{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__32-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"VII ZB 32/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 32/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Rich-\n\nterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 26. Februar 2008 auf-\n\ngehoben. \n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 19. Juli \n\n2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nBeschwerdewert: 1.747,26 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage, mit der der Kläger eine Forderung von \n\n1.747,26 € geltend gemacht hat, abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbe-\n\nvollmächtigten Rechtsanwalt H. am 23. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Klä-\n\nger am 16. August 2007 Berufung eingelegt. \n\nMit auf 21. September 2007 datiertem und von ihm unterzeichnetem \n\nSchriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Landgericht \n\nbeantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 23. Oktober \n\n2007 zu verlängern. Zur Begründung hat er sich auf seine urlaubsbedingte \n\nOrtsabwesenheit in der Zeit vom 13. September bis 3. Oktober 2007 und eine \n\ndamit verbundene derzeitige Arbeitsüberlastung berufen. Auf Nachfrage des \n\nKammervorsitzenden hat die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten des Klä-\n\ngers mitgeteilt, dass sich Rechtsanwalt H. bis 3. Oktober 2007 in Urlaub befin-\n\nde, das Schreiben vom 21. September 2007 vordatiert und von Rechtsanwalt H. \n\nvor Urlaubsantritt unterzeichnet worden sei. Der Vorsitzende hat daraufhin mit \n\nVerfügung vom selben Tag den Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt, weil \n\ndie im Fristverlängerungsersuchen angegebene Begründung einer urlaubsbe-\n\ndingten Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht glaubhaft \n\ngemacht und darüber hinaus unzutreffend und wahrheitswidrig sei. \n\n3 \n\nAm 24. September 2007 (Montag) hat die Urlaubsvertreterin des Rechts-\n\nanwalts H. den nunmehr von \n\nihr unterzeichneten Schriftsatz vom \n\n21. September 2007 mit dem Vermerk, dass Rechtsanwalt H. nach Diktat ver-\n\nreist sei, übersandt. Außerdem hat sie die Kopie eines Flugscheins vorgelegt, \n\nwonach der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Rückflug für den \n\n28. September 2007 gebucht hatte. Der Kammervorsitzende hat auch den er-\n\nneut gestellten Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt. Zur Begründung hat er \n\nausgeführt, die nunmehr erfolgte Glaubhaftmachung besage nichts über den \n\nBeginn der Urlaubsabwesenheit; die Rückkehr sei entgegen der Darstellung im \n\nFristverlängerungsersuchen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zeitlich \n\nvor dem angegebenen Termin. \n\n4 \n\nNach Zustellung beider ablehnender Verfügungen am 29. September \n\n2007 hat der Kläger am 2. Oktober 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Am \n\n8. Oktober 2007 hat er die Berufungsbegründung nachgeholt. Zur Begründung \n\ndes Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers \n\nunter Versicherung an Eides Statt vorgetragen, er habe am 13. September \n\n2007 einen Urlaub angetreten, dessen Ende für den 3. Oktober 2007 vorgese-\n\nhen gewesen sei. In Vorbereitung dieses Urlaubs habe er am 12. September \n\n2007 das auf den 21. September 2007 vordatierte Fristverlängerungsgesuch \n\nunterzeichnet. Er habe nicht damit rechnen können, dass sein form- und fristge-\n\nrecht gestellter Antrag, hilfsweise der seiner Urlaubsvertreterin, abgelehnt wer-\n\nden würde. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2008 den An-\n\ntrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und die Berufung des Klägers \n\nals unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-\n\nlässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat \n\ndem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und infolgedessen die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist beruhe auf einem vorwerfbaren Verschulden des Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Klägers. Zwar könne ein Rechtsanwalt regelmäßig \n\ndarauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist entsprochen werde, wenn ein als erheblich einzustufender \n\nGrund angegeben sei. Vorliegend habe der Prozessbevollmächtigte des Klä-\n\ngers auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aber ausnahmswei-\n\nse nicht vertrauen dürfen, weil sowohl er als auch seine Urlaubsvertreterin in \n\nden Fristverlängerungsanträgen unzutreffende Angaben gemacht hätten. Das \n\nFristverlängerungsersuchen des Rechtsanwalts H. enthalte ein unzutreffendes \n\nAusstellungsdatum. Der Fristverlängerungsantrag der Urlaubsvertreterin enthal-\n\nte unzutreffende Angaben, soweit er mit der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit \n\ndes \"Unterfertigten\" begründet worden und in Bezug auf den Klägervertreter \n\n\"nach Diktat verreist\" angegeben sei. \n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht den Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurück-\n\ngewiesen hat, trägt die Entscheidung nicht. \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein \n\nRechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund-\n\nsätzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der \n\nBerufungsbegründungsfrist um bis zu einem Monat stattgegeben wird, wenn die \n\nVoraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind \n\n(BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 mit \n\nzahlreichen Nachweisen). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Rechtsanwalt H. trifft kein dem Kläger anzulastendes Verschulden an \n\nder Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er durfte mit einer antrags-\n\ngemäßen Verlängerung dieser Frist rechnen, nachdem er mit Schriftsatz vom \n\n21. September 2007 eine erstmalige Fristverlängerung von nicht mehr als ei-\n\nnem Monat unter Darlegung eines erheblichen Grundes beantragt hatte. \n\n11 \n\naa) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht, \n\ndass er sich in der Zeit vom 14. September bis 28. September 2007 zu einem \n\nAuslandsaufenthalt in der Türkei befand. Er hat weiterhin glaubhaft gemacht, \n\ndass er seinen Urlaub bereits am 13. September 2007 angetreten hatte und das \n\nUrlaubsende für den 3. Oktober 2007 geplant war. Der Urlaub des Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Klägers, der in nicht unerheblichem Umfang in die bis zum \n\n24. September 2007 laufende Berufungsbegründungsfrist fiel, stellt einen er-\n\nheblichen Grund für eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im \n\nSinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 \n\n- XII ZB 48/91, NJW 1991, 2080; Beschluss vom 24. Oktober 1996 - VII ZB \n\n25/96, MDR 1997, 191 = NJW 1997, 400). \n\n12 \n\nbb) Diesen Grund hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem \n\nGesuch um Fristverlängerung vom 21. September 2007 geltend gemacht. Et-\n\nwaige sich aus dem Gesuch ergebende Widersprüchlichkeiten sind durch \n\nNachfrage des Vorsitzenden in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers vor Ablehnung des Fristverlängerungsantrags aufgeklärt worden. Da-\n\nnach bestand keinerlei Veranlassung mehr, die Fristverlängerung nicht zu be-\n\nwilligen. \n\n13 \n\ncc) Auch der Fristverlängerungsantrag der Urlaubsvertreterin des Klä-\n\ngervertreters hätte nicht abgelehnt werden dürfen. Aus dem am 24. September \n\n2007 gestellten Antrag ging hervor, dass das Fristverlängerungsgesuch wegen \n\nurlaubsbedingter Abwesenheit des Klägervertreters und nicht der unterzeich-\n\nnenden Urlaubsvertreterin gestellt wurde. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des \n\nRechtsanwalts H. war zumindest bis 28. September 2007 glaubhaft gemacht. \n\nMit der Bewilligung der Fristverlängerung konnte daher gerechnet werden. \n\n14 \n\n3. Da somit die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unverschul-\n\ndet ist, war dem Kläger antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzu gewähren und der seine Berufung verwerfende Beschluss aufzuheben. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gera, Entscheidung vom 19.07.2007 - 2 C 1812/06 - \n\nLG Gera, Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 S 322/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__32-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/vii-zb-32-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__32-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__32-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/vii-zb-32-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__32-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:22.144772+00:00"}}