{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__59-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"VII ZR 59/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 59/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, \n\ndie Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion wird teilweise stattgegeben. \n\nDas Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom 20. Februar 2007 wird im Kostenpunkt und insoweit gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, als hinsichtlich eines weiteren vom \n\nKläger \n\ngeltend \n\ngemachten Schadens \n\nvon \n\n62.531,40 € \n\n(122.300,79 DM) zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-\n\nlassung der Revision zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 71.329 €; des stattgebenden Teils 62.531,40 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von \n\n81.167,59 € (158.750 DM) wegen ungenügender Betreuung beim Bau. \n\nDer Kläger beauftragte im Jahre 1997 die G. GmbH mit der schlüsselfer-\n\ntigen Erstellung eines Einfamilienhauses zum Preis von 635.000 DM. Gleichzei-\n\ntig trat der Kläger dem Verein P. bei. Dieser bietet den Mitgliedern die Bau-\n\nbetreuung in der Form an, dass sie einen selbständigen Baubetreuungsvertrag \n\nmit einem Fachmann abschließen können. Der Kläger schloss mit dem Beklag-\n\nten einen solchen Baubetreuungsvertrag ab. Dieser sah sechs Baustellenkon-\n\ntrollen jeweils nach Fertigstellung bestimmter Bauleistungen vor sowie eine \n\nSchlussbesichtigung. Vereinbart war ein Pauschalpreis von 2.000 DM. \n\n3 \n\nDie fünfte Baustellenkontrolle fand nach Verlegung der Heiz-, Wasser- \n\nund Elektroleitungen am 1. Oktober 1997 statt, die sechste am 14. November \n\n1997 nach Einbau des Estrichs. Dem Zahlungsplan entsprechend zahlte der \n\nKläger die achte Rate von 79.375,00 DM nach Fertigstellung der Heizungs- und \n\nRohinstallation am 10. November 1997 und die neunte Rate in gleicher Höhe \n\nam 13. November 1997. \n\n4 \n\nIm Januar 1998 traten Mängel am Estrich auf. Die Inanspruchnahme der \n\nG. GmbH scheiterte, da diese in Insolvenz geriet. Der Bau wurde von anderen \n\nFirmen fertig gestellt. Die Sanierung des Estrichs im Erdgeschoss und Oberge-\n\nschoss kostete 17.179,89 DM, wobei auf das Obergeschoss 457,42 DM entfie-\n\nlen. \n\n5 \n\nDer Kläger behauptet, die Arbeiten der G. GmbH seien grob mangelhaft \n\ngewesen. Der Beklagte habe dies erkennen müssen. Der Fußbodenaufbau sei \n\nentgegen den Regeln der Technik erstellt worden. Zudem habe der Beklagte \n\nweitere erhebliche Mängel, die erkennbar gewesen seien und deren Beseiti-\n\ngung insgesamt 122.300,79 DM (62.531,40 €) erfordere, nicht erkannt. Die ach-\n\nte und neunte Rate, die aufgrund des späteren Vermögensverfalls der \n\nG. GmbH auch nicht mehr fällig geworden wären, hätte er bei ordnungsgemä-\n\nßem Hinweis des Beklagten nicht bezahlt. \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe der gezahlten achten und \n\nneunten Rate (158.750 DM = 81.167,59 €). \n\nDas Landgericht hat der Klage nach Abzug einer noch offenen Honorar-\n\nforderung von 1.160 DM in Höhe von 80.574,59 € stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und An-\n\nschlussberufung des Klägers den Beklagten nur zur Zahlung von 9.244,59 € \n\nverurteilt. \n\nMit der Beschwerde verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts des Klä-\n\ngers auf rechtliches Gehör, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des \n\nKlägers auf Ersatz eines weiteren Schadens in Höhe von 62.531,40 € \n\n(122.300,79 DM) aberkannt hat. \n\n11 \n\na) Der Kläger hat im Berufungsverfahren bereits in der Berufungsbe-\n\ngründung durch zulässige Bezugnahme auf sein Vorbringen in erster Instanz \n\nund im nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Januar 2007 vorgetragen, dass \n\nweitere Mängel vorgelegen hätten und diese bei ordnungsgemäßer Durchfüh-\n\nrung der vom Beklagten im Betreuungsvertrag übernommenen werkvertragli-\n\nchen Verpflichtungen zu erkennen gewesen wären. Er hat die Mängel bezeich-\n\nnet und vorgetragen, dass die Sanierung des Dachstuhls Kosten von \n\n6.867,03 € (13.430,82 DM), die Sanierung des Daches Kosten von 28.443,27 € \n\n(55.630,20 DM), die Sanierung des Balkons 4.212,93 € (8.239,77 DM) ausma-\n\nchen sowie die Beseitigung weiterer Mängel sich auf mehr als 45.000 DM be-\n\nlaufe. Der Kläger hat somit die Entstehung eines weiteren Schadens in Höhe \n\nvon 62.531,40 € (122.300,79 DM) behauptet. Zu den Mängeln und ihrer Er-\n\nkennbarkeit hat der Kläger die Einvernahme von im Einzelnen bezeichneten \n\nZeugen, eines sachverständigen Zeugen sowie die Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens beantragt. \n\n12 \n\nb) Die vom Berufungsgericht insoweit vertretene Ansicht, aus dem Vor-\n\nbringen des Klägers sei nicht nachvollziehbar, ob es sich jeweils um Mängel \n\ngehandelt habe, die bei den Baubegehungen hätten erkannt werden müssen, \n\nist unzutreffend und rechtfertigt nicht die Nichtberücksichtigung des klägeri-\n\nschen Vortrags und die Ablehnung der Beweiserhebung. Der Kläger hat im \n\nSchriftsatz vom 9. Februar 2006 vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass \n\ndie Mängel an der Dachkonstruktion der fünften Baukontrolle vom 2. Oktober \n\n1997 zuzuordnen sind. Er hat weiter vorgetragen, dass alle bezeichneten Män-\n\ngel vor der Zahlung der achten Rate am 10. November 1997 und der neunten \n\nRate am 13. November 1997 vorlagen und bei ordnungsgemäßer Vertragserfül-\n\nlung erkennbar waren. \n\n13 \n\nDie Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens rechtfertigt sich auch nicht \n\naus der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, dass die in erster Instanz \n\nvorgelegten Rechnungen nicht mit den geltend gemachten Beträgen überein-\n\nstimmen. \n\n14 \n\nc) Diese Ausführungen im Berufungsurteil zu dem die weiteren Mängel \n\nbetreffenden Klägervorbringen sind nicht nur in der Sache rechtsfehlerhaft. Viel-\n\nmehr verkennt das Berufungsgericht den Parteivortrag und seine rechtliche Be-\n\ndeutung in einer Weise, die einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf \n\nrechtliches Gehör darstellt (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n15 \n\n2. Das Berufungsurteil beruht auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht aus-\n\nzuschließen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es \n\nden Vortrag des Klägers in verfassungsrechtlich gebotener Weise berücksich-\n\ntigt hätte. Dieser hat weiter vorgetragen, dass er die achte und neunte Rate \n\nnicht bezahlt hätte, sondern bei Hinweisen des Beklagten auf die Mängel von \n\nseinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hätte und auf diese Weise \n\nseine Gewährleistungsansprüche trotz der später eingetretenen Insolvenz sei-\n\nnes Auftragnehmers hätte realisieren können. Soweit zum Zeitpunkt der Zah-\n\nlung dieser Raten den bis dahin geleisteten Zahlungen keine mangelfrei er-\n\nbrachten Leistungen in gleicher Höhe gegenüberstehen, kann ein Schadenser-\n\nsatzanspruch des Klägers bestehen. \n\n16 \n\n3. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der \n\nweiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.09.2006 - 5 O 3057/99 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.02.2007 - 12 U 57/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/vii-zr-59-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/vii-zr-59-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:56.372419+00:00"}}