{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_167-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"VII ZR 167/08","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 426 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2 a) Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. b) Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 167/08 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Juni 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 426 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\na) Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von \nseiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer \neinheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der \nBegründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. \n\nb) Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 \nAbs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte \nKenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen \nden Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch \ndes Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das \nGesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im \nInnenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - OLG Stuttgart \n\n LG Ulm \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den \n\nRichter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den \n\nRichter Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 6. August 2008 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 6.049,40 € \n\nnebst Zinsen abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Architekten G. Sie macht aus \n\nvon diesem übergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 \n\nAbs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend, nachdem G. wegen Baumängeln in \n\nAnspruch genommen worden war. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung \n\nerhoben. \n\n2 \n\nG. schloss im Jahr 1993 mit der katholischen Kirchengemeinde M. einen \n\nArchitektenvertrag über die Instandsetzung einer Friedhofsmauer. Die Beklagte \n\nwurde von M. ebenfalls im Jahr 1993 mit der Durchführung der Verputzarbeiten \n\nbeauftragt. Im Sommer 1996 traten Schäden am Putz auf, worauf noch im \n\nselben Jahr G. mit der Beklagten Schriftverkehr über die Verantwortlichkeit für \n\ndie aufgetretenen Schäden führte. Im April 2002 leitete M. gegen G. und die \n\nBeklagte ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Ursachen der \n\nPutzschäden und die Frage der Verantwortung hierfür ein. Der dort beauftragte \n\nSachverständige kam in seinem Gutachten vom 11. April 2003 zu dem \n\nErgebnis, dass sowohl G. als auch die Beklagte verantwortlich seien. Auf \n\nAufforderung der M. vom 30. August 2004 zahlte die Klägerin für G. an M. u.a. \n\n8.642,00 € für Mängelbeseitigungskosten. Hiervon begehrt sie die Erstattung \n\nvon 70 % von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat am 31. Dezember 2004 den Antrag auf Erlass eines \n\nMahnbescheides eingereicht. Den vom Mahngericht am 26. Januar 2005 nach \n\nWiderspruch der Beklagten angeforderten Vorschuss für die Durchführung des \n\nstreitigen Verfahrens hat sie im Januar 2007 eingezahlt. Im Frühjahr 2005 fand \n\nein Schriftwechsel zwischen den Parteien über den geltend gemachten \n\nAnspruch statt. Das letzte Schreiben datiert vom 13. Mai 2005. In diesem \n\nunterbreitete ein Vertreter der Beklagten der Klägerin einen Vorschlag zur \n\nvergleichsweisen Erledigung. Eine Reaktion hierauf durch die Klägerin erfolgte \n\nnicht mehr. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin den genannten Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\n6 \n\n7 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält einen etwaigen Ausgleichsanspruch \n\nhinsichtlich der auf Mangelbeseitigungskosten erbrachten Zahlung für verjährt. \n\nDas Ausgleichsschuldverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB beginne mit der \n\nEntstehung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung eines \n\nGesamtschuldners. Der Ausgleichsanspruch sei zunächst auf Mitwirkung und \n\nauf Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe des Teils der Schuld gerichtet, \n\nden der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen habe. Nach Befriedigung des \n\nGläubigers \n\nverwandele \n\nsich \n\nder \n\nBefreiungsanspruch \n\nin \n\neinen \n\nLeistungsanspruch, gerichtet auf den vom anderen Gesamtschuldner im \n\nInnenverhältnis geschuldeten Anteil, soweit der Regress verlangende \n\nGesamtschuldner mehr als \n\nseinen Anteil geleistet habe. Dieser \n\nAusgleichsanspruch unterliege der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. \n\nDie Frist sei für den Ausgleichungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB insgesamt \n\neinheitlich und beginne mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Die \n\nnach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis habe G. bereits im Jahre \n\n1996 gehabt. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des G. müsse sich dessen \n\nKenntnis zurechnen lassen. \n\n8 \n\nDie ursprünglich nach altem Recht ab 1996 laufende Verjährungsfrist \n\nhabe daher gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB am 1. Januar \n\n2002 neu zu laufen begonnen. Der Lauf der dann dreijährigen Verjährungsfrist \n\nsei zwar zunächst mit Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids \n\nam 31. Dezember 2004 gehemmt worden. Diese Hemmung sei aber nach \n\n§ 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB am 1. August 2005 abgelaufen. Zudem sei der Lauf \n\nder Verjährung zwar auch durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt \n\ngewesen. Die Hemmungswirkung nach § 203 Satz 1 BGB sei jedoch dadurch \n\nbeendet worden, dass die Verhandlungen eingeschlafen seien. Dies sei \n\nlängstens nach einer Dauer von sechs Monaten nach dem Erhalt des \n\nSchreibens vom 13. Mai 2005 der Fall gewesen. Deshalb sei nach § 203 Satz 2 \n\nBGB die Verjährung spätestens mit Ablauf des 16. Februar 2006 und damit vor \n\nEinzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin im \n\nJanuar 2007 eingetreten. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klägerin ein Anspruch \n\ngemäß §§ 426 Abs. 1 BGB, 67 VVG a.F. zusteht. Für das Revisionsverfahren \n\nist deshalb davon auszugehen. Die bisherigen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts tragen seine Auffassung nicht, ein etwaiger Anspruch wäre \n\njedenfalls verjährt. \n\n11 \n\n1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\nder Lauf der Verjährung eines etwaigen Anspruchs des G. gegen die Beklagte \n\ngem. § 426 Abs. 1 BGB habe mit der Entstehung des Ausgleichsanspruchs in \n\nForm der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber M. und \n\nnicht erst mit der Zahlung der Klägerin an M. begonnen. \n\n12 \n\na) \n\nEs \n\nentspricht \n\ngefestigter Rechtsprechung, \n\ndass \n\nder \n\nAusgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick \n\nentsteht, \n\nin dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten \n\nersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170, 174; Urteil vom \n\n21. März 1991 - IX ZR 286/90, BGHZ 114, 117, 122; Urteil vom 28. April 1994 \n\n- VII ZR 73/93, BauR 1994, 621 = ZfBR 1994, 209; Urteil vom 15. Oktober 2007 \n\n- II ZR 136/06, BauR 2008, 381 = NZBau 2008, 121). Er besteht zunächst als \n\nMitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des \n\nGläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Diese Auffassung wird auch von der \n\nLiteratur geteilt (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 426 BGB Rn. 4; \n\nStaudinger/Ulrich Noack (2005), § 426 BGB Rdn. 6 m.w.N.; abweichend \n\nMünchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., § 426 Rdn. 12; a.A. Stamm, BauR 2004, \n\n240, 244, 250). \n\n13 \n\nb) Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner \n\nAusprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer \n\neinheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist \n\ner mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden \n\n(ebenso OLG Rostock, OLGR 2009, 304; Kniffka, BauR 2005, 276, 286; \n\nWerner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1198; Klutinius/Karwatzki, \n\nVersR 2008, 617; jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., § 199 Rdn. 17.1). \n\n14 \n\nDer Gegenauffassung, die für den Zahlungsanspruch den Beginn der \n\nVerjährungsfrist im Zeitpunkt der Zahlung durch den ausgleichsberechtigten \n\nGesamtschuldner an den Gläubiger sieht (Staudinger/Frank Peters (2004) \n\n§ 199 BGB Rdn. 7; derselbe NZBau 2007, 337, 341; Dollmann, GmbHR 2004, \n\n1330, 1331), ist nicht zu folgen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht \n\nausreichend, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Ausgleich \n\nhandelt. § 426 Abs. 1 BGB lässt offen, wie der Ausgleich zwischen den \n\nGesamtschuldnern erfolgen soll. Die Zahlung des Ausgleichsberechtigten an \n\nden \n\nGläubiger \n\nist \n\nkeine \n\ntatbestandliche \n\nVoraussetzung \n\ndes \n\nAusgleichsanspruchs. Es entsteht kein neuer Anspruch durch diese Zahlung; \n\nvielmehr kann und muss der Ausgleichsanspruch dann nur in anderer Form als \n\nzuvor erfüllt werden. Sofern der Ausgleichsanspruch einmal verjährt ist, muss \n\nes hierbei sein Bewenden haben, auch wenn sich sein Inhalt dadurch ändert, \n\ndass nunmehr die Zahlung erfolgt. In gleicher Weise ändert auch die Zahlung \n\nwährend des Laufs der Verjährungsfrist nichts an ihrem weiteren Ablauf. \n\n15 \n\nDie Anknüpfung der Verjährung an die Zahlung würde dazu führen, dass \n\nder Eintritt der Verjährung von dem Verhalten des Ausgleichsberechtigten \n\nabhinge und dieser es somit in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die \n\nNotwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 169 f.). \n\nDas ist mit den wesentlichen Zwecken des Rechtsinstituts der Verjährung - dem \n\nSchuldnerschutz und dem Rechtsfrieden - nicht zu vereinbaren. Diese Zwecke \n\nwürden zudem nur unvollkommen erreicht, wenn ein Streit über das Bestehen \n\neiner Ausgleichspflicht zwar zunächst durch Erhebung der Einrede der \n\nVerjährung vermieden werden könnte, solange die Pflicht durch Befreiung von \n\neiner Verbindlichkeit zu erfüllen wäre, während diese Möglichkeit nicht mehr \n\nbestünde, nachdem sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt \n\nhat. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang eine \n\nAusgleichspflicht in einem Gesamtschuldverhältnis besteht. \n\n16 \n\nIn Übereinstimmung hiermit steht, dass nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, NJW \n\n1991, 2014) die Rechtskraft einer Verurteilung zur Freistellung von einer \n\nSchadensersatzpflicht auch Einwendungen des Verurteilten gegen deren Grund \n\nin einem nachfolgenden Zahlungsprozess ausschließt und auch den \n\nZahlungsanspruch erfasst, so dass die Verjährung sich nach § 218 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB richtet. Auch dies beruht auf der Erwägung, dass es sich lediglich \n\num verschiedene Ausprägungen desselben Schadensersatzanspruchs auf \n\nVermögensausgleich handelt. Nichts anderes gilt bei dem Ausgleichsanspruch \n\nnach § 426 Abs. 1 BGB. \n\n17 \n\nEin solches Verständnis mit der Folge einer relativ \n\nfrühzeitigen \n\nVerjährung des Ausgleichsanspruchs belastet den Ausgleichsberechtigten nicht \n\nunbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche Erfordernis des § 199 Abs. 1 \n\nNr. 2 BGB geschützt. Es bedarf daher keiner weiteren Einschränkungen \n\nhinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick darauf, dass ein \n\nGesamtschuldner \n\nsich \n\nseines \n\nAusgleichsanspruchs \n\nvor \n\nseiner \n\nInanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist. \n\n18 \n\nOhne Belang ist, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur \n\nModernisierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss die Auffassung \n\nvertreten worden ist, die regelmäßige Verjährungsfrist beginne nicht vor dem \n\nZeitpunkt, in dem der begünstigte Gesamtschuldner an den Gläubiger leiste \n\n(BT-Drucks. 14/7052 S. 195). Diese Meinungsäußerung hat im Gesetz keinen \n\nAusdruck gefunden und beruht nicht erkennbar auf einer fundierten Analyse der \n\nRechtslage. \n\n19 \n\nc) Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden, wenn er \n\ngeltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. \n\nDas ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Die Möglichkeit der \n\nBezifferung \n\nist nicht notwendig; ausreichend \n\nist die Möglichkeit einer \n\nFeststellungsklage (jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., § 199 Rdn. 5 m.w.N.). \n\n20 \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht es darüber hinaus für erforderlich \n\ngehalten, dass G. spätestens Ende 2001 Kenntnis oder grob fahrlässige \n\nUnkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person \n\ndes Schuldners hatte, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar \n\n2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1; Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, \n\nBauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163). \n\n21 \n\n3. Die die Verjährung begründenden Voraussetzungen hat das \n\nBerufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - nicht ausreichend \n\nfestgestellt. Zu den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat es \n\ngemeint, G. habe die notwendige Kenntnis bereits 1996 gehabt, weil er in \n\ndiesem Jahr einen Schriftwechsel mit der Beklagten über die Putzmängel \n\ngeführt habe. Dabei \n\nist weder ersichtlich, welche Kenntnisse das \n\nBerufungsgericht konkret \n\nfür erforderlich gehalten hat, noch, welche \n\nRückschlüsse es aufgrund des Briefwechsels auf die Kenntnis des G. gezogen \n\nhat. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach \n\n§ 426 Abs. 1 BGB \n\nbegründen, \n\nist \n\nes \n\nerforderlich, \n\ndass \n\nder \n\nAusgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch \n\ndes Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von \n\ndenjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, \n\nsowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und \n\nschließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht \n\nbegründen. Ob und inwieweit das Berufungsgericht dies annehmen will, hat es \n\nnicht ausgeführt oder begründet. Insbesondere reicht es hierfür nicht aus, den \n\nim Bauwerk zu Tage getretenen Mangel zu kennen, weil daraus nicht ohne \n\nweiteres die Kenntnis der für einen Anspruch des Bestellers gegen die \n\nBaubeteiligten notwendigen weiteren Voraussetzungen abzuleiten sein muss. \n\nIII. \n\n22 \n\nDas Berufungsurteil \n\nist aufzuheben und die Sache \n\nist an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann entgegen der Auffassung \n\nder Revision nicht selbst entscheiden. \n\n23 \n\nEine Verjährung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie in \n\njedem Fall bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für das streitige \n\nVerfahren durch die Klägerin im Januar 2007 gehemmt gewesen und nach \n\n§ 204 Abs. 2 S. 3 BGB hierdurch erneut gehemmt worden wäre. \n\n24 \n\n1. Zutreffend sind die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts zur Hemmung der Verjährungsfrist durch die \n\nEinreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Am 1. August 2005 \n\nendete hiernach die Hemmungswirkung, so dass ohne Berücksichtigung \n\nweiterer Hemmungstatbestände die Verjährung am 3. August 2005 eingetreten \n\nwäre, sofern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens am \n\n31. Dezember 2001 vorgelegen haben sollten. \n\n25 \n\n2. Ohne Rechtsfehler ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\ndurch Verhandlungen zwischen den Parteien eingetretene Hemmung der \n\nVerjährung nach § 203 BGB habe spätestens am 16. Februar 2006 geendet. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat der eine oder der andere Teil die \n\nFortsetzung der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB auch verweigert, \n\nwenn die Parteien die Verhandlungen einschlafen lassen. Eines ausdrücklichen \n\nAbbruchs der Verhandlungen bedarf es nicht. \n\n26 \n\nFür § 852 Abs. 2 BGB a.F. war in der Rechtsprechung anerkannt, dass \n\nes ausreicht, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt, \n\num anzunehmen, er habe die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGH, \n\nUrteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298 Rdn. 20 m.w.N.). \n\nDas Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass diese Grundsätze auch im \n\nAnwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung haben. Das hat der \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Berufungsurteils \n\nbegründet (Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, MDR 2009, 275). \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n27 \n\nDie Voraussetzungen für ein Einschlafen der Verhandlungen in diesem \n\nSinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision auch \n\nunbeanstandet festgestellt. \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 21.02.2008 - 6 O 48/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 U 52/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_167-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/vii-zr-167-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_167-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_167-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/vii-zr-167-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_167-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:25.302394+00:00"}}