{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__55-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"VII ZR 55/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UKlaG §§ 1, 3 Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss empfiehlt die VOB Teil B im Sinne von § 1 UKlaG. Die Empfehlung enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung gegenüber Verbrauchern. BGB §§ 307 Bf, 308 Nr. 5, 309 Nr. 8 b) ff) a) Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes ver- einbart ist. b) Klauseln, die gemäß § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB den zwingenden Klauselverboten entzogen sind, können gemäß § 307 BGB unwirksam sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Juli 2008 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 55/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nUKlaG §§ 1, 3 \n\nDer Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss empfiehlt die VOB Teil B im \n\nSinne von § 1 UKlaG. Die Empfehlung enthält keine Einschränkung hinsichtlich \n\nder Verwendung gegenüber Verbrauchern. \n\nBGB §§ 307 Bf, 308 Nr. 5, 309 Nr. 8 b) ff) \n\na) Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre \n\neinzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes ver-\n\neinbart ist. \n\nb) Klauseln, die gemäß § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB den zwingenden \n\nKlauselverboten entzogen sind, können gemäß § 307 BGB unwirksam sein. \n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2008 - VII ZR 55/07 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter \n\nDr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 15. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten es zu unterlassen, mehrere in \n\nder Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB Teil B) ent-\n\nhaltene Klauseln zur Verwendung gegenüber Verbrauchern zu empfehlen. \n\nDer Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und \n\nVerbraucherverbände. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 \n\nUKlaG eingetragen. Der Beklagte, der Deutsche Vergabe- und Vertragsaus-\n\nschuss für Bauleistungen (DVA), verfolgt satzungsgemäß den Zweck, Grund-\n\nsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauverträgen zu erar-\n\nbeiten und weiterzuentwickeln, indem er insbesondere die Vergabe- und Ver-\n\ntragsordnung für Bauleistungen (VOB) erarbeitet und fortschreibt. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zahlreiche Klau-\n\nseln, die in der VOB Teil B enthalten sind, im Verkehr mit Verbrauchern für \n\nWerk- und Werklieferungsverträge nicht mehr zu empfehlen. Außerdem hat er \n\nverlangt, den Beklagten zu verurteilen, die Empfehlung zu widerrufen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (BauR 2006, 384 = NZBau \n\n2006, 182). Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2007, 707 = NZBau 2007, \n\n584 = ZfBR 2007, 507 und 564 veröffentlicht ist, führt aus, der Kläger sei aktiv-\n\nlegitimiert, weil er im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt sei, einen \n\nAnspruch aus § 1 UKlaG geltend zu machen. Dem Beklagten fehle jedoch die \n\nPassivlegitimation, weil er die VOB Teil B nicht im Sinne des § 1 UKlaG emp-\n\nfehle. Es sei bereits fraglich, ob der Beklagte sich im eigenen Namen an die \n\nVerwender der VOB Teil B gegenüber Verbrauchern richte, da diese von einem \n\nBundesministerium veröffentlicht werde. Jedenfalls aber fehle es an einer Emp-\n\nfehlung gegenüber Verbrauchern. Wer ein Klauselwerk erstelle, empfehle es \n\nnur dann, wenn er die Verwendung durch Dritte aktiv oder konkludent gefördert \n\nhabe. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte in dem Verhalten des Beklagten, der \n\nselbst keine öffentlichen Erklärungen abgebe, das Klauselwerk nicht einmal \n\nselbst veröffentliche und sich zu der Frage der Verwendung gegenüber \n\nVerbrauchern öffentlich in keiner Weise positioniert habe. \n\n7 \n\nDie Klage könne zudem in der Sache keinen Erfolg haben, soweit der \n\nKläger die Unterlassung der Empfehlung von Einzelklauseln der VOB Teil B \n\nbegehre. Einzelklauseln seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs und der weit überwiegenden Meinung in der Literatur einer Inhalts-\n\nkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB entzogen, soweit, worum es hier allein gehen \n\nkönne, die VOB Teil B als Ganzes vereinbart werde. Diese unterscheide sich \n\nvon sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dadurch, dass an ihrer Aus-\n\narbeitung Interessengruppen der Besteller und der Unternehmer beteiligt seien. \n\nDie Bestellerinteressen würden durch die öffentliche Hand gewahrt. Die VOB \n\nTeil B enthalte einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abge-\n\nstimmten, im Ganzen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen. Dies \n\nhabe der Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes zur Regelung des Rechts \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) anerkannt, und dies \n\ngelte auch nach der Schuldrechtsreform fort. Diese habe nur zu geringen Ände-\n\nrungen im Werkvertragsrecht geführt. Es bestehe daher kein Anlass, die rechtli-\n\nche Lage nun anders zu beurteilen. Für die Ausgewogenheit der VOB Teil B \n\nspreche nach wie vor, dass Besteller und Werkunternehmer bei ihrer Erstellung \n\nzusammenwirkten. Dass Verbraucher nicht beteiligt seien, liege an Ziel und \n\nZweck der Teile A und B der VOB und sei für sich nicht zu beanstanden. Der \n\nGesetzgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für \n\nVerbraucherverträge die bisher bestehende Privilegierung der VOB Teil B als \n\nkontrollfrei im AGB-Gesetz in der Schuldrechtsreform festgeschrieben. \n\n8 \n\nAuch in Ansicht der Richtlinie 93/13/EWG sei die VOB Teil B als kontroll-\n\nprivilegiert zu qualifizieren. Sie unterfalle zwar dem Geltungsbereich der Richtli-\n\nnie, ihre von der Rechtsprechung entwickelte Privilegierung sei aber mit euro-\n\npäischem Recht vereinbar. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie seien bei \n\nder Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel alle anderen Klauseln des-\n\nselben Vertrages zu berücksichtigen. Daher sei ein Nachteilsausgleich durch \n\neinen nicht notwendig mit dem Nachteil sachlich zusammenhängenden Vorteil \n\nmöglich. \n\n9 \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht \n\nII. \n\nstand. \n\nA. \n\n10 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die VOB Teil B vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB beinhaltet (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Urteil vom 14. Januar \n\n1971 - VII ZR 3/69, BGHZ 55, 198, 200; Urteil vom 16. Dezember 1982 - VII ZR \n\n92/82, BGHZ 86, 135, 139; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 129/86, BauR 1987, \n\n438, 439 = ZfBR 1987, 199; Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 166/86, \n\nBGHZ 101, 369, 374; Urteil vom 2. Oktober 1997 - VII ZR 44/97, BauR 1997, \n\n1027, 1028 = ZfBR 1998, 31). \n\n11 \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, der \n\nBeklagte empfehle die Verwendung der VOB Teil B im Rechtsverkehr nicht im \n\nSinne des § 1 UKlaG. \n\n12 \n\na) Eine Empfehlung im Sinne des § 1 UKlaG liegt jedenfalls dann vor, \n\nwenn der Verfasser eines Klauselwerks dieses veröffentlichen lässt und dabei \n\nals solcher zu erkennen ist. Denn durch die Veröffentlichung gibt er zu erken-\n\nnen, dass er das Klauselwerk zur Verwendung im Rechtsverkehr für geeignet \n\nhält. So erfasst § 1 UKlaG zum Beispiel auch die Verfasser von Formularbü-\n\nchern (vgl. BT-Drucks. 7/5422, S. 10 zu § 13 AGBG). \n\n13 \n\nb) Danach hat der Beklagte die streitgegenständlichen Klauseln zur Ver-\n\nwendung im Rechtsverkehr empfohlen. Die diese Klauseln enthaltende VOB \n\nTeil B ist entsprechend der Satzung des Beklagten (§ 17 Abs. 1) im Bundesan-\n\nzeiger durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen \n\nveröffentlicht worden. Einleitend ist dort auf die Urheberschaft des Beklagten \n\nhingewiesen (Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2002, Nr. 202 a, S. 3). Dass \n\ndiese Veröffentlichung in amtlicher Form geschehen ist, hindert nicht, dass es \n\nsich um eine Empfehlung des Beklagten handelt; diese Art der Veröffentlichung \n\nlegt vielmehr in besonderer Weise einem möglichen Verwender die Eignung der \n\nVOB Teil B für den Rechtsverkehr nahe. \n\n14 \n\nEntsprechendes gilt für die satzungsgemäße (§ 17 Abs. 2) Veröffentli-\n\nchung der VOB Teil B durch das Deutsche Institut für Normung im Auftrag des \n\nBeklagten, die als DIN (hier: DIN 1961) Empfehlungscharakter hat (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 19 f. m.w.N.). \n\n15 \n\nc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht im Rahmen des § 1 UKlaG ge-\n\nprüft, ob der Beklagte die VOB Teil B zur Verwendung auch gegenüber \n\nVerbrauchern empfiehlt. Eine solche Einschränkung enthält § 1 UKlaG nicht. \n\nDie Frage, gegenüber wem die Empfehlung ausgesprochen wird, ist vielmehr \n\ngemäß § 3 Abs. 2 UKlaG für die Anspruchsberechtigung des Klägers von Be-\n\ndeutung (dazu sogleich). \n\n16 \n\n17 \n\n3. Der Kläger ist gemäß § 3 UKlaG anspruchsberechtigt. \n\na) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger eine qualifizier-\n\nte Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ist. Die Revision hat hier-\n\ngegen nichts erinnert. \n\n18 \n\nb) Die Anspruchsberechtigung des Klägers ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 \n\nUKlaG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine im Sinne des § 3 \n\nAbs. 1 Nr. 1 UKlaG qualifizierte Stelle einen Unterlassungsanspruch dann nicht \n\ngeltend machen, wenn die angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nzur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern empfohlen wer-\n\nden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Empfehlung ausdrücklich einge-\n\nschränkt ist (vgl. Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum \n\nAGBG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 94; vgl. auch Staudinger/Schlosser, 2006, § 3 UKlaG, \n\nRdn. 3) oder aufgrund sonstiger Umstände feststeht, dass die im Streit befindli-\n\nchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegenüber Verbrauchern ver-\n\nwendet werden. Dies kann sich daraus ergeben, dass die Empfehlung für einen \n\nGeschäftstyp ausgesprochen wird, der nur unter Unternehmern üblich ist, oder \n\nsich an Adressaten richtet (z.B. Großhändler), die es geschäftstypischerweise \n\nnicht mit Letztverbrauchern zu tun haben (vgl. Staudinger/Schlosser, aaO). \n\n19 \n\naa) Die Empfehlung des Beklagten enthält keine ausdrückliche Ein-\n\nschränkung. Vielmehr ergibt sich unter anderem aus § 16 Nr. 5 Abs. 3 und 4 \n\nVOB/B, dass der Beklagte die VOB Teil B auch zur Verwendung gegenüber \n\nVerbrauchern vorgesehen hat. Dort ist bestimmt, dass der Auftragnehmer in \n\nden dort geregelten Fällen Anspruch auf Zinsen \"in Höhe der in § 288 BGB an-\n\ngegebenen Zinssätze\" hat. Welcher dieser Zinssätze zur Anwendung kommt, \n\nentscheidet sich danach, ob es sich um einen Verbrauchervertrag handelt \n\n(§ 288 Abs. 1 BGB) oder nicht (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Grund dafür, eine Ver-\n\nweisung auf § 288 BGB in die genannten Bestimmungen aufzunehmen, war \n\nnach den ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlichten Hinweisen des Beklag-\n\nten zur Neufassung der VOB Teil B 2002, dass damit \"die Differenzierung in der \n\nHöhe der Zinssätze übernommen wird\" (Bundesanzeiger vom 29. Oktober \n\n2002, Nr. 202 a, S. 15). Diese Differenzierung ist nur dann erforderlich, wenn \n\ndie VOB Teil B auch gegenüber Verbrauchern verwendet werden soll. \n\n20 \n\nZudem ist in den genannten Hinweisen ausgeführt, es sei davon auszu-\n\ngehen, dass die Neubezeichnung als \"Vergabe- und Vertragsordnung\" für Bau-\n\nleistungen ihre Privilegierung nach § 308 Nr. 5, § 309 Nr. 8 b) ff) BGB, in denen \n\nvon der \"Verdingungsordnung\" für Bauleistungen die Rede ist, unverändert las-\n\nse. Diese Vorschriften sind auf Verbraucherverträge anwendbar, § 310 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB. Auch dies deutet darauf hin, dass der Beklagte von einer Verwen-\n\ndung der streitgegenständlichen Klauseln auch gegenüber Verbrauchern aus-\n\ngeht. \n\n21 \n\nbb) Die Verwendung der VOB Teil B gegenüber Verbrauchern ist nicht \n\nnach den sonstigen Umständen ausgeschlossen. Sie dient der Abwicklung von \n\nBauverträgen; Adressat der Empfehlung sind auch Bauunternehmer. Diese \n\nschließen Bauverträge regelmäßig nicht nur mit Unternehmern, sondern auch \n\nmit Verbrauchern ab. \n\nB. \n\n22 \n\nDas Berufungsurteil kann nicht mit der Hilfserwägung des Berufungsge-\n\nrichts aufrecht erhalten bleiben, die angegriffenen Klauseln seien nicht einzeln \n\nanhand der §§ 307 ff. BGB auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Diese Auffas-\n\nsung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n23 \n\n1. Nach der grundlegenden Entscheidung des Senats (Urteil vom \n\n16. Dezember 1982 - VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135, 142) ist es verfehlt, in einem \n\nVertrag, in dem die VOB Teil B gegenüber einem Bauhandwerker verwendet \n\nwird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks einer Inhaltskontrolle zu un-\n\nterziehen, wenn es als Ganzes vereinbart ist. Der Senat hat dies damit begrün-\n\ndet, dass sich die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B von sonstigen \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen dadurch wesentlich unterscheide, dass sie \n\nnicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge. An ihrer Ausarbeitung seien \n\nInteressengruppen der Besteller wie der Unternehmer beteiligt gewesen und sie \n\nenthalte einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im \n\nGanzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen. Auf \n\nder gleichen Erwägung beruhe es, dass § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 f) AGBG \n\nnach § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG auf Leistungen nicht anzuwenden seien, für die \n\ndie Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B Vertragsgrundlage sei. Wür-\n\nden aufgrund einer Kontrolle einzelner Klauseln bestimmte, die Interessen einer \n\nVertragsseite bevorzugende Bestimmungen für unwirksam erklärt, so würde \n\ngerade dadurch der von dem Vertragswerk im Zusammenwirken sämtlicher \n\nKlauseln erstrebte billige Ausgleich der Interessen gestört. Der Senat hat dar-\n\naus geschlossen, dass das Normgefüge als Ganzes zu prüfen sei, und festge-\n\nstellt, dass dieses bei einer solchen Betrachtungsweise der Inhaltskontrolle \n\nnach § 9 AGBG standhalte (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - VII ZR \n\n92/82, aaO, S. 141 f.). \n\n24 \n\n2. Diese Rechtsprechung, die der Senat dahingehend modifiziert hat, \n\ndass die VOB Teil B nicht als Ganzes vereinbart ist, wenn sie inhaltlich nicht \n\nvollständig übernommen wird (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR \n\n419/02, BGHZ 157, 346; Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 129/02, BauR 2004, \n\n1142 = NZBau 2004, 385 = ZfBR 2004, 555; Urteil vom 10. Mai 2007 - VII ZR \n\n226/05, BauR 2007, 1404 = NZBau 2007, 581 = ZfBR 2007, 665), hat teilweise \n\nKritik erfahren (vgl. zum Meinungsstand u.a. Staudinger/Coester, 2006, § 307 \n\nBGB Rdn. 128 m.w.N.). Streitig ist zudem, ob sie auch auf Verträge angewandt \n\nwerden kann, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sind, weil \n\ndas Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts insoweit zu einer abweichen-\n\nden Beurteilung \n\nführen könnte (vgl. zum Meinungsstand u.a. Kniffka, \n\nibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 3. Juni 2008, vor § 631 Anm. \n\n2.4.3., Rdn. 27 ff.). Der Senat muss zu den Streitfragen nicht abschließend Stel-\n\nlung nehmen. Denn die Rechtsprechung des Senats ist nicht auf Verträge an-\n\nwendbar, in denen die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet wird. \n\nSoweit der grundlegenden Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 1982 \n\netwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest. \n\n25 \n\na) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die sogenannte Privilegierung der \n\nVOB Teil B ist der Umstand, dass diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für \n\ndie Ausführung von Bauleistungen im Deutschen Vergabe- und Vertragsaus-\n\nschuss (früher Verdingungsausschuss) und dort speziell im Hauptausschuss \n\nAllgemeines erarbeitet und ständig überarbeitet werden. Ordentliche Mitglieder \n\ndes Beklagten können auf Auftraggeberseite solche Institutionen sein, die als \n\noberste Bundes- oder Landesbehörden oder in einer vergleichbaren Organisa-\n\ntionsform oder als bundesweit tätige Spitzenverbände unmittelbar an der Ver-\n\ngabe von öffentlichen Bauleistungen beteiligt sind; auf Auftragnehmerseite kön-\n\nnen bundesweit tätige Institutionen ordentliche Mitglieder sein, die als Spitzen-\n\norganisation die Interessen der Auftragnehmer im Bereich des öffentlichen \n\nBauauftragswesens vertreten (§ 3 Abs. 1 der Satzung des Beklagten). Der Tä-\n\ntigkeit des Ausschusses liegt die Erwägung zugrunde, dass ein gemeinsam von \n\nAuftraggeber- und Auftragnehmerseite erarbeitetes Vertragswerk besser als ein \n\nGesetz oder eine Verwaltungsanordnung geeignet ist, allgemeine Anerkennung \n\nund Anwendung zu finden und auch das erforderliche Vertrauensverhältnis zwi-\n\nschen beiden Lagern anzubahnen (vgl. Lampe-Helbig, Festschrift für Korbion, \n\n1986, S. 249, 250). Der Ausschuss geht davon aus, dass er ein Vertragswerk \n\nerarbeitet, das die Interessen der Baubeteiligten ausgewogen berücksichtigt. \n\n26 \n\nDies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Der Bereich der privaten Ver-\n\ngabe wird bei den Überlegungen zwar nicht vollkommen ausgeklammert (vgl. \n\nLampe-Helbig, aaO, S. 267), die Interessen der Verbraucher werden jedoch \n\nnicht in dem Maße berücksichtigt wie die Interessen der sonstigen Baubeteilig-\n\nten. Der Ausschuss sieht es nicht als seine Aufgabe an, Regelungen für die \n\nAnwendung der Vergabe- und Vertragsordnung im privaten Bereich auszuarbei-\n\nten. Das hat der Beklagte nicht nur in diesem Gerichtsverfahren vorgetragen. \n\nEs entspricht auch dem überlieferten Selbstverständnis des Ausschusses, der \n\nnach seiner Tradition in erster Linie die Vergabe von Bauleistungen durch die \n\nöffentliche Hand regeln will. Dieses Selbstverständnis kommt auch deutlich da-\n\ndurch zum Ausdruck, dass Verbände der Verbraucher keine ordentlichen Mit-\n\nglieder im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss sein können. \n\n27 \n\nb) Die von der Rechtsprechung entwickelte Privilegierung, mit der die In-\n\nhaltskontrolle einzelner Regelungen entfällt, wenn die VOB Teil B als Ganzes \n\nvereinbart ist, mag - was der Senat nicht entscheiden muss - auch weiterhin \n\ngerechtfertigt sein, solange gewährleistet ist, dass die Vertragspartner, denen \n\ngegenüber die VOB Teil B verwendet wird, durch ihre Interessenvertretungen \n\nim Vergabe- und Vertragsausschuss vertreten sind und ausreichend Gelegen-\n\nheit haben, sich in eine ausgewogene, den Bedürfnissen der Bauvertragspar-\n\nteien entsprechende Gestaltung der VOB Teil B einzubringen. Voraussetzung \n\nist allerdings stets, dass das Klauselwerk in diesem Sinne tatsächlich ausgewo-\n\ngen ist, was für jede neue Fassung der VOB Teil B von den Gerichten zu über-\n\nprüfen ist. \n\n28 \n\nc) Jedenfalls ist die Privilegierung der VOB Teil B dann nicht zu rechtfer-\n\ntigen, wenn sie gegenüber Vertragspartnern verwendet wird, die weder unmit-\n\ntelbar noch mittelbar ihre besonderen Interessen bei der Gestaltung des Ver-\n\ntragswerks einbringen können. Dass die Verbraucherinteressen einer besonde-\n\nren Berücksichtigung bei der Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für \n\ndie Ausführung von Bauleistungen bedürfen, ergibt sich schon daraus, dass \n\nVerbraucher in aller Regel in geschäftlichen Dingen unerfahren sind und eines \n\nbesonderen Schutzes bedürfen. Die Mitwirkung der öffentlichen Hand auf Auf-\n\ntraggeberseite an der Erarbeitung der VOB Teil B bietet keine Gewähr für eine \n\nausreichende Vertretung der Verbraucherinteressen. Es kann nicht davon aus-\n\ngegangen werden, dass die Interessen der öffentlichen Hand mit den typischen \n\nVerbraucherinteressen übereinstimmen. Die öffentliche Hand errichtet in aller \n\nRegel andere Bauvorhaben mit anderen Zweckbestimmungen als Verbraucher. \n\nSie ist geschäftlich erfahren und ohne weiteres in der Lage, fachliche und recht-\n\nliche Beratung hinzuzuziehen. Bei ihr besteht ein anderes Verständnis von den \n\nRegeln der VOB Teil B und ihrem Zusammenspiel als bei Verbrauchern. Auch \n\nist sie anders als ein Verbraucher in der Lage, die Nachteile zu kompensieren, \n\ndie durch eine unangemessene Regelung zu ihren Lasten entstehen könnten. \n\nSo wird z.B. ein privater Besteller eines Einfamilienhauses durch eine kürzere \n\nGewährleistungsfrist ungleich stärker belastet als eine öffentliche Körperschaft. \n\n29 \n\nd) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die Privile-\n\ngierung der VOB Teil B ist durch richterliche Fortbildung entwickelt worden, um \n\nWertungswidersprüche zu vermeiden, die durch eine Inhaltskontrolle einzelner \n\nBestimmungen entstehen, wenn die VOB Teil B als Ganzes in ihrem Anwen-\n\ndungsbereich als einigermaßen ausgewogen angesehen werden kann. Eine \n\ndahingehende Regelung war im Zeitpunkt der Grundsatzentscheidung des Se-\n\nnats im AGB-Gesetz nicht enthalten. Sie ist auch durch das Gesetz zur Moder-\n\nnisierung des Schuldrechts nicht geschaffen worden. \n\n30 \n\naa) Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG finden § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 f) \n\nAGBG keine Anwendung für Leistungen, für die die Verdingungsordnung für \n\nBauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage ist. Aus dieser Regelung ergibt sich \n\nlediglich, dass die Klauselverbote aus § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 f) AGBG ent-\n\nfallen. Eine weitergehende Aussage enthalten die Regelungen nicht. Insbeson-\n\ndere lassen sie nicht den Schluss zu, dass einzelne Bestimmungen der VOB \n\nTeil B nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 sowie §§ 10 und 11 AGBG unterliegen, \n\nwenn die VOB Teil B als Ganzes vereinbart ist. Dem steht schon entgegen, \n\ndass lediglich einzelne Klauselverbote aus dem Anwendungsbereich herausge-\n\nnommen worden sind. Hätte der Gesetzgeber die VOB Teil B insgesamt privile-\n\ngieren wollen, so hätte er eine andere Regelung finden müssen. Insbesondere \n\nhätte er auch Regelungen zur Anwendung des § 9 AGBG verabschieden müs-\n\nsen. Die Gesetzesmotive geben dementsprechend auch keinen Anhaltspunkt \n\ndafür, dass die gesamte VOB Teil B der Inhaltskontrolle entzogen werden soll-\n\nte. Vielmehr hatte man lediglich bestimmte Regelungen der VOB Teil B im Au-\n\nge, die der Inhaltskontrolle entzogen werden sollten. Das war in erster Linie die \n\nRegelung zur Gewährleistungsfrist. Später sind auf Vorschlag des Rechtsaus-\n\nschusses Regelungen zu fiktiven Erklärungen hinzugekommen, wobei in erster \n\nLinie an die Fiktion der Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B gedacht war \n\n(BT-Drucks. 7/5422, S. 4). Es mag sein, dass der Gesetzgeber seinerzeit davon \n\nausgegangen ist, dass andere Regelungen der VOB Teil B bei einer Inhaltskon-\n\ntrolle nicht problematisch sind. Diese Einschätzung wäre unzutreffend, wie die \n\nRechtsprechung des Senats belegt (Unwirksamkeit des § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 \n\nVOB/B a.F. - BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 291/88, BGHZ 113, \n\n315; Unwirksamkeit des § 16 Nr. 3 Abs. 2 a.F. (vorbehaltlose Annahme der \n\nSchlusszahlung) - BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 155/86, BGHZ \n\n101, 357; Unwirksamkeit des § 16 Nr. 3 Abs. 2 n.F. - BGH, Urteil vom 19. März \n\n1998 - VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176; Urteil vom 9. Oktober 2001 - X ZR \n\n153/99, BauR 2002, 775; Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, BGHZ \n\n157, 346; Urteil vom 10. Mai 2007 - VII ZR 226/05, BauR 2007, 1404 = NZBau \n\n2007, 581 = ZfBR 2007, 665; Urteil vom 12. Juli 2007 - VII ZR 186/06, \n\nBauR 2007, 1726 = NZBau 2007, 644 = ZfBR 2007, 681; Unwirksamkeit des \n\n§ 16 Nr. 6 a.F. (Zahlung an Nachunternehmer) - BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 \n\n- VII ZR 109/89, BGHZ 111, 394). Eine solche unzutreffende Einschätzung \n\nrechtfertigt es nicht, dem insoweit klaren Gesetz einen Inhalt zu unterlegen, \n\nwonach die gesamte VOB Teil B privilegiert sein sollte. Der Senat hat das Er-\n\ngebnis der Privilegierung dementsprechend auch nicht auf eine Auslegung des \n\n§ 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG gestützt, sondern auf eine besondere Anwendung des \n\n§ 9 AGBG (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135, \n\n142). \n\n31 \n\nDie Privilegierung der VOB Teil B in Verbraucherverträgen ergibt sich \n\nauch nicht aus der dargestellten Systematik des AGB-Gesetzes. Der Gesetz-\n\ngeber hat nicht die VOB Teil B der Inhaltskontrolle entzogen, wenn sie als Gan-\n\nzes vereinbart ist. Diese Regelung hat er insbesondere auch nicht für Verbrau-\n\ncherverträge getroffen, sondern sich für diese Verträge darauf beschränkt, ein-\n\nzelne Klauseln der VOB Teil B den zwingenden Klauselverboten zu entziehen. \n\nEr hat es dadurch der Rechtsprechung überlassen, eine im Einklang mit den \n\nRegelungen der §§ 9 ff. AGBG stehende Lösung zu entwickeln, die den in die-\n\nsem Gesetz zum Ausdruck gebrachten Anforderungen an den Schutz des Ver-\n\ntragspartners des Verwenders Geltung verschafft. Insbesondere hat der Ge-\n\nsetzgeber der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, nicht nur hinsichtlich \n\nder Privilegierung der insgesamt vereinbarten VOB Teil B nach Verbrauchern \n\nund in Bauvertragssachen erfahrenen Vertragspartnern zu differenzieren, son-\n\ndern die Verbraucherinteressen durch eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG an-\n\ngemessen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, dass einzelne \n\nKlauseln der VOB Teil B von zwingenden Klauselverboten ausgenommen sind. \n\n32 \n\nbb) Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat sich in-\n\nsoweit inhaltlich nichts geändert. In § 307 BGB ist eine Sonderbehandlung der \n\nVOB Teil B nicht vorgesehen. Dieses Klauselwerk ist lediglich unter der Be-\n\nzeichnung Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B in § 308 Nr. 5 und \n\n§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB erwähnt, die die Anwendung der dort enthaltenen Klau-\n\nselverbote ausschließen, wenn die VOB Teil B insgesamt einbezogen ist. Dar-\n\nüber, wie die Kontrolle von Klauseln, die nicht unter diese Vorschriften fallen, \n\nvorzunehmen ist, enthält das Gesetz keine Regelungen. Solche waren auch \n\nnicht beabsichtigt. Das Gesetzgebungsverfahren gibt keine Anhaltspunkte da-\n\nfür, dass der Gesetzgeber insoweit eine Regelung treffen wollte, die über dieje-\n\nnige des § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG hinausging. Das ergibt sich aus den Geset-\n\nzesmaterialien. \n\n33 \n\n(1) Vorrangiges Ziel der Neuregelung der §§ 305 ff. BGB durch das \n\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetz war es, das AGB-Gesetz in das Bürgerli-\n\nche Gesetzbuch zu integrieren, um die gesetzliche Regelung zu vereinfachen \n\nund übersichtlicher zu gestalten (BT-Drucks. 14/6040, S. 149). Dies entspricht \n\neinem der grundlegenden Ziele der Reform, \"die das Bürgerliche Gesetzbuch \n\nimmer mehr überwuchernden (schuldrechtlichen) Sondergesetze zu sichten \n\nund ihren dauerhaften Bestand in das Bürgerliche Gesetzbuch zu integrieren\", \n\nwas \"zu einer übersichtlicheren Schuldrechtsordnung\" führen sollte (aaO, S. 79; \n\nähnlich auch auf S. 91). Mit dieser Zielsetzung sind die Ausnahmeregelungen \n\nfür Verträge, in die die Verdingungsordnung für Bauleistungen einbezogen ist, \n\nnicht mehr in einer gesonderten Vorschrift (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG), sondern \n\nnun bei dem jeweiligen Klauselverbot aufgeführt (vgl. aaO, S. 154). \n\n34 \n\nSachliche Änderungen sollten mit der Neuregelung des Rechts der All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen nicht verbunden sein. Vielmehr wollte der \n\nGesetzgeber „das im AGB-Gesetz enthaltene (geschlossene) System aufrecht-\n\nerhalten“ (aaO, S. 150). Soweit inhaltliche Änderungen vorgesehen wurden, \n\nsollte \"das AGB-Gesetz durch Ergänzungen und teilweise Neuformulierungen \n\nfort[geschrieben werden], die aber im Ergebnis Rechtsprechung und Lehre zur \n\nAnwendung des AGB-Gesetzes entsprechen\" (aaO, S. 150). \n\n35 \n\n(2) Eine Privilegierung der VOB Teil B als Ganzes hat der Gesetzgeber \n\ninsbesondere nicht dadurch beabsichtigt, dass er die Nichtanwendung von \n\nKlauselverboten davon abhängig gemacht hat, dass die Verdingungsordnung \n\nfür Bauleistungen Teil B anstatt wie in § 23 AGBG \"Grundlage des Vertrages\" \n\nnunmehr \"insgesamt einbezogen\" (§ 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB) sein \n\nmuss. Damit wollte der Gesetzgeber der gefestigten Rechtsprechungspraxis \n\nRechnung tragen, die das Eingreifen der im bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG \n\nzugunsten der VOB Teil B geregelten Ausnahmen davon abhängig macht, dass \n\ndiese insgesamt, das heißt ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen über-\n\nnommen worden ist (aaO, S. 154). Diese gesetzgeberische Intention wird durch \n\ndie in der Gesetzesbegründung zitierten Entscheidungen des Senats bestätigt. \n\nAlle dort genannten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 \n\n- VII ZR 325/84, BGHZ 96, 129, 133; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, \n\nBGHZ 100, 391, 399; Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, \n\n146; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 129/86, BauR 1987, 438 = ZfBR 1987, \n\n199; Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 186/87, BauR 1989, 77 = ZfBR \n\n1989, 28) betreffen die Frage, ob die Verkürzung der Gewährleistungsfrist einer \n\nÜberprüfung nach dem AGB-Gesetz standhält, wenn ausschließlich die Ge-\n\nwährleistungsregeln der VOB Teil B vereinbart worden sind. Lediglich insoweit \n\nist also die bekannte Rechtsprechung \"ohne inhaltliche Änderung\" (BT-Drucks. \n\n14/6040, S. 154) kodifiziert worden. \n\n36 \n\nDavon ist die Frage zu unterscheiden, ob die VOB Teil B, sofern sie als \n\nGanzes vereinbart ist, einer isolierten Inhaltskontrolle ihrer einzelnen Klauseln \n\nanhand der §§ 307 ff. BGB entzogen ist. Zu dieser Frage hat der Gesetzgeber \n\nmit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts keine Entscheidung ge-\n\ntroffen. Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt ist, es könne davon aus-\n\ngegangen werden, dass die VOB Teil B in ihrer jeweils geltenden Fassung ei-\n\nnen insgesamt angemessenen Interessenausgleich zwischen den an Bauver-\n\nträgen Beteiligten schafft, dient dies lediglich als Begründung dafür, dass die \n\nPrivilegierung in § 308 Nr. 5 BGB die Verdingungsordnung für Bauleistungen \n\nTeil B in ihrer jeweils gültigen Fassung erfassen sollte (aaO, S. 154). Die Ab-\n\nsicht, die ausdrücklich nur beschränkt angeordnete Privilegierung der Verdin-\n\ngungsordnung für Bauleistungen Teil B dahin auszudehnen, dass eine Einzel-\n\nkontrolle ihrer Bestimmungen nicht vorzunehmen sei, kann daraus nicht abge-\n\nlesen werden. Dem entspricht es, dass die grundlegende Entscheidung des \n\nSenats, die Verdingungsordnung für Bauleistungen nur als Ganzes einer Kon-\n\ntrolle gemäß § 9 AGBG zu unterziehen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 \n\n- VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135), in der Gesetzesbegründung nicht zitiert ist. Zu-\n\ndem ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er diese umstrittene \n\nProblematik hätte entscheiden wollen, dies auch im Hinblick auf die verfas-\n\nsungsrechtlich gebotene Normenklarheit (vgl. BVerfGE 114, 73, 91 f.) und die \n\neuroparechtlichen Anforderungen an die Richtlinienumsetzung (vgl. EuGH, \n\nNJW 2001, 2244, 2245) im Gesetzestext hinreichend klar und bestimmt zum \n\nAusdruck gebracht hätte. \n\nIII. \n\n37 \n\nDer Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Beurteilung \n\nder Wirksamkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen bedarf einer umfas-\n\nsenden Würdigung, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertrags-\n\nparteien sowie die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen \n\nsind (vgl. Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 307 BGB, Rdn. 8). Hierzu hat das Be-\n\nrufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen; dies wird es nachzuholen \n\nhaben. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsge-\n\nricht muss den geltend gemachten Unterlassungsanspruch prüfen und in die-\n\nsem Zusammenhang beurteilen, inwieweit die Klauseln wirksam sind. \n\n38 \n\nSoweit es Klauseln beurteilt, die nach ihrem Regelungsgehalt unter \n\n§ 308 Nr. 5 oder § 309 Nr. 8 b) ff) BGB fallen, ist das Berufungsgericht nicht \n\ngehindert, eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vorzunehmen. Die Klauselver-\n\nbote der §§ 308, 309 BGB sind Ausprägungen der Generalklausel des § 307 \n\nBGB. Als Generalklausel tritt § 307 BGB zurück, wenn eine AGB-Bestimmung \n\ndem Klauselverbot der §§ 308, 309 BGB unterfällt. Soweit eine Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung nach ihrem Regelungsgehalt zwar den §§ 308, 309 BGB un-\n\nterfällt, danach aber nicht unwirksam ist, bedeutet dies nicht, dass ihre Wirk-\n\nsamkeit feststünde. Die Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB kann unter Berück-\n\nsichtigung des Prüfungsmaßstabes dieser Norm zur Unwirksamkeit der Rege-\n\nlung führen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87, BGHZ 104, \n\n232, 239; Urteil vom 8. März 1984 - IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 283 f.; Er-\n\nman/Roloff, BGB, 12. Aufl., vor §§ 307 - 309, Rdn. 2; Staudinger/Coester, aaO, \n\n§ 307 Rdn. 11 f.; Ulmer/Brandner/Hensen/A. Fuchs, AGB-Gesetz, 10. Aufl., \n\nVorb. v. § 307 BGB, Rdn. 8). Bei der Überprüfung nach § 307 BGB sind die in \n\n§§ 308, 309 BGB zum Ausdruck gebrachten Wertungen zu berücksichtigen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 182; Urteil \n\nvom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95, NJW 1997, 739, 740; Erman/Roloff, \n\nebd.; Staudinger/Schlosser, aaO, Rdn. 12; Ulmer/Brandner/Hensen/A. Fuchs, \n\naaO, Vorb. v. § 307 BGB, Rdn. 9). Gleiches gilt, wenn der Gesetzgeber Klau-\n\nseln ausdrücklich dem zwingenden Klauselverbot entzieht. \n\n39 \n\nDanach ist das Berufungsgericht nicht von vornherein gehindert, die Re-\n\ngelungen der VOB Teil B, die dem Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 und des \n\n§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB unterfallen, nach § 307 BGB für unwirksam zu halten. \n\nAllerdings ist bereits Anlass für die gesetzliche Entscheidung zu § 23 Abs. 2 \n\nNr. 5 AGBG die Annahme des Gesetzgebers gewesen, die VOB Teil B stelle \n\nein ausgewogenes Vertragswerk dar, so dass es nicht gerechtfertigt sei, deren \n\nGewährleistungsregeln und deren Regelungen zu fiktiven Erklärungen daran \n\nscheitern zu lassen, dass sie den Klauselverboten unterliegen. Indem er es un-\n\nterlassen hat, die VOB Teil B insgesamt der Inhaltskontrolle zu entziehen, hat \n\ner die Überprüfung und Beurteilung dieser Annahme der Rechtsprechung über-\n\nlassen und damit auch den Weg eröffnet, eine andere Lösung zu entwickeln. \n\nEine solche Lösung muss auch die weiteren Erkenntnisse zur VOB Teil B ein-\n\nbeziehen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Klauseln der VOB \n\nTeil B in einem Vertrag mit einem Verbraucher kann die Rechtsprechung nicht \n\nunberücksichtigt lassen, dass ein tragender Pfeiler für die Annahme des Ge-\n\nsetzgebers fehlt, die VOB Teil B sei eine für alle Bauverträge angemessene \n\nRegelung. Denn Verbrauchervertreter sind im Vergabe- und Vertragsausschuss \n\nnicht vertreten und Verbraucherinteressen werden nach den nunmehr eindeuti-\n\ngen Erklärungen dieses Ausschusses nicht in der Weise berücksichtigt wie die \n\nInteressen anderer Auftraggeber von Bauleistungen. Dieser Einschätzung ent-\n\nsprechen die vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2008 (BT-Protokoll \n\nNr. 16/172) beschlossene Streichung der Ausnahmetatbestände in § 308 Nr. 5 \n\nund § 309 Nr. 8 b) ff) BGB und die Neuregelung des § 310 Abs. 1 BGB. Danach \n\nsoll die Privilegierung der VOB Teil B nur bei einer Verwendung gegenüber Un-\n\nternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen \n\nRechts und Sondervermögen des öffentlichen Rechts, nicht aber bei Verwen-\n\ndung gegenüber Verbrauchern gelten. \n\n40 \n\nIn die Überlegungen zur Inhaltskontrolle nach § 307 BGB müssen \n\nschließlich auch die Gesichtspunkte einfließen, die durch die Anwendung dieser \n\nRegelung unabhängig von der gesetzlichen Wertung zu §§ 308 und 309 BGB \n\neröffnet werden. Das sind auch Gesichtspunkte der Transparenz, Regelungs-\n\nklarheit und Angemessenheit. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2005 - 26 O 46/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2007 - 23 U 12/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__55-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/vii-zr-55-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":16},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__55-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__55-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/vii-zr-55-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__55-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:58.707588+00:00"}}