{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_172-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"VII ZR 172/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 157 Gf Der vom Auftraggeber mit dem von ihm beauftragten Tiefbauunternehmer vereinbar- te Haftungsausschluss für Beschädigungen von Fremdleitungen kann sich auf den mit der Einweisung des Tiefbauunternehmers beauftragten Bauleiter erstrecken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 172/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 133 C, 157 Gf \n\nDer vom Auftraggeber mit dem von ihm beauftragten Tiefbauunternehmer vereinbar-\n\nte Haftungsausschluss für Beschädigungen von Fremdleitungen kann sich auf den \n\nmit der Einweisung des Tiefbauunternehmers beauftragten Bauleiter erstrecken. \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - VII ZR 172/08 - OLG Düsseldorf \n LG Wuppertal \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den \n\nRichter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den \n\nRichter Dr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2008 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten aus nach § 67 VVG a.F. überge-\n\ngangenem Recht Gesamtschuldnerausgleich für eine Schadensersatzzahlung, \n\ndie sie als Versicherer der K. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) \n\nan die M. AG geleistet hat. \n\nDie mit der Verlegung zweier Trassen für Lichtwellenleiter im Osthafen \n\nvon F. beauftragte D. GmbH hatte dem Beklagten die Bauleitung für die Verle-\n\ngung eines Leerrohres im sogenannten Spülrohrverfahren übertragen. Im März \n\n2000 erteilte sie der Versicherungsnehmerin den Auftrag zur Durchführung der \n\nHorizontalspülbohrung. Nach dem Angebot der Versicherungsnehmerin vom \n\n29. März 2000 sollten vorhandene Fremdanlagen wie Gas-, Strom- und Fern-\n\nmeldeeinrichtungen bauseits freigelegt und der Versicherungsnehmerin ange-\n\nzeigt werden; für etwaige Schäden an Fremdanlagen sollte die D. GmbH haf-\n\nten. In der schriftlichen Auftragserteilung der D. GmbH vom 29. März 2000 heißt \n\nes dagegen: \n\n\"… auf der Grundlage Ihres Angebotes vom 29. März 2000 beauf-\n\ntragen wir Sie mit den im Angebot beschriebenen und vor Ort von \n\nIhrem Herrn K. und unserem Herrn St. besprochenen Arbeiten. \n\nAbweichend vom Angebotstext gilt folgendes: \n\n• … \n\n• Vorhandene Fremdanlagen werden nicht bauseits freigelegt. Es \n\nwerden die Bestandspläne der anderen Versorgungsträger \n\nübergeben und vor Ort erfolgt eine Einweisung durch die Baulei-\n\ntung. \n\n• Der Auftraggeber haftet nicht für die Beschädigung von Fremd-\n\nleitungen. \n\n• … \n\nBitte wenden Sie sich bei Rückfragen zum Auftrag und zur Durch-\n\nführung an das Planungsbüro St., Herrn St…\" \n\n3 \n\nBei den von der Versicherungsnehmerin durchgeführten Tiefbauarbeiten \n\nwurde eine aktive Gasleitung der M. AG beschädigt. Anschließend kam es zu \n\neiner Verpuffung, bei der Sachschaden und nach dem Vortrag der Klägerin \n\nauch Personenschaden entstand. \n\n4 \n\nDie M. AG nahm die D. GmbH, die Versicherungsnehmerin und den Be-\n\n5 \n\n6 \n\nklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Die D. GmbH \n\nund die Versicherungsnehmerin wurden vom Landgericht rechtskräftig als Ge-\n\nsamtschuldner zur Zahlung von 75.043,63 € nebst Zinsen verurteilt; ihre zu-\n\nnächst eingelegte Berufung nahmen sie zurück. Die Klägerin zahlte den Verur-\n\nteilungsbetrag an die M. AG. Daraufhin nahm diese die Klage gegen den Be-\n\nklagten zurück. Dessen Verfahren war noch in erster Instanz beim Landgericht \n\nanhängig; die Versicherungsnehmerin hatte ihm vor Berufungsrücknahme den \n\nStreit verkündet. \n\nDie Klägerin nahm im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zu-\n\nnächst die D. GmbH in Anspruch. Ihre Klage wurde unter Hinweis auf die zwi-\n\nschen der D. GmbH und der Versicherungsnehmerin vereinbarte Haftungsfrei-\n\nzeichnung rechtskräftig abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat einen Betrag von 86.370,90 € nebst Zinsen eingeklagt \n\nund die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht des Beklagten begehrt. \n\nDas Landgericht hat ihr ein Drittel, nämlich 28.790,30 €, nebst Zinsen zuge-\n\nsprochen und die weitere Ersatzpflicht auf ein Drittel beschränkt. Auf die Beru-\n\nfung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die An-\n\nschlussberufung der Klägerin, die eine hälftige Haftungsverteilung hat erreichen \n\nwollen, hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht \n\nzugelassene Revision der Klägerin, die ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter-\n\nverfolgt. \n\n \n \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, unabhängig von einer etwaigen Haftung \n\ndes Beklagten gegenüber der M. AG im Außenverhältnis hafte im Innenverhält-\n\nnis zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin allein diese für den Schaden. \n\nDer zugunsten der D. GmbH vereinbarte Haftungsausschluss entfalte auch \n\nWirkung zugunsten des Beklagten, der als Erfüllungsgehilfe für die D. GmbH \n\ngegenüber der Versicherungsnehmerin tätig geworden sei. In dem Verfahren \n\nder Klägerin gegen die D. GmbH sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die-\n\nse seitens der Versicherungsnehmerin wirksam von der Haftung für Schäden \n\nan den Versorgungsleitungen freigestellt worden sei. Der Beklagte habe die \n\nvertraglichen Verpflichtungen der D. GmbH gegenüber der Versicherungsneh-\n\nmerin übernommen, die in der schriftlichen Auftragserteilung vom 29. März \n\n2000 festgeschrieben worden seien. Zwar sei eine Erstreckung der vertragli-\n\nchen Haftungsmilderung von der Rechtsprechung bisher nur für den Arbeit-\n\nnehmer, unter Umständen auch für den wirtschaftlich abhängigen Subunter-\n\nnehmer angenommen worden. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben. \n\nEs erscheine aber verfehlt, eine Erstreckung der Haftungsfreizeichnung allein \n\nauf diesen engen Anwendungsbereich zu beschränken. Vielmehr sei es ange-\n\nmessen, eine Haftungsfreizeichnung jedenfalls dann dem Erfüllungsgehilfen \n\nzugute kommen zu lassen, wenn der Vertragszweck oder die Interessenlage \n\nder Beteiligten dies als naheliegend erscheinen ließen. Das gelte beispielswei-\n\nse in den Fällen, in denen der Erfüllungsgehilfe eine besondere Nähe zum Ver-\n\ntrag des Dritten mit dem Auftraggeber aufweise und seine Einschaltung in die \n\nVertragsabwicklung typisch und für den Vertragspartner auch erkennbar sei. \n\nDiese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Einschaltung des Beklagten als Er-\n\nfüllungsgehilfe sei ausdrücklich vertraglich festgelegt worden. Sein besonderes \n\nNäheverhältnis zu der D. GmbH und zu dem gesamten Vertragsinhalt habe \n\nauch in der Formulierung des Vertragstextes seinen Niederschlag gefunden. \n\nEine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht zwingend erforderlich. \n\nEntscheidend sei, dass die Versicherungsnehmerin selbst vereinbart habe, \n\ndass sich die D. GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Erfüllungsgehilfen \n\nbediene und für etwaige Schäden in diesem übertragenen Aufgabenbereich \n\neine Haftungsfreistellung erfolge. Aus Sicht der Versicherungsnehmerin könne \n\nes keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitnehmer oder ein beauftragter \n\nSubunternehmer mit der Ausführung der Arbeiten betraut sei. Es sei auch \n\nnichts dafür ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin die Haftungsfreizeich-\n\nnung allein und ausschließlich auf die D. GmbH bezogen hätte und von einer \n\nfortwährenden Haftung des Beklagten ausgegangen sei. Die Klägerin habe \n\nvielmehr selbst vorgetragen, dass sie die D. GmbH und den Beklagten als \"Haf-\n\ntungseinheit“ ansehe. Es sei dann nur konsequent, diese Bewertung auch mit \n\nBlick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss zu übernehmen. Der \n\nBerufung des Beklagten auf die Haftungsfreizeichnung stehe auch nicht der \n\nGrundsatz von Treu und Glauben entgegen. Insbesondere habe der Beklagte \n\nmit den von ihm entfalteten Tätigkeiten nicht den Bereich der vertraglich über-\n\nnommenen Aufgaben überschritten. Eine \"Einweisung vor Ort\" beschränke sich \n\nnicht zwingend auf die Erteilung bloßer mündlicher Informationen, sondern um-\n\nfasse auch die von dem Beklagten ausgeübten Tätigkeiten wie Streckenbege-\n\nhung und Kennzeichnung bestimmter Stellen vor Ort. Die Tätigkeit des Beklag-\n\nten habe auch kein schützenswertes Vertrauen der Versicherungsnehmerin \n\nentstehen lassen, denn diese sei als Fachunternehmen selbst für die Erkun-\n\ndung der Versorgungsleitungen verantwortlich gewesen. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der M. AG gemäß \n\n§§ 823, 847 a.F. BGB ein Schadensersatzanspruch zustand, der gegen die \n\nVersicherungsnehmerin, die D. GmbH und den Beklagten als Gesamtschuldner \n\ngerichtet war. Da die Klägerin für die Versicherungsnehmerin den Schaden er-\n\nsetzt hat, kann sie grundsätzlich gemäß § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. \n\nvon dem Beklagten Gesamtschuldnerausgleich verlangen. Entsprechendes gilt \n\nfür den Feststellungsantrag. \n\n11 \n\n2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Ausgleichsanspruch entfalle \n\nwegen einer zwischen der Versicherungsnehmerin und der D. GmbH vereinbar-\n\nten Haftungsfreizeichnung, die auch zugunsten des Beklagten wirke, ist im Er-\n\ngebnis nicht zu beanstanden. \n\n12 \n\na) Dass eine Haftungsfreizeichnung zwischen der Versicherungsnehme-\n\nrin und der D. GmbH vereinbart wurde, hat das Berufungsgericht für das Revi-\n\nsionsgericht bindend festgestellt. Zwar ist sein Hinweis darauf, dass dies im \n\nRechtsstreit zwischen der Klägerin und der D. GmbH rechtskräftig festgestellt \n\nworden sei, zumindest missverständlich. Die Revision weist zutreffend darauf \n\nhin, dass die Rechtskraft jenes Urteils keine Bindungswirkung für das vorlie-\n\ngende Verfahren entfaltet. Das Berufungsgericht stellt jedoch im Tatbestand \n\nseines Urteils als unstreitig fest, dass die D. GmbH der Versicherungsnehmerin \n\nden Auftrag zwar auf der Grundlage des Angebots der Versicherungsnehmerin, \n\naber mit dem Inhalt des Auftragsschreibens der D. GmbH vom 29. März 2000 \n\nerteilt hat. Diese Feststellung ist für den Senat bindend, § 559 Abs. 2 ZPO. \n\n13 \n\nDie Revision zieht nicht in Zweifel, dass mit diesem Vertragsinhalt die \n\nD. GmbH im Innenverhältnis zu der Versicherungsnehmerin von ihrer Haftung \n\nfreigestellt ist. \n\n14 \n\nb) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht diese Vereinbarung \n\ndahingehend ausgelegt, dass die Haftungsfreizeichnung auch zugunsten des \n\nBeklagten als Erfüllungsgehilfen der D. GmbH wirkt. \n\n15 \n\naa) Das Berufungsgericht orientiert sich im Ausgangspunkt an den Aus-\n\nlegungsgrundsätzen, die die Rechtsprechung für die Erstreckung einer vertrag-\n\nlichen Haftungsbeschränkung auf Spediteure, Frachtführer und Arbeitnehmer \n\ndes von der Haftungsbeschränkung begünstigten Auftragnehmers entwickelt \n\nhat. Eine derartige Erstreckung der Haftungsbeschränkung setzt voraus, dass \n\nder Dritte eine besondere Nähe zum Vertrag aufweist und dass es Vertrags-\n\nzweck und Interessenlage gerechtfertigt erscheinen lassen, die Haftungsbe-\n\nschränkung auch ihm zugute kommen zu lassen. Die Einschaltung des Dritten \n\nin die Vertragsabwicklung muss typisch und für den Vertragspartner erkennbar \n\nsein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 123/93, BGHZ 130, 223, 228 \n\nm.w.N.). \n\n16 \n\nEs erscheint nicht fernliegend, diese Grundsätze auch für die Auslegung \n\nvon Verträgen heranzuziehen, in denen die Haftungsbeschränkung nicht die \n\nErfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sondern solche Dritte begünstigen \n\nkann, die der Auftraggeber zur Erfüllung von Obliegenheiten oder Verpflichtun-\n\ngen heranzieht, die er dem Auftragnehmer gegenüber übernommen hat. Denn \n\nauch in diesem Fall wird der Dritte im Pflichtenkreis des von der Freizeichnung \n\nBegünstigten tätig. Nur deshalb ist es zu der Pflichtverletzung gekommen, die \n\nihm vorgeworfen wird. Es erscheint jedenfalls unter den genannten Vorausset-\n\nzungen nicht ausgeschlossen, einen solchen Dritten ebenso beschränkt haften \n\nzu lassen wie den Vertragsschuldner selbst (vgl. Staudinger/Jagmann [2009], \n\n§ 328 Rdn. 117). Hat dieser im Innenverhältnis eine Haftung ausgeschlossen, \n\nso ist die Folge einer solchen Erstreckung der Haftungsbeschränkung, dass \n\nauch der Dritte dem anderen Vertragspartner nicht im Innenverhältnis haftet. \n\nDass damit der Innenausgleich unter Nachunternehmern ausgeschlossen wer-\n\nden kann, die ein Hauptunternehmer einsetzt, ist die Folge der Haftungsbe-\n\nschränkung und nicht, wie die Revision meint, ein Grund, diese nicht annehmen \n\nzu können. Die Interessen des Vertragspartners werden durch eine derartige \n\nErstreckung der Haftungsbeschränkung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wäre \n\nder Begünstigte selbst im übernommenen Pflichtenkreis tätig geworden und \n\nhätte er keinen Erfüllungsgehilfen eingeschaltet, würde die Haftungsbeschrän-\n\nkung ohne weiteres zu seinen Gunsten eingreifen. Der Vertragspartner könnte \n\nalso keinen Innenausgleich verlangen. Ihm die Möglichkeit des Innenausgleichs \n\nüber den Erfüllungsgehilfen zu eröffnen, erscheint bei Abwägung der jeweiligen \n\nInteressen nicht gerechtfertigt. \n\n17 \n\nbb) Der Senat muss diese Frage nicht abschließend klären. Denn die \n\nvon dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen bereits nach \n\nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen eine Auslegung des Vertrages dahinge-\n\nhend, dass sich die Haftungsfreizeichnung auf den Beklagten erstreckt. Diese \n\nBeurteilung kann der Senat selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen in-\n\nsoweit nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 \n\n- VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112). Auszugehen ist von dem Wortlaut der \n\nschriftlichen Auftragserteilung vom 29. März 2000 und dem dieser zu entneh-\n\nmenden objektiv erklärten Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember \n\n1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 16). Darüber hinaus sind die Umstände zu \n\nberücksichtigen, die der Versicherungsnehmerin als Erklärungsempfängerin bei \n\nVertragsschluss bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Okto-\n\nber 2006 - III ZR 166/05, MDR 2007, 135). \n\n18 \n\n(1) Durch die vertragliche Abrede wurde der Versicherungsnehmerin das \n\nRisiko der Beschädigung einer Fremdleitung in vollem Umfang zugewiesen. Sie \n\nsollte im Schadensfall allein und umfassend haften. Die D. GmbH dagegen soll-\n\nte insoweit von jeder Haftung freigestellt sein. Der Beklagte wurde für die \n\nD. GmbH in diesem Aufgabenbereich tätig. Seine Einschaltung in die Vertrags-\n\npflichten der D. GmbH war für die Versicherungsnehmerin nicht nur erkennbar, \n\nsie war vielmehr ausdrücklich vereinbart worden. Aus Sicht der Versicherungs-\n\nnehmerin machte es keinen Unterschied, ob für die D. GmbH ein Arbeiter oder \n\nAngestellter oder der Beklagte als beauftragter Nachunternehmer tätig war. Er \n\nwar Teil der Auftraggeberseite, die das Risiko der Beschädigung einer Fremd-\n\nleitung nicht tragen sollte. Daraus folgt, dass der Beklagte von der Haftungsfrei-\n\nzeichnung erfasst werden sollte. Dem steht entgegen der Ansicht der Revision \n\nnicht entgegen, dass in dem Vertragstext nur von dem \"Auftraggeber\" und nicht \n\nauch vom Beklagten die Rede ist. Entscheidend ist die Verlagerung des Scha-\n\ndensrisikos von der Auftraggeberseite, zu der nach dem Vertrag auch der Be-\n\nklagte gehörte, auf die Versicherungsnehmerin. Die Revision zeigt nicht auf, \n\ndass die Versicherungsnehmerin die Haftungsfreizeichnung allein und aus-\n\nschließlich auf die D. GmbH bezogen hat und von einer fortwährenden Haftung \n\ndes Beklagten ausgegangen ist. \n\n19 \n\n(2) Diese Risikoverteilung entspricht dem Grundsatz der interessenge-\n\nrechten Auslegung. Tiefbauunternehmern obliegt eine besondere Sorgfalts-\n\npflicht. Die Versicherungsnehmerin war als Fachunternehmen grundsätzlich \n\nselbst für die Erkundung der Versorgungsleitungen verantwortlich. \n\n20 \n\nTiefbauunternehmer haben bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit \n\ndem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, \n\näußerste Vorsicht walten zu lassen und müssen sich der unverhältnismäßig \n\ngroßen Gefahren bewusst sein, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, \n\nWasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können (BGH, Urteil vom \n\n20. April 1971 - VI ZR 232/69, MDR 1971, 740). Leben und Gesundheit von \n\nMenschen sind bei unsachgemäßer Ausführung derartiger Arbeiten gefährdet, \n\ninsbesondere bei Berührung eines Starkstromkabels oder durch die Folgen \n\nausströmenden Gases. Deshalb sind an die im Bereich von Versorgungsleitun-\n\ngen tätigen Tiefbauunternehmer hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und \n\nSicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen; \n\nder Tiefbauunternehmer muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen \n\nErfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der aus-\n\nzuführenden Arbeiten voraussetzt (BGH, Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR \n\n232/69, aaO). Der Tiefbauunternehmer ist insbesondere verpflichtet, sich den \n\nerforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen, wie \n\nauch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen und zwar dort, wo die ent-\n\nsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind (BGH, Urteil vom \n\n20. April 1971 - VI ZR 232/69, aaO). \n\n21 \n\nDiese Sorgfaltspflichten der Versicherungsnehmerin sind nicht dadurch \n\nentfallen, dass der Beklagte tätig wurde, denn sie durfte sich gerade nicht ohne \n\nweiteres auf dessen Angaben verlassen. Die Versicherungsnehmerin hatte sich \n\nvielmehr selbst davon zu überzeugen, dass sich der Beklagte jedenfalls von \n\nLage und Verlauf der Versorgungsleitungen an Hand zuverlässiger Unterlagen \n\nunter besonderer Berücksichtigung des verwendeten Verfahrens Kenntnis ver-\n\nschafft hatte (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81, ZfBR \n\n1983, 124). Schließlich diente die zwischen der D. GmbH und der Versiche-\n\nrungsnehmerin vereinbarte Haftungsfreistellung gerade dazu, eine mögliche \n\nHaftung der D. GmbH bei der Beschädigung von Fremdleitungen, verursacht \n\ndurch Fehler bei der Planübergabe und/oder Einweisung, im Innenverhältnis \n\nauszuschließen. \n\n22 \n\n(3) Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass unter \n\ndem Gesichtspunkt einer zwischen der D. GmbH und dem Beklagten beste-\n\nhenden Haftungseinheit die Haftungsfreizeichnung Wirkung zugunsten des Be-\n\nklagten entfaltet. \n\n23 \n\nMehrere Gesamtschuldner können aus rechtlichen Gründen eine Haf-\n\ntungseinheit in dem Sinn bilden, dass auf sie nur eine gemeinsame Quote ent-\n\nfällt, sie also für den Gesamtschuldnerausgleich so behandelt werden, als wä-\n\nren sie eine Person (Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 426 Rdn. 15). Eine Haf-\n\ntungseinheit wird angenommen, wenn eine isolierte Betrachtung der Beiträge \n\nvon Schädigern nicht angemessen erscheint, was regelmäßig dann der Fall ist, \n\nwenn sich einzelne Verursachungsbeiträge zwangsläufig gemeinsam auswir-\n\nken. Nach herrschender Meinung ist eine Gruppenbildung, also die einheitliche \n\nBetrachtung der parallel wirkenden Verursachungsbeiträge, geboten, um sach-\n\nlich nicht gerechtfertigte Verschiebungen der Haftungsquote zu vermeiden \n\n(MünchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., § 426 Rdn. 32). Ein Hauptfall der Haf-\n\ntungseinheit aus rechtlichem Grund ist die Situation des Schuldners und seines \n\nErfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51 und III ZR \n\n79/51, BGHZ 6, 3, 27; Urteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 223/68, DB 1970, 1682, \n\n1683). \n\n24 \n\nDiese zunächst auf das Außenverhältnis zwischen mehreren Schädigern \n\nund dem Geschädigten gerichtete Betrachtung entfaltet auch Wirkung für das \n\nInnenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern. So wirken sich Umstände, \n\ndie bei dem die Haftungseinheit prägenden Mitglied bestehen, auch für oder \n\ngegen die anderen Mitglieder der Haftungseinheit aus. Demgemäß wirkt sich \n\ndie Haftungsfreistellung eines Mitgliedes der Haftungseinheit zugunsten der \n\nanderen Mitglieder \n\naus \n\n(Soergel/Wolf, \n\n12. Aufl., \n\n§ 426 Rdn. 32; \n\nStaudinger/Noack [2005], § 426 Rdn. 91). \n\n25 \n\nDie Klägerin hat selbst im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen, \n\ndass zwischen dem Beklagten und der D. GmbH eine \"Haftungseinheit\" beste-\n\nhe und der Beklagte und die D. GmbH für den internen Ausgleich so zu behan-\n\ndeln seien, als wären sie eine Person. Treten aber die D. GmbH und der Be-\n\nklagte der Versicherungsnehmerin gegenüber als Haftungseinheit auf, nimmt \n\nder Beklagte an der bezogen auf die D. GmbH zu bildenden Haftungsquote teil. \n\nIst deren Haftung ausgeschlossen, so ist konsequenterweise auch die Haftung \n\ndes Beklagten insoweit ausgeschlossen. \n\n26 \n\n(4) Die Revision meint, nach dem Urteil des Senats vom 9. März 1972 \n\n(VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 219) sei die Erstreckung eines Haftungsaus-\n\nschlusses auf Dritte grundsätzlich nicht anzunehmen. Sie verkennt, dass dieses \n\nUrteil einen sogenannten gestörten Gesamtschuldnerausgleich zum Gegen- \n\nstand hatte. Der Gläubiger (Bauherr) hatte mit dem einen, ihm zum Schadens-\n\nersatz verpflichteten Gesamtschuldner (Bauunternehmer) eine Haftungsbe-\n\nschränkung vereinbart. Es war die Frage zu klären, inwieweit dies den Aus-\n\ngleichsanspruch des in Anspruch genommenen anderen Gesamtschuldners \n\n(Architekt) beeinflusst. Hier dagegen ist der Haftungsausschluss nicht zwischen \n\ndem Gläubiger und einem Gesamtschuldner, sondern zwischen zwei Gesamt-\n\nschuldnern vereinbart worden. Die Grundsätze des Urteils, das im Übrigen die \n\nVereinbarung eines Haftungsausschlusses durchaus für möglich hält, sind da-\n\nher hier nicht heranzuziehen. \n\n27 \n\ncc) Die Revision ist der Auffassung, die Freizeichnung erfasse bei der \n\ngebotenen engen Auslegung nur diejenigen Arbeiten, für die der Beklagte nach \n\ndem Inhalt des Vertrages eingeschaltet gewesen sei. Er habe nach dem Vor-\n\ntrag der Klägerin diesen Bereich verlassen, denn danach habe er Zielgruben \n\nausheben und das vermeintlich aktive Gasrohr freilegen lassen. Das übersteige \n\nbei weitem die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tätigkeiten wie Stre-\n\nckenbegehung und Kennzeichnung bestimmter Stellen vor Ort, die das Beru-\n\nfungsgericht noch zu der vertraglich geschuldeten \"Einweisung vor Ort\" zähle. \n\n28 \n\nAuch damit dringt die Revision nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass \n\ndurch die Freilegung des vermeintlich aktiven Gasrohres die Gefahr der Be-\n\nschädigung des tatsächlich aktiven Rohres erhöht worden wäre. Entsprechen-\n\nden Vortrag der Klägerin zeigt die Revision nicht auf. Nach den vom Beru-\n\nfungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Land-\n\ngerichts kam es zu dem Unfall, weil der Beklagte ein altes stillgelegtes Gasrohr \n\n- das nach dem Vortrag der Klägerin freigelegte - mit dem aktiven Gasrohr ver-\n\nwechselte und letzteres daher übersah. Ob er die Lage des alten Rohres durch \n\nAusheben von Zielgruben und Freilegen oder durch Markieren auf der Straße \n\nbestimmte, spielt für die Beschädigung des aktiven, von ihm übersehenen Roh-\n\nres keine Rolle. Schadensursächlich war die Verwechslung, nicht die Freile-\n\ngung. \n\nIII. \n\n29 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 20.11.2007 - 2 O 6/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.07.2008 - I-19 U 40/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/vii-zr-172-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/vii-zr-172-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_172-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:27.881446+00:00"}}