{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__92-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"VII ZR 92/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 92/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April \n\n2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 393.819,66 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht \n\nrügt, bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der Vertragsklauseln in § 9 \n\nNr. 3 und Nr. 5 entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisantritt der Be-\n\nklagten in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise verkannt und in \n\nseinem wesentlichen Gehalt unberücksichtigt gelassen. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis durch Zeugnis des No-\n\ntars M., des Steuerberaters K. und des Rechtsanwalts Dr. Sch. gestellt, dass \n\nhinsichtlich der Einhaltung des Fertigstellungstermins und der hieraus resultie-\n\nrenden Haftung der Beklagten nach dem Verständnis der Parteien das Ver-\n\nschuldenserfordernis nicht entfallen und eine Garantiehaftung von der Beklag-\n\nten nicht übernommen werden sollte. \n\n3 \n\nDer Vernehmung derjenigen Personen, die den Vertragsparteien bei \n\nAushandlung und Abschluss des Vertrags beratend zur Seite standen, kann \n\neine erhebliche Bedeutung für die Ermittlung des von den Parteien gewollten \n\nInhalts vertraglicher Regelungen zukommen. Das gilt in besonderem Maße für \n\neine zwischen den Parteien so umstrittene und in der Sache so problematische \n\nAuslegungsfrage, wie sie hier vorliegt. Das Berufungsgericht wäre daher gehal-\n\nten gewesen, die benannten Zeugen zu hören. Wenn es stattdessen den ge-\n\nnannten Vortrag und Beweisantritt mit ganz kurzer Argumentation abgetan hat, \n\ndie zeigt, dass es den entscheidungserheblichen Gehalt dieses Verteidigungs-\n\nmittels nicht wirklich zur Kenntnis genommen hat, so stellt dies nicht nur einen \n\nVerfahrensfehler dar, sondern verletzt die Beklagte zugleich in ihrem Anspruch \n\nauf rechtliches Gehör. Dieser Verstoß, auf dem das Berufungsurteil beruhen \n\nkann, führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n4 \n\nIm neuen Berufungsverfahren wird die Beklagte Gelegenheit haben, \n\nauch im Übrigen zu den von ihr in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeig-\n\nten Bedenken zur Auslegung der Vertragsbestimmungen ebenso wie zur Frage \n\ndes individualvertraglichen Aushandelns der Klauseln weiter vorzutragen. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 363/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2007 - 10 U 41/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/vii-zr-92-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/vii-zr-92-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__92-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:12.078876+00:00"}}