{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_109-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"VII ZR 109/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 426 Abs. 1 Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubi- gers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist (Fortführung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 109/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 426 Abs. 1 \n\nDer Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubi-\n\ngers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des \n\nGläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist (Fortführung von \n\nBGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216). \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter \n\nDr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter \n\nDr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 15. April 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Ingenieurgemeinschaft H & S \n\n(künftig: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen den Beklagten aus nach \n\n§ 67 VVG a.F. übergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß \n\n§ 426 Abs. 1 BGB geltend. \n\nDie Versicherungsnehmerin war von der L. GmbH (künftig: Auftraggebe-\n\nrin) mit der Objektüberwachung eines Bauvorhabens in D. beauftragt. Der Be-\n\nklagte erbrachte für dieses Bauvorhaben Dachdecker- und Spenglerarbeiten, \n\ndie am 28. September 1995 abgenommen wurden. \n\n3 \n\nEnde 1999 holte die Auftraggeberin ein Privatgutachten ein, aus dem \n\nsich die Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Beklagten ergab. Mit Antrag \n\nvom 25. Januar 2001 leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren gegen die \n\nVersicherungsnehmerin ein. Diese verkündete dem Beklagten mit Schriftsatz \n\nvom 27. Februar 2001 den Streit. Das selbständige Beweisverfahren kam am \n\n12. Juni 2003 zum Abschluss. Am 27. Juni 2005 erhob die Auftraggeberin ge-\n\ngen die Versicherungsnehmerin Klage auf Schadensersatz vor dem Landge-\n\nricht D. Die Versicherungsnehmerin verkündete dem Beklagten mit Schriftsatz \n\nvom 25. August 2005 wiederum den Streit. Sie wurde durch Urteil vom \n\n10. November 2006 verurteilt, an die Streithelfer der Auftraggeberin 61.417,20 € \n\nnebst Zinsen zu zahlen. Von dem ausgeurteilten Betrag entfielen 14.300 € \n\nnebst Zinsen auf Bauausführungsmängel der vom Beklagten erbrachten Leis-\n\ntungen. \n\nDie Klägerin hat den vom Landgericht D. ausgeurteilten Betrag nebst \n\nZinsen an die Berechtigten im November 2006 bezahlt. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 19.817,84 € verur-\n\nteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung an das Berufungsgericht. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht erkennt der Klägerin unter Bezugnahme auf das \n\nI. \n\nlandgerichtliche Urteil aus nach § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht einen \n\nAnspruch nach § 426 Abs. 1 BGB zu. Zwischen der Versicherungsnehmerin \n\nund dem Beklagten bestehe ein Gesamtschuldverhältnis. Die Verantwortlichkeit \n\ndes Beklagten für die streitgegenständlichen Mängel und die Höhe der Scha-\n\ndensersatzpositionen stünden aufgrund der Streitverkündung der Versiche-\n\nrungsnehmerin gegenüber dem Beklagten im Schadensersatzprozess zwischen \n\nder Auftraggeberin und der Versicherungsnehmerin fest. Im Innenverhältnis \n\nhafte der Beklagte gegenüber dem Architekten allein. Der Anspruch auf Ge-\n\nsamtschuldnerausgleich sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gewähr-\n\nleistungsanspruch der Auftraggeberin gegen den Beklagten bereits bei Einlei-\n\ntung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die Versicherungsnehmerin \n\nverjährt gewesen sei. Der Ausgleichsanspruch selbst sei nicht verjährt. Dieser \n\nsei frühestens mit der im November 2006 erfolgten Zahlung an die Auftraggebe-\n\nrin fällig geworden. \n\n8 \n\nDies hält in einem entscheidungserheblichen Punkt der rechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht die Versiche-\n\nrungsnehmerin und den Beklagten als Gesamtschuldner ansieht und dem Be-\n\nklagten im Innenverhältnis die alleinige Haftung zuweist. Auch gegen die vom \n\nBerufungsgericht zugrunde gelegte Höhe der Mängelbeseitigungskosten und \n\nder Zinsen erinnert die Revision nichts. \n\n10 \n\n2. Zu Recht misst das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Gewähr-\n\nleistungsansprüche der Auftraggeberin gegen den Beklagten bereits im Jahr \n\n2000 verjährt sind, für den nach § 67 VVG a.F. auf die Klägerin übergegange-\n\nnen Ausgleichsanspruch der Versicherungsnehmerin keine Bedeutung zu. \n\n11 \n\na) § 426 Abs. 1 BGB gewährt einen selbständigen Ausgleichsanspruch \n\nzwischen mehreren Gesamtschuldnern, der auch der selbständigen Verjährung \n\nunterliegt (BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 218; \n\nUrteil vom 29. Oktober 1970 - VII ZR 14/69, BauR 1971, 60, 61; Staudinger/ \n\nNoack (2005), § 426 BGB Rdn. 7 f.; a.A. Stamm, BauR 2004, 240). Die Verjäh-\n\nrungsfrist bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift über die regelmäßige \n\nVerjährung (§ 195 BGB) und ist von der Verjährung des nach § 426 Abs. 2 BGB \n\nübergeleiteten Anspruchs des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen \n\nunabhängig (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus-\n\nses zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, \n\nBT-Drucks. 14/7052, S. 195). Eine Anpassung der Verjährungsfrist dahinge-\n\nhend, dass der Ausgleichsanspruch mit dem übergeleiteten Anspruch des \n\nGläubigers verjährt (so Rüssmann, JuS 1974, 292, 296), findet im Gesetz keine \n\nGrundlage (vgl. Kniffka, BauR 2005, 274, 280). \n\n12 \n\nb) Der Ausgleichsanspruch wird auch nicht in anderer Weise davon be-\n\nrührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen ver-\n\njährt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221, \n\n229; Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 218; RGZ 69, \n\n422, 476). \n\n13 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ausgleichspflichtige \n\nnicht wie hinsichtlich des nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruchs \n\nberechtigt, dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner alle Einreden entge-\n\ngenzuhalten, die sich aus dessen Verhältnis zum Gläubiger ergeben (a.A. \n\nStamm, BauR 2004, 240). Indem das Gesetz in § 426 Abs. 1 BGB einen selb-\n\nständigen Ausgleichsanspruch schafft, gewährt es dem ausgleichsberechtigten \n\nGesamtschuldner eine Rechtsposition, die er allein durch die Überleitung des \n\nGläubigeranspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB nicht erhielte. Diese Begünstigung \n\nwürde dem Anspruchberechtigten wieder genommen, wenn der Anspruch den-\n\nselben Beschränkungen unterläge wie der übergeleitete Gläubigeranspruch. \n\n14 \n\nbb) Die Verjährung des gegen den Beklagten gerichteten Gläubigeran-\n\nspruchs kann nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners \n\nwirken. Dieser ist an der Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem \n\nweiteren Gesamtschuldner nicht beteiligt. Die Disposition, die der Gläubiger \n\ninnerhalb dieses Rechtsverhältnisses durch (bewusstes oder unbewusstes) \n\nVerjährenlassen seiner Forderung gegenüber dem einen Gesamtschuldner \n\ntrifft, kann nicht das Innenverhältnis der Gesamtschuldner zum Nachteil des \n\nanderen gestalten (vgl. MünchKommBGB-Bydlinsky, 5. Aufl., § 426 Rdn. 58; \n\nBGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 219 f.; Kniffka, \n\nBauR 2005, 274, 280). \n\n15 \n\ncc) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dem Gläubiger, dessen For-\n\nderung gegen einen Gesamtschuldner schon vor der Leistung des anderen \n\nGesamtschuldners verjährt sei, stehe deswegen unter Umständen gegen den \n\nanderen Gesamtschuldner nur ein reduzierter Anspruch zu (OLG Koblenz, \n\nUrteil vom 16. Januar 2008 - 1 U 1753/05, Textziffer 71, zitiert nach Juris; \n\nStaudinger/Noack (2005), § 426 Rdn. 10; Weise, BauR 1992, 685, 692; \n\nEsser/Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil, § 39 III 2 a; Keuk, JZ 1972, 528, \n\n529). Dem Ausgleichsberechtigten könnte dann entgegengehalten werden, er \n\nhabe (ganz oder teilweise) auf eine nicht bestehende Schuld geleistet und müs-\n\nse insoweit den Gläubiger auf Rückzahlung in Anspruch nehmen. \n\n16 \n\nOb dies aufgrund besonderer Umstände der Fall sein kann, bedarf keiner \n\nEntscheidung. Umstände, die eine Reduzierung des Gläubigeranspruchs recht-\n\nfertigen könnten, liegen nicht vor. \n\n17 \n\nDer Gläubiger kann nach § 421 Satz 1 BGB die Leistung nach seinem \n\nBelieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise verlangen. Die Regelung \n\nträgt seinem Interesse Rechnung, nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass \n\nmehrere Beteiligte auf der Schuldnerseite stehen (Glöckner, BauR 2005, 251). \n\nMacht er von seinem Recht Gebrauch, nur gegen einen von mehreren Gesamt-\n\nschuldnern vorzugehen, und verjährt infolge seiner Untätigkeit gegenüber dem \n\nanderen Gesamtschuldner seine gegen diesen bestehende Forderung, kann \n\nihm dies grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Allenfalls wenn sich das \n\nVerhalten des Gläubigers als rechtsmissbräuchlich darstellt, könnte eine Wir-\n\nkung für den Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner bejaht werden. \n\nAllein das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist, sei es wissentlich, aus Un-\n\nkenntnis oder aus mangelnder Sorgfalt, genügt hierfür nicht. Andernfalls wäre \n\nder Gläubiger gehalten, gegen jeden Gesamtschuldner verjährungshemmende \n\nMaßnahmen zu ergreifen, wovon ihn die Vorschriften über die Gesamtschuld, \n\ninsbesondere § 425 BGB, gerade freistellen. \n\n18 \n\ndd) Es muss daher hingenommen werden, dass der Ausgleichsverpflich-\n\ntete im Innenausgleich im Endergebnis zur Leistung herangezogen werden \n\nkann, obwohl er sich dem Gläubiger gegenüber auf die Verjährung des An-\n\nspruchs berufen kann. Das ist ersichtlich im Gesetzgebungsverfahren zum \n\nEntwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nicht anders gese-\n\nhen worden. So hat sich der Rechtsausschuss mit der Frage beschäftigt, ob die \n\nneuen Verjährungsregeln auch beim Gesamtschuldnerausgleich zu zweckmä-\n\nßigen Ergebnissen führen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Verkürzung der \n\nVerjährung von dreißig Jahren auf drei Jahre sachgerecht ist. Änderungsvor-\n\nschläge, wie sie im Vorfeld der Schuldrechtsmodernisierung im Abschlussbe-\n\nricht der Schuldrechtskommission aus dem Jahre 1992 erarbeitet worden sind \n\n(Abschlussbericht S. 108 f.), sind im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgenom-\n\nmen worden. Im Abschlussbericht war eine Regelung vorgeschlagen worden, \n\nwonach der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB wie der Anspruch des \n\nGläubigers gegen den ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner verjährt. Es \n\nsollten jedoch Ausnahmetatbestände gelten, die es dem in Anspruch genom-\n\nmenen Gesamtschuldner für kurze Zeit erlauben, den ausgleichspflichtigen \n\nGesamtschuldner auch dann noch in Anspruch zu nehmen, wenn der Anspruch \n\ndes Gläubigers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner verjährt ist \n\n(§ 426a-KE). \n\n19 \n\n20 \n\n3. Keinen Bestand hat das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht \n\nmeint, der Ausgleichsanspruch sei nicht verjährt. \n\na) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist für den Beginn der Ver-\n\njährung des Ausgleichsanspruchs dessen Entstehung in Form der Mitwirkung \n\nund Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der L. GmbH und nicht erst \n\ndie Zahlung der Klägerin an die Berechtigten maßgeblich. \n\n21 \n\naa) Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch \n\nnach § 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Er-\n\nsatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begrün-\n\ndung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR \n\n82/52, BGHZ 11, 170, 174; Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 286/90, BGHZ \n\n114, 117, 122; Urteil vom 28. April 1994 - VII ZR 73/93, BauR 1994, 621 = ZfBR \n\n1994, 209; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, BauR 2008, 381 = \n\nNZBau 2008, 121). Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsan-\n\nspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungs-\n\nanspruch um. \n\n22 \n\nbb) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Ur-\n\nteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), \n\nfolgt hieraus, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung \n\nals Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Ver-\n\njährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Be-\n\ngründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. \n\nb) Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die für die \n\nBeurteilung der Hemmung der Verjährung erforderlichen Feststellungen fehlen. \n\nFestgestellt sind zwar die Daten der Schriftsätze, mit denen dem Beklag-\n\nten der Streit verkündet worden ist. Es fehlen jedoch die Daten der für die Hem-\n\nmung maßgeblichen Zustellungszeitpunkte. Das hat die Revision ausdrücklich \n\n23 \n\n24 \n\ngerügt. Diese Daten ergeben sich zwar aus den Akten des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens und aus den Akten des Vorprozesses. Diese konnten jedoch \n\nnicht zum Gegenstand der Revisionsverhandlung gemacht werden. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nDr. Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 24.09.2007 - 15 O 5356/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 15.04.2008 - 9 U 5089/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-zr-109-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":10},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-zr-109-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZR_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:45.795331+00:00"}}