{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_139-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"VII ZR 139/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 139/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bau-\n\nner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Kläger wird stattgeben. \n\nDas Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 16. Juni 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 50.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen den beklagten Architekten wegen einer verspätet \n\nvorgelegten Kostenberechnung auf Schadensersatz in Höhe von 50.000 € in \n\nAnspruch. \n\nDie Kläger erwarben im Januar 2000 ein Grundstück in V. und ließen \n\ndarauf ein Haus mit 6 Eigentumswohnungen errichten. Den Entschluss zu die-\n\nser Investition fassten sie, nachdem ihnen der Beklagte im Herbst 1999 anhand \n\n3 \n\n4 \n\neiner Wirtschaftlichkeitsberechnung einen zu erwartenden Gewinn von 26 % \n\nvor Steuern errechnet hatte. Diesen ermittelte er, indem er einer angenomme-\n\nnen Gesamtinvestition von 2.173.846 DM (einschließlich Finanzierungsaufwand \n\nvon 80.484 DM) einen Verkaufserlös von 2.743.620 DM gegenüberstellte. \n\nDer Beklagte war gemäß Architektenvertrag von November 1999 mit den \n\nLeistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 7 des § 15 HOAI beauf-\n\ntragt. \n\nDie Kläger behaupten, die tatsächlich aufgewandten Kosten ohne Finan-\n\nzierungskosten hätten sich auf 2.947.000 DM belaufen, während der Erlös aus \n\ndem Verkauf der Eigentumswohnungen in etwa der Schätzung des Beklagten \n\nentsprochen habe. Statt eines Gewinns hätten sie einen Verlust erlitten, der \n\ndeutlich über dem geltend gemachten Betrag von 50.000 € liege. Der Beklagte \n\nhabe ihnen entgegen seiner Behauptung im April 2000 keine Kostenberech-\n\nnung mit dem ausgewiesenen Aufwand von 2.625.452 DM übermittelt. Wäre \n\ndies geschehen, hätten sie das Bauvorhaben nicht durchgeführt und keinen \n\nVerlust erlitten. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nnach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Berufung der Kläger \n\nzurückgewiesen. Die Kläger wollen mit der Revision, deren Zulassung sie be-\n\ngehren, ihren Klageantrag weiterverfolgen. \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Kläger \n\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt an, dem Beklagten sei eine grundsätzlich \n\nzum Schadensersatz verpflichtende Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Ar-\n\nchitektenvertrag anzulasten. Wie sich aus dem vom Gericht eingeholten Sach-\n\nverständigengutachten, gegen das die Parteien keine Bedenken erhoben hät-\n\nten, ergebe, habe der Beklagte im Frühjahr 2000 Gesamtkosten des Projekts \n\nvon 2.572.925 DM vorhersehen können. Er habe über die Kostensteigerung \n\nnicht durch die von ihm im Prozess vorgelegte Kostenschätzung vom April 2000 \n\naufgeklärt. Diese sei den Klägern nicht zugegangen. \n\n8 \n\nDie Pflichtverletzung sei jedoch für den Schaden der Kläger nicht kausal \n\ngeworden. Im Vergleich zu der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angegebe-\n\nnen Erlöserwartung von 2.743.620 DM hätten die Kläger auch nach pflichtge-\n\nmäßer Aufklärung immer noch einen Gewinn von rund 170.000 DM realistisch \n\nerwarten können. Dass sie ihr Vorhaben unter diesen Bedingungen abgebro-\n\nchen und versucht hätten, das bereits erworbene Grundstück wieder zu veräu-\n\nßern, sei weder dargelegt noch ersichtlich, denn auch eine Gewinnerwartung \n\nvon 170.000 DM stelle eine bedeutsame Größenordnung dar. \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Kläger auf rechtli-\n\nches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen. Es hat entscheidungserheblichen \n\nVortrag der Kläger übergangen. Diese haben sich mit Schriftsätzen vom \n\n20. März 2008 und 10. April 2008 dagegen gewandt, dass der Sachverständige \n\nin seinem Gutachten vom 14. Februar 2008 einzelne Kosten bei dem für den \n\nBeklagten vorhersehbaren Aufwand unberücksichtigt gelassen hat. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Kläger nicht \n\nbefasst. Darin liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, \n\nArt. 103 Abs. 1 GG. Ein solcher Verstoß liegt bei einem Umstand vor, aus dem \n\nsich klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, ent-\n\nscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen \n\nund in Erwägung zu ziehen. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Ge-\n\nricht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz \n\nentsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung \n\nnimmt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033). Er ist erst recht gegeben, wenn das \n\nGericht in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringt, solcher Parteivor-\n\ntrag sei nicht gehalten worden. So liegt es hier. Die Bemerkung des Berufungs-\n\ngerichts, die Parteien hätten keine Bedenken gegenüber der Feststellung des \n\nSachverständigen vorgetragen, verdeutlicht, dass das Berufungsgericht die \n\nEinwendungen der Kläger überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Das \n\nBerufungsgericht hätte sich mit den Einwendungen der Kläger befassen müs-\n\nsen, denn sie waren für den Ausgang des Rechtsstreits von zentraler Bedeu-\n\ntung. Wären die von den Klägern vorgebrachten Rechnungsposten zu berück-\n\nsichtigen, so wäre der Entscheidung des Berufungsgerichts die Grundlage ent-\n\nzogen. Das Berufungsgericht hätte sich insbesondere mit denjenigen Positio-\n\nnen auseinandersetzen müssen, deren Beurteilung der Sachverständige in sei-\n\nnem Gutachten ausdrücklich von der Klärung einer Rechtsfrage abhängig ge-\n\nmacht hat. \n\n11 \n\nDer Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschlie-\n\nßen, dass das Berufungsgericht die Pflichtverletzung des Beklagten als ursäch-\n\nlich für den von den Klägern geltend gemachten Schaden angesehen hätte, \n\nwenn es deren Vorbringen in den Schriftsätzen vom 20. März und 10. April \n\n2008 berücksichtigt hätte. Das Berufungsurteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nIII. \n\n12 \n\n13 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nNach dem eigenen Vortrag des Beklagten waren ihm im April 2000 mög-\n\nliche Kosten des Bauvorhabens von 2.625.452 DM bekannt. Addiert man zu \n\ndiesem Betrag die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom Herbst 1999 ent-\n\nhaltenen Finanzierungskosten von 80.484 DM hinzu - wie es jedenfalls in die-\n\nsem Umfang geboten ist - so ergibt sich unabhängig von den Feststellungen \n\ndes Sachverständigen eine im Frühjahr 2000 erkennbare Gesamtinvestitions-\n\nsumme von bereits 2.705.936 DM. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2/26 O 372/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.06.2008 - 16 U 74/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_139-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vii-zr-139-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_139-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_139-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vii-zr-139-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_139-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:15.843808+00:00"}}