{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_161-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-08-27","aktenzeichen":"VII ZR 161/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 161/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. August 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die \n\nRichter Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 11.562,77 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat von der Beklagten die Beseitigung von Baumängeln ver-\n\nlangt. Hinsichtlich folgender Anträge hatte ihre insoweit bereits erstinstanzlich \n\nabgewiesene Klage auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg: \n\n\"a) Austausch sämtlicher scharfer Bögen in Fallleitungen; \n\nb) Austausch der Fallleitungen im Anschluss an die Sammelleitung im \n\nKellergeschoß ohne Beruhigungsbögen und Schaffung des erforderli-\n\nchen Gefälles aller Sammelleitungen.\" \n\n2 \n\nDiese Klageanträge will die Klägerin mit der durch die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde erstrebten Revision weiterverfolgen. Darin liegt der gemäß § 26 \n\nNr. 8 EGZPO für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebli-\n\nche Wert des Beschwerdegegenstandes (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 \n\n- V ZR 148/02, NJW 2002, 2720), den der Rechtsbeschwerdeführer darlegen \n\nund gegebenenfalls glaubhaft machen muss; einer gerichtlichen Wertermittlung \n\nbedarf es insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, \n\nNJW 2002, 3180). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer beträgt \n\nhier 11.562,77 €. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach den sich aus den \n\nVorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen (BGH, Be-\n\nschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, nach juris; Beschluss vom \n\n2. März 2009 - II ZR 59/08, nach juris), hinsichtlich des in Rede stehenden \n\nMängelbeseitigungsverlangens der Klägerin also gemäß § 3 Halbs. 1 ZPO nach \n\nfreiem Ermessen zu ermitteln. Er entspricht den (voraussichtlichen) Kosten für \n\ndie Beseitigung der geltend gemachten Mängel (BGH, Urteil vom 26. Sep-\n\ntember 1985 - VII ZR 332/84, NJW 1986, 1110 - zur Beschwer), bezogen auf \n\nden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung (BGH, Be-\n\nschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343). \n\n4 \n\n2. Diese Kosten betragen 11.562,77 €. Dabei geht der Senat aufgrund \n\nder eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers G. der Klägerin vom \n\n25. Februar 2009 davon aus, dass 23 \"scharfe Bögen\" vorhanden sind, die \n\nnach dem Begehren der Klägerin gegen Beruhigungsbögen ausgetauscht wer-\n\nden sollen. Das Vorhandensein weiterer Bögen ist nicht glaubhaft gemacht und \n\nberuht lediglich auf Vermutungen der Klägerin. Ohne Belang ist, dass ihr zu \n\neinem weiteren Vortrag die Fachpläne fehlen mögen und diese möglicherweise \n\nvon der Beklagten zu liefern wären. Die Bögen stellen die Verbindung zwischen \n\nden Fallleitungen und den Sammelleitungen im Keller der vier Häuser dar. Die \n\nBeklagte trägt unwidersprochen vor, dass in jedem Haus höchstens zwei Sam-\n\nmelleitungen verlegt sind; insgesamt sind also acht Sammelleitungen betroffen. \n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Ergän-\n\nzungsgutachten vom 27. Juli 1998 kostet ein Beruhigungsbogen 100 DM \n\n(51,13 €). Darüber hinaus sollen die Sammelleitungen im Bereich der An-\n\nschlussstellen zu den Fallleitungen mit 45°-Bögen versehen werden, die je \n\n30 DM (15,34 €) kosten. Für die Montage hat der Sachverständige pro Sammel-\n\nleitung 10 Obermonteurstunden zu je 80 DM (40,90 €) und 5 Hilfskraftstunden \n\nzu je 70 DM (35,79 €) veranschlagt. Das ergibt folgende Berechnung: \n\n- 23 Beruhigungsbögen zu je (100 DM) 51,13 € \n\n- 8 Bögen 45° zu je (30 DM) 15,34 € \n\n1.175,99 € \n\n 122,72 € \n\n- Montage: (10 x 40,90 €) + (5 x 35,79 €) = 587,95 € x 8 \n\n4.703,60 € \n\n Insgesamt: \n\n6.002,31 € \n\n5 \n\nAllerdings beruht die Aufwandsermittlung des Sachverständigen auf dem \n\nPreisstand 1998. Maßgeblich ist das Preisniveau im Juni 2008 (Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung). Geht man zugunsten der Klägerin von einer deutlich \n\nüber den vom Statistischen Bundesamt für den fraglichen Zeitraum ermittelten \n\nallgemeinen Preissteigerungsraten (insgesamt 16,1 %) liegenden Teuerungsra-\n\nte von 20 % aus und beaufschlagt man die vom Sachverständigen kalkulierten \n\nKosten zudem mit weiteren 300 € für Kleinmaterial und Unvorhergesehenes, so \n\nbetragen die Kosten für die Beseitigung der Mängel gemäß Ziffer 3. a) des Kla-\n\ngeantrages 7.562,77 € (6.002,31 € + 300 € + 1.260,46 €). \n\n6 \n\nHinzu kommt der vom Sachverständigen nicht kalkulierte Aufwand für ei-\n\nne tiefere Anbringung der Sammelleitungen, die dabei zugleich mit dem vom \n\nSachverständigen für erforderlich erachteten Gefälle verlegt werden könnten. \n\nDadurch wäre dem Mängelbeseitigungsverlangen der Klägerin gemäß ihrem \n\nKlageantrag zu Ziffer 3. b) genüge getan. Für die hierdurch entstehenden Kos-\n\nten legen beide Parteien den im Berufungsverfahren als Gegenstandswert fest-\n\ngelegten Betrag von 4.000 € zugrunde. Das ergibt Mängelbeseitigungskosten \n\nvon insgesamt 11.562,77 €. \n\n7 \n\n3. Einen höheren Wert des Beschwerdegegenstandes hat die Klägerin \n\nnicht glaubhaft gemacht. Der hierzu vorgelegte Kostenvoranschlag über \n\n27.019,01 € ist nicht geeignet, die auf den Feststellungen eines Sachverständi-\n\ngen beruhende Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten in Zweifel zu ziehen. \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2003 - 4 O 518/00 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.07.2008 - 22 U 5/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_161-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/vii-zr-161-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_161-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_161-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/vii-zr-161-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_161-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:38.404377+00:00"}}