{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__58-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"VII ZR 58/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 5 a) Erklärt der Kläger im Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Beklagten, die dieser primär zur Aufrechnung gegen die Kla- geforderung gestellt hat, kann dies die Verjährung der Gegenforderung des Klägers hemmen. b) Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessio- nar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forde- rung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 58/07 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. April 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 5 \n\na) Erklärt der Kläger im Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer \nForderung des Beklagten, die dieser primär zur Aufrechnung gegen die Kla-\ngeforderung gestellt hat, kann dies die Verjährung der Gegenforderung des \nKlägers hemmen. \n\nb) Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessio-\nnar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forde-\nrung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem \nZedenten ein. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Heilbronn \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung von Zahlungen, \n\ndie diese unter Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung entgegen-\n\ngenommen hat, sowie Schadensersatz wegen der verspäteten Stellung einer \n\nBürgschaft. \n\nDie Parteien schlossen am 16. Dezember 1998 einen Vertrag \"über den \n\nKauf eines Wohnungseigentumsrechts mit Sanierungs- und Modernisierungs-\n\nverpflichtung des Verkäufers (Bauträgervertrag)\". Den Kaufpreis hatten die Klä-\n\nger ratenweise nach Baufortschritt zu entrichten. Abweichend hiervon konnte \n\ndie Beklagte gegen Stellung einer § 7 MaBV entsprechenden Bürgschaft sofor-\n\ntige Zahlung verlangen. Die Kläger durften ihrerseits Zahlungen auf die Kauf-\n\npreisraten ohne Vorliegen der sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen leisten, \n\nwofür die Beklagte ihnen eine Bürgschaft entsprechend § 7 MaBV zu stellen \n\nhatte. \n\n3 \n\nDa die Kläger für das Jahr 1998 Steuervergünstigungen nach dem För-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ndergebietsgesetz in Anspruch nehmen wollten, verlangten sie die Stellung einer \n\nBürgschaft. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 kündigte die Beklagte an, \n\nden Klägern im Laufe des Monats Januar 1999 eine Bürgschaft gemäß § 7 \n\nMaBV gegen Rückgabe der bereits vorliegenden Anzahlungsbürgschaften vom \n\n23. Dezember 1998 zu stellen. \n\nDa die Bürgschaft nicht einging, forderte der Kläger zu 2, auch als \n\nRechtsanwalt für die Klägerin zu 1, mit Schreiben vom 15. Februar 1999 die \n\nBeklagte zur Vorlage der versprochenen Bürgschaft auf. Am 6. Mai 1999 wurde \n\ndie entsprechende Bürgschaft ausgestellt. \n\nDa die Finanzbehörden zunächst die steuerliche Anerkennung der Son-\n\nderabschreibung aufgrund der 1998 geleisteten Zahlung verweigerten, beauf-\n\ntragten die Kläger einen Steuerberater. \n\nIn einem vor dem Landgericht P. und dem B. \n\nOberlandesgericht geführten Rechtsstreit machten die Kläger Zahlungsansprü-\n\nche gegen die I. GmbH geltend. Deren Geschäftsführer und Geschäftssitz sind \n\nmit denen der Beklagten identisch. Gegen die Klage verteidigte sich die \n\nI. GmbH durch Aufrechnung mit einer ihr aus abgetretenem Recht zustehenden \n\nangeblichen Forderung der Beklagten gegen die Kläger. Diese erklärten ihrer-\n\nseits hilfsweise gegenüber der zur Aufrechnung gestellten Forderung mit \n\nSchriftsatz vom 15. Juni 2003 die Aufrechnung mit den nunmehr verfolgten An-\n\nsprüchen. Die Klage hatte Erfolg, ohne dass über die Hilfsaufrechnung der Klä-\n\nger entschieden wurde. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.145,02 € nebst Zin-\n\nsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewie-\n\nsen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger \n\nihren ursprünglichen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die maßgebende Verjährungsfrist von \n\ndrei Jahren sei abgelaufen. Die Forderungen seien verjährt, weil sie vor dem \n\n1. Januar 2002 entstanden seien, die Klage aber erst am 22. Dezember 2005 \n\nbei Gericht eingereicht worden sei. Die Kläger hätten nicht substantiiert vorge-\n\ntragen, dass sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person \n\ndes Schuldners erst nach dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt hätten oder oh-\n\nne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätten erlangen müssen. Durch die hilfsweise \n\nAufrechnung der Kläger mit den streitgegenständlichen Forderungen im \n\nRechtsstreit vor dem Landgericht P. sei die Verjährung nicht gehemmt \n\nworden, da sie nicht dem richtigen Schuldner gegenüber erfolgt sei. Die Erhe-\n\nbung der Einrede der Verjährung sei auch nicht treuwidrig. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die dreijährige \n\nVerjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. zugrunde zu legen ist und am 1. Januar \n\n2002 zu laufen begann. \n\n12 \n\na) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Nach dem bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Recht unterlagen die Klageansprüche der drei-\n\nßigjährigen Verjährung. Mithin ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen \n\nGesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach \n\ndem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so \n\ndass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist vom 1. Januar \n\n2002 an berechnet wird. \n\n13 \n\nb) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist \n\ndes § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 \n\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen \n\ndes § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 \n\n- VII ZR 205/06, BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163; Urteil \n\nvom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1; Urteil vom 7. März 2007 \n\n- VIII ZR 218/06, BauR 2007, 1044, 1046). Das Berufungsgericht nimmt zu \n\nRecht an, dass dies am 1. Januar 2002 der Fall war. \n\n14 \n\nFür Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis der \n\nKläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings die Beklagte als Schuldne-\n\nrin darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR \n\n44/06, BGHZ 171, 1). Die Kläger stützen ihren Anspruch jedoch auf Umstände, \n\ndie sämtlich in ihrem unmittelbaren Wahrnehmungsbereich lagen und ihnen \n\ndaher ohne weiteres bekannt waren. Insbesondere von der Person ihres Ver-\n\ntragspartners und damit dem Anspruchsgegner hatten sie im Zeitpunkt der An-\n\nspruchsentstehung Kenntnis. Zweifel konnten sie insoweit nicht etwa deswegen \n\nhaben, weil die I. GmbH im Prozess vor dem Landgericht P. gegen die \n\nGegenseitigkeit der dort hilfsweise von den Klägern zur Aufrechnung gestellten \n\nForderung keine Einwände erhob; solche waren ohnehin wegen § 406 BGB \n\nausgeschlossen. Unter diesen Umständen bedurfte es keines weiteren Vortrags \n\nund Beweisantritts der Beklagten zum Beginn der Verjährung. \n\n15 \n\n2. Die Verjährung wurde durch die hilfsweise erklärte Gegenaufrechnung \n\nmit Schriftsatz der Kläger vom 15. Juni 2003 in dem Verfahren vor dem Landge-\n\nricht P. gehemmt. \n\n16 \n\na) Die hemmende Wirkung ist der Gegenaufrechnung nicht deshalb ab-\n\nzusprechen, weil eine gerichtliche Entscheidung in dem Prozess vor dem Land-\n\ngericht P. von vornherein nicht in Betracht kam. \n\n17 \n\naa) Die hilfsweise erklärte Gegenaufrechnung der Kläger konnte unter \n\nkeinen Umständen für die Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Landgericht \n\nP. erheblich sein. Hätte nämlich die von der I. GmbH zur Aufrechnung \n\ngestellte Forderung zunächst aufrechenbar bestanden, wäre sie durch diese \n\n(Primär-)Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, bevor die hilfsweise Gegen-\n\naufrechnung ihrerseits hätte Wirkung entfalten können. Diese wäre mithin ins \n\nLeere gegangen. \n\n18 \n\nbb) Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt nicht \n\nvoraus, dass über die Aufrechnung überhaupt eine gerichtliche Entscheidung in \n\nBetracht kommt (a.A. OLG Köln, NJW-RR 1989, 1079, 1080; dem folgend, je-\n\ndoch ohne weitere Begründung: MünchKommBGB/Grothe, 5. Auflage, § 204 \n\nRdn. 37; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Auflage, § 209 Rdn. 24; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB, 67. Auflage, § 204 Rdn. 20; Lakkis in: jurisPK-BGB, 3. Auflage \n\n2007, § 204 Rdn. 52). \n\n19 \n\nGrund für den Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB \n\nist, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, \n\ndem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser \n\nsich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjäh-\n\nrungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 26. März 1981 \n\n- VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226). Dementsprechend wird die Verjährung \n\nauch durch die unzulässige Klage (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - VII ZR \n\n160/80, aaO) und die unzulässige Aufrechnung (BGH, Urteil vom 24. März 1982 \n\n- IV ZR 303/80, BGHZ 83, 260, 271) gehemmt. Nichts anderes hat zu gelten, \n\nwenn über die Aufrechnungsforderung aus anderen als aus Zulässigkeitsgrün-\n\nden von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Denn \n\nauch dann zeigt der Gläubiger in der vom Gesetz geforderten nachhaltigen \n\nWeise seinen Rechtsverfolgungswillen, da er bei Geltendmachung der Gegen-\n\naufrechnung ersichtlich, wenn auch fälschlich, davon ausgeht, dass eine Ent-\n\nscheidung über seine Forderung ergehen kann. \n\n20 \n\nb) Der Aufrechnung bleibt die verjährungshemmende Wirkung auch nicht \n\ndeshalb versagt, weil sie nicht der Beklagten gegenüber geltend gemacht wur-\n\nde. \n\n21 \n\naa) Eine Hemmung der Verjährung kann grundsätzlich nur eintreten, \n\nwenn die Klageerhebung bzw. die Aufrechnung gegenüber dem richtigen \n\nSchuldner erfolgt ist, da es sonst an einer ihn warnenden Wirkung fehlt (BGH, \n\nUrteil vom 26. März 1981 - VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226). Der Zessionar \n\nist materiellrechtlich nicht der Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Forde-\n\nrung. Die ihm gegenüber erklärte Aufrechnung \"warnt\" insoweit nicht unmittel-\n\nbar den richtigen Schuldner. \n\n22 \n\nbb) Jedoch wird der Zessionar durch § 406 BGB, was die Aufrechnung \n\nangeht, dem richtigen Schuldner gleichgestellt. Das wirkt sich auch auf die \n\nHemmung der Verjährung dieser Forderung mit der Wirkung aus, dass diese \n\ngegenüber dem Zedenten als richtigem Schuldner eintritt. \n\n23 \n\n(1) § 406 BGB ist Teil der Schutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB, die dem \n\nZweck dienen, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des \n\nSchuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, NJW 2006, 219 = MDR 2006, 562). Der \n\nSchuldner soll gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt wer-\n\nden, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni \n\n2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 = MDR 2002, 1299). Darüber hinaus ist \n\nden Schutzvorschriften der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der Schuldner \n\ngrundsätzlich vor allen Nachteilen, die ihm durch die Abtretung entstehen kön-\n\nnen, geschützt werden soll. Zwar ordnet § 406 BGB diesen Schutz unmittelbar \n\nnur im Verhältnis zum neuen Gläubiger an. Eine Verschlechterung der Position \n\ndes Schuldners muss aber erst recht im Verhältnis zum bisherigen Gläubiger \n\nvermieden werden, der durch die auf seiner eigenen Entscheidung beruhende \n\nund ohne Mitwirkung des Schuldners vorgenommene Zession die Veränderung \n\nin den Rechtsbeziehungen der Beteiligten herbeigeführt und den Zessionar in \n\ndas Geflecht dieser Rechtsbeziehungen mit einbezogen hat. \n\n24 \n\nDer Zedent weiß von der gegen ihn bestehenden Gegenforderung des \n\nSchuldners und muss damit rechnen, dass sich der Schuldner durch Aufrech-\n\nnung gegen die abgetretene Forderung dem Zessionar gegenüber in derselben \n\nWeise verteidigen wird, wie er dies dem Zedenten gegenüber getan hätte. Die-\n\nse Verteidigungsmöglichkeit darf, das ist dem Rechtsgedanken eines umfas-\n\nsenden Schuldnerschutzes mit Deutlichkeit zu entnehmen, in all ihren Rechts-\n\nwirkungen nicht durch die Zession beeinträchtigt werden. Der Zedent muss es \n\ndaher hinnehmen, dass der Schuldner durch die ihm in § 406 BGB gesicherte \n\nAufrechnungsmöglichkeit durch deren Ausübung gegenüber dem Zessionar \n\nRechtswirkungen herbeiführt, die ebenso im Verhältnis zum Zedenten wirken, \n\nselbst wenn dieser davon nicht unmittelbar erfährt. Dies gilt auch für die auf \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB beruhende Verjährungshemmung. Insoweit muss der \n\nZedent die gegenüber dem Zessionar herbeigeführte \"Warnwirkung\" der Auf-\n\nrechnungserklärung mit der Folge der Hemmung der Verjährung der zur Auf-\n\nrechnung gestellten Forderung gegen sich gelten lassen. \n\n25 \n\n(2) Damit wird nicht in einer dem Verjährungsrecht widersprechenden \n\nWeise in die Rechtsposition des Zedenten als Schuldner der Gegenforderung \n\neingegriffen. Wie bereits ausgeführt, wird die dargestellte rechtliche Situation \n\nder Beteiligten durch die Entscheidung des Zedenten herbeigeführt, den Zessi-\n\nonar in das Geflecht der zwischen ihm und dem Schuldner der abgetretenen \n\nForderung bestehenden Rechtsbeziehungen einzubeziehen. Dabei wird im \n\nHinblick auf das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen \n\nZedent und Zessionar regelmäßig und typischerweise damit zu rechnen sein, \n\ndass sich der Zessionar, dem gegenüber der Schuldner unter Berufung auf \n\n§ 406 BGB die Aufrechnung erklärt, seinerseits an den Zedenten wendet und \n\ndiesen von der Aufrechnung in Kenntnis setzt, um Klarheit über diese Aufrech-\n\nnungsforderung zu gewinnen und nach Verteidigungsmöglichkeiten zu suchen. \n\nIm Übrigen ist es dem Zedenten unbenommen, dem Zessionar dahingehende \n\nInformationspflichten vertraglich aufzuerlegen. \n\n26 \n\nAndererseits würde die Versagung der Verjährungshemmung bei der hier \n\nzu beurteilenden Fallgestaltung den Gläubiger der Aufrechnungsforderung in \n\ngravierender Weise entgegen dem Rechtsschutzgedanken der §§ 404 ff. BGB \n\nin seinen berechtigten Interessen als Schuldner der abgetretenen Forderung \n\nbeeinträchtigen. Er wäre gezwungen, neben der im Prozess gegen den Zessio-\n\nnar hilfsweise erklärten Aufrechnung zugleich auch gegen den Zedenten ein \n\ngerichtliches Verfahren wegen derselben Forderung einzuleiten, nur um eine \n\nVerjährungshemmung diesem gegenüber herbeizuführen. Er müsste mit Kos-\n\ntenaufwand ein weiteres Verfahren in Gang setzen, das gegebenenfalls alsbald \n\nbis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung auszusetzen wäre. \n\nDies liefe der Zielsetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB zuwider, der für eine sol-\n\nche Fallkonstellation vermeiden will, dass ein weiterer Prozess über dieselbe\n\nForderung geführt werden muss, der sich möglicherweise dadurch erledigt, \n\ndass über den zur Aufrechnung gestellten Anspruch im Verfahren gegen den \n\nZessionar bereits entschieden wird. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 30.06.2006 - 1 O 309/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 13 U 135/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/vii-zr-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/vii-zr-58-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:49.601807+00:00"}}