{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__25-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"VII ZB 25/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1610 Abs. 2, 1360 a Abs. 4; ZPO § 114 Die Inanspruchnahme eines leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Pro- zesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Vorschuss alsbald realisierbar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 25/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1610 Abs. 2, 1360 a Abs. 4; ZPO § 114 \n\nDie Inanspruchnahme eines leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Pro-\n\nzesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn \n\nder Vorschuss alsbald realisierbar ist. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - LG Kempten (Allgäu) \n\nAG Lindau (Bodensee) \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. März 2008 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie minderjährige Gläubigerin, die bei ihrer Mutter lebt und durch das \n\nKreisjugendamt in B. als Beistand vertreten wird, betreibt gegen ihren Vater die \n\nZwangsvollstreckung wegen rückständigen Unterhalts. Sie hat für den Erlass \n\neines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Prozesskostenhilfe beantragt. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Gläubigerin trotz \n\nmehrfacher Aufforderung keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Verhältnissen ihrer Mutter vorgelegt hat. Hiergegen hat die Gläubigerin \n\nsofortige Beschwerde eingelegt. Die Einzelrichterin am Landgericht hat das \n\nVerfahren \"dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfas-\n\nsungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen, weil die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat\". Das Beschwerdegericht hat durch von drei \n\nRichtern unterschriebenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen. Im \n\nRubrum des Beschlusses heißt es, das Landgericht erlasse den Beschluss \n\n\"durch die unterzeichnete Einzelrichterin\". Das Beschwerdegericht hat die \n\nRechtsbeschwerde im Hinblick auf eine unveröffentlichte und nicht mit einem \n\nTatbestand versehene, nach Angabe der Gläubigerin aber abweichende Ent-\n\nscheidung des Landgerichts H. zugelassen. Die Gläubigerin verfolgt mit \n\nder Rechtsbeschwerde ihren Antrag weiter. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Gläubigerin habe nicht ausrei-\n\nchend dargetan, dass sie im Sinne des § 114 ZPO bedürftig sei. Der Prozess-\n\nkostenhilfe gehe die Pflicht der Mutter zum Prozesskostenvorschuss vor. Dass \n\nein Vorschussanspruch nicht bestehe, müsse die Prozesskostenhilfe beantra-\n\ngende Partei dartun. Dieser Darlegungslast sei die Gläubigerin nicht nachge-\n\nkommen. Die Darlegungslast entfalle auch nicht deshalb, weil sich ihre gesetzli-\n\nche Vertreterin des Beistands des Kreisjugendamtes bedient habe. \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde rügt, es komme zwar grundsätzlich ein An-\n\nspruch gegen die Mutter auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Betracht. Die \n\nGläubigerin müsse sich auf diesen Anspruch aber nur dann verweisen lassen, \n\nwenn er so zügig zu realisieren sei, dass die Rechtsverfolgung nicht unbillig \n\nverzögert oder erschwert werde. Das Landgericht verkenne, dass zur Realisie-\n\nrung dieses Anspruchs ein Ergänzungspfleger bestellt werden müsste, wobei \n\ndie Leistungsfähigkeit der Mutter ungewiss sei. \n\n5 \n\nZudem habe das Beschwerdegericht nach Seite 1 des angefochtenen \n\nBeschlusses durch eine Einzelrichterin entschieden. Sei davon auszugehen, \n\n6 \n\n7 \n\ndass die Einzelrichterin den Beschluss gefasst und die Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde ausgesprochen habe, sei die angefochtene Entscheidung bereits \n\naus diesem Gunde aufzuheben. \n\n3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. \n\na) Das Beschwerdegericht hat das Verfahrensgebot des gesetzlichen \n\nRichters nicht verletzt. Durch die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung der ent-\n\nscheidenden Richter im Rubrum der Ausfertigung des angefochtenen Be-\n\nschlusses ist die Gläubigerin nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen \n\nRichter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, zumal sich dieser Fehler in \n\nder vom Landgericht nunmehr übersandten, dem Verfahrensbevollmächtigten \n\nder Klägerin abschriftlich mitgeteilten Urschrift des Beschlusses nicht findet. \n\n8 \n\nb) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich \n\neine Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, über ihre persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse erklären muss (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zutreffend \n\nist auch die weitere Erwägung des angefochtenen Beschlusses, dass die Inan-\n\nspruchnahme eines insoweit leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Pro-\n\nzesskostenvorschuss der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vorgeht, wenn der \n\nProzesskostenvorschuss alsbald realisierbar ist. Kommt in Betracht, dass die \n\nPartei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie daher darle-\n\ngen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es \n\nihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. Zöller/Philippi, \n\nZPO, 26. Auflage, § 115 Rdn. 67 und 69). \n\n9 \n\nZu diesen Voraussetzungen hat die Gläubigerin nichts vorgetragen; \n\nvielmehr hat das Kreisjugendamt als ihr Vertreter lediglich Rechtsausführungen \n\ndazu gemacht, warum es der Gläubigerin nicht zuzumuten sei, einen eventuel-\n\nlen Vorschussanspruch zwangsweise durchzusetzen. Diese rechtliche Beurtei-\n\nlung obliegt jedoch dem Gericht. Aufgabe der Gläubigerin wäre es dagegen \n\ngewesen, die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, auf die diese Beurteilung \n\nhätte gestützt werden können. Dazu hätte das Kreisjugendamt zumindest die \n\nAufforderungen des Amtsgerichts, die Erklärung zu den persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnissen der Mutter der Gläubigerin einzureichen, an diese \n\nweiterleiten und ihre Reaktion hierauf mitteilen müssen. Hierzu hätte es eines \n\nErgänzungspflegers nicht bedurft. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 07.12.2007 - M 2199/07 - \n\nLG Kempten, Entscheidung vom 05.03.2008 - 41 T 299/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/vii-zb-25-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/vii-zb-25-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:28.938217+00:00"}}