{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__16-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"VII ZB 16/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 829, 835 Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Ü- berweisungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ent- scheidung über das gegen den Beschluss eingelegte Rechtsmittel.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 16/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 829, 835 \n\nMaßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Ü-\n\nberweisungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung über das gegen den Beschluss eingelegte Rechtsmittel. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08 - LG Stuttgart \nAG Stuttgart \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2008 \n\n(Az. 10 T 293/07) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung in \n\nHöhe von 278.000 € die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hat das Amts-\n\ngericht - Vollstreckungsgericht - am 24. Mai 2006 einen Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss erlassen, mit dem u.a. die Forderung des Schuldners ge-\n\ngen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer \n\nLebensversicherung \"einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche \n\naus dem gleichen Rechtsgrund\" gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen \n\nwurde. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersver-\n\nsorgung dienende Firmendirektversicherung. Diese befand sich bei Erlass des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch in der Ansparphase. Der Aus-\n\nzahlungsanspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin wurde am \n\n1. Januar 2007 mit Eintritt des Versicherungsfalles fällig. Zu diesem Zeitpunkt \n\nhatte die Lebensversicherung ein arbeitgeberfinanziertes Deckungskapital von \n\n206.209,10 €. \n\n2 \n\nDer Schuldner hat am 27. Juni 2006 ohne Begründung gegen den Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Mit Schriftsatz vom \n\n22. Januar 2007 hat er, nachdem ihm mehrmals antragsgemäß Fristverlänge-\n\nrung gewährt worden war, diese begründet. Die Rechtspflegerin hat der Erinne-\n\nrung nicht abgeholfen, die Vollstreckungsrichterin hat sie zurückgewiesen. In \n\nseiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner unter Vorlage entsprechender \n\nUrkunden vorgetragen, er habe den Auszahlungsanspruch am 3. Dezember \n\n2006 an seinen Bruder abgetreten, die Abtretung sei am 2. Januar 2007 noch-\n\nmals von beiden bestätigt worden. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Den vom Schuldner im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten \n\nAntrag nach § 850 i ZPO hat das Beschwerdegericht nicht verbeschieden, da \n\nder Rechtspfleger zuständig sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, die vom Schuldner in der Anspar-\n\nphase der Lebensversicherung erworbene Versorgungsanwartschaft sei gemäß \n\n§ 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-\n\nsorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. \n\nEine Pfändung der Versorgungsanwartschaft sei in der Ansparphase unwirk-\n\nsam. Das Pfändungsverbot gelte jedoch nicht mehr, wenn die Anwartschaft \n\nzum Vollrecht erstarkt und der Auszahlungsanspruch fällig geworden sei. Dann \n\nsei der Schutzzweck der Norm, eine Versilberung der Versorgungsanwartschaf-\n\nten zum Schutze der Altersvorsorge der Arbeitnehmer zu verhindern, nicht \n\nmehr berührt. Der Pfändung dieses zukünftig fällig werdenden Auszahlungsan-\n\nspruchs stehe § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht entgegen. Eine andere Ansicht \n\nwürde zu erheblichen Wertungswidersprüchen mit Blick auf zukünftig entste-\n\nhende oder fällig werdende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung führen. Diese seien nach höchstrichterlicher Recht-\n\nsprechung pfändbar, wenn sie in einem bereits bestehenden Sozialversiche-\n\nrungsverhältnis wurzelten. Ob die Abtretung des Auszahlungsanspruchs wirk-\n\nsam sei, könne dahinstehen. Diese Einwendung müsse mit der Drittwider-\n\nspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht werden. Hinsichtlich des hilfs-\n\nweise gestellten Antrags nach § 850 i ZPO sei eine Erstentscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts nicht zulässig, da der Rechtspfleger zuständig sei. \n\nDas Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die \n\nFrage, ob § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG auch der Pfändung des zukünftigen Aus-\n\nzahlungsanspruchs aus einer Direktversicherung im Fälligkeitszeitpunkt entge-\n\ngenstehe, grundsätzliche Bedeutung habe. \n\n2. Die Beschwerdeentscheidung hält jedenfalls im Ergebnis den Angrif-\n\nfen der Rechtsbeschwerde stand. Auf die Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG \n\nder Pfändung des zukünftigen Auszahlungsanspruchs entgegensteht, kommt es \n\ndabei nicht an. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf ein Arbeitnehmer, der vor-\n\nzeitig aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und für den der Arbeitge-\n\nber für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung als Direkt-\n\nversicherung abgeschlossen hat, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag \n\nin Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäfts-\n\nplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\na) Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24. Mai 2006 \n\nwurde der künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf \n\nAuszahlung der Versicherungssumme gepfändet. Der Senat muss nicht ent-\n\nscheiden, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG \n\nnicht nur für das Anwartschaftsrecht, sondern auch für diesen künftigen An-\n\nspruch gilt. Denn ein Verstoß gegen ein Pfändungsverbot führt nicht zur Nich-\n\ntigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur An-\n\nfechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und \n\nvom Drittschuldner zu beachten (Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 4. Aufl., \n\n§ 829 Rdn. 29; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rdn. 24, 27; Stöber, Forde-\n\nrungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 748, 750). Ein besonders schwerer, offenkundi-\n\nger Fehler, der Nichtigkeit zur Folge haben könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom \n\n17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 102), liegt hier nicht vor. \n\nEtwas anderes folgt nicht daraus, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG \n\num ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handelt (vgl. Blomeyer/ \n\nRolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 2 Rdn. 284). Die sich hieraus erge-\n\nbende zivilrechtliche Nichtigkeit der Abtretung ist für die Frage, ob der Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss als staatlicher Hoheitsakt unwirksam ist, \n\nohne Bedeutung. \n\n8 \n\nb) Da die Pfändung wirksam war, ist die behauptete Abtretung der ge-\n\npfändeten Forderung an den Bruder des Schuldners, die im Verfahren nach \n\n§ 766 ZPO grundsätzlich ohnehin nicht geltend gemacht werden kann (Stöber, \n\nForderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 710), der Gläubigerin gegenüber unwirk-\n\nsam, § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 135, 136 BGB. \n\n9 \n\nc) Eine - unterstellte - Fehlerhaftigkeit und Anfechtbarkeit des Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24. Mai 2006 wurde dadurch ge-\n\nheilt, dass am 1. Januar 2007 der Versicherungsfall eintrat und der Anspruch \n\ndes Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wurde; auf die-\n\nsen Gesichtspunkt wurde der Schuldner bereits durch die Begründung der Ent-\n\nscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Erinnerung hingewiesen. Der \n\nPfändung standen keine Vollstreckungshindernisse mehr entgegen. § 2 Abs. 2 \n\nSatz 4 BetrAVG gilt, wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt, dann nicht \n\nmehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt \n\nist \n\n(Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 2 Rdn. 279). Da die \n\nLeistung aus der Lebensversicherung nicht als Rente, sondern als Kapitalabfin-\n\ndung gewährt wird, greifen auch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. \n\nZPO nicht ein. Schutz kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des \n\n§ 850 i ZPO auf Antrag gewährt werden (Stöber, Forderungspfändung, \n\n14. Aufl., Rdn. 892 a, 920, 872; vgl. auch Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., \n\n§ 850 Rdn. 48). Die zunächst - unterstellt - begründete Erinnerung des Schuld-\n\nners wurde damit unbegründet. Das war bei der Entscheidung zu berücksichti-\n\ngen. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung, nicht diejenige zur Zeit der Pfändung oder der Einlegung der Erinnerung \n\n(Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 766 Rdn. 27; Schuschke/Walker/Walker, ZPO, \n\n4. Aufl., § 766 Rdn. 27). \n\n10 \n\nDie Rechtsbeschwerde meint, bei der langen Zeitspanne zwischen der \n\nPfändung am 24. Mai 2006 und dem möglichen Wegfall des Anfechtungsgrun-\n\ndes am 1. Januar 2007 sei eine Heilung aus Gründen des Schuldnerschutzes \n\njedenfalls im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ausgeschlossen. Auch sei \n\nes nicht hinnehmbar, wenn ein rechtswidriger Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluss eine Heilung erfahre, die er bei einem normalen Ablauf der Geschäf-\n\nte, d.h. einer Entscheidung über die Erinnerung innerhalb der gerichtsüblichen \n\nBearbeitungszeiten von ca. vier Wochen, nicht erfahren hätte. Indessen recht-\n\nfertigen es diese Gesichtspunkte auch unter Berücksichtigung der Interessenla-\n\nge der Beteiligten nicht, von den dargestellten Grundsätzen des Zwangsvoll-\n\nstreckungsrechts abzuweichen. \n\n11 \n\nd) Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich noch dagegen, dass \n\ndas Beschwerdegericht den hilfsweise gestellten Antrag nach § 850 i ZPO nicht \n\nselbst verbeschieden, sondern im Hinblick auf § 20 Nr. 17 RPflG die Entschei-\n\ndung dem Rechtspfleger vorbehalten hat. Insoweit hat das Beschwerdegericht \n\ndie Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Zulassung wird im Tenor zwar \n\nohne Beschränkung ausgesprochen. Aus der Formulierung der Zulassungsfra-\n\nge in den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass das Beschwerdege-\n\nricht nur der dort angesprochenen, mit § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG zusammen-\n\nhängenden Problematik grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat und nur \n\nhinsichtlich dieses abtrennbaren Teils die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht \n\nunterbreiten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05, \n\nNJW-RR 2007, 932). \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2007 - 2 M 2231/06 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2008 - 10 T 293/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/vii-zb-16-08","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/vii-zb-16-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2008/VII_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:37.707411+00:00"}}