{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_187-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"VII ZR 187/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 114; EGZPO § 26 Nr. 8 Ergibt die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung eines von der Partei nicht begründeten Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde, dass der Antragsteller eine gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Beschwerde erheben könnte, diese jedoch nur mit einem Wert unterhalb des Beschwerde- werts des § 26 Nr. 8 EGZPO Aussichten auf Erfolg hat, darf Prozesskostenhil- fe nicht mit der Erwägung versagt werden, die dann durchgeführte Nichtzulas- sungsbeschwerde sei unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 187/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 114; EGZPO § 26 Nr. 8 \n\nErgibt die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung eines von der Partei nicht \n\nbegründeten Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde, \n\ndass der Antragsteller eine gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Beschwerde \n\nerheben könnte, diese jedoch nur mit einem Wert unterhalb des Beschwerde-\n\nwerts des § 26 Nr. 8 EGZPO Aussichten auf Erfolg hat, darf Prozesskostenhil-\n\nfe nicht mit der Erwägung versagt werden, die dann durchgeführte Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde sei unzulässig. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter \n\nBauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDem Kläger wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Dresden vom 29. August 2008 Prozesskostenhilfe unter Bei-\n\nordnung von Rechtsanwalt Dr. S. bewilligt, soweit er den \n\nFeststellungsantrag weiter verfolgen will. \n\nDer weitergehende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\n(Freistellungsantrag) wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfol-\n\ngung insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von Schadenser-\n\nsatzansprüchen der P. GmbH in Höhe von 35.892,73 € freizustellen. Seine mit \n\n5.000 € bewertete Feststellungsklage bezüglich eines weiteren Freistellungsan-\n\nspruchs hat es abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat \n\ndas Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststel-\n\nlungsklage unzulässig ist. Auf die Berufung der Beklagten hat es den bezifferten \n\nFreistellungsantrag unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ab-\n\ngewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Klä-\n\nger mit der bisher nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde, für die er die \n\nGewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. \n\nII. \n\n2 \n\nDem Kläger, der die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen \n\nfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist diese zu gewähren, soweit \n\ner mit der Nichtzulassungsbeschwerde den Feststellungsantrag weiterverfolgen \n\nwill. Insoweit hat das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg. Soweit der Kläger sich \n\ngegen die Abweisung des auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen der \n\nP. GmbH gerichteten Antrags wenden will, hat die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nkeine Erfolgsaussicht. \n\n3 \n\n1. Der Senat geht davon aus, dass es dem Kläger im Falle der Gewäh-\n\nrung von Prozesskostenhilfe im Umfang seiner gesamten Beschwer gelingen \n\nwürde, eine gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde \n\nzu erheben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Entbehrlichkeit der \n\nFristsetzung mit Ablehnungsandrohung bieten Möglichkeiten, den Anforderun-\n\ngen des § 543 ZPO genügende Rügen darzulegen. In diesem Fall wäre die für \n\ndie Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer über-\n\nschritten (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). \n\n4 \n\nDer Senat sieht jedoch nicht, dass einer der darlegbaren Zulassungs-\n\ngründe hinsichtlich des Freistellungsanspruchs im Ergebnis zur Zulassung der \n\nRevision führen könnte. Letztlich beruht die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts auf der Bewertung eines Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat weder Ver-\n\nfahrensgrundrechte des Klägers verletzt noch unzutreffende rechtliche Ober-\n\nsätze aufgestellt. Es ist nicht signifikant von der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung abgewichen; Rechtsgrundsätzliches ist nicht zu klären. \n\n5 \n\n2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Verfolgung des Fest-\n\nstellungsantrags kann nicht mit der Erwägung versagt werden, die insoweit \n\ndurchgeführte Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig. Das ist nicht der \n\nFall, obwohl mit ihr lediglich die Beseitigung einer Beschwer von 5.000 € ver-\n\nfolgt wird, einem Wert unterhalb des zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde an sich erforderlichen Beschwerdewertes von über 20.000 €. \n\n6 \n\na) Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich nur dann zulässig, \n\nwenn der Beschwerdeführer Gründe für die Zulassung der Revision darlegt, mit \n\nwelcher ein 20.000 € übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht wer-\n\nden soll, § 26 Nr. 8 EGZPO. Ob diese Gründe tatsächlich gegeben sind, ist oh-\n\nne Belang. Ausreichend ist, dass sie von dem Beschwerdeführer in seiner \n\nNichtzulassungsbeschwerde dargelegt sind (BGH, Beschluss vom 27. Juni \n\n2002 - V ZR 148/02, aaO). Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, ein \n\nZulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffes tatsächlich gegeben, \n\nist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende \n\nWert der Beschwer unter 20.000 € liegt (BGH, Beschluss vom 13. März 2006 \n\n- I ZR 105/05, BGHZ 166, 327; Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, \n\nBauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507 = ZfBR 2006, 565). \n\nb) Diese Grundsätze gelten nicht uneingeschränkt, wenn die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde von einer Partei erhoben wird, die auf Prozesskostenhilfe \n\nangewiesen ist. \n\nAus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem allgemeinen \n\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 \n\nAbs. 3 GG) folgt, dass Unbemittelten die Rechtsverfolgung im Vergleich zu Be-\n\n7 \n\n8 \n\nmittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte \n\nmuss grundsätzlich ebenso wirksam Rechtsschutz in Anspruch nehmen können \n\nwie ein Begüteter. Er muss einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, \n\nder seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko be-\n\nrücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06, NJW \n\n2009, 209, Tz. 31 zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen). Daraus folgt, \n\ndass es der unbemittelten Partei grundsätzlich in gleicher Weise möglich sein \n\nmuss, die Zulassung einer Revision mit einem Wert unterhalb der Schwelle des \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO zu erreichen, wie einer begüterten Partei. \n\n9 \n\naa) Dieses Ziel kann allerdings nicht dadurch erreicht werden, dass der \n\nunbemittelten Partei Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde auch insoweit zu gewähren ist, als diese keine Erfolgsaus-\n\nsichten hat. Dem steht § 114 ZPO entgegen, wonach Prozesskostenhilfe nur \n\nbewilligt werden kann, soweit die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hat \n\neine Nichtzulassungsbeschwerde nur hinsichtlich eines Teils des Streitstoffs \n\nErfolgsaussichten, der unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt, kann \n\ndeshalb auch nur insoweit Prozesskostenhilfe gewährt werden. \n\n10 \n\nWürde die wegen der Bedürftigkeit der Partei jedoch dann auch nur mit \n\ndiesem Wert durchgeführte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ange-\n\nsehen, wäre diese Partei in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. An-\n\nders als der bemittelten Partei würde ihr von vornherein der Weg verschlossen, \n\neine Zulassung der Revision unterhalb des Beschwerdewerts von 20.000 € zu \n\nerreichen. Sie kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit einem Antrag \n\nverfolgen, der den Beschwerdewert erreicht. Denn dafür fehlen ihr die wirt-\n\nschaftlichen Mittel. Sie ist aber auch nicht gehalten, im Rahmen der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde, mit der sie die unterhalb des Beschwerdewerts des § 26 \n\nNr. 8 EGZPO liegende Beschwer verfolgt, noch Zulassungsgründe darzulegen, \n\ndie die weitergehende, den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer betref-\n\nfen. Ein solches Verlangen würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer, um \n\nformal die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde nach § 26 Nr. 8 EGZPO zu schaffen, Zulassungsgründe darlegen müsste, \n\nobwohl er insoweit keinen Antrag stellt und es zudem feststeht, dass letztlich \n\ndiese Darlegung keine Erfolgsaussicht hat. Ein solches Ansinnen ist für die be-\n\ndürftige Partei unzumutbar. \n\n11 \n\nbb) Es muss für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde des-\n\nhalb als ausreichend angesehen werden, dass die unbemittelte Partei in dem \n\nProzesskostenhilfeantrag Zulassungsgründe für einen Streitstoff dargelegt hat, \n\nder den Wert von 20.000 € überschreitet. Da die unbemittelte Partei den Antrag \n\nnicht begründen muss (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB \n\n193/00, NJW-RR 2001, 1146; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, \n\nNJW-RR 2001, 570), muss es auch ausreichen, dass das Gericht in der dann \n\nvon Amts wegen vorzunehmenden Prüfung die Möglichkeit bejaht, eine nach \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. \n\n12 \n\n3. Kommt nach diesen Grundsätzen die Gewährung von Prozesskosten-\n\nhilfe wegen eingeschränkter Erfolgsaussichten nur hinsichtlich eines den Be-\n\nschwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreichenden Streitstoffs in Betracht, \n\nist zudem zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung mutwillig und deshalb die bean-\n\ntragte Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Dies ist der Fall, wenn eine verstän-\n\ndige, auf Prozesskostenhilfe nicht angewiesene Partei in zutreffender Einschät-\n\nzung der eingeschränkten Erfolgsaussichten einer umfassenden Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde wegen der sie infolge der teilweisen Zurückweisung des \n\nRechtsbehelfs treffenden Kostenlast keine Nichtzulassungsbeschwerde einle-\n\ngen würde. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Wert der \n\nFeststellungsklage übersteigt die Kosten, die infolge einer teilweisen Zurück-\n\nweisung einer auf den Gesamtwert des Streitstoffs bezogenen Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde entstehen würden, deutlich. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2008 - 7 O 3648/07 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2008 - 9 U 538/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/vii-zr-187-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/vii-zr-187-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:52.066249+00:00"}}