{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__76-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"VII ZR 76/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Der Erlass eines Teilurteils allein gegen den im Inland wohnenden Streitgenossen hat keinen Einfluss auf die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n27. März 2008 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 76/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b \n\nDer Erlass eines Teilurteils allein gegen den im Inland wohnenden Streitgenossen \n\nhat keinen Einfluss auf die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts. \n\nBGH, Urteil vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07 - LG Bonn \n\nAG Bonn \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bonn vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten einen Werklohnanspruch gel-\n\ntend. Der Beklagte zu 1 hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz \n\nin der Schweiz. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil \n\nals unbegründet abgewiesen, weil sie weder Vertragspartnerin der Klägerin ge-\n\nworden sei noch nach § 1357 BGB oder Rechtscheinsgrundsätzen hafte. \n\nDie hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht als unzulässig \n\nverworfen, weil sie nicht beim nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG funktionell zu-\n\nständigen Oberlandesgericht eingelegt worden sei. \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der \n\nKlägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Landgericht führt im Wesentlichen aus, da der Beklagte zu 1 bei Ein-\n\ntritt der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, sei ge-\n\nmäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die \n\nBerufung gegeben gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das \n\nAmtsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil abgewiesen und \n\ndie Berufung der Klägerin sich nur hiergegen gerichtet habe. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler seine Zuständigkeit für die Beru-\n\nfung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts verneint. \n\n1. Seit dem 1. Januar 2002 weist § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.d.F. des \n\nArt. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 \n\n(BGBl. I, 1887 ff.) den Oberlandesgerichten die Zuständigkeit für die Verhand-\n\nlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde \n\ngegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zu. \n\nEntscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Rege-\n\nlung, ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche von einer oder gegen eine \n\nPerson handelt, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihren all-\n\ngemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes \n\nhatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, \n\nalso regelmäßig der Zustellung der Klageschrift (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und \n\nAbs. 2 ZPO). \n\n9 \n\nDiese Regelung, die aufgrund einer Beschlussempfehlung des Rechts-\n\nausschusses neu gefasst worden ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass infol-\n\nge der Internationalisierung des Rechts und des zunehmenden grenzüber-\n\nschreitenden Rechtsverkehrs ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch \n\neine obergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai \n\n2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46, 48; Beschluss vom 19. Februar 2003 \n\n- IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672). Durch die Zentralisierung der Berufung und \n\nder Beschwerde in Streitigkeiten mit internationalem Bezug beim Oberlandes-\n\ngericht soll die Möglichkeit divergierender Entscheidungen in derartigen Sachen \n\nmit tendenziell internationalem Bezug verringert und die bei internationalen \n\nSachverhalten besonders wichtige Rechtssicherheit gestärkt werden. Entspre-\n\nchend diesem Zweck des Gesetzes, jedenfalls für solche Streitigkeiten eine \n\neinheitliche Rechsprechung durch Konzentration der Berufungen bei den ge-\n\ngenüber der Zahl der Landgerichte wenigen Oberlandesgerichten zu erreichen, \n\nmuss diese Regelung grundsätzlich auch bei Streitgenossenschaft Anwendung \n\nfinden (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, aaO, S. 49). \n\n10 \n\n11 \n\nNach diesen Grundsätzen war daher das Oberlandesgericht zur Ent-\n\nscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts berufen. \n\n2. Daran ändert sich - entgegen der Auffassung der Revision - nichts da-\n\ndurch, dass das Amtsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil \n\nals unbegründet abgewiesen hat und sich allein hiergegen die Berufung der \n\nKlägerin richtet. \n\n12 \n\nZwar ist dann die Partei nicht am Berufungsverfahren beteiligt, deren all-\n\ngemeiner Gerichtsstand im Ausland die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts \n\nfür das Berufungsverfahren begründet hat. Das berührt jedoch nach dem ein-\n\ndeutigen Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der auf den Zeitpunkt des Ein-\n\ntritts der Rechtshängigkeit gegenüber der Partei mit Auslandsgerichtsstand ab-\n\nstellt, diese Zuständigkeit nicht. Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit \n\nist in diesem Sinne nicht nur für die Bestimmung des Gerichtsstands im Aus-\n\nland als solchem maßgeblich, sondern auch für die in der Norm angeordnete \n\nfunktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Spätere, erst nach Eintritt \n\nder Rechtshängigkeit erfolgende Veränderungen haben grundsätzlich auf die \n\nfunktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts keinen Einfluss (vgl. Urteil \n\nvom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, aaO, S. 50). \n\nAuch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten für eine Fall-\n\ngestaltung, wie sie hier vorliegt, keine andere Beurteilung. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat allerdings für bestimmte Gruppen von Ent-\n\nscheidungen, in denen trotz des allgemeinen Gerichtsstandes der Partei im \n\nAusland ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist, entschieden, dass \n\naus diesem Grund die besondere Rechtsmittelzuständigkeit des § 119 Abs. 1 \n\nNr. 1 b GVG nicht greift. Dies gilt für Entscheidungen der Vollstreckungsgerich-\n\nte in Zwangsversteigerungssachen (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 \n\n- IXa ZB 23/03, in juris dokumentiert) sowie im allgemeinen Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, Rpfle-\n\nger 2007, 210) deshalb, weil es wegen der aus dem \"lex-fori\"-Prinzip folgenden \n\nAnwendbarkeit deutschen Zwangsvollstreckungsrechts nicht um Fallgestaltun-\n\n13 \n\n14 \n\ngen geht, in denen regelmäßig und typischerweise unter Anwendung der Be-\n\nstimmungen des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Prozess-\n\nrechts zu entscheiden ist, welches nationale Recht heranzuziehen und wie es \n\ngegebenenfalls zu handhaben ist. \n\n15 \n\nb) Mit diesen Fallgruppen ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung einer \n\nBerufung gegen ein nur die Partei mit Inlandswohnsitz betreffendes Teilurteil \n\nnicht vergleichbar. Die durch das Teilurteil erfolgte prozessuale Verselbständi-\n\ngung des gegen diese Partei geführten Berufungsverfahrens führt nicht dazu, \n\ndass sich regelmäßig und typischerweise die Probleme der Anwendung von \n\ninternationalrechtlichen oder auslandsrechtlichen Normen nicht mehr stellen \n\nund eine Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG bei Verfahrensgestaltun-\n\ngen dieser Art ausscheidet. \n\n16 \n\naa) Zum einen steht nicht fest, ob es bei der Verselbständigung des Ver-\n\nfahrens gegen diese Partei bleibt, da das Berufungsgericht die Zulässigkeit des \n\nTeilurteils sogar von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 \n\n- VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155, 156) zu überprüfen hat. Daher stellt sich auch \n\nnicht sinngemäß die in der Entscheidung vom 13. Mai 2003 (VI ZR 430/02, \n\naaO, S. 50) offengelassene Frage, ob es die Zuständigkeit des Oberlandesge-\n\nrichts berühren kann, wenn die Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Aus-\n\nland vor Ablauf der Berufungsfrist endgültig, etwa durch Berufungsrücknahme, \n\naus dem Rechtsstreit ausscheidet. Auch für die Fallgruppe der Anfechtung ei-\n\nnes Teilurteils gegen die Partei mit Inlandswohnsitz gebietet es das bei der An-\n\nwendung von Zuständigkeitsvorschriften im Vordergrund stehende Prinzip der \n\nRechtsmittelklarheit, von der durch § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG angeordneten \n\nfunktionellen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht abzurücken. \n\n17 \n\nbb) Zudem ergibt sich daraus, dass über die Klage gegen die Partei mit \n\nInlandswohnsitz durch Teilurteil entschieden worden ist, keineswegs regelmä-\n\nßig und typischerweise eine Folgerung dahin, dass für die Rechtsbeziehungen \n\nder Parteien dieses Berufungsverfahrens Rechtssätze des Internationalen Pri-\n\nvatrechts oder eines ausländischen Rechts keine Rolle spielen können. Auf \n\nwelcher Rechtsgrundlage und unter Anwendung welcher Rechtsordnung zwi-\n\nschen diesen Parteien zu entscheiden ist, ist eine nur aus dem Einzelfall, näm-\n\nlich den konkreten Rechtsbeziehungen der Beteiligten heraus zu beantworten-\n\nde Frage. Auf derartige Umstände des Einzelfalls darf aber schon aus Gründen \n\nder Rechtssicherheit bei der Entscheidung der Frage, ob § 119 Abs. 1 Nr. 1 b \n\nGVG eingreift und die Berufung daher zum Oberlandesgericht einzulegen ist, \n\nniemals abgestellt werden. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 C 478/05 - \nLG Bonn, Entscheidung vom 18.04.2007 - 5 S 153/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/vii-zr-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/vii-zr-76-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:53.258871+00:00"}}