{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_153-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"VII ZR 153/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 153/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, \n\nDr. Eick und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\n1. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist statthaft. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit es um \n\ndie Aufrechnung der Klägerin mit einem vorprozessualen Kostenerstattungsan-\n\nspruch geht. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, \"aus der Sicht des Se-\n\nnats bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des \n\nRechts hinsichtlich der Frage, ob mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstat-\n\ntungsanspruch hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens \n\nauch dann vorprozessual aufgerechnet werden kann, wenn später ein Hauptsa-\n\ncheverfahren folgt\". Dem ist der Wille des Berufungsgerichts zur Beschränkung \n\nder Zulassung der Revision auf den Teil des Streitstoffs zu entnehmen, der die \n\nklägerische, vorprozessual erklärte Aufrechnung betrifft. Eine weitergehende \n\nZulassung der Revision durch das Berufungsgericht war ersichtlich nicht beab-\n\nsichtigt. \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nb) Die Beschränkung der Zulassung der Revision ist auch wirksam. \n\naa) Sie kann auch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils er-\n\nfolgen (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = \n\nNZBau 2005, 150 = ZfBR 2005, 248 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, \n\nBGHZ 153, 358, 360 jeweils m.w.N.). \n\nbb) Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf die Klärung ei-\n\nner einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tat-\n\nsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs \n\nbeziehen, über den durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann \n\noder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte \n\n(BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR \n\n2004, 775; vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau \n\n2005, 150 = ZfBR 2005, 248 und vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, BauR \n\n2006, 701 = NZBau 2006, 254 = ZfBR 2006, 333 jeweils m.w.N.). Letzteres trifft \n\nentgegen der Meinung der Beklagten hier zu. Die Zulassung betrifft ausschließ-\n\nlich die - vorprozessual erklärte - Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen auf \n\nKostenerstattung aus einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren. \n\nEine Beschränkung der Revision durch den Revisionskläger auf die Abweisung \n\nder Ansprüche, mit denen die Aufrechnung erklärt worden ist, ist wirksam \n\n(BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, aaO; vom 13. Januar \n\n2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = NZBau 2005, 280; vom 13. Juni 2001 \n\n- VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023). Dies gilt für die vorprozessual erklärte Auf-\n\nrechnung der Klägerin in gleicher Weise wie für eine von der Beklagtenseite im \n\nProzess geltend gemachte oder erklärte Aufrechnung, weil auch erstere einen \n\nin der Revision abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt. Bei einer \n\nderartigen Beschränkung hängt der Ausgang des Rechtsstreits lediglich noch \n\ndavon ab, ob und inwieweit die vorprozessuale Aufrechnung wirksam war. Die-\n\nse Beschränkung ist einem Revisionsführer möglich und ist keine Beschrän-\n\nkung auf die Überprüfung einer Rechtsfrage. Keine Rolle spielt dabei die Tatsa-\n\nche, dass die vorprozessuale Aufrechnung durch die Klägerin dazu diente, \n\nRestwerklohnansprüche der Beklagten, die widerklagend oder durch Aufrech-\n\nnung hätten im Prozess geltend gemacht werden können, zum Erlöschen zu \n\nbringen. Daraus entsteht keine so enge Verknüpfung, dass die Beschränkung \n\nder Revision hierauf durch den Revisionsführer unzulässig wäre. \n\n6 \n\n2. Hinsichtlich des von der Nichtzulassungsbeschwerde erfassten Teils \n\ndes Rechtsstreits ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \n\ngegeben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nEick \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \nLG Landshut, Entscheidung vom 26.01.2007 - 54 O 1954/06 - \nOLG München, Entscheidung vom 24.06.2008 - 13 U 2191/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_153-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/vii-zr-153-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_153-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_153-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/vii-zr-153-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_153-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:21.078325+00:00"}}