{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_191-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"VII ZR 191/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 191/08 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Juli 2009 \nSchick \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die \n\nRichter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der A. GmbH, der früheren Beklagten, restlichen Werklohn. \n\nDie frühere Beklagte hatte gegen die Klageforderung mit Ersatzvornahme-, Ver-\n\ntragsstrafen- und Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht \n\nhat im März 2004 der Klage überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung über \n\ndie Aufrechnung mit den Ersatzvornahmekosten und hilfsweise mit dem Ver-\n\nzugsschaden hat es dem Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat \n\ndieses Urteil zunächst bestätigt. Nach Aufhebung seines Urteils durch den Se-\n\nnat (Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134) hat es mit \n\nUrteil vom 7. Juni 2006 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache \n\nan das Landgericht zurückverwiesen. \n\n2 \n\nBereits im Juli 2004 ist das Landgericht im Einverständnis mit den dama-\n\nligen Parteien in das Nachverfahren übergegangen und hat am 20. Juni 2006 \n\nein Schlussurteil verkündet. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Wäh-\n\nrend des Berufungsverfahrens, am 15. Januar 2007, ist über das Vermögen der \n\nfrüheren Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis des-\n\nsen hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2007 das Schlussurteil des \n\nLandgerichts weitgehend aufgehoben und die Sache an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des \n\nBeklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nWegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) durch die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Beklagten am \n\n15. Januar 2007 durfte weder vor dem Berufungsgericht eine mündliche Ver-\n\nhandlung durchgeführt werden noch ein Urteil ergehen. Auf eine Kenntnis des \n\nGerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es dabei nicht an. \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensfehler, der den absolu-\n\nten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO begründet. Die frühere Beklagte war \n\nseit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß vertreten \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - X ZR 20/05, bei Juris und vom \n\n27. Januar 2009 - XI ZR 519/07, MDR 2009, 583). \n\nKniffka Kuffer Bauner \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 HKO 73/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2007 - 1 U 1075/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_191-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zr-191-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_191-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_191-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zr-191-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_191-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:44.559735+00:00"}}