{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__56-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"VII ZB 56/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 103, 122 Abs. 1 Nr. 3 Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe be- willigt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 56/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 103, 122 Abs. 1 Nr. 3 \n\nDie bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen \n\ndie unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe be-\n\nwilligt worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari \n\nChabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat dem Beklagten für den ersten Rechtszug mit Be-\n\nschluss vom 7. April 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die \n\nauf Schadensersatz gerichtete Klage hat es bis auf einen geringen Betrag ab-\n\ngewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag \n\ndes Beklagten hat die Rechtspflegerin die von dem Kläger an den Beklagten zu \n\nerstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2008 auf \n\n11.168,15 € nebst Zinsen festgesetzt. Die dagegen vom Kläger eingelegte so-\n\nfortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zuge-\n\nlassenen Rechtsbeschwerde wollte der Kläger die Aufhebung des Kostenfest-\n\nsetzungsbeschlusses sowie die Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags des \n\nBeklagten erreichen. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde \n\nist der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 7. April 2006 aufge-\n\nhoben worden. Die Parteien haben daraufhin die Rechtsbeschwerde überein-\n\nstimmend für erledigt erklärt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren entsprechend \n\n§ 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohne das erledi-\n\ngende Ereignis - die Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2006 - voraus-\n\nsichtlich erfolglos geblieben wäre. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat die Auffassung vertreten, einer Partei, der \n\nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist, stehe mangels \n\nRechtsschutzbedürfnisses ein festsetzungsfähiger Kostenerstattungsanspruch \n\ngegen den unterlegenen Gegner solange nicht zu, wie sie wegen der Kosten \n\ndes Prozesses nicht in Anspruch genommen werden könne. Mit dieser Begrün-\n\ndung hätte die Rechtsbeschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. \n\n4 \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGH, Beschluss vom \n\n14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 = NJW-RR 2007, 1147), \n\ndass der Partei trotz des ihrem beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 126 \n\nAbs. 1 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts der Kostenerstattungsanspruch \n\nweiterhin zusteht. § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Pro-\n\nzessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom \n\n11. Juni 1997 - XII ZR 294/94 - FamRZ 1997, 1141; ebenso; Zöller/Philippi, \n\nZPO, 27. Aufl., § 126 Rdn. 9). \n\n5 \n\n2. Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht \n\nihres Anwalts stehen selbständig nebeneinander (BGH, Beschluss vom \n\n14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, aaO). Beide Rechte konkurrieren miteinan-\n\nder. Dies gilt auch dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungs-\n\npflicht bewilligt worden ist. \n\n6 \n\na) Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Hamm, Rpfleger \n\n2003, 138 und AnwBl. 1990, 328; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 252; OLG \n\nSaarbrücken, JurBüro 1986, 1876 und JurBüro 1993, 302; OLG Bremen, JurBü-\n\nro 1984, 609) die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der \n\nobsiegenden bedürftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechts-\n\nschutzbedürfnis. Denn gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schulde sie ihrem Anwalt \n\nkeine Kosten. Kosten, die nicht entstanden seien, könnten im Wege der Kosten-\n\nfestsetzung auch nicht festgesetzt werden. \n\n7 \n\nb) Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die bedürftige Partei hat \n\neinen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei \n\nauch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (OLG \n\nKoblenz, JurBüro 2000, 145; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 287; KG, \n\nRpfleger 1987, 333; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rdn. 12; \n\nZöller/Philippi, aaO, § 126 Rdn. 9; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 122 \n\nRdn. 7; MünchKommZPO-Wax, 3. Aufl., § 126 Rdn. 3). Trotz Bewilligung zah-\n\nlungsfreier Prozesskostenhilfe hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die \n\nbedürftige Partei aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag einen An-\n\nspruch auf Zahlung seiner gesetzlichen Gebühren und Auslagen \n\n(Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30; KG, aaO; OLG Düsseldorf, aaO). Dies \n\nergibt sich mittelbar auch aus § 59 RVG Abs. 1, wonach der Vergütungsan-\n\nspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei mit dessen Be-\n\nfriedigung durch die Staatskasse auf diese übergeht. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZPO kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche lediglich \n\nnicht geltend machen, solange der Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird; sie \n\nsind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt \n\n(Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30, § 126 Rdn. 12; KG, aaO; OLG Düssel-\n\ndorf, aaO). Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsan-\n\nwalts gegen sie besteht, kann die bedürftige Partei die dadurch angefallenen \n\nKosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis \n\nfür diese Festsetzung kann der Partei im Hinblick auf ihre nach § 120 Abs. 4 \n\nZPO mögliche Inanspruchnahme nicht abgesprochen werden. Zudem ist der \n\nKostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig, dass die Partei die entspre-\n\nchend ihrem Antrag festzusetzenden Kosten bereits bezahlt hat (Zöller/Philippi, \n\naaO, § 126 Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 126 Rdn. 12, § 104 Rdn. 11). \n\nDer Senat muss nicht entscheiden, ob eine Partei Zahlung an sich ver-\n\nlangen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn ein solcher \n\nFall liegt hier nicht vor. Der Anwalt hat den Kostenfestsetzungsantrag namens \n\ndes Beklagten gestellt. \n\nDie antragsgemäße Festsetzung der dem Beklagten erwachsenen Kos-\n\nten des Rechtsstreits war daher auch vor Aufhebung des die Prozesskostenhil-\n\nfe bewilligenden Beschlusses nicht zu beanstanden. \n\n8 \n\n9 \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \nLG Hannover, Entscheidung vom 22.04.08 - 1 O 64/05 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2008 - 2 W 126/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-zb-56-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-zb-56-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:46.902894+00:00"}}