{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__23-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"VII ZB 23/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 23/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, \n\ndie Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des \n\n2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom \n\n10. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2007 \n\nabgeändert. Die von den Klägern als Gesamtschuldner an die Be-\n\nklagten zu erstattenden Kosten werden auf 930,21 € nebst Zinsen \n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\n30. April 2007 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag \n\nder Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-\n\ngen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 261,45 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von \n\n5.264,98 € nebst Zinsen und Kosten wegen einer mangelhaften Verkleidung \n\neiner Hausgiebelfläche in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage \n\nabgewiesen und den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechts-\n\nstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das \n\nLandgericht auf Antrag der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Beklagten unter \n\nanderem eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Ver-\n\nbindung mit Nr. 1008 in Höhe von netto 540,80 € und damit insgesamt erstat-\n\ntungsfähige Kosten von 1.191,66 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten \n\nsofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend gemacht, auf die genannte \n\nGebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV \n\nNr. 3100 vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - das ist \n\nunstreitig - in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen \n\nsei und eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 in Höhe von 439,40 € \n\nnetto verdient habe. Deshalb habe die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der \n\nhälftigen durch die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr ge-\n\nmindert werden müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde \n\nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Kläger, die ihren Antrag weiterverfolgen. \n\n2 \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Er-\n\nfolg. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anrechnungsregelung \n\nin Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 schließe im Regelfall die Gel-\n\ntendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren gegen die unterlegene Partei nicht aus. Sie beziehe sich \n\ngrundsätzlich nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem \n\nAnwalt. Im Verhältnis zum Prozessgegner erlange die Anrechnung nur dann \n\nBedeutung, wenn die Erstattung der Geschäftsgebühr ihm gegenüber tituliert \n\noder die Gebühr von ihm unstreitig bereits ausgeglichen worden sei. Die unter-\n\nlegene Partei müsse sich nicht auf einen materiell-rechtlichen Erstattungsan-\n\nspruch wegen des anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr verweisen lassen, \n\nzumal die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch auf Ersatz vorge-\n\nrichtlicher Anwaltskosten auch für die im Rechtsstreit obsiegende Partei - insbe-\n\nsondere für zu Unrecht in Anspruch genommene Beklagte - keineswegs in allen \n\nFällen gegeben seien. \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wegen des-\n\nselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschließenden gerichtli-\n\nchen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen (BGH, Urteile vom \n\n7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und vom 14. März 2007 - VIII ZR \n\n184/06, NJW 2007, 2050; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, \n\nNJW 2007, 3500; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, \n\n1095). An dieser Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat nach Erlass des ange-\n\nfochtenen Beschlusses trotz Kritik ausdrücklich festgehalten und zudem ent-\n\nschieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsge-\n\nbühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und \n\nob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH, Be-\n\n4 \n\n5 \n\nschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 mit Nachweisen \n\nzur Gegenauffassung; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08). Dem haben \n\nsich inzwischen der III., der VI. und der IV. Zivilsenat angeschlossen (Beschlüs-\n\nse vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, aaO; vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, IBR \n\n2008, 543 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 242/07). Auch der erkennende Senat \n\ntritt dieser Rechtsprechung bei. \n\n6 \n\n3. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen hiernach \n\nzu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-\n\ngebühr nach RVG VV Nr. 3100 ungekürzt in Höhe von 540,80 € zuzüglich \n\n19 % Mehrwertsteuer angesetzt worden ist. Sie ist um 261,45 €, das ist die \n\nHälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten entstandene Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 einschließlich \n\nder Mehrwertsteuer, zu kürzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 \n\nZPO), abzuändern. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Safari Chabestari Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.05.2007 - 6 O 267/06 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.12.2007 - 2 W 259/07-30-","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zb-23-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zb-23-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:19.236603+00:00"}}