{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_196-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"VII ZR 196/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG § 10 Abs. 6 und 8 § 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsor- gung und Straßenreinigung nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 196/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Juni 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nWEG § 10 Abs. 6 und 8 \n\n§ 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten \n\ngesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer \n\nEigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsor-\n\ngung und Straßenreinigung nicht entgegen. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Rich-\n\nter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den \n\nRichter Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt in B. die \n\nAbfallentsorgung und Straßenreinigung. Sie verlangt vom Beklagten als Mitglied \n\neiner Wohnungseigentümergemeinschaft und als Gesamtschuldner mit den \n\nanderen Wohnungseigentümern Entgelt für Straßenreinigung und Abfallentsor-\n\ngung im Jahre 2003. \n\n2 \n\nNach § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes B. \n\n(KrW-/AbfG) haben die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht, ihre Abfälle \n\ndurch die Klägerin entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang). \n\nNach § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Kosten der Abfallentsorgung durch privat-\n\nrechtliche Entgelte zu decken; Schuldner sind in der Regel die benutzungs-\n\npflichtigen Grundstückseigentümer. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreini-\n\ngungsgesetzes B. (StrReinG) obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der in \n\nden Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen dem Land \n\nals öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger (Anschluss- und Benut-\n\nzungszwang). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG sind Anlieger die Eigentümer \n\nder an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Nach § 7 Abs. 1 \n\nStrReinG sind die Kosten der Straßenreinigung zu 75 % durch Entgelte zu de-\n\ncken. Nach Abs. 2 sind die Entgelte von den Anliegern und Hinterliegern zu ent-\n\nrichten; sind für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, haften sie \n\nals Gesamtschuldner. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 6.278,28 € nebst Zinsen und \n\nKosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolg-\n\nlos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt \n\nder Beklagte weiterhin Klageabweisung. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht schließt sich zunächst den Entscheidungsgründen \n\ndes landgerichtlichen Urteils an. Das Landgericht hatte die Haftung des Beklag-\n\nten aus dem durch § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 7 Abs. 2 StrReinG begründeten \n\nHaftungsverhältnis abgeleitet. Sodann nimmt das Berufungsgericht Bezug auf \n\neinen nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis. In diesem hatte es einen \n\nentsprechenden Hinweis eines anderen Spruchkörpers des Kammergerichts in \n\neinem gleichgelagerten Verfahren aufgegriffen. Darin hatte es geheißen, die \n\ngesamtschuldnerische Haftung folge aus den zwischen dem Versorgungsunter-\n\nnehmen und den einzelnen Wohnungseigentümern dadurch zustande gekom-\n\nmenen Verträgen, dass die Leistungen zur Verfügung gestellt und entgegenge-\n\nnommen worden seien. Im Anschluss daran führt das Berufungsgericht ergän-\n\nzend aus, der Anspruch der Klägerin folge aus § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 \n\nStrReinG bzw. aus § 8 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG und richte sich aufgrund des \n\nAnschluss- und Benutzungszwanges gegen den jeweiligen Grundstückseigen-\n\ntümer. Der Beklagte sei als Eigentümer eines Teileigentums der Wohnungsei-\n\ngentumsanlage zugleich Miteigentümer des betroffenen Grundstücks, für das \n\ndie Klägerin Reinigungs- und Entsorgungsleistungen erbracht habe. Er hafte \n\ndeshalb ebenso wie die anderen Miteigentümer gegenüber der Klägerin als Ge-\n\nsamtschuldner. Die Regelungen in § 10 Abs. 6 und 8 WEG stünden dem nicht \n\nentgegen. Da Inhaber der Miteigentumsanteile nicht der Wohnungseigentümer-\n\nverband, sondern der im Grundbuch eingetragene einzelne Wohnungseigentü-\n\nmer sei, komme eine Verbandshaftung bzw. eine nur quotale Haftung des ein-\n\nzelnen Miteigentümers nicht in Betracht. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Die Klägerin hat, was auch die Revision nicht in Abrede stellt, grund-\n\nsätzlich gegen ihre Kunden einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die \n\nvon ihr erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen der \n\nKlägerin und ihren Kunden bestehenden privatrechtlichen Benutzungsverhält-\n\nnis. Dieses kommt durch den gesetzlich angeordneten Anschluss- und Benut-\n\nzungszwang und die privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnis-\n\nses zustande. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren \n\nKunden ist Werkvertragsrecht jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 99/04, WuM 2005, 593). \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht sieht das entgegen der Ansicht der Revision nicht \n\nanders, wie sich aus der Bezugnahme auf die landgerichtlichen Entscheidungs-\n\ngründe und seine Ausführungen zum Anschluss- und Benutzungszwang ergibt. \n\nDass es daneben auch noch auf Äußerungen eines anderen Spruchkörpers \n\nverwiesen hat, in denen von einem Vertragsschluss durch Angebot und An-\n\nnahme die Rede war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf die hierzu erho-\n\nbenen Rügen der Revision kommt es daher nicht an. \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht legt § 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1 \n\nSatz 1 StrReinG dahin aus, dass zu den dort genannten entgeltpflichtigen \n\nGrundstückseigentümern auch die Wohnungseigentümer gehören, für deren \n\nWohnungseigentumsanlage die Klägerin Reinigungs- und Entsorgungsleistun-\n\ngen erbringt. Hieran ist der Senat gemäß § 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden. \n\n10 \n\na) Die genannten landesrechtlichen Normen gelten nur im Bezirk des Be-\n\nrufungsgerichts. Es mag sein, dass, wie die Revision geltend macht, die Geset-\n\nze anderer Bundesländer vergleichbare Regelungen enthalten. Das allein ver-\n\nmag die Nachprüfbarkeit in der Revision nicht zu begründen. Eine nur tatsächli-\n\nche Übereinstimmung der in mehreren Bezirken geltenden Gesetze genügt \n\nnicht, um die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität der Rechtsnormen \n\nherzustellen, selbst wenn der Landesgesetzgeber aus der Gesetzgebung eines \n\nanderen Landes Rechtssätze oder Rechtsgedanken übernommen hat. Erforder-\n\nlich ist vielmehr, dass die Übereinstimmung bewusst und gewollt zum Zwecke \n\nder Vereinheitlichung herbeigeführt worden ist (BGH, Urteile vom 15. April 1998 \n\n- VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06, \n\nNJW 2007, 519 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 = \n\nBauR 2007, 1201, 1202 je m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Die Revision legt nicht dar, dass in diesem Sinne eine gewollte Über-\n\neinstimmung vorliegt. Ihrem Vortrag, dem Sachzusammenhang müsse ent-\n\nnommen werden, dass eine übereinstimmende Regelung gewollt sei, schon um \n\ndurch den hierdurch möglichen Hinweis auf die entsprechenden Regelungen in \n\nden jeweils anderen Ländern eine erhöhte Akzeptanz der den Bürger belasten-\n\nden Regelungen zu erreichen, fehlt die tatsächliche Grundlage. \n\n12 \n\n3. § 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG stehen \n\nnicht im Widerspruch zu höherrangigem Bundesrecht in § 10 Abs. 6 und 8 WEG \n\nin der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung. \n\n13 \n\na) Nach § 10 Abs. 6 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigen-\n\ntümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums \n\ngegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und \n\nPflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründe-\n\nten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die ge-\n\nmeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die \n\ngemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso \n\nsonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemein-\n\nschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Damit hat der \n\nGesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähig-\n\nkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 \n\n- V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) umgesetzt. Nach § 10 Abs. 8 WEG haftet jeder \n\nWohnungseigentümer einem Gläubiger für Verbindlichkeiten der Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach dem Verhält-\n\nnis seines Miteigentumsanteils. \n\n14 \n\nb) Diese Vorschriften gelten auch für die bereits vor ihrem Inkrafttreten \n\nentstandenen Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie gehören zum mate-\n\nriellen Recht, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvor-\n\nschrift fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW \n\n2007, 3492 = ZfBR 2008, 38; Briesemeister, ZWE 2007, 245, 247; Bär-\n\nmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 62 Rdn. 2; a.A. ohne Begründung OLG Mün-\n\nchen, Beschluss vom 26. Juli 2007, NJW-RR 2008, 321 mit ablehnender An-\n\nmerkung von Abramenko bei IBR-online). \n\n15 \n\nc) Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12. Juli \n\n2006 - X ZR 152/05, ZMR 2006, 785) hat die Frage, ob die Teilrechtsfähigkeit \n\nder Wohnungseigentümergemeinschaft der gesamtschuldnerischen persönli-\n\nchen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer auch in Rechtsverhältnissen, \n\ndie auf einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang beruhen, \n\nentgegensteht, offengelassen. Der Senat verneint nun diese Frage. \n\n16 \n\naa) Bereits in dem Beschluss zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO) hat der \n\nBundesgerichtshof ausgeführt, neben der Haftung des teilrechtsfähigen Ver-\n\nbandes komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer \n\n(nur) in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch \n\npersönlich verpflichtet hätten oder der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeord-\n\nnet habe. Diese Rechtsprechung hat die Geltung einer im kommunalen Abga-\n\nbenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer \n\nfür Grundbesitzabgaben nicht gehindert. Insoweit handelt es sich um eine aus-\n\ndrückliche Anordnung des Gesetzgebers im Sinne des zitierten Beschlusses \n\n(BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65/05, NJW 2006, 791; \n\nBayVGH, ZMR 2007, 316 = NVwZ-RR 2007, 223, Tz. 46 m.w.N., der allerdings \n\nim konkreten Fall aus anderen Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung \n\nverneint hat; Briesemeister, NZM 2007, 225, 229, 230; Riecke/Schmid/Elzer, \n\nWEG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 496; a.A. Sauren, ZMR 2006, 750). \n\n17 \n\nbb) An dieser Rechtslage hat sich durch § 10 Abs. 6 WEG nichts geän-\n\ndert. Die Gesetzesmaterialien geben nichts dafür her, dass durch Gesetz nicht \n\neine abweichende Haftung begründet oder bestimmt werden könnte (vgl. BT-\n\nDrucks. 16/887, S. 60 ff. und 16/3843, S. 24). Das kann auch durch im Rahmen \n\nder Kompetenz des Landesgesetzgebers erlassenes Landesrecht geschehen. \n\nDie Kompetenz des B. Landesgesetzgebers, die Straßenreinigung und die \n\nAbfallbeseitigung in B. sowie die entsprechenden Gebühren und Entgelte zu \n\nregeln, steht außer Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetz-\n\ngeber in die Kompetenz der Landesgesetzgeber eingreifen wollte, die Gebüh-\n\nrentatbestände an das Grundstücks- oder Wohnungseigentum anzuknüpfen \n\n(vgl. Briesemeister, aaO). \n\n18 \n\ncc) Sind persönliche Verbindlichkeiten durch Gesetz begründet worden, \n\ngreift die quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG nicht. Denn § 10 Abs. 8 \n\nWEG knüpft an die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-\n\nmer an, die während der Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Ge-\n\nmeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. \n\nDie in § 10 Abs. 8 WEG normierte Haftungsbegrenzung greift daher nicht, wenn \n\nim Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigen-\n\nschaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Brie-\n\nsemeister, aaO; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 2. Aufl., § 10 WEG Rdn. 54; \n\nGrziwotz in Jennißen, WEG, § 10 Rdn. 116; jurisPK-BGB/Lafontaine, 4. Aufl., \n\n§ 10 WEG Rdn. 231; Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 3 Rdn. 201). \n\n19 \n\ndd) Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Revision das Urteil \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 = \n\nBauR 2007, 1041) nicht entgegen. Dieses Urteil betraf eine Kaufpreisforderung \n\naus einem Gaslieferungsvertrag. Der Bundesgerichtshof hatte eine gesamt-\n\nschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer verneint, da der Gasliefe-\n\nrungsvertrag vom klagenden Gasversorgungsunternehmen mit der Verwalterin \n\ngeschlossen worden und damit mit der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft zustande gekommen sei. Hier dagegen ergibt sich die Haftung \n\ndes Beklagten aus dem in den Landesgesetzen angeordneten Anschluss- und \n\nBenutzungszwang und dem dadurch begründeten Benutzungsverhältnis. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKniffka Bauner Safari Chabestari \n\n Halfmeier Leupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2007 - 9 O 179/06 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2008 - 8 U 198/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/vii-zr-196-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/vii-zr-196-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:12.692397+00:00"}}