{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_164-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"VII ZR 164/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 Eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt hat die hierfür geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann zu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs dieser Anlage betreffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 164/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Juli 2009 \nSchick \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 631 \n\nEine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt \n\nhat die hierfür geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik \n\nhinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann zu beachten, wenn \n\nsie die Sicherheit des Betriebs dieser Anlage betreffen. \n\nBGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08 - OLG Oldenburg \n LG Osnabrück \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter \n\nDr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter \n\nHalfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht auf sie nach § 67 VVG a.F. übergegangene Scha-\n\ndensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin, der P.-GmbH, geltend. \n\nDarüber hinaus beansprucht sie Ersatz von Kosten, die ihr vorgerichtlich durch \n\ndie Einschaltung von Sachverständigen entstanden sind. Das Bestehen des \n\nVersicherungsverhältnisses und die Versicherungsleistung sind bestritten. \n\n2 \n\nDie P.-GmbH beauftragte die Beklagte im November 2003 mit der \n\nGrundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C., mit dem ein \n\nBlockheizkraftwerk im Hallenbad in P. betrieben wird. Die Beklagte hat im \n\nRahmen der Grundüberholung die Befestigungsschrauben der Kontergewichte \n\nauf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht. Nach Inbetriebnahme des Motors An-\n\nfang Januar 2004 riss am 14. Juni 2004 ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab \n\nund verursachte erhebliche Folgeschäden an dem Motor. Ursache des Abrisses \n\ndes Gegengewichts war der Bruch von zwei hochfesten Befestigungsschrau-\n\nben. Die Beklagte hat den beschädigten Motor instand gesetzt und dafür \n\n150.586,71 € berechnet, auf die die P.-GmbH unter Vorbehalt 90.000 € gezahlt \n\nhat. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin behauptet, sie habe eine Versicherungsleistung von \n\n124.000 € an die P.-GmbH erbracht. Diesen Betrag und die Kosten der von ihr \n\nbeauftragten Sachverständigen, insgesamt 128.817,17 €, sowie vorgerichtliche \n\nAnwaltskosten hat sie in erster Instanz von der Beklagten ersetzt verlangt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nzur Zahlung von 94.817,17 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision \n\nerstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht lässt offen, ob zwischen der Klägerin und der \n\nP.-GmbH ein Versicherungsverhältnis bezüglich des streitgegenständlichen \n\nMotors bestand, auf dessen Grundlage die Klägerin die behaupteten Leistun-\n\ngen erbracht hat. Es verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus \n\nübergegangenem Recht der P.-GmbH gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 67 VVG \n\na.F. schon deshalb, weil es - entgegen der übereinstimmenden gegenteiligen \n\nAuffassung des vorgerichtlich tätigen Privatgutachters und des Gerichtsgutach-\n\nters - der Meinung ist, die Beklagte habe bei der Grundüberholung des Motors \n\nkeine schuldhafte Pflichtverletzung dadurch begangen, dass sie die Befesti-\n\ngungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht \n\nhabe. \n\n7 \n\nObwohl die Wartungsvorschriften des Herstellers C. jedenfalls seit No-\n\nvember 2002 auch bei Gas-Aggregaten den Austausch der Befestigungs-\n\nschrauben vorsähen, könne der Beklagten eine Fahrlässigkeit wegen der Wie-\n\nderverwendung der Schrauben nicht angelastet werden. Die Wartungsvorschrif-\n\nten enthielten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es handele \n\nsich allenfalls um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. \n\nEine verfestigte Auffassung, dass einmal gelöste Befestigungsschrauben stets \n\nzu erneuern seien, habe sich im Januar 2004 noch nicht gebildet gehabt. Mit \n\nder Wiederverwendung der Befestigungsschrauben nach sorgfältiger Prüfung, \n\nwie sie von verschiedenen Herstellern vergleichbarer Motoren zugelassen wor-\n\nden sei, habe die Beklagte nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \n\nverstoßen. Die Forderung nach dem Austausch einmal gelöster Befestigungs-\n\nschrauben diene nur der Vermeidung eines Restrisikos, das aus dem Herstel-\n\nlungsprozess der hochfesten Schrauben herrühre. Das Maß der erforderlichen \n\nSorgfalt sei in einem solchen Fall nach einer Kosten-Nutzen-Analyse zu \n\nbestimmen. Danach sei ein Austausch geprüfter unbeschädigter Befestigungs-\n\nschrauben nicht geboten, da eine Befestigungsschraube mindestens 50 € koste \n\nund pro Aggregat 36 Schrauben erforderlich seien. Zu berücksichtigen sei auch, \n\ndass die Beklagte als von dem Hersteller C. nicht autorisiertes Fachunterneh-\n\nmen keine Auskünfte über dessen Wartungsvorschriften erhalten habe. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Die Abweisung der Klage kann nicht darauf gestützt werden, dass der \n\nBeklagten bei der Grundüberholung des Motors keine schuldhafte Pflichtverlet-\n\nzung anzulasten sei. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte \n\nbei fachgerechter Ausführung des ihr erteilten Auftrags die Befestigungs-\n\nschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle auch nach erfolgter Sicht-\n\nprüfung nicht weiterverwenden. \n\n10 \n\na) Die P.-GmbH hat die Beklagte mit der Grundüberholung eines Gasmo-\n\ntors beauftragt. Welchen konkreten Inhalt ein solcher Werkvertrag hat, ist durch \n\nAuslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermit-\n\nteln, §§ 133, 157 BGB. Beauftragt sind alle Leistungen, die für die fachgerechte \n\nAusführung der Grundüberholung nötig sind. Dazu gehört jedenfalls, dass die \n\nausgebauten Motorteile auf ihre Unversehrtheit hin untersucht und, soweit er-\n\nforderlich, entweder hergerichtet oder erneuert werden (vgl. BGH, Urteil vom \n\n18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307). Ob ausgebaute Teile erneu-\n\nert werden müssen, bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Technik. \n\n11 \n\nÜber die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderun-\n\ngen des Herstellers für die Grundüberholung und Wartung sind jedenfalls dann \n\nzu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs einer technischen Anlage \n\nbetreffen. Diese Sicherheitsanforderungen fußen auf der Einschätzung des \n\nHerstellers zur Gefährdung seines Produkts und der dadurch entstehenden Ri-\n\nsiken für den Betrieb und die Verkehrssicherheit. Ein Besteller ist regelmäßig \n\nnicht bereit, das Risiko einer anderen Einschätzung zu übernehmen. Vielmehr \n\nerwartet er, dass ein Fachunternehmen sich die Wartungsvorschriften eines \n\nHerstellers einer technischen Anlage beschafft und diese beachtet. Ob diese \n\nErwartungshaltung auch dann angenommen werden kann, wenn kein Fachun-\n\nternehmen beauftragt wird, kann dahinstehen. Denn die Beklagte ist ein Fach-\n\nunternehmen auf dem Gebiet \"Technologie und Service für Motoren und Antrie-\n\nbe\". \n\n12 \n\nStellt der Hersteller aus Sicherheitsgründen Anforderungen an die \n\nGrundüberholung, die die Anforderungen übertreffen, die allgemein üblich sind \n\noder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darf der Unternehmer \n\nnicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausführung \n\nbestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht \n\nnach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Besteller zu. \n\n13 \n\nb) Danach hat die Beklagte ihre Leistungspflichten verletzt. Wie das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht feststellt, dient der Austausch der einmal gelösten Be-\n\nfestigungsschrauben der Vermeidung eines Restrisikos, das aus dem Herstel-\n\nlungsprozess der hochfesten Schrauben erwächst und von den verschiedenen \n\nMotorenherstellern unterschiedlich eingeschätzt wird. Es kann dahingestellt \n\nbleiben, ob es bereits im November 2003 den anerkannten Regeln der Technik \n\nentsprach, bei der Grundüberholung eines Gasmotors stets die Befestigungs-\n\nschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle auszuwechseln oder ob eine \n\nWeiterverwendung nach besonderer Überprüfung als zulässig angesehen wur-\n\nde. Es kann deshalb auch offen bleiben, welche Art der Überprüfung nach die-\n\nsen Regeln zu erfolgen hatte und ob die Beklagte eine derartige Prüfung vor \n\nder Weiterverwendung der Schrauben tatsächlich vorgenommen hat. Denn die \n\nBeklagte ist bei der Überholung des Gasmotors jedenfalls den von dem Herstel-\n\nler des Aggregats gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden. Dessen \n\nWartungsvorschriften enthielten seit November 2002 und damit zum Zeitpunkt \n\nder Ausführung der Reparatur die ausdrückliche Anweisung, die Befestigungs-\n\nschrauben nicht wieder zu verwenden. Dem hatte die Beklagte nach dem Inhalt \n\ndes geschlossenen Vertrages zu entsprechen. \n\n14 \n\n2. Die Pflichtverletzung ist von der Beklagten auch zu vertreten. Nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr bei der Grundüberholung des \n\nMotors bekannt, dass Befestigungsschrauben nach einem Lösen wegen mögli-\n\ncher Schadensrisiken nicht ohne weiteres wieder verwendet werden durften. \n\nAls Fachbetrieb musste sie auch wissen, dass es für den Gasmotor bei einer \n\nGrundüberholung zu beachtende Wartungsvorschriften des Herstellers gab. Sie \n\nkann sich nicht darauf berufen, dass ihr als vom Hersteller nicht autorisierter \n\nVertragswerkstatt diese Wartungsvorschriften nicht zugänglich gewesen seien. \n\nDas daraus entstehende Haftungsrisiko hätte sie nur durch eine entsprechende \n\nAufklärung vermeiden können. \n\n15 \n\n3. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht nun-\n\nmehr zu prüfen haben, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz \n\nin der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von 90.000 € aus übergegange-\n\nnem Recht und hinsichtlich der vorgerichtlich für die von ihr eingeschalteten\n\nSachverständigen verauslagten Beträge von 3.923,22 € und 893,95 € aus eige-\n\nnem Recht zusteht. \n\nKniffka Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 26.11.2007 - 2 O 2946/05 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 233/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zr-164-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zr-164-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:04.145356+00:00"}}