{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__34-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"VII ZB 34/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850 i Abs. 1 Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer können bei Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten in der Höhe abzugs- fähig sein, in der für einen Arbeitnehmer, bezogen auf ein entsprechendes Ein- kommen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 34/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 850 i Abs. 1 \n\nBeiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer können bei Ermittlung \n\nder pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten in der Höhe abzugs-\n\nfähig sein, in der für einen Arbeitnehmer, bezogen auf ein entsprechendes Ein-\n\nkommen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08 - LG Frankfurt am Main \n AG Frankfurt am Main \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Rich-\n\nterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss \n\nder 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n14. Dezember 2007 insoweit aufgehoben, als bei der Ermitt-\n\nlung des dem Schuldner zu belassenden Teils seiner Einkünfte \n\nBeiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer (Nr. 7 \n\nder Freigabe im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 27. August 2007) nicht berücksichtigt worden sind. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin ist die zum Unterhalt berechtigte minderjährige Tochter \n\ndes Schuldners. Sie vollstreckt aus dem Endurteil des Amtsgerichts N. Unter-\n\nhaltsrückstände in Höhe von 12.000 € und hat einen Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss erwirkt, in dem angebliche Forderungen des Schuldners, eines \n\nselbständigen Architekten, gegen Drittschuldner aus Architektenleistungen ge-\n\npfändet worden sind. \n\n2 \n\nDer Schuldner hat Pfändungsschutz beantragt, u.a. im Hinblick auf von \n\nihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer. Das \n\nAmtsgericht hat auf diesen Antrag hin den Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss teilweise aufgehoben und dabei zugunsten des Schuldners Beiträge \n\nvon maximal 945 € für das Versorgungswerk der Architektenkammer berück-\n\nsichtigt. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht den vom \n\nAmtsgericht ausgesprochenen Pfändungsschutz teilweise versagt, darunter die \n\nBerücksichtigung der Beiträge zum Versorgungswerk. Das Landgericht hat die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. \n\n3 \n\nNachdem der erkennende Senat dem Schuldner für die von ihm beab-\n\nsichtigte Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt hat, soweit er sich ge-\n\ngen die Nichtberücksichtigung von Beiträgen zum Versorgungswerk der Archi-\n\ntektenkammer wendet, hat er im Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhil-\n\nfe Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde beantragt. \n\n4 \n\n1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand war gemäß § 233 ZPO zu entsprechen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde führt zur teilweisen Aufhebung des angegriffe-\n\nnen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege-\n\nricht. \n\na) Das Beschwerdegericht erörtert nicht im Einzelnen, weswegen es den \n\nPfändungsschutz hinsichtlich der Leistungen des Schuldners zum Versor-\n\ngungswerk der Architektenkammer versagt. Es führt nur in allgemeiner Form \n\naus, dass der Antrag des Schuldners nach § 850 i ZPO zu beurteilen sei. Der \n\nVerweis in § 850 i Abs. 1 Satz 3 ZPO sei nicht dergestalt zu verstehen, dass die \n\nRegelungen über das pfändbare Arbeitseinkommen entsprechend anzuwenden \n\nseien. Vielmehr werde in § 850 i Abs. 1 Satz 3 ZPO allein die Höchstgrenze des \n\ndem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags bestimmt. \n\n7 \n\nBei Bemessung des pfandfrei zu belassenden Betrags sei gemäß § 850 i \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO vom notwendigen Unterhalt auszugehen. Dafür gälten die \n\nSätze des Sozialhilferechts. Zu berücksichtigen seien neben den Wohnkosten \n\ndie Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Weiterer Pfän-\n\ndungsschutz sei nicht zu gewähren, da der Pfändungsschutz nach § 850 ff. \n\nZPO grundsätzlich nicht dazu diene, dem Schuldner die Fortführung seiner be-\n\nruflichen Tätigkeiten zu sichern. Anderenfalls werde das Risiko der Selbstän-\n\ndigkeit auf den Gläubiger übertragen. \n\n b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht dagegen, dass bei der \n\nErmittlung des dem Schuldner als nicht pfändbar zu belassenden Einkommens \n\nBeiträge zum Versorgungswerk der Architekten unberücksichtigt geblieben \n\nsind. \n\naa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Pfän-\n\ndungsschutz für das Einkommen des Schuldners, der als freier Architekt tätig \n\nist, nach § 850 i ZPO zu beurteilen ist. Danach ist dem Schuldner auf Antrag so \n\n8 \n\n9 \n\nviel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen \n\nnotwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten oder weiterer in der Vorschrift \n\ngenannter Unterhaltsberechtigter bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Ver-\n\ndienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belas-\n\nsen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein \n\nArbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Auch \n\nwenn daher der Pfändungsschutz der Einkünfte der von § 850 i ZPO erfassten \n\nPersonen nicht ohne weiteres demjenigen der abhängig Beschäftigten gleich-\n\ngestellt ist, ist doch nach Sinn und Zweck der Regelung der Freibetrag in An-\n\nlehnung an §§ 850 a, c, d, e und f ZPO zu bemessen (vgl. Stöber, Forderungs-\n\npfändung, 14. Aufl., Rdn. 1239); er wird durch die nach diesen Vorschriften un-\n\npfändbaren Einkommensteile begrenzt, kann allerdings im Hinblick auf die \n\nsonst zu berücksichtigenden Verhältnisse im Einzelfall auch geringer sein. \n\n10 \n\nbb) Gemäß § 850 e Nr. 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren \n\nArbeitseinkommens die den Arbeitnehmer treffenden Beiträge zur gesetzlichen \n\nRentenversicherung nicht mitzurechnen. Dieser Rechtsgedanke ist auch bei der \n\nPfändung der unter § 850 i ZPO fallenden Vergütungen heranzuziehen. Er führt \n\ndazu, dass vom Schuldner geleistete Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der \n\nArchitekten jedenfalls in der Höhe zu berücksichtigen sind, in der für einen so-\n\nzialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bezogen auf ein entsprechendes \n\nEinkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären. \n\n11 \n\nDenn Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Architekten können in-\n\nsoweit den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beiträgen im \n\nSinne des § 850 e Nr. 1 ZPO gleichgestellt werden. \n\n12 \n\nNach § 13 Abs. 1 Architektengesetz Baden-Württemberg - von diesem \n\nLandesrecht ist auszugehen, da der Schuldner einen Beitragsbescheid des \n\nVersorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg vorgelegt hat - \n\nkann die zuständige Architektenkammer, deren Pflichtmitglied der Schuldner ist, \n\ndurch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versor-\n\ngungswerk einrichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versor-\n\ngungswerks zu werden. Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat ein \n\nsolches Versorgungswerk errichtet. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon \n\nauszugehen, dass der Schuldner Pflichtmitglied dieses Versorgungswerks ist \n\nund Pflichtbeiträge zu entrichten hat. \n\n13 \n\ncc) Auf dieser Grundlage und in diesem Rahmen hätte das Beschwerde-\n\ngericht Beiträge des Schuldners zum Versorgungswerk berücksichtigen müs-\n\nsen. Es wird nach der insoweit gebotenen Zurückverweisung der Sache nun-\n\nmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, in welcher Höhe der Schuldner im \n\nHinblick auf seine Einkünfte aus Architektentätigkeit nach Gesetz und Satzung \n\ndes Versorgungswerks verpflichtet ist, solche Beiträge zu leisten. Dem Schuld-\n\nner ist Gelegenheit zu geben, insoweit ergänzend vorzutragen; der bisherige \n\nHinweis auf einen Beitragsbescheid, der nur zu einem Regelbeitrag auf der \n\nGrundlage eines der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Einkommens \n\nStellung nimmt, einen Ermäßigungsantrag aber anheim stellt, kann entspre-\n\nchende Feststellungen nicht ausreichend tragen. \n\n14 \n\nBei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Beiträge wird auch zu \n\nprüfen sein, ob der Schuldner aufgrund der Satzung des Versorgungswerks \n\neine Herabsetzung oder sogar Befreiung von der Beitragsleistung erreichen \n\nkann. Da die Gläubigerin vorliegend wegen durch § 850 d ZPO privilegierter \n\nUnterhaltsansprüche vollstreckt, kann der Schuldner, dem nur sein notwendiger \n\nUnterhalt zu belassen ist, gehalten sein, gegebenenfalls derartige Anträge beim \n\nVersorgungswerk zu stellen. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.08.2007 - 82 M 9413/07 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2007 - 2/9 T 438/07 u. 464/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/vii-zb-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/vii-zb-34-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:22.073816+00:00"}}