{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_134-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"VII ZR 134/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 635, 638 a.F. Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagener- mittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 134/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Juli 2009 \nSchick \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 635, 638 a.F. \n\nDie zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf \n\neinen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagener-\n\nmittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. \n\n2 HOAI) beauftragt worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 \n\n- VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155). \n\nBGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 134/08 - OLG Naumburg \n\nLG Dessau \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter \n\nDr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter \n\nHalfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten werden das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April \n\n2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau \n\nvom 25. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer beklagte Architekt wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung \n\nvon Schadensersatz. Im Revisionsverfahren geht es darum, ob er sich auf die \n\nEinrede der Verjährung berufen kann. \n\nDer Beklagte wurde von den Klägern im Jahre 1992 mit den Grundleis-\n\ntungen der Phasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Errichtung des Hauses \n\nder Kläger beauftragt. Das Grundstück befindet sich 100 Meter von der Elbe \n\nentfernt. Die Planung des Beklagten sah keine Abdichtung gegen drückendes \n\nGrundwasser vor. \n\n3 \n\nNach Abnahme des Hauses im Januar 1994 trat erstmals im April des \n\nJahres 1994 Wasser in den Keller ein. Die Kläger wandten sich deswegen an \n\ndie bauausführende Firma, die selbst nichts unternahm, jedoch den Beklagten \n\nüber den Wassereintritt und ihre Auffassung informierte, es liege kein Ausfüh-\n\nrungsfehler vor. Der Beklagte blieb untätig. \n\n4 \n\nNach einem neuen Wassereintritt im Jahre 2002 beauftragten die Kläger \n\neinen Sachverständigen mit der Ermittlung der Ursachen und der Prüfung, wel-\n\ncher Aufwand zur Beseitigung der Mängel erforderlich sei. Der Sachverständige \n\nstellte fest, dass eine fehlende Abdichtung gegen drückendes Grundwasser \n\nschadensursächlich war. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Kläger verlangen vom Beklagten 45.583,46 € für die Schadensbesei-\n\ntigung. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-\n\nten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Be-\n\ngehren auf Klageabweisung weiter. \n\n8 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB). \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Beklagte könne sich nicht auf die Einre-\n\nde der Verjährung berufen. Ihn treffe eine Sekundärhaftung, die zum Aus-\n\nschluss der Verjährungseinrede führe. Aufgrund seiner Sachwalterhaftung sei \n\ner mit dieser Einrede ausgeschlossen. Dem Beklagten habe die objektive Un-\n\ntersuchung des in unverjährter Zeit aufgetretenen Mangels und die Information \n\nder Bauherren über das Ergebnis der Untersuchung oblegen. \n\nII. \n\n11 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht \n\nversagt dem Beklagten zu Unrecht in Anwendung der Grundsätze der soge-\n\nnannten Sekundärhaftung des Architekten die Einrede der Verjährung. \n\n12 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats obliegt dem umfassend beauftrag-\n\nten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung \n\nder Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und \n\nzunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen ei-\n\ngene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch \n\npflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der \n\nArchitekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden An-\n\nsprüche herbeiführt, begründet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen \n\nweiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn \n\ngerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetre-\n\nten gilt (BGH, Urteil vom 16. März 1978 - VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 148; \n\nUrteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, 108 = ZfBR 2002, \n\n61 = NZBau 2002, 42). \n\n13 \n\nAnknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten ist der über-\n\nnommene Aufgabenkreis. Eine Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler muss \n\nsich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben. Derartige Betreu-\n\nungspflichten folgen für den umfassend beauftragten Architekten daraus, dass \n\ner die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat. Er ist \n\nverpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller \n\nauch nach Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung \n\ndes Baumangels zur Seite zu stehen. Mit der umfassenden Beauftragung eines \n\nArchitekten räumt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung \n\nund Durchführung des Bauwerks ein. Er ist der primäre Ansprechpartner des \n\nBestellers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Dies setzt \n\nsich auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Archi-\n\ntekt auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers, \n\nder ihm bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Pla-\n\nnungsbeteiligten behilflich sein muss (BGH, Urteil vom 27. September 2001 \n\n- VII ZR 320/00, aaO m.w.N.). \n\n14 \n\nIst ein Architekt mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vor-\n\nbereitung der Vergabe betraut, hat er zwar einen erheblichen Teil der Pla-\n\nnungsaufgaben übernommen. Seine Aufgaben gehen auch über die reine Pla-\n\nnung hinaus, weil er grundsätzlich die Leistungen anderer Planer integrieren \n\nund die Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten ab-\n\nstimmen und koordinieren muss. Er ist auch derjenige, der - abhängig von dem \n\nInhalt des Auftrages - gehalten ist, mit den Behörden und anderen an der Pla-\n\nnung fachlich Beteiligten die Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit \n\nzu führen. Das alles belegt, dass die Aufgabe des Architekten für das Gelingen \n\ndes Bauwerks von hoher Wichtigkeit ist. \n\n15 \n\nEs belegt jedoch entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung \n\n(Weise, Baurechtliche Schriften Bd. 38, S. 35) keine derartige zentrale Stellung \n\nbei der Durchführung des gesamten Bauwerks, die es rechtfertigt, die Grund-\n\nsätze über die Sekundärhaftung anzuwenden. Denn mit der Errichtung des \n\nBauwerks ist der lediglich mit den Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 \n\nHOAI beauftragte Architekt in keiner Weise befasst. Weder wirkt er bei der Ver-\n\ngabe mit, noch obliegen ihm die Aufgaben der Objektüberwachung und Objekt-\n\nbetreuung. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. September 2001 \n\n(VII ZR 320/00, aaO) herausgestellt, dass die die Sekundärhaftung rechtferti-\n\ngenden Betreuungspflichten sich insbesondere aus der Objektüberwachung \n\nund Objektbetreuung ergeben. Erst die Realisierung der Planung in der Errich-\n\ntung des Bauwerks begründet die besondere Vertrauensstellung des Architek-\n\nten, aus der sich seine Sachwalterhaftung ableitet. Der lediglich planende Archi-\n\ntekt steht, soweit es um die Betreuung des Bauvorhabens geht, anderen Fach-\n\nplanern und auch dem Bauunternehmer gleich. Seine qualifizierte Stellung als \n\nPlaner allein rechtfertigt es nicht, ihn in dem Sinne als Sachwalter des Bauherrn \n\nanzusehen, dass er verpflichtet wäre, unabhängig von seinen Aufgaben im \n\nRahmen der Mängelhaftung, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass \n\nder Anspruch gegen ihn nicht verjährt. \n\n16 \n\nZu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des \n\nSenats vom 11. Januar 1996 (VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155 \n\n= NJW 1996, 1278). In diesem Fall hatte der Architekt nicht die volle Objekt-\n\nüberwachung übernommen, sich jedoch verpflichtet, neben der öffentlich-\n\nrechtlichen Bauleitung die \"technische Oberleitung\" zu übernehmen und im \n\nRahmen dieses Aufgabenkreises Ratschläge während der Bauausführung zu \n\nerteilen. In diesem Zusammenhang hat der Senat entschieden, dass Voraus-\n\nsetzung für die Pflicht des Architekten, über eigene Fehler aufzuklären, nicht \n\neine umfassende Beauftragung aller Leistungsphasen ist. Der Architekt sei im \n\nRahmen seines jeweils übernommenen Aufgabenkreises vielmehr gehalten, als \n\nSachwalter tätig zu werden. Damit hat er nicht zum Ausdruck bringen wollen, \n\ndass der Architekt unabhängig von den übernommenen Aufgaben Sachwalter \n\ndes Auftraggebers im dargestellten Sinne ist. Vielmehr hat er ergänzend darauf \n\nhingewiesen, dass sich der Umfang der Beratungspflicht nach der übernomme-\n\nnen Aufgabe richtet, und insofern im Auge gehabt, dass der Architekt in dem zu \n\nentscheidenden, besonders gelagerten Fall - wenn auch nicht umfassend - \n\nBetreuungsaufgaben übernommen hatte. \n\nIII. \n\n17 \n\n18 \n\nDas Berufungsurteil war danach aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-\n\nche selbst entscheiden. \n\n1. Nach den getroffenen Feststellungen war der Beklagte mit den Grund-\n\nleistungen der Phasen 1 bis 6 des §≥ 15 Abs. 2 HOAI beauftragt. Diese Fest-\n\nstellungen sind entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung dahin zu \n\nverstehen, dass keine weiteren Leistungen der nachfolgenden Phasen beauf-\n\ntragt worden sind. Die Kläger weisen zwar in dem Revisionsverfahren darauf \n\nhin, dass nach Ziffer 12 der zusätzlichen Vereinbarung des Architektenvertra-\n\nges der Beklagte die Baubetreuung mit übernommen hat und im Bedarfsfall zur \n\nVerfügung stand. Dieser Vertragsteil ist jedoch nicht Gegenstand des klägeri-\n\nschen Vorbringens gewesen. Diese haben vorgetragen, der Beklagte sei mit \n\nden Leistungsphasen 1 bis 6 beauftragt gewesen. Sie haben diesen Vortrag \n\nbestätigt, nachdem der Beklagte vorgetragen hat, er sei mit der Objektüberwa-\n\nchung nicht beauftragt gewesen. Auf dieser Grundlage fehlt für die Annahme \n\nder Kläger, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Leistungsumfangs keine \n\nabschließende Feststellung treffen wollen, sondern offengelassen, ob der Be-\n\nklagte auch mit der Objektüberwachung beauftragt gewesen sei, jeder Anhalts-\n\npunkt. \n\n19 \n\n2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Werk des Beklag-\n\nten am 2. Juli 1993 abgenommen worden ist und der Schadensersatzanspruch \n\nder Kläger wegen der mangelhaften Planungsleistung im Zeitpunkt der Klage-\n\nerhebung verjährt war. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. \n\nDie Kläger haben das nicht in Frage gestellt und gehen auch in der Revisions-\n\nerwiderung noch von dieser Verjährung aus. Auf dieser Grundlage ist die Einre-\n\nde der Verjährung begründet und die Klage durch den Senat abzuweisen. \n\nIV. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nKniffka Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 25.05.2007 - 2 O 1129/02 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 12 U 98/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zr-134-08","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zr-134-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:40.800111+00:00"}}