{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB___7-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"VII ZB 7/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 7/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Rich-\n\nterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der \n\n51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2007 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Juli \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gläubigerin erteil-\n\nten Vollstreckungsklausel vom 20. August 2002 für die am \n\n19. August 2002 zu UR-Nr. 78/02 des Notars M. , \n\nBerlin, errichtete Urkunde wird für unzulässig erklärt. \n\nDie Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, macht \n\ngemäß § 732 ZPO Einwendungen gegen die zugunsten der Gläubigerin am \n\n20. August 2002 erteilte Vollstreckungsklausel für eine am 19. August 2002 er-\n\nrichtete notarielle Urkunde (UR-Nr. 78/02 des Notars M.) geltend. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin hat in dieser notariellen Urkunde anerkannt, der Gläubi-\n\ngerin 586.574,49 € nebst Zinsen zu schulden, und sich wegen dieser Forderung \n\nder sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die \n\nentsprechenden Erklärungen hat die Gläubigerin als Vertreterin der Schuldnerin \n\naufgrund einer von deren alleinvertretungsberechtigtem Verwaltungsrat am \n\n19. April 2000 privatschriftlich erteilten unwiderruflichen Handlungsvollmacht \n\nabgegeben, die eine Befreiung der Gläubigerin von den Vorgaben des § 181 \n\nBGB enthält. Darin wurde die Gläubigerin ermächtigt, jede Rechtshandlung, die \n\nder alleinvertretungsberechtigte Verwaltungsrat der Schuldnerin selbst vorneh-\n\nmen könnte und bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist, für ihn \n\nund in seinem Namen mit rechtsverbindlicher Kraft vorzunehmen. \n\n3 \n\nDie Gläubigerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom \n\n5. Mai 2003 eine zugunsten der Schuldnerin an drei Eigentumswohnungen der \n\nB.-GmbH bestehende, am 12. November 1997 eingetragene Gesamtgrund-\n\nschuld über 306.775,13 € gepfändet. Diese Pfändung ist am 15. Mai 2003 im \n\nGrundbuch eingetragen worden. Die drei Eigentumswohnungen sollen auf An-\n\ntrag von Gläubigern der B.-GmbH zwangsversteigert werden. \n\n4 \n\nDie Schuldnerin ist der Auffassung, sie sei von der Gläubigerin bei Ab-\n\ngabe der Erklärungen zur notariellen Urkunde vom 19. August 2002 nicht wirk-\n\nsam vertreten worden. Die der Gläubigerin erteilte Vollmacht sei mangels nota-\n\nrieller Beurkundung formnichtig; eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde \n\nvom 19. August 2002 habe der Gläubigerin daher nicht erteilt werden dürfen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Zulässig-\n\nkeit der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte soforti-\n\nge Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zur Klärung der \n\nRechtsfrage, ob eine unwiderrufliche und unter Befreiung von den Vorgaben \n\ndes § 181 BGB erteilte Vollmacht der notariellen Beurkundung bedarf, zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO statthaft. Sie ist nicht verfristet, da die Notfrist des § 575 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses \n\njedenfalls nicht vor dessen tatsächlichem Zugang, den die Schuldnerin unwider-\n\nlegt mit 28. Dezember 2007 angegeben hat, in Gang gesetzt wurde. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Bei dem Vorbringen der Schuldnerin, die gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 \n\nZPO abgegebene Unterwerfungserklärung beruhe auf einer unwirksamen Voll-\n\nmacht, handelt es sich um eine Einwendung, die gemäß § 732 ZPO mit der \n\nKlauselerinnerung geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Juli \n\n2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33). \n\n10 \n\nb) Der Klauselerinnerung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. \n\nEinwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel sind ab deren \n\nErteilung bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässig. Es ist daher \n\nohne Bedeutung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren in das Wohnungs-\n\neigentum nicht von der Gläubigerin betrieben wird. \n\n11 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde beruft sich zu Recht darauf, dass der Notar die \n\nnotarielle Urkunde vom 19. August 2002 nicht mit einer Vollstreckungsklausel \n\nhabe versehen dürfen. Denn die Gläubigerin hat nicht nachgewiesen, die \n\nSchuldnerin wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen zu ha-\n\nben. \n\n12 \n\nDas Beschwerdegericht ist unter Berufung auf die Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs vom 18. November 2003 (XI ZR 332/02, NJW 2004, 844 = \n\nMDR 2004, 591) zu Recht davon ausgegangen, dass eine widerrufliche Voll-\n\nmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als allein den \n\nVorschriften der §§ 80 ff. ZPO unterfallende Vollmacht formlos erteilt werden \n\nkann. Die dort offengelassene Frage, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die \n\nVollmacht unwiderruflich erteilt wurde, bedarf auch hier keiner Entscheidung. \n\n13 \n\naa) War die unwiderrufliche Handlungsvollmacht vom 19. April 2000 no-\n\ntariell zu beurkunden, hat die Gläubigerin die Unterwerfungserklärung als voll-\n\nmachtlose Vertreterin abgegeben. Die Unterwerfungserklärung wäre in diesem \n\nFall unwirksam, ein wirksamer Titel nicht geschaffen worden. \n\n14 \n\nbb) Konnte hingegen die Gläubigerin die Schuldnerin aufgrund einer pri-\n\nvatschriftlich erteilten Vollmacht wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung \n\nunterwerfen, war zwar der Vollstreckungstitel wirksam errichtet. Es fehlte jedoch \n\nder vor Erteilung der Vollstreckungsklausel mindestens in öffentlich beglaubig-\n\nter Form zu führende Nachweis der Vollmachtserteilung (BGH, Beschluss vom \n\n17. April 2008 - V ZB 146/07, ZfIR 2008, 512). \n\n15 \n\n Der Notar hat im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens zu einer Voll-\n\nstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die durch einen Vertreter \n\nerklärt wurde, nach allgemeiner Meinung nicht nur die formell ordnungsgemäße \n\nAbgabe der Unterwerfungserklärung des Vertreters, sondern in entsprechender \n\nAnwendung von § 726 ZPO auch dessen Vollmacht zu prüfen (BGH, Beschluss \n\nvom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, aaO; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB \n\n27/05, MDR 2005, 1432 = Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom 21. September \n\n2006 - V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., \n\n§ 797 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 797 Rdn. 4; Thomas/ \n\nPutzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 797 Rdn. 1). Die Voraussetzungen für die Er-\n\nteilung der Vollstreckungsklausel müssen im formalisierten Klauselerteilungs-\n\nverfahren einfach, aber dennoch hinreichend verlässlich nachgewiesen und \n\ngeprüft werden können (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 146/07, \n\naaO, S. 514). Da im Interesse einer effizienten Vollstreckung weitgehend auf \n\neine vorherige Anhörung des Schuldners verzichtet wird, kann der Nachweis, \n\ndass die die Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung enthaltende \n\nUrkunde tatsächlich von dem dort aufgeführten Vollmachtgeber erteilt wurde, \n\nnur dadurch geführt werden, dass die Unterwerfungsvollmacht notariell beur-\n\nkundet oder öffentlich beglaubigt vorgelegt wird. \n\n16 \n\nd) Nachdem die Gläubigerin ihre Bevollmächtigung nicht in dieser Form \n\nnachgewiesen hat, war ihr die Erteilung der Klausel zu versagen. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 70 II 235/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2007 - 51 T 126/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/vii-zb-7-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/vii-zb-7-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:15.055931+00:00"}}