{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_152-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"VII ZR 152/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 157 Ge Verkündet am: 10. September 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sieht eine Ausschreibung in einem öffentlichen Vergabeverfahren vor, dass der Auftragnehmer spätes- tens 12 Werktage nach Zuschlag mit den Bauarbeiten zu beginnen hat, ist dies dahin zu verstehen, dass der vertraglich vorgesehene Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn der Zuschlag später erfolgt. In diesem Fall ist der tatsächliche Zuschlagstermin nicht maßgebend. VOB/B § 2 Nr. 5 a) Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn dies eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat. b) Wird der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Aus- schreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die verspätete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben. c) Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitver- schiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschie- bung der Bauzeit zurückzuführen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 152/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 133 C, 157 Ge \n\nVerkündet am: \n10. September 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSieht eine Ausschreibung in einem öffentlichen Vergabeverfahren vor, dass der Auftragnehmer spätes-\ntens 12 Werktage nach Zuschlag mit den Bauarbeiten zu beginnen hat, ist dies dahin zu verstehen, \ndass der vertraglich vorgesehene Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn \nder Zuschlag später erfolgt. In diesem Fall ist der tatsächliche Zuschlagstermin nicht maßgebend. \n\nVOB/B § 2 Nr. 5 \n\na) Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der \nVerlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe \ngrundsätzlich nur erwachsen, wenn dies eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat. \n\nb) Wird der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Aus-\nschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, \ndass sich im Hinblick auf die verspätete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert \nhaben. \n\nc) Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des \nMehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitver-\nschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschie-\nbung der Bauzeit zurückzuführen sind. \n\nBGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - OLG Hamm \nLG Essen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter \n\nDr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Rich-\n\nter Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 21. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 2008 abge-\n\nändert. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Essen vom 15. November 2007 dahin abgeän-\n\ndert, dass die auf die Veränderung der Ausführungszeit gestützte \n\nKlage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und wegen der Ent-\n\nscheidung über die Höhe des Anspruchs das Verfahren an das \n\nLandgericht zurückverwiesen wird. \n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin fordert als Auftragnehmerin von der beklagten Bundesrepu-\n\nblik Deutschland eine Mehrvergütung auf Grund eines verzögerten Zuschlags \n\nim Vergabeverfahren und der sich daraus ergebenden Veränderung der Bau-\n\nzeit. \n\nDie Klägerin unterbreitete der Beklagten nach öffentlicher Ausschreibung \n\nam 24. August 2005 ein Angebot für den sechsstreifigen Ausbau eines Auto-\n\nbahnabschnitts der BAB 1 mit einer Angebotssumme von 11.135.966,99 € so-\n\nwie vier Nebenangebote. Entsprechend den der Ausschreibung zugrunde lie-\n\ngenden Besonderen Vertragsbedingungen sollte die Ausführung der Arbeiten \n\nspätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung beginnen und 445 Werktage \n\nnach Zuschlagserteilung vollendet sein. \n\n3 \n\nNach den Ausschreibungsbedingungen war die Klägerin bis \n\n30. November 2005, zugleich das Ende der Zuschlagsfrist, an ihr Angebot ge-\n\nbunden. Wegen Verzögerungen bei der Bereitstellung von Haushaltsmitteln \n\nerklärte sich die Klägerin auf Bitte der Beklagten vom 15. November 2005 mit \n\neiner Verlängerung der Bindefrist bis 31. März 2006 einverstanden. Am \n\n29. Dezember 2005 benachrichtigte die Beklagte alle Teilnehmer des Bieterver-\n\nfahrens, dass die Klägerin das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe und \n\ndaher den Zuschlag erhalten solle. Daraufhin wurde von einem Konkurrenten \n\nein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet, das am 10. Februar 2006 durch \n\nAntragsrücknahme beendet wurde. Anschließend erteilte die Beklagte der Klä-\n\ngerin mit Schreiben vom 13. Februar 2006 den Zuschlag auf ihr Hauptangebot \n\nin Verbindung mit den Nebenangeboten 2 und 3, wobei das Nebenangebot 3 \n\neine Bauzeitverkürzung von 32 Werktagen betrifft. \n\n4 \n\nDie Klägerin bestätigte den Zuschlag mit Schreiben vom 17. Februar \n\n2006 und meldete zugleich Mehrkosten wegen der Verschiebung der Ausfüh-\n\nrungszeit an. Sie macht Mehrkosten geltend, weil sich nach Ablauf der ur-\n\nsprünglichen Zuschlagsfrist bis zum tatsächlichen Zuschlag die Materialpreise \n\nfür bituminöses Mischgut, Schüttgüter und Kanalbaustoffe stark erhöht hätten. \n\nDie Verkehrssicherungsmaßnahmen seien teurer geworden, weil das Angebot \n\nihrer Nachunternehmerin bis 15. Dezember 2005 befristet gewesen und das \n\nPreisniveau anschließend gestiegen sei. Außerdem seien nach Auftragsertei-\n\nlung Kosten für die Entsorgung von Fräsgut angefallen, während dieses zuvor \n\nvon den Mischwerken noch vergütet worden wäre. Insgesamt macht die Kläge-\n\nrin Mehrkosten von 1.318.029,22 € geltend. Die Beklagte lehnt zusätzliche Zah-\n\nlungen unter Hinweis auf das vorbehaltlos erklärte Einverständnis der Klägerin \n\nmit der Verlängerung der Bindefrist ab. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-\n\nklärt und das Verfahren wegen der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs \n\nan das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision der Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Das Berufungsurteil \n\nwar zu bestätigen, soweit die Klageforderung auf eine Veränderung der Ausfüh-\n\nrungsfristen gestützt wird. Die weitergehende Berufung der Klägerin war zu-\n\nrückzuweisen. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2008, 1622 veröffentlicht \n\nist, hält den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die \n\nVoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs seien dem Grunde nach \n\ngegeben. Nach Aktenlage sei es auch sehr wahrscheinlich, dass die Forderung \n\nzumindest teilweise bestehe. \n\n8 \n\nMit dem am 13. Februar 2006 erteilten Zuschlag habe die Beklagte das \n\nAngebot der Klägerin vom 24. August 2005 unverändert angenommen. Weder \n\naus dem Wortlaut des Schreibens vom 15. November 2005 noch aus dem Zu-\n\nstimmungsformular habe sich für die Klägerin ergeben, dass die Beklagte die \n\nAusführungszeiten habe ändern wollen. Eine Auslegung dahingehend, dass der \n\nAuftraggeber dem Bieter eine zeitliche Verschiebung unter Verzicht auf eventu-\n\nell in Betracht kommende Mehrkosten abverlangen wolle, sei nicht angezeigt, \n\nda dem Auftraggeber bei einer solchen Auslegung ein gegen das Nachverhand-\n\nlungsverbot des § 24 Nr. 3 VOB/A verstoßendes vertragswidriges Verhalten \n\nunterstellt würde. Denn eine Verschiebung des Bauvorhabens unter Beibehal-\n\ntung der Angebotspreise sei wegen der Bedeutung der Ausführungszeit für die \n\nKalkulation bei Großvorhaben als wesentliche Änderung eines preisrelevanten \n\nAngebotsbestandteils anzusehen. \n\n9 \n\nDie Beklagte habe das Angebot der Klägerin mit Schreiben vom \n\n13. Februar 2006 mangels gegenteiliger Erklärung unverändert angenommen. \n\nDer Vertrag sei daher zu den ursprünglichen zeitlichen Festlegungen zustande \n\ngekommen. Insoweit sei er jedoch nicht mehr durchführbar gewesen. Ausge-\n\nhend allein vom Wortlaut der Ausschreibungsbedingungen seien zwar die Zeit-\n\nräume für Beginn und Vollendung der Arbeiten nicht ohne weiteres überholt \n\ngewesen, weil sie statt von dem zunächst bis 30. November 2005 vorgesehe-\n\nnen Zuschlag von dem tatsächlich am 13. Februar 2006 erfolgten Zuschlag hät-\n\nten berechnet werden können. Eine solche Auslegung verbiete sich jedoch im \n\nHinblick auf die den Parteien bekannte grundsätzliche Bedeutung des Zeitfak-\n\ntors für die Kalkulation. Die Klägerin habe die Ausschreibung dahin verstehen \n\nkönnen, dass sie ein Angebot für ein Bauvorhaben habe abgeben sollen, das in \n\nspätestens am 30. November 2005 beginnenden Zeiträumen auszuführen sei. \n\nWäre die Ausschreibung dahin zu verstehen, dass trotz einer verfahrensmäßig \n\nbestimmten Zuschlagsfrist die Bieter nicht von einer damit gleichfalls erfolgten \n\nFestlegung im Hinblick auf den Beginn materieller Ausführungsfristen ausgehen \n\ndürften, wäre die Leistungsbeschreibung wegen §§ 9, 11 VOB/A vergaberecht-\n\nlich bedenklich. Der Auftraggeber müsse wissen, dass der Bieter ein Angebot \n\nkalkuliere und abgebe, dessen zeitliche Komponente auf der ihm mitgeteilten \n\nZuschlagsfrist beruhe und dass mit dem Angebot nicht darüber hinaus das Risi-\n\nko eines verzögerten Zuschlags übernommen werden solle. \n\n10 \n\nDa der zeitliche Rahmen des auf der Basis des ursprünglichen Angebots \n\nzustande gekommenen Vertrags bei Zuschlagserteilung überholt gewesen sei, \n\nhabe es einer Anpassung des Vertrags bedurft. Der Klägerin stünden entweder \n\nin direkter oder unter Berücksichtigung des Kooperationsgebots in entspre-\n\nchender Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B Mehrvergütungsansprüche zu. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem \n\nUmfang stand. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Mehrvergütungsan-\n\nspruch in Anlehnung an § 2 Nr. 5 VOB/B zu, soweit es infolge der verzögerten \n\nVergabe zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen gekommen ist. Soweit \n\ndie Forderung der Klägerin allein auf einen veränderten Zuschlagstermin ge-\n\nstützt wird, ist die Klage unbegründet. Dementsprechend war die gegen das \n\nerstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung insoweit zurückzuweisen. \n\n12 \n\n1. Die Klägerin hat sich zur Begründung des mit der Klage geltend ge-\n\nmachten Mehrvergütungsanspruchs darauf berufen, dass es im Zeitraum zwi-\n\nschen dem Ablauf der ausgeschriebenen Bindefrist und der verzögerten Zu-\n\nschlagserteilung zu einer Erhöhung der Preise einzelner für die Bauausführung \n\nbenötigter Stoffe, Materialien und Subunternmehmerleistungen gekommen sei. \n\nDaneben hat sie eine auf Preissteigerungen beruhende Mehrvergütung auch \n\ndeshalb beansprucht, weil es infolge der verzögerten Vergabe zu einer Ver-\n\nschiebung der ausgeschriebenen Bauzeit gekommen sei. Insoweit handelt es \n\nsich um unterschiedliche Streitgegenstände, über die gesondert zu entscheiden \n\nist. \n\n13 \n\na) Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem \n\nsich die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge konkretisiert, und den Le-\n\nbenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge \n\nherleitet. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürli-\n\nchen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem \n\nWesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestell-\n\nten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechts-\n\nschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat \n\n(BGH, Urteil vom \n\n19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Urteil vom 24. Januar 2008 \n\n- VII ZR 46/07, BauR 2008, 869 = NZBau 2008, 325 = ZfBR 2008, 360). \n\n14 \n\nBei Anwendung dieser Grundsätze stützt die Klägerin ihre Mehrvergü-\n\ntungsforderung auf zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Soweit sie sich auf \n\neine durch die verzögerte Vergabe bedingte Bauzeitverschiebung beruft, beruht \n\nihr Klagebegehren auf einer nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung \n\nihrer rechtsgeschäftlich an die Einhaltung der Bauzeit geknüpften Leistungs-\n\npflichten, die sie durch eine entsprechende Anpassung/Erhöhung der von der \n\nBeklagten nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (Gegenleistung) ausge-\n\nglichen wissen will. Zur schlüssigen Begründung eines solchen Anspruchs \n\nmuss sie also Tatsachen vortragen, aus denen sich die Verpflichtung der Be-\n\nklagten zur nachträglichen Anpassung der Vertragspreise wegen einer Störung \n\ndes vertraglichen Äquivalenzgefüges ergibt (zur Herleitung eines solchen An-\n\nspruchs vgl.: BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BauR 2009, 1131, \n\n1136 f. Tz. 49 = NZBau 2009, 370, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n15 \n\nDarauf kommt es für einen ausschließlich auf die verspätete Erteilung \n\ndes Zuschlags gestützten Mehrvergütungsanspruch nicht an. Entscheidend ist \n\ninsoweit vielmehr, ob die Klägerin allein deshalb eine Änderung der angebote-\n\nnen Preise verlangen kann, weil sich im Zeitraum zwischen dem Ablauf der \n\nausgeschriebenen Bindefrist und dem verspäteten Zuschlag ihre Einkaufspreise \n\nund damit die Kalkulationsgrundlagen geändert haben. Damit knüpft die Kläge-\n\nrin die begehrte Rechtsfolge an eine (unverschuldete) Störung der vorvertragli-\n\nchen Rechtsbeziehungen der Parteien. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen \n\nergeben einen anderen Lebenssachverhalt als ihn die Klägerin nach obigen \n\nErwägungen zur Begründung eines Mehrvergütungsanspruchs wegen einer \n\ndurch die Vergabeverzögerung erzwungenen Änderung ihrer vertraglichen Leis-\n\ntungspflichten vortragen muss. Trotz eines einheitlichen Klageantrages handelt \n\nes sich folglich um unterschiedliche Streitgegenstände. \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht nimmt diese Unterscheidung nach Streitgegen- \n\nständen nicht vor. In der Sache sieht es die geltend gemachten Ansprüche für \n\nbeide Sachverhalte dem Grunde nach als gegeben an und hält es nach Akten-\n\nlage für sehr wahrscheinlich, dass die mit der Klage geltend gemachte Forde-\n\nrung zumindest teilweise besteht. Insoweit geht das Berufungsgericht davon \n\naus, dass wegen der zeitlichen Verschiebung des Bauvorhabens eine Ver-\n\ntragsanpassung erforderlich sei (dazu nachstehend 2.). Darüber hinaus gesteht \n\nes der Klägerin auch wegen der verzögerten Vergabe dem Grunde nach eine \n\nMehrvergütung zu, weil sie ihr Angebot für die Beklagte erkennbar auf der \n\nGrundlage der ihr mitgeteilten Zuschlagsfrist kalkuliert und damit nicht das Risi-\n\nko eines verzögerten Zuschlags übernommen habe (dazu nachstehend 3.). \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht wegen der infolge ver-\n\nzögerter Vergabe erforderlichen Bauzeitverschiebung dem Grunde nach einen \n\nMehrvergütungsanspruch in Anlehnung an § 2 Nr. 5 VOB/B zugesprochen. \n\n18 \n\na) Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, der den spätesten \n\nAusführungsbeginn auf 12 Werktage nach dem 30. November 2005, dem Ende \n\nder in der Ausschreibung vorgesehenen Zuschlagsfrist, festlegte. Die Klägerin \n\nhat ein entsprechendes Angebot abgegeben; die Beklagte hat dieses Angebot \n\nmit ihrem Zuschlagsschreiben vom 13. Februar 2006 unverändert angenom-\n\nmen. \n\n19 \n\naa) In den Ausschreibungsunterlagen sind zwar keine kalendermäßig \n\nbestimmten Termine genannt. Beginn und Vollendung der Ausführung sind le-\n\ndiglich durch eine Höchstzahl von Werktagen nach Zuschlagserteilung festge-\n\nlegt. Daraus will die Beklagte ableiten, dass der Beginn der Arbeiten an den \n\nZuschlagstermin gekoppelt ist unabhängig davon, ob der Zuschlag später als in \n\nder Ausschreibung vorgesehen erteilt wird. Dies hätte zur Folge, dass in diesem \n\nFall aus der Ausschreibung nicht zu erkennen wäre, wann die Bauarbeiten tat-\n\nsächlich spätestens beginnen sollen. Denn im Zeitpunkt der Angebotsabgabe \n\nist regelmäßig nicht zu übersehen, ob die Zuschlagsfrist geändert werden wird. \n\n20 \n\nDiesem Verständnis der Ausschreibungsbedingungen kann, wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gefolgt werden. Entscheidend \n\nist, dass die Erklärungen des Auftraggebers im Rahmen eines formalisierten \n\nVergabeverfahrens abgegeben wurden. Solche Erklärungen sind regelmäßig so \n\nzu verstehen, dass sie im Einklang mit den vergaberechtlichen Bestimmungen \n\nstehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, \n\n64). Die von der Beklagten gewünschte Auslegung verstieße gegen § 9 Nr. 2 \n\nVOB/A. Nach dieser Vorschrift soll dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis für \n\nUmstände und Ereignisse aufgebürdet werden, auf die er keinen Einfluss hat \n\nund deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus einschätzen \n\nkann. Ein solches ungewöhnliches Wagnis würde dem Bieter abverlangt, wenn \n\nihm nicht sämtliche zur Preiskalkulation erforderlichen Informationen vollständig \n\nund richtig zur Verfügung gestellt würden, er sich die notwendigen Kenntnisse \n\nnicht selbst verschaffen könnte und er damit nicht in der Lage wäre, verlässli-\n\nche Vorstellungen zur Preisbildung zu entwickeln. Ein derartiges unwägbares \n\nRisiko hätte die Beklagte den Bietern auferlegt, wenn die vertraglich an den Zu-\n\nschlag gekoppelte Ausführungszeit über den vorgesehenen Zuschlagstermin \n\nhinaus völlig offenbliebe. Denn dann könnte eine Preiskalkulation nicht mehr \n\nauf der vom Auftraggeber gemäß § 9 Nr. 1 VOB/A zu stellenden, für alle Bieter \n\neindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung erfolgen; die Bieter \n\nkönnten nur mutmaßen, wann im Hinblick auf ein eventuelles Vergabenachprü-\n\nfungsverfahren oder wegen sonstiger verzögernder Umstände ein Zuschlag \n\nerfolgen werde, und aufgrund dieser Mutmaßungen ein Preisangebot erstellen. \n\nEine Auslegung der Ausschreibungsunterlagen dahingehend, dass für die Bau-\n\nzeit in jedem Fall an einen noch nicht feststehenden tatsächlichen Zuschlags-\n\ntermin angeknüpft wird, kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr ergibt die Aus-\n\nlegung, dass Anknüpfungspunkt für den Baubeginn der in den Ausschreibungs-\n\nunterlagen vorgesehene späteste Zuschlagstermin ist, wenn der Zuschlag spä-\n\nter erfolgt. \n\n21 \n\nbb) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass das Angebot der \n\nKlägerin durch deren Zustimmung zu der von der Beklagten erbetenen Verlän-\n\ngerung der Bindefrist keine Änderung erfahren hat. Die Zustimmungserklärung \n\nkann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin ihr Angebot in preislicher \n\nHinsicht trotz eines veränderten Ausführungsbeginns aufrechterhalten wollte. \n\nMit der Erklärung des Bieters, der Verlängerung der Bindefrist zuzustimmen, \n\nwird lediglich das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die \n\nrechtsgeschäftliche Bindungsfrist an das Angebot gemäß § 148 BGB, zugleich \n\nBindefrist nach § 19 Nr. 3 VOB/A, verlängert. Dies hat der Senat in seinem Ur-\n\nteil vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, BauR 2009, 1131 = NZBau 2009, 370, zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und ausführlich begründet. \n\nHierauf wird Bezug genommen. \n\n22 \n\ncc) Die Auslegung des Zuschlagsschreibens der Beklagten vom \n\n13. Februar 2006 durch das Berufungsgericht ist ebenfalls nicht zu beanstan-\n\nden. Mit ihm hat die Beklagte das vorliegende Angebot der Klägerin unverän-\n\ndert angenommen. Dies gilt unabhängig davon, dass der in dem Angebot für \n\nden Beginn der Ausführung vorgesehene späteste Termin zu diesem Zeitpunkt \n\nbereits abgelaufen war. Ein modifizierter Zuschlag gemäß § 150 Abs. 2 BGB \n\nscheidet aus, weil die Beklagte ihren eventuellen Willen, einen vom Vertrags-\n\nangebot der Klägerin in zeitlicher Hinsicht abweichenden Vertrag zu schließen, \n\nin dem Zuschlagsschreiben nicht klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht \n\nhat (BGH, Urteil vom 18. November 1982 - VII ZR 223/80, BauR 1983, 252, 253 \n\n= ZfBR 1983, 119). Auch insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zur \n\nAuslegung eines solchen Zuschlags im Urteil des Senats vom 11. Mai 2009 \n\n(VII ZR 11/08, aaO) verwiesen. \n\n23 \n\nb) Der Klägerin steht infolge der verzögerten Vergabe und einer daraus \n\nresultierenden Verschiebung der Ausführungszeiten ein Mehrvergütungsan-\n\nspruch in Anlehnung an § 2 Nr. 5 VOB/B mit hoher Wahrscheinlichkeit in ir-\n\ngendeiner Höhe zu. \n\n24 \n\naa) Das Berufungsgericht stellt zu Recht fest, dass es nach dem Ver-\n\ntragsschluss der Parteien bei den vereinbarten Fristen nicht bleiben kann und \n\nder Klägerin ein Mehrvergütungsanspruch zusteht, wenn es durch die Ver-\n\nschiebung der Ausführungsfristen zu Kostensteigerungen gekommen ist. Das \n\nVerhalten der Parteien im Rahmen der Bindefristverlängerung und der Zu-\n\nschlagserteilung ist dahin auszulegen, dass sie den Vertrag zwar bereits bin-\n\ndend schließen, über neue, dem eingetretenen Zeitablauf Rechnung tragende \n\nFristen und dadurch bedingte Preissteigerungen jedoch noch eine Einigung \n\nherbeiführen wollten. Denn die Parteien haben den Vertragsschluss trotz des \n\nerkennbaren Erfordernisses einer späteren Anpassung der Ausführungsfristen \n\ngewollt. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB greift in einem sol-\n\nchen Fall nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 154 Rdn. 2 m.w.N.). \n\nKommt es nicht zu der von den Parteien erwarteten nachträglichen Einigung, \n\nexistiert eine zu füllende Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsausle-\n\ngung zu schließen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO \n\nm.w.N.). \n\n25 \n\n(1) Nach dem mit Zuschlagsschreiben vom 13. Februar 2006 erfolgten \n\nVertragsschluss konnte es nicht bei den vereinbarten Fristen verbleiben, weil \n\nder Termin für den Ausführungsbeginn bereits verstrichen war. \n\n26 \n\n(a) Den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entneh-\n\nmen, ob die Parteien sich nach Zuschlagserteilung auf geänderte Ausführungs-\n\nfristen geeinigt haben. Nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Vor-\n\ntrag der Klägerin ist eine Vertragsanpassung im Hinblick auf die verspätete Be-\n\nauftragung erfolgt. Angaben zu deren Ausgestaltung lassen sich allerdings we-\n\nder aus dem landgerichtlichen Urteil noch aus dem Berufungsurteil entnehmen. \n\nDies wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls noch aufzuklären sein. \n\n27 \n\n(b) Haben die Parteien entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine \n\nVereinbarung im Hinblick auf den bei Erteilung des Zuschlags bereits erfolgten \n\nAblauf des spätesten Termins zur Ausführungsaufnahme getroffen, ist der Ver-\n\ntrag ergänzend auszulegen. Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei \n\neiner angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als \n\nredliche Vertragspartner für den von ihnen nicht geregelten Fall vereinbart hät-\n\nten. Danach ist die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-\n\nfalls anzupassen. Besonderheiten, wie etwa Bauerschwernisse oder \n\n-erleichterungen durch jahreszeitliche Verschiebungen, sind unter Berücksichti-\n\ngung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien und vor dem Hintergrund, \n\ndass der Auftragnehmer der Bindefristverlängerung zugestimmt hat, zu berück-\n\nsichtigen. Die Grundsätze des vereinbarten § 6 Nr. 3 und 4 VOB/B sind sinn-\n\ngemäß anzuwenden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO). \n\n28 \n\n(2) Eine geänderte Preisvereinbarung haben die Parteien im Hinblick auf \n\ndie geänderten Ausführungszeiten nicht getroffen. Im Hinblick auf die vereinbar-\n\nten oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermittelnden geänderten \n\nAusführungszeiten ist der vertragliche Vergütungsanspruch der Klägerin in An-\n\nlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Diese Vorschrift \n\nhaben die Parteien mit der Einbeziehung der VOB/B als angemessene Rege-\n\nlung bei einer durch den Auftraggeber veranlassten Änderung der Grundlagen \n\ndes Preises vereinbart. Die Vermutung der Ausgewogenheit von Leistung und \n\nGegenleistung gilt bei einem Bauvertrag nicht unabhängig von der vereinbarten \n\nLeistungszeit, weil diese regelmäßig Einfluss auf die Vereinbarung der Höhe \n\nder Vergütung des Auftragnehmers hat. Deshalb hat die durch ein verzögertes \n\nVergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit auch zur Folge, dass \n\ndie Parteien redlicherweise vereinbart hätten, sich auf eine diesem Umstand \n\nangepasste Vergütung zu verständigen. Soweit die Verzögerung der Vergabe \n\nzu geänderten Leistungszeiten führt, ist dies einer nach Vertragsschluss vom \n\nAuftraggeber veranlassten Änderung der Leistung vergleichbar. In beiden Fäl-\n\nlen besteht nach Treu und Glauben keine Veranlassung, das Risiko von Ände-\n\nrungen der Grundlagen des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen. Auch in-\n\nsoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 11. Mai 2009 \n\n(VII ZR 11/08, aaO) Bezug genommen. \n\n29 \n\nbb) Die gegen die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Klägerin \n\nstehe der geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch \"nach Aktenlage\" sehr \n\nwahrscheinlich zumindest teilweise zu, zunächst erhobenen Rügen hat die Re-\n\nvision fallen gelassen. \n\n30 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach eine \n\nMehrvergütung allein aufgrund des Umstandes zugesprochen hat, dass der \n\nZuschlag später erfolgte als in der Ausschreibung vorgesehen, hat das Beru-\n\nfungsurteil keinen Bestand. Umstände, die in der Zeit zwischen dem nach der \n\nAusschreibung zu erwartenden spätesten Zuschlagstermin und dem tatsächli-\n\nchen Zuschlag bei der Klägerin zu Kostensteigerungen geführt haben, sind, \n\n31 \n\n32 \n\nsoweit der verzögerte Zuschlag keine Auswirkungen auf die Ausführungszeiten \n\nhatte, nicht zu berücksichtigen. \n\na) Eine Preisanpassung auf der Grundlage einer ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung kommt nicht in Betracht. \n\nDie ergänzende Vertragsauslegung setzt eine zu füllende Regelungslü-\n\ncke im Vertrag voraus. Eine solche Lücke kann bestehen, wenn sich im Vertrag \n\nkeine Regelung für den Fall findet, dass sich durch die Verzögerung des Ver-\n\ngabeverfahrens die im Vertrag festgelegten Leistungspflichten, zum Beispiel \n\ndurch eine Verschiebung der Bauzeit, ändern. Ändern sich dagegen lediglich \n\ndie Kalkulationsgrundlagen eines Bieters infolge einer Verschiebung des Zu-\n\nschlags, ohne dass dies zu einer Änderung der Leistungspflichten führt, kommt \n\neine Preisanpassung nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung nicht in Betracht. Der Vertrag enthält keine Regelungslücke. Der in der \n\nAusschreibung vorgesehene Zeitpunkt des Zuschlags ist nicht Vertragsbestand-\n\nteil. Gegenteiliges lässt sich dem Urteil vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, aaO) \n\nnicht entnehmen. Dort ist zwar ausgeführt, dass die Verzögerung des Vergabe-\n\nverfahrens nicht zu Lasten des Bieters gehen darf, der sich im Wettbewerb \n\ndurchgesetzt hat und die Einrichtung des Vergaberechtsschutzes die Rechtstel-\n\nlung des Auftragnehmers stärken, nicht schwächen soll. Auch ist dort heraus-\n\ngestellt, dass dem Bieter Nachteile aus der Verlängerung der Bindefrist nicht \n\nentstehen dürfen, weil er keine andere Möglichkeit hat, die ihm günstige Positi-\n\non im Wettbewerb zu bewahren. Diese Erwägungen stehen im Zusammenhang \n\nmit der durch eine Veränderung der Bauzeit veranlassten ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung. Sie ent-\n\nhalten keinen allgemeinen Grundsatz, dass die mit der Einleitung eines Nach-\n\nprüfungsverfahrens oder einer aus sonstigen Gründen erfolgenden Verzöge-\n\nrung des Zuschlags verbundenen Nachteile stets zu einer Vertragsanpassung \n\nführen müssten. \n\n33 \n\nb) Eine Preisanpassung kann auch nicht aus § 2 Nr. 5 VOB/B abgeleitet \n\nwerden. § 2 Nr. 5 Satz 1 VOB/B ist eine Vertragsbestimmung, die eine Verein-\n\nbarung eines neuen Preises unter der Voraussetzung vorsieht, dass durch die \n\nÄnderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die \n\nGrundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert \n\nwerden. Diese Regelung ist nur auf solche Änderungen des Bauentwurfs oder \n\nAnordnungen des Auftraggebers anwendbar, die den geschlossenen Vertrag \n\nabändern. Ihnen liegt zugrunde, dass das Äquivalenzverhältnis des geschlos-\n\nsenen Vertrags erhalten bleiben muss, wenn der Auftraggeber durch Ausübung \n\neines einseitigen Bestimmungsrechts den Leistungsinhalt ändert. Es liegt auf \n\nder Hand, dass § 2 Nr. 5 VOB/B nicht den Fall regelt, dass der Auftraggeber \n\neine Bindefristverlängerung erbittet. Denn in diesem Fall wird der Leistungsin-\n\nhalt des Vertrags nicht berührt. Es ändern sich möglicherweise durch die Binde-\n\nfristverlängerung des Bieters seine Kalkulationsgrundlagen. § 2 Nr. 5 VOB/B \n\nbietet keine Grundlage, deswegen eine Preisanpassung zu verlangen. Etwas \n\nanderes lässt sich aus dem bereits erwähnten Urteil vom 11. Mai 2009 nicht \n\nableiten. Soweit dort ausgeführt ist, dass bereits die ausschließlich von der Be-\n\nklagten verursachte und schon deshalb den Fällen des § 2 Nr. 5 VOB/B ver-\n\ngleichbare erste Bindefristverlängerung zu berücksichtigen sei, ist nicht ausge-\n\nsagt, dass jede Verlängerung der Bindefrist zu einem Mehrvergütungsanspruch \n\nin Anlehnung an § 2 Nr. 5 VOB/B führt. Aus dem Sachzusammenhang ergibt \n\nsich vielmehr, dass nicht nur die auf ein Nachprüfungsverfahren zurückzufüh-\n\nrende zeitliche Verzögerung des Zuschlags, sondern jede vom Auftraggeber zu \n\nvertretende Verzögerung der Zuschlagserteilung zu einem Mehrvergütungsan-\n\nspruch führen kann, wenn diese zu einer Bauzeitverschiebung geführt hat. \n\n34 \n\nc) Auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Weg-\n\nfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt bei einer \n\nverzögerten Zuschlagserteilung ohne Änderung der Ausführungszeit für die \n\nBauleistung nicht in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 10. Sep-\n\ntember 2009 - VII ZR 82/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n35 \n\naa) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden ge-\n\nmeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftspartner er-\n\nkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertrags-\n\npartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, \n\nsofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.: \n\nBGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 379; Urteil vom \n\n8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037; Urteil vom 28. März \n\n2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25, jeweils m.w.N.). \n\n36 \n\nbb) Die Kalkulation eines Unternehmers wird grundsätzlich nicht Ge-\n\nschäftsgrundlage, selbst wenn sie dem Besteller offengelegt wird (BGH, Urteil \n\nvom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312, 2313). Es ist Sache des \n\nUnternehmers, wie er den Preis eines Bauvertrags kalkuliert. Er trägt allgemein \n\ndas Risiko einer auskömmlichen Kalkulation (BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 \n\n- X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, 180 f.; Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, \n\nBauR 1987, 683, 684 = ZfBR 1987, 237, 238; Urteil vom 4. Oktober 1979 \n\n- VII ZR 11/79, BauR 1980, 63, 65; Urteil vom 28. September 1964 \n\n- VII ZR 47/63, WM 1964, 1253, 1254). Besondere Gründe, die die Annahme \n\nrechtfertigen, der Auftraggeber habe die Kalkulation in seinen Geschäftswillen \n\nungeachtet des Umstandes aufgenommen, dass es grundsätzlich Sache und \n\nRisiko des Unternehmers \n\nist, wie er kalkuliert (vgl. BGH, Urteil vom \n\n19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84, BauR 1986, 334 = ZfBR 1986, 128), sind \n\nnicht ersichtlich. Der Auftraggeber hat keinen Anlass, die ihm in der Regel nicht \n\nbekannten Kalkulationsgrundlagen in seinen Geschäftswillen aufzunehmen. \n\n37 \n\ncc) An der allgemeinen Risikozuordnung für Änderungen der Kalkulati-\n\nonsgrundlagen ändert sich nichts, wenn der Bieter einer Bindefristverlängerung \n\nzustimmt. Damit erklärt er, dass der angebotene Preis bei unveränderter Leis-\n\ntung bis zum Ablauf der Bindefrist, die zugleich Zuschlagsfrist ist, gilt. Das Risi-\n\nko etwaiger Unwägbarkeiten wegen der Kalkulationsgrundlagen ist ihm unver-\n\nändert zuzuordnen. Will er dieses Risiko nicht übernehmen, darf er der Binde-\n\nfristverlängerung nicht zustimmen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 10. Sep-\n\ntember 2009 - VII ZR 82/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n38 \n\nd) Ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder zusätzliche Vergütung er-\n\ngibt sich auch nicht, wenn vergaberechtliche Grundsätze verletzt sein sollten. \n\nZwar kommt bereits mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen zwi-\n\nschen Auftraggeber und Bieter ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zu-\n\nstande, das die Parteien zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Sorgfalt ver-\n\npflichtet. Bei schuldhafter Verletzung dieses Vertrauensverhältnisses durch den \n\nAusschreibenden können nach den Grundsätzen einer Haftung für Verschulden \n\nbei den Vertragsverhandlungen Schadensersatzansprüche des Bieters entste-\n\nhen, die grundsätzlich auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet sind \n\n(BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259, 261). Dar-\n\naus lässt sich weder ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B noch \n\nein Vertragsanpassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störung der Ge-\n\nschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB, ableiten. Dies gilt auch dann, wenn die \n\nVerzögerung der Zuschlagserteilung teilweise dadurch bedingt ist, dass die \n\nAusschreibung entgegen § 16 Nr. 1 VOB/A erfolgte, weil mangels Bereitstellung \n\nder Haushaltsmittel die Finanzierung des Vorhabens noch nicht gesichert und \n\ndeshalb nicht sicher war, dass innerhalb der angegebenen Frist mit der Ausfüh-\n\nrung würde begonnen werden können. \n\n39 \n\n Der von der Beklagten angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Eu-\n\nIII. \n\nropäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG zur Klärung der Frage, ob es \n\nsich mit der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Ko-\n\nordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der \n\nNachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bau-\n\nverträge vereinbaren lässt, dass der Bieter, dem in einem Vergabeverfahren \n\naufgrund öffentlicher Ausschreibung nach VOB/A der Zuschlag nach Verlänge-\n\nrung der Bindefrist später als in der Ausschreibung vorgesehen erteilt worden \n\nist, einen Mehrvergütungsanspruch nicht allein darauf stützen kann, dass sich \n\nim Hinblick auf den verspätet erteilten Zuschlag die Kalkulationsgrundlagen ge-\n\nändert haben, bedarf es nicht. Die Richtlinie verfolgt ausweislich der Erwä-\n\ngungsgründe das Ziel, die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens für den \n\ngemeinschaftlichen Wettbewerb umzusetzen und zu diesem Zweck Möglichkei-\n\nten einer wirksamen und raschen Nachprüfung herbeizuführen, wenn es zu \n\nVerstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auf-\n\ntragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften kommt, die in Um-\n\nsetzung dieses Rechtes ergangen sind. Die Richtlinie befasst sich dementspre-\n\nchend nur mit der Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens; mit Vergütungs-\n\nansprüchen des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, beschäftigt sie sich \n\nnicht. Im Gegenteil ergibt sich aus Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie, dass sich sogar \n\ndie Wirkungen der Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 für das Nachprüfungsverfah-\n\nren festgelegten Befugnisse auf den nach Zuschlagserteilung geschlossenen \n\nVertrag nach dem einzelstaatlichen Recht richten. \n\nIV. \n\n40 \n\n41 \n\nFür das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n1. Eine neue Vergütung ist in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 \n\nVOB/B zu ermitteln (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO). Schon \n\ndaraus ergibt sich, dass die zu § 2 Nr. 5 VOB/B entwickelten Grundsätze nicht \n\nuneingeschränkt, sondern nur insoweit Anwendung finden, als dies mit den Be-\n\nsonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts zu vereinbaren ist. Ein Fall, in \n\ndem der Auftragnehmer Preisrisiken aus der Verlängerung einer Bindefrist zu \n\ntragen hat, ist nicht ohne weiteres vergleichbar dem von § 2 Nr. 5 VOB/B um-\n\nfassten Fall, in dem er solche Risiken nicht trägt, wie etwa bei einer Änderung \n\ndes Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B. \n\n42 \n\nMaßgeblich für die Ermittlung der Höhe der an die Klägerin zu zahlenden \n\nMehrvergütung sind diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschie-\n\nbung der Bauzeit zurückzuführen sind. Sie ergeben sich im rechtlichen Aus-\n\ngangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei der Klägerin für die \n\nAusführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind und den Kosten, die sie \n\nbei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen \n\nZeitraum hätte aufwenden müssen. Vorliegend begründet die Klägerin ihren \n\nMehrvergütungsanspruch mit einer Erhöhung der Einkaufspreise für Baustoffe, \n\nMaterial und Nachunternehmerleistungen. Das Landgericht wird in Anwendung \n\ndes obigen Grundsatzes den tatsächlich angefallenen Einkaufspreisen also die-\n\njenigen Preise gegenüberstellen, welche die Klägerin bei Einhaltung der ur-\n\nsprünglich vorgesehenen Bauzeit hätte zahlen müssen. \n\n43 \n\nDiese Preise entsprechen nicht notwendig den in der Angebotskalkulati-\n\non angesetzten Beschaffungskosten. Zwar ist davon auszugehen, dass die \n\nKlägerin ihre Preise für die ausgeschriebene Bauzeit kalkuliert und angeboten \n\nhat. Aus diesen Angebotspreisen ergeben sich mithin die Preisgrundlagen, die \n\nnach den Grundsätzen des § 2 Nr. 5 VOB/B Ausgangspunkt für die Bildung ei-\n\nnes neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehrkosten sind. In welchem \n\nUmfang es zu Erhöhungen der Einkaufspreise gekommen ist, die bei der Bil-\n\ndung des neuen, diese Mehrkosten umfassenden Preises zu berücksichtigen \n\nsind, hängt indes jedenfalls im vorliegenden, durch die Besonderheiten eines \n\nverzögerten Vergabeverfahrens beeinflussten Fall nicht von den kalkulatori-\n\nschen Annahmen der Klägerin ab. Diese Annahmen gehören, wie ausgeführt, \n\nnicht zur Geschäftsgrundlage. Der Bieter trägt das Risiko, dass sie infolge einer \n\nVerzögerung des Vergabeverfahrens hinfällig werden und er Material und \n\nFremdleistungen zu höheren Preisen einkaufen muss. Dieses Risiko geht nicht \n\ndeshalb auf den Auftraggeber über, weil sich durch die Vergabeverzögerung \n\nzugleich die Bauzeit verschiebt. Für die Ermittlung der durch Preissteigerungen \n\nbedingten Mehrkosten, mit der die Klägerin ihre Angebotspreise zur Ermittlung \n\ndes neuen Vertragspreises beaufschlagen darf, kann deshalb nicht auf die Ein-\n\nkaufspreise abgestellt werden, die sie in ihre Kalkulation eingerechnet hat; \n\nmaßgebend sind vielmehr die Preise, die sie bei Einhaltung der geplanten Bau-\n\nzeit hätte zahlen müssen. \n\n44 \n\n2. Die für die Berechnung der Preissteigerung auf der einen Seite rele-\n\nvanten Aufwendungen für Baustoffe, Material und Nachunternehmerleistungen, \n\nwelche die Klägerin bei Einhaltung der geplanten Bauzeit hätte tragen müssen, \n\nkönnen in Ermangelung gegenteiliger tatsächlicher Anhaltspunkte den Markt-\n\npreisen im Zeitpunkt des geplanten Baubeginns entsprechen. Soweit die Kläge-\n\nrin schlüssig darzulegen vermag, dass sie bei geplantem Bauablauf - der Üb-\n\nlichkeit entsprechend oder aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzel-\n\nfall - Baustoffe, Material und/oder Nachunternehmerleistungen zu einem frühe-\n\nren Zeitpunkt oder zu anderen Preisen eingekauft hätte, ist dies maßgeblich. \n\n45 \n\nDemgegenüber wird sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, \n\ndurch Preisabsprachen mit ihren Lieferanten und Nachunternehmern bis zum \n\nAblauf der Bindefrist gesicherte Einkaufspreise in ihr Angebot eingestellt zu ha-\n\nben, die sie wegen der verzögerten Vergabe nicht habe halten können. Ein ge-\n\nschütztes Vertrauen in die Realisierbarkeit der Angebotskalkulation besteht aus \n\nden genannten Gründen nicht. Es entsteht auch nicht dadurch, dass der Bieter \n\nseine kalkulatorischen Ansätze für Beschaffungskosten durch entsprechende \n\nPreisabsprachen mit seinen Zulieferern und Nachunternehmern absichert. So-\n\nweit er gleichwohl mit ihnen kalkuliert, muss er in Kauf nehmen, dass sich seine \n\nKalkulation bei einer Verzögerung der Vergabe über die ursprüngliche Bindefrist \n\nhinaus nicht umsetzen lässt. \n\n46 \n\nDas Landgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu \n\nentscheiden haben und den Parteien Gelegenheit geben müssen, zum Anteil \n\nV. \n\ndes beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens im Revisionsverfahren Stellung \n\nzu nehmen. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 15.11.2007 - 4 O 168/07 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 26.06.2008 - 21 U 17/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/vii-zr-152-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/vii-zr-152-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:18.870578+00:00"}}