{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__43-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"VII ZB 43/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 103; RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2, Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 sowie eine Terminsgebühr gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 können im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtshän- gig war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 43/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 103; RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2, Vorbemerkung 3 Abs. 3 \n\ni.V.m. Nr. 3104 \n\nEine Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 sowie eine Terminsgebühr \n\ngemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 können im Verfahren nach \n\n§§ 103 f. ZPO nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtshän-\n\ngig war. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08 - LG Lübeck \n\n AG Bad Schwartau \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und den Richter Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 14. April 2008 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin machte vor dem Amtsgericht gegen die Beklagte eine For-\n\nderung von 1.012,68 € aus einem Anzeigenauftrag geltend. Darüber hinaus \n\nberühmte sie sich einer weiteren Forderung von 5.112,12 € aus demselben Ver-\n\ntrag. \n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Parteien eine gütliche Eini-\n\ngung hinsichtlich beider Forderungen angesprochen. Nachdem eine solche im \n\nTermin nicht möglich war, haben sie sich darauf verständigt, außergerichtlich \n\nweiterzuverhandeln. Nach Scheitern dieser Verhandlungen hat das Amtsgericht \n\ndie Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Streitwert auf 1.012,68 € festgesetzt. Die dage-\n\ngen von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde, \n\nmit der die zusätzliche Festsetzung des Wertes der nicht anhängigen Forde-\n\nrung von 5.112,12 € erstrebt wurde, ist erfolglos geblieben. \n\n4 \n\nDer Kostenbeamte hat ausgehend von einem Streitwert von 1.012,68 € \n\ndie von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 269,70 € nebst \n\nZinsen \n\nfestgesetzt. Den Antrag \n\nder Beklagten, \n\nzusätzlich \n\neine \n\n0,8-Verfahrensgebühr aus einem Wert von 5.112,12 € festzusetzen und der \n\n1,2-Terminsgebühr statt eines Wertes von 1.012,68 € einen solchen von \n\n6.124,80 € zugrunde zu legen, hat er abgelehnt. Weder die Erinnerung noch die \n\nsofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss \n\nhatten Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht im Hinblick auf die Entscheidung \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, NJW-RR 2007, \n\n286 = Rpfleger 2007, 165) zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Festsetzungsantrag weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die von der Beklagten be-\n\nanspruchten zusätzlichen Kosten könnten im Kostenfestsetzungsverfahren \n\nnach § 104 ZPO nicht festgesetzt werden. Eine Terminsgebühr könne zwar \n\ngrundsätzlich auch nach dem Wert eines nicht rechtshängig gemachten Streit-\n\npunktes anfallen, wenn die Parteien gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 \n\neine Besprechung dieses Streitpunktes ohne Mitwirkung des Gerichts zur Ver-\n\nmeidung eines Gerichtsverfahrens geführt haben. Für eine Kostenfestsetzung \n\ngegen den Gegner nach § 104 ZPO fehle es jedoch an dem nach § 103 ZPO \n\n7 \n\n8 \n\nerforderlichen, für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, da die Kosten-\n\ngrundentscheidung des Gerichts diese Kosten nicht erfasse. \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten ohne Er-\n\nfolg. \n\na) Gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 erwächst dem Rechtsanwalt eine \n\n0,8-Verfahrensgebühr, soweit in einem Rechtsstreit Verhandlungen vor Gericht \n\nzur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt \n\nwerden. Eine Terminsgebühr fällt gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 \n\ni.V.m. Nr. 3104 für die Mitwirkung an auf die Vermeidung des Verfahrens ge-\n\nrichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Vorausset-\n\nzung für den Anfall beider Gebühren ist, dass dem Rechtsanwalt zuvor für die \n\ngeltend gemachten oder abgewehrten Ansprüche ein Auftrag zur Vertretung im \n\ngerichtlichen Verfahren erteilt worden \n\nist \n\n(Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., VV 3101 Rdn. 80 und Vorbem. 3 VV \n\nRdn. 27). \n\n9 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht überprüft, ob die Beklagte \n\nihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Forderung von 5.112,12 € ent-\n\nsprechend mandatiert hat, weil eine Festsetzung dieser Gebühren auch bei Er-\n\nteilung eines Prozessauftrags mangels einer Kostengrundentscheidung im Kos-\n\ntenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ausgeschlossen ist. In diesem \n\nVerfahren wird lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende \n\nprozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Ein solcher \n\nprozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht nur bei Begründung eines \n\nProzessrechtsverhältnisses, setzt also voraus, dass die Streitsache rechtshän-\n\ngig geworden ist (Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rdn. 14). Es können \n\ndaher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu \n\ndem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kosten-\n\ngrundentscheidung ergangen ist (Musielak/Wolst, aaO § 104 Rdn. 5). \n\n10 \n\nDas Amtsgericht hat lediglich über die Kosten des Rechtsstreits ent-\n\nschieden und damit über die Kosten, die wegen des Streits über die bei ihm \n\nrechtshängige Forderung von 1.012,68 € angefallen sind. Die aus den Verhand-\n\nlungen über die von der Klägerin behauptete, nicht rechtshängig gemachte wei-\n\ntere Forderung von 5.112,12 € eventuell erwachsenen Gebühren sind daher zu \n\nRecht nicht festgesetzt worden. \n\n11 \n\nc) Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. November \n\n2006 (II ZB 6/06, aaO), vom 14. Dezember 2006 (V ZB 11/06, NJW-RR 2007, \n\n787) und 11. Juni 2008 (XII ZB 11/06, in Juris dokumentiert) ergibt sich nichts \n\nGegenteiliges. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit jeweils darüber zu ent-\n\nscheiden, ob eine Terminsgebühr, die für außergerichtliche Verhandlungen\n\nüber rechtshängige Forderungen geltend gemacht wird, Gegenstand des Kos-\n\ntenfestsetzungsverfahrens sein kann, obwohl deren tatbestandliche Vorausset-\n\nzungen sich nicht aus den Akten ergeben. Dies hat er für den Fall bejaht, dass \n\ndie Voraussetzungen des Gebührentatbestandes als unstreitig anzusehen sind. \n\nDass dies auch dann gelten soll, wenn die außergerichtlichen Verhandlungen \n\nsich auf nicht rechtshängige Forderungen beziehen, lässt sich aus diesen Ent-\n\nscheidungen nicht ableiten. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Schwartau, Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 C 662/05 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 14.04.2007 - 3 T 110/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__43-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/vii-zb-43-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__43-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__43-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/vii-zb-43-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__43-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:16.687059+00:00"}}