{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__85-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"VII ZB 85/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 519, 129 Eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, genügt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforder- lichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unter- schriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevoll- mächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel be- stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 85/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 519, 129 \n\nEine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, \n\ngenügt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforder-\n\nlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unter-\n\nschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevoll-\n\nmächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel be-\n\nstehen. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08 - OLG Köln \n\nLG Aachen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick \n\nund Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. September \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 11.176,41 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2008 zur Zah-\n\nlung von 8.839,64 € verurteilt worden, ihre Widerklage auf Zahlung von \n\n2.336,77 € ist abgewiesen worden. \n\nDas Urteil ist der Beklagten am 10. Juli 2008 zugestellt worden. Am \n\n31. Juli 2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Berufungs-\n\nschrift nebst Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingereicht. Die \n\nletzte Seite der als Urschrift vorgesehenen Berufungsschrift und die Unterschrift \n\ndes Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf diesem Schriftstück sind nicht \n\nzu den Akten gelangt. \n\n3 \n\nNach Hinweis des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklag-\n\nten am 22. August 2008 ein vollständig unterschriebenes Exemplar nachge-\n\nreicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung \n\nhat er vorgetragen, dass er den als Urschrift vorgesehenen Berufungsschrift-\n\nsatz unterschrieben habe, seine langjährige Mitarbeiterin das Vorhandensein \n\nder Unterschrift kontrolliert habe und den Schriftsatz sodann mit einer für die \n\nBerufungsbeklagte bestimmten, von ihm unterschriebenen beglaubigten und \n\neiner einfachen Abschrift am 25. Juli 2008 an das Gericht versandt habe. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen und ih-\n\nren Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung von der ge-\n\nfestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und den Anspruch \n\nder Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 \n\nAbs. 3 GG) verletzt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig und den Antrag \n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet. \n\n8 \n\nDie Berufung sei unzulässig, weil die Beklagte die Einhaltung der Beru-\n\nfungsfrist nicht nachgewiesen habe und dies zu ihren Lasten gehe. Es bestehe \n\ndie Möglichkeit, dass die letzte Seite des Schriftsatzes im Zeitpunkt des Ein-\n\ngangs beim Oberlandesgericht nicht beigefügt gewesen sei. Dass die Seite im \n\nGericht bei der Abtrennung der für die Berufungsbeklagte bestimmten Abschrift \n\nversehentlich gelöst worden sei und dabei verloren gegangen sei, sei zwar the-\n\noretisch möglich, aber nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass sie ver-\n\nsehentlich in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht in den Briefum-\n\nschlag eingesteckt worden sei. Da es ungeklärt sei, ob der Berufungsschriftsatz \n\nin vollständiger und mit einer anwaltlichen Unterschrift versehenen Form beim \n\nOberlandesgericht eingegangen sei, gehe dies zu Lasten der dafür beweis-\n\npflichtigen Beklagten. \n\n9 \n\nDas Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf der Beru-\n\nfungsschrift sei auch nicht ausnahmsweise deshalb unschädlich, weil auf der für \n\ndie Berufungsbeklagte bestimmten beglaubigten Abschrift die Unterschrift des \n\nRechtsanwalts vorhanden gewesen sei. Anders als in den von der Rechtspre-\n\nchung hierzu entschiedenen Fällen fehle es im vorliegenden Fall nicht nur an \n\nder Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, der Schriftsatz sei vielmehr ins-\n\ngesamt unvollständig, weil die letzte Seite fehle. \n\n10 \n\n11 \n\n2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat die \n\nBerufung rechtzeitig eingelegt. \n\na) Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen der Unterschrift auf dem \n\nals Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz unschädlich sein kann, wenn \n\nsich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür \n\nbietet, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwor-\n\ntung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat und diese willentlich \n\nin den Verkehr gelangt ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW \n\n2005, 2086; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364, \n\njeweils m.w.N.). \n\n12 \n\nb) Zu Unrecht meint es jedoch, die Berufung sei unzulässig, weil nicht \n\nnur die Unterschrift, sondern die letzte Seite gefehlt habe. Es verkennt dabei, \n\ndass die Anforderungen an den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht über-\n\nspannt werden dürfen. Einem Rechtsmittelführer, der rechtzeitig zumindest ein \n\nExemplar einer unterschriebenen Rechtsmittelschrift eingereicht hat, darf der \n\nZugang zur Rechtsmittelinstanz nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden, \n\ndass das Original der Berufungsschrift nicht vollständig den Formerfordernissen \n\nentspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, VersR \n\n1993, 459). So kann nicht nur die fehlende Unterschrift unter das Original durch \n\ndie Unterschrift unter eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, aaO; Beschluss vom 5. März 1954 \n\n- VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 BGB). Auch eine unvollständige Berufungs-\n\nschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, reicht jedenfalls dann \n\naus, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und \n\nsich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Ab-\n\nschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in \n\nder erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen. \n\n13 \n\nc) Die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben waren auf den ersten \n\nSeiten der Berufungsschrift enthalten, die folgenden Seiten betrafen die Be-\n\ngründung. In der Rechtsbeschwerde ist davon auszugehen, dass die beglaubig-\n\nte Abschrift von dem Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin unter-\n\nschrieben worden war. Das hat die Berufungsklägerin ausdrücklich vor dem \n\nBerufungsgericht vorgetragen. Die Berufungsbeklagte, die im Besitz der be-\n\nglaubigten Abschrift ist, hat dem nicht widersprochen und auch das Berufungs-\n\ngericht ist offenbar davon ausgegangen. Nachdem die Berufungsbeklagte im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren dagegen ebenfalls nichts vorgebracht hat, war \n\neine weitere Aufklärung nicht veranlasst. Ein Fall, nach dem lediglich der Be-\n\nglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift unterschrieben worden \n\nwar, lag nicht vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VI ZB 9/04, \n\naaO). \n\n14 \n\nZweifel daran, dass die auf den ersten Seiten der Berufungsschrift einge-\n\nlegte Berufung mit diesem Inhalt willentlich eingelegt worden ist, konnten nicht \n\naufkommen. Das indiziert nicht nur die Unterschrift unter die beglaubigte Ab-\n\nschrift. Hinzu kommt, dass es sich bei den vom Prozessbevollmächtigten der \n\nBeklagten eingereichten Schriftstücken um einen durch Heftklammern verbun-\n\ndenen Schriftsatz gehandelt hat, der sowohl den als Urschrift gedachten Beru-\n\nfungsschriftsatz als auch die beiden für die Berufungsbeklagte bestimmten Ab-\n\nschriften umfasste. Unter diesen Umständen konnte aus den eingereichten \n\nSchriftsätzen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, ent-\n\nnommen werden. Es stand auch fest, dass es sich nicht um einen bloßen Ent-\n\nwurf handelte, sondern die Schriftstücke mit Wissen und Wollen des Prozess-\n\nbevollmächtigten der Beklagten dem Gericht zugeleitet wurden. \n\n15 \n\n3. Da die Beklagte ihre Berufung rechtzeitig begründet hat, hätte das Be-\n\nrufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss war \n\ndaher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung über den von der \n\nBeklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist eingelegten Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufungs-\n\ngerichts gegenstandslos. \n\nKniffka Kuffer Bauner \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 09.07.2008 - 42 O 199/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 18.09.2008 - 11 U 147/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/vii-zb-85-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/vii-zb-85-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:30.656365+00:00"}}