{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_131-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"VII ZR 131/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 131/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. November 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und \n\ndie Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2008 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin fordert als Auftragnehmerin von der beklagten Bundesrepu-\n\nblik Deutschland Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren. \n\nDie Beklagte schrieb Anfang 2005 Arbeiten an einem Brückenbauwerk \n\nder Bundesautobahn A 6 bei S. aus. Die Leistungsbeschreibung enthielt u.a. \n\ndie Vorgabe, dass \"die Arbeiten im Frühjahr/Sommer 2005 ausgeführt werden\". \n\nAm 16. Februar 2005 gab die Klägerin ein Angebot ab. Das Ende der Zu-\n\nschlagsfrist war auf den 18. März 2005 bestimmt. Die Zuschlagsfrist wurde auf \n\nBitten der Beklagten mehrfach verlängert, zuletzt von der Klägerin mit Schrei-\n\nben vom 10. August 2005 bis zum 30. April 2006. Grund hierfür war nach Be-\n\nhauptung der Beklagten ein Beweissicherungsverfahren des Landeskriminalam-\n\ntes, auf welches sie keinerlei Einfluss gehabt habe. Am 24. Februar 2006 wurde \n\nder Klägerin der Zuschlag für das Bauvorhaben zu einer Zuschlagssumme von \n\n1.384.098,10 € erteilt. \n\n3 \n\nIm Rahmen eines Einweisungs- bzw. technischen Gesprächs am \n\n10. März 2006 wurde der Baubeginn auf den 1. April 2006 festgelegt. Noch im \n\nMärz 2006 reichte die Klägerin Nachtragsangebote über Zusatzkosten für eine \n\nSchutzwand sowie für die Entsorgung von Fräsgut ein, die die Beklagte mit \n\nSchreiben vom 31. März 2006 ablehnte. Am 4. Mai 2006 erteilte die Klägerin \n\neine erste Abschlagsrechnung, welche unter der Position NA 1 Mehrkosten in \n\nHöhe von 3.888 € für eine transportable Schutzwand und unter der Position \n\nNA 3.3 Mehrkosten für die Entsorgung von Abdichtungen in Höhe von \n\n14.334,78 €, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, enthielt. Nachdem die Beklagte \n\ndiese Positionen nicht anerkannte und nicht ausglich, hat die Klägerin mit der \n\nvorliegenden Klage diese Beträge nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten ver-\n\nlangt. \n\n4 \n\nDie Klägerin behauptet unter näherer Darlegung im Einzelnen, dass sich \n\nihre angebotenen Einheitspreise zu den entsprechenden Positionen aufgrund \n\nder Verschiebung der Ausführungszeiten der Baumaßnahme unter Berücksich-\n\ntigung der ihr entstandenen Mehrkosten um diese Beträge erhöht hätten. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nKlageanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in NZBau 2008, 577 veröffent-\n\nI. \n\nlicht ist, hält einen Anspruch der Klägerin durch Anpassung der angebotenen \n\nEinheitspreise für nicht gegeben. Die im Rahmen des Bietergesprächs hierzu \n\nausgetauschten Erklärungen besäßen keinen Erklärungsinhalt im Sinne eines \n\nAnerkenntnisses der Beklagten für Mehrkosten. Auch könne eine Vertragsan-\n\npassung nicht durch eine rechtsanaloge Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B erfol-\n\ngen. Die Verlängerung der Bindefrist besäße den rechtsgeschäftlichen Erklä-\n\nrungsgehalt, dass sich der Bieter bis zum festgelegten Datum an sein Angebot \n\nhalte. Er sage hiermit verbindlich zu, im Falle des fristgerechten Zuschlags die \n\nArbeiten zu dem angebotenen Preis auch tatsächlich auszuführen. Könne er die \n\nAngebotspreise nicht halten, müsse er notfalls aus dem Vergabeverfahren aus-\n\nscheiden. \n\n7 \n\nEine Vertragsanpassung könne allenfalls nach den Rechtsgrundsätzen \n\ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorgenommen werden. Soweit die Kläge-\n\nrin sich in der Berufungsinstanz hilfsweise ergänzend auch hierauf berufen ha-\n\nbe, stelle dies eine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. \n\nDieser Klagegrund könne deshalb nicht sachlich beschieden werden; indes fülle \n\nder Sachvortrag der Klägerin darüberhinaus die Anspruchsgrundlage auch nicht \n\naus. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte \n\ndas Bauvorhaben mit einer Ausführungsfrist im Frühjahr/Sommer 2005 ausge-\n\nschrieben hatte. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Vorgabe des Leistungs-\n\nverzeichnisses. Die Klägerin gab dementsprechend ein Angebot mit dieser Bau-\n\nzeit ab. \n\n10 \n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht stillschweigend mit dem Landge-\n\nricht davon ausgegangen, dass die erbetenen Zustimmungen zur Verlängerung \n\nder Zuschlagsfrist dahin zu verstehen sind, dass die Bieter und damit auch die \n\nKlägerin die Frist verlängern sollten, bis zu der sie sich an ihr Angebot gebun-\n\nden halten wollten. Zu Unrecht misst das Berufungsgericht allerdings der Erklä-\n\nrung des Bieters zur Bindefristverlängerung den Inhalt bei, im Falle des fristge-\n\nrechten Zuschlags die Arbeiten zu dem angebotenen Preis zu einem sich aus \n\nder Fristverlängerung ergebenden neuen, von der Ausschreibung abweichen-\n\nden Termin auszuführen. Eine solche Auslegung berücksichtigt nicht hinrei-\n\nchend, dass Erklärungen zur Bindefristverlängerung regelmäßig so zu verste-\n\nhen sind, dass sie im Einklang mit vergaberechtlichen Bestimmungen stehen. \n\nDies hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils bereits entschieden \n\nund im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Urteil vom \n\n11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BauR 2009, 1131 = NZBau 2009, 370 = ZfBR \n\n2009, 574, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 22 bis 27). Hiernach \n\nhat die einfache Bindefristverlängerung durch einen Bieter nur die Bedeutung, \n\ndass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechts-\n\ngeschäftliche Bindungsfrist an das Angebot gemäß § 148 BGB, zugleich Binde-\n\nfrist nach § 19 Nr. 3 VOB/A, verlängert werden soll. Aussagen dazu, was ver-\n\ntraglich zu gelten hat, wenn die Ausführungsfristen der Ausschreibung und des \n\nAngebots nicht mehr eingehalten werden können, sind damit nicht verbunden. \n\nInsbesondere ändert der Bieter hiermit nicht sein Angebot hinsichtlich der Aus-\n\nführungstermine ab. \n\n11 \n\n3. Damit erweist sich auch die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, \n\ndurch den Zuschlag der Beklagten sei der Vertrag mit einer an den verzögerten \n\nZuschlag angepassten Ausführungszeit zu den alten Preisen zustande gekom-\n\nmen, als unzutreffend. \n\n12 \n\nVielmehr hat die Beklagte das vorliegende Angebot der Klägerin unver-\n\nändert angenommen. Die Zuschlagserklärung hat keinen anderen Inhalt als \n\nbereits die Ausschreibung und das Angebot des Bieters, wenn nicht etwas an-\n\nderes klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom \n\n11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO, Tz. 34 bis 41). Letzteres hat das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt und wird im Revisionsverfahren auch nicht geltend ge-\n\nmacht. \n\n13 \n\nNach einem solchen Vertragsschluss kann es bei der vereinbarten Aus-\n\nführungszeit nicht verbleiben. Sie ist aus tatsächlichen Gründen bereits gegen-\n\nstandslos. Ein ersatzloser Wegfall entspricht jedoch nicht dem Willen der Par-\n\nteien. Das Verhalten der Parteien ist dahin auszulegen, dass sie den Vertrag \n\nzwar bereits bindend schließen, über neue, dem eingetretenen Zeitablauf \n\nRechnung tragende Fristen oder Termine und ihre Folgen auf die Vergütung \n\njedoch noch eine Einigung herbeiführen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai \n\n2009 - VII ZR 11/08, aaO, Tz. 44, 49). Das ist hier teilweise geschehen, indem \n\nder Baubeginn einvernehmlich auf den 1. April 2006 festgelegt wurde. Zu den \n\nFolgen dieser Änderung auf die Vergütung haben die Parteien dagegen keine \n\nEinigung getroffen. Die durch diese fehlende Einigung entstandene Lücke des \n\nVertrages ist durch ergänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass \n\nder vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 \n\nNr. 5 VOB/B anzupassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, \n\naaO, Tz. 44, 46, 49). \n\n14 \n\n4. Der zwischen den Parteien so zustande gekommene Vertrag enthält \n\ndamit die Vereinbarung, dass die angebotenen Einheitspreise gelten, jedoch \n\ndurch die eingetretene Verschiebung der Bauzeit Änderungen der Preise in An-\n\nlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht kommen. Haben \n\nsich die Parteien wie hier über neue Preise nicht geeinigt, kann der Auftrag-\n\nnehmer die erhöhte Vergütung unmittelbar einklagen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25, 39). \n\n15 \n\n5. Inwieweit eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn die Klägerin \n\nAnlass für die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegeben hätte, kann \n\ndahinstehen. Anhaltspunkte dafür sind weder den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts zu entnehmen noch sind sie der mündlichen Verhandlung von der \n\nBeklagten vorgetragen worden. Hat die Klägerin keinen Anlass für die Einlei-\n\ntung des Beweissicherungsverfahrens gegeben, so ist dies dem Fall vergleich-\n\nbar, in dem die Verzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren eines übergan-\n\ngenen Bieters verursacht worden ist. Die Parteien hätten auch dann redlicher-\n\nweise eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit vereinbart. \n\nIII. \n\n16 \n\nDer Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Feststellungen \n\ndazu, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Geltendmachung des \n\nMehrvergütungsanspruchs vorliegen, fehlen bisher. \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.09.2007 - 11 O 142/06 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 U 500/07-170- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_131-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/vii-zr-131-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_131-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_131-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/vii-zr-131-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_131-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:24.480083+00:00"}}