{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__54-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-06-04","aktenzeichen":"VII ZR 54/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 B; DIN 4109 a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine \"Schalldämmung nach DIN 4109\" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien le- diglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine an- erkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346). b) Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf \"Schalldämmung nach DIN 4109\" genügt hierfür nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 54/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Juni 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 157 B; DIN 4109 \n\na) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in \nerster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und \nKomfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser \nVereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine \"Schalldämmung nach \nDIN 4109\" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien le-\ndiglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine an-\nerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, \ndie üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urteil vom \n14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346). \n\nb) Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den \nSchallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, \nder hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn \nüber die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des \nUnternehmers in der Leistungsbeschreibung auf \"Schalldämmung nach DIN 4109\" genügt \nhierfür nicht. \n\nBGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07 - OLG Hamm \n\n LG Essen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die \n\nRichter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger erwarben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Fol-\n\ngenden nur: die Beklagte) 1996 eine Eigentumswohnung in einer noch fertig zu \n\nstellenden Wohnanlage in E. Nach der im Erwerbsvertrag in Bezug genomme-\n\nnen Baubeschreibung sollte die Fassade einen mineralischen Kratzputz auf \n\neinem Wärmedämmverbundsystem erhalten. Stattdessen wurde ein Kunstharz-\n\nsilikonputz aufgetragen. In der Baubeschreibung heißt es unter \"Material- und \n\nAusstattungsbeschreibung\" und \"Geschoßdecken\" weiter: \n\n\"Alle Geschoßdecken werden in Stahlbeton gemäß Statik erstellt. \nIn den Wohngeschossen kommt ein schwimmender Estrich auf \n\nWärme- bzw. Trittschalldämmung gemäß DIN 4109 zur Ausfüh-\nrung. Dachgeschoß wie vor.\" \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen wegen Mängeln des Putzes und des Schallschut-\n\nzes Zahlung von 542.942,83 € Zug um Zug gegen Rückübertragung des Woh-\n\nnungseigentums und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen aller \n\nweitergehenden Schäden der Kläger aus der Rückabwicklung. Das Landgericht \n\nhat der auf Zahlung gerichteten Klage dem Grunde nach und dem Feststel-\n\nlungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil \n\nabgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revi-\n\nsion begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, den Klägern stehe kein Schadenser-\n\nsatzanspruch nach § 635 BGB zu. \n\n1. Der ausgeführte Kunstharz-Silikonputz sei zwar mangelhaft, weil er \n\nvon der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweiche und der vertragliche \n\nAbänderungsvorbehalt unwirksam sei. Die nachträgliche Anbringung eines mi-\n\nneralischen Kratzputzes erfordere jedoch einen unverhältnismäßigen Aufwand \n\ni.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB. Ebenso scheide ein auf Rückabwicklung des \n\nVertrages gerichteter Schadensersatzanspruch in Anwendung des § 634 Abs. 3 \n\nBGB aus. Der Wert und die Tauglichkeit des Werkes seien durch die Abwei-\n\nchung überhaupt nicht oder jedenfalls nur unerheblich beeinträchtigt. \n\n7 \n\n2. Wegen des Schallschutzes könnten die Kläger ebenfalls keine Rück-\n\nabwicklung des Vertrages nach § 635 BGB verlangen. Zwar liege ein Mangel \n\nvor, soweit die Anforderungen der DIN 4109 (89) nicht erfüllt seien; insoweit \n\nhabe die Beklagte jedoch stets die Beseitigung der Mängel angeboten, worauf \n\ndie Kläger sich nicht eingelassen hätten. Einen erhöhten Schallschutz nach \n\nBeiblatt 2 zur DIN 4109 (89) habe die Beklagte nach dem Vertrag nicht ge-\n\nschuldet. In der Baubeschreibung sei hinsichtlich des Schallschutzes auf die \n\nDIN 4109 Bezug genommen. Dies müsse ein Vertragspartner in der Regel da-\n\nhin verstehen, dass die Mindestanforderungen gemeint seien. Etwas anderes \n\nergebe sich auch nicht aus den Umständen, der baulichen Ausstattung oder \n\ndem bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet \n\nsich zu Recht gegen die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, mit \n\ndenen es einen Anspruch der Kläger auf großen Schadensersatz wegen der \n\nSchallschutzmängel verneint. \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Schadensersatzanspruch könne nicht darauf gestützt werden, dass \n\nteilweise bereits die Voraussetzungen der DIN 4109 (89) nicht eingehalten sei-\n\nen. Die Kläger haben von der Beklagten eine Mängelbeseitigung verlangt, die \n\neinen erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 - Beiblatt 2 gewährleistet. Sie wa-\n\nren nicht bereit, die geringeren Anforderungen der DIN 4109 zu akzeptieren. \n\nEntsprechende Angebote der Beklagten haben sie zurückgewiesen. Sie können \n\ndeshalb den Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte \n\ndie entsprechenden Schalldämm-Maße nicht geschaffen hat. \n\n10 \n\n2. Rechtsfehlerhaft vertritt das Berufungsgericht jedoch die Auffassung, \n\ndie Beklagte schulde nur einen Schallschutz, der den Mindestanforderungen \n\nder DIN 4109 genüge. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, dass ein Erwerber einer Eigen-\n\ntumswohnung den Vertrag, in dem hinsichtlich der Schalldämmung auf die DIN \n\n4109 Bezug genommen worden ist, in der Regel dahin verstehen muss, dass \n\ndie Mindestanforderungen dieser Norm gemeint sind. Von dieser Regel will es \n\noffenbar eine Ausnahme nur zulassen, wenn eine besonders exklusive Woh-\n\nnung erworben wird oder der Vertrag Rückschlüsse darauf zulässt, dass eine \n\nbesonders hochwertige Schalldämmung hergestellt werden soll. Dieser Ansatz \n\nist verfehlt. \n\n12 \n\na) Welchen Schallschutz die Parteien eines Vertrages über den Erwerb \n\neiner Eigentumswohnung vereinbart haben, richtet sich in erster Linie nach der \n\nim Vertrag getroffenen Vereinbarung. Der Senat hat in seinem nach Erlass des \n\nBerufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 14. Juni 2007 (VII ZR 45/06, BGHZ \n\n172, 346) darauf hingewiesen, dass insoweit die im Vertrag zum Ausdruck ge-\n\nbrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beein-\n\nträchtigung durch Geräusche, maßgeblich sind. Vorzunehmen ist eine Gesamt-\n\nabwägung, in die nicht nur der Vertragstext einzubeziehen ist, sondern auch die \n\nerläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, die sonsti-\n\ngen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnissen des Bau-\n\nwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische An-\n\nspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes zu berücksichtigen sind \n\n(BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Der Senat hat auch darauf \n\nhingewiesen, dass der Erwerber einer Wohnung oder Doppelhaushälfte mit üb-\n\nlichen Komfort- und Qualitätsansprüchen in der Regel einen diesem Wohnraum \n\nentsprechenden Schallschutz erwarten darf und sich dieser Schallschutz nicht \n\naus den Schalldämm-Maßen nach DIN 4109 ergibt. Denn die Anforderungen \n\nder DIN 4109 sollen nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbe-\n\nstimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästi-\n\ngungen durch Schallübertragung schützen. Das entspricht in der Regel nicht \n\neinem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard. Der Senat hat ferner darauf \n\nhingewiesen, dass die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 hinsichtlich der \n\nEinhaltung der Schalldämm-Maße nur insoweit anerkannte Regeln der Technik \n\ndarstellen, als es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht. \n\nSoweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt wer-\n\nden, wie z.B. die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zu-\n\nstandes, in dem die Bewohner \"im Allgemeinen Ruhe finden“, sind die Schall-\n\ndämm-Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Re-\n\ngeln der Technik zu gelten. Insoweit können aus den Regelwerken die Schall-\n\nschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das \n\nBeiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern. \n\n13 \n\nb) Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Parteien keine \n\nausdrücklichen Vereinbarungen zum Schallschutz getroffen haben, sondern \n\ngrundsätzlich auch dann, wenn sie hinsichtlich der Schalldämmung auf die DIN \n\n4109 Bezug nehmen, wie das im zu beurteilenden Fall bezüglich der Trittschall-\n\ndämmung geschehen ist. \n\n14 \n\naa) Denn auch in diesem Fall hat eine Gesamtabwägung stattzufinden, \n\nbei der die gesamten Umstände des Vertrages zu berücksichtigen sind. Der \n\nUmstand, dass im Vertrag auf eine Schalldämmung nach DIN 4109 Bezug ge-\n\nnommen wird, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien die Min-\n\ndestanforderungen der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel kei-\n\nne anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in \n\nWohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (LG \n\nMünchen I, IBR 2008, 727, mit Volltext in www.ibr-online.de). Der Erwerber \n\nkann ungeachtet der sonstigen Vereinbarungen grundsätzlich erwarten, dass \n\nder Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung den Schall-\n\nschutz nach den zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der \n\nTechnik herstellt (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, \n\n16, 18). Das hat auch die Beklagte in der Baubeschreibung unter dem Stichwort \n\n\"Grundlagen der Planung und Ausführung\" versprochen. Den Hinweis auf die \n\nDIN 4109 muss der Erwerber nicht dahin verstehen, der Unternehmer wolle \n\ndavon abweichen. Vielmehr ist der Verweis auf die DIN 4109 redlicherweise \n\nlediglich dahin zu verstehen, dass ein diesem Normwerk entsprechender \n\nSchallschutz versprochen wird, soweit die DIN 4109 anerkannte Regel der \n\nTechnik ist. Will ein Unternehmer von den anerkannten Regeln der Technik ab-\n\nweichen, darf der Erwerber über den Hinweis auf die DIN 4109 hinaus eine ent-\n\nsprechende Aufklärung erwarten, die ihm mit aller Klarheit verdeutlicht, dass die \n\nMindestanforderungen der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der \n\nTechnik entsprechen, der Erwerber also einen Schallschutz erhält, der deutlich \n\nunter den Anforderungen liegt, die er für seine Wohnung erwarten darf (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244; Urteil vom \n\n9. Juni 1996 - VII ZR 181/93, BauR 1996, 732 = ZfBR 1996, 264; Urteil vom \n\n17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206; Kögl, BauR 2009, 156 f.). \n\n15 \n\nbb) Darüber hinaus können die sich aus den sonstigen Umständen des \n\nVertrages ergebenden Anforderungen an den vertraglich vereinbarten Schall-\n\nschutz nicht durch einen einfachen Hinweis auf die DIN 4109 überspielt werden. \n\nDie Gesamtabwägung wird vielmehr regelmäßig ergeben, dass der Erwerber \n\nungeachtet der anerkannten Regeln der Technik einen den Qualitäts- und Kom-\n\nfortstandards seiner Wohnung entsprechenden Schallschutz erwarten darf. In \n\nder Regel hat der Erwerber keine Vorstellung, was sich hinter den Schalldämm-\n\nMaßen der DIN 4109 verbirgt, sondern allenfalls darüber, in welchem Maße er \n\nGeräuschbelästigungen ausgesetzt ist oder in Ruhe wohnen kann bzw. sein \n\neigenes Verhalten nicht einschränken muss, um Vertraulichkeit zu wahren \n\n(BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Kann der Erwerber nach \n\nden Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz \n\nüblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, dann muss der Unterneh-\n\nmer, der hiervon vertraglich abweichen will, deutlich hierauf hinweisen und den \n\nErwerber über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklä-\n\nren. Auch insoweit kann dem nicht näher erläuterten Hinweis auf die DIN 4109 \n\nnur untergeordnete Bedeutung zukommen (vgl. auch OLG Stuttgart, BauR \n\n1977, 279; OLG Nürnberg, BauR 1989, 740). \n\n16 \n\ncc) Da zu den bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigenden Um-\n\nständen auch gehört, welcher Schallschutz nach den die anerkannten Regeln \n\nder Technik einzuhaltenden Bauweisen erbracht werden kann (BGH, Urteil vom \n\n14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO), kann sich im Einzelfall etwas anderes z.B. \n\ndann ergeben, wenn höhere Schalldämm-Maße als nach der DIN 4109 wegen \n\nder Besonderheiten der Bauweise nicht oder nur mit ungewöhnlich hohen \n\nSchwierigkeiten eingehalten werden können. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie auf der fehlerhaften Auslegung des vertraglich geschuldeten Schall-\n\nschutzes beruhende Abweisung der Klage kann daher nicht aufrechterhalten \n\nbleiben. \n\n18 \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Fol-\n\ngendes hin: \n\n19 \n\n20 \n\n1. Das Berufungsgericht muss die Vertragsauslegung nach den vorge-\n\nnannten Kriterien erneut vornehmen. \n\na) Maßgeblich ist, ob die Wohnung den üblichen Qualitäts- und Komfort-\n\nstandards genügen sollte. Einen \"herausgehobenen, exklusiven Eindruck“ muss \n\neine Wohnung nicht vermitteln, um als den üblichen Ansprüchen genügende \n\nKomfortwohnung einen Schallschutz über den Mindestanforderungen der DIN \n\n4109 erwarten zu lassen. Der Sachverständige G. spricht sowohl im Gutachten \n\nvom 14. Juli 2004 als auch in seinem Schreiben vom 14. September 2004 von \n\n\"hohem Wohnstandard\" und bestätigt dies in seiner mündlichen Anhörung vor \n\ndem Berufungsgericht vom 13. Februar 2007. Die Baubeschreibung spricht an \n\nverschiedenen Stellen von \"gehobener Ausstattung\", \"neuestem Stand\", \"reprä-\n\nsentativer Konstruktion\", \"hochwertiger Anlage\". Treppen und Treppenhäuser \n\nwerden \"akustisch entkoppelt\" und erhalten einen \"hochwertigen Steinbelag\". \n\nDie Wohnungseingangstüren werden in \"schalldichter behindertengerechter \n\nAusführung\" beschrieben. Die Ver- und Entsorgungsleitungen werden \"gegen \n\nSchallübertragung und Wärmeverlust isoliert\". Die Rede ist von \"geräuschar-\n\nmen Spülkästen und Abluftanlagen\". Die Werbeprospekte preisen die Anlage \n\nals \"Wohnpark City E.\", als \"Wohn- und Geschäftsresidenz\" an, als \"ehrgeiziges \n\nBauvorhaben, das sich von allen Seiten sehen lassen kann\", mit \"unverwech-\n\nselbarer Architektur\" und \"lichtdurchfluteten Wohnungen\". Der Kaufpreis der \n\nklägerischen Wohnung betrug 1996 583.000 DM für eine 110 qm große Maiso-\n\nnettenwohnung. Die Auslegung des Berufungsgerichts, damit sei kein exklusi-\n\nver Standard vereinbart, muss mangels einer rechtzeitigen Rüge vom Senat \n\nhingenommen werden. Das Berufungsgericht wird seine Auffassung in der neu-\n\nen Verhandlung jedoch prüfen und jedenfalls erwägen müssen, ob ein üblicher \n\nKomfort- und Qualitätsstandard vereinbart ist. Daran können keine ernsthaften \n\nZweifel bestehen. Das Berufungsgericht wird deshalb auch zu prüfen haben, \n\nwelcher Schallschutz für eine solche Wohnung vereinbart ist. Im Hinblick dar-\n\nauf, dass die Schallschutzwerte der VDI-Richtlinie 4100 für übliche Komfort-\n\nwohnungen und die erhöhten Werte der DIN 4109 Beiblatt 2 offenbar identisch \n\nsind, gibt es deutliche Anhaltspunkte, dass jedenfalls diese Schallschutzwerte \n\nauch vereinbart sind. Das Berufungsgericht wird bei der Ermittlung des ge-\n\nschuldeten Schallschutzes auch berücksichtigen müssen, dass bei gleichwerti-\n\ngen, anerkannten Bauweisen der Besteller angesichts der hohen Bedeutung \n\ndes Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten darf, dass \n\nder Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren \n\nSchallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. \n\nIst eine Bauweise nicht vereinbart worden, so kann der Bauunternehmer sich \n\nzudem nicht auf Mindestanforderungen nach DIN 4109 zurückziehen, wenn die \n\nvon ihm gewählte Bauweise bei einwandfreier Ausführung höhere Schalldämm-\n\nMaße ergibt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO Tz. 29; vgl. \n\ndazu auch Locher-Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., \n\nS. 30). \n\n21 \n\n2. Sollte es noch auf die Mängel des Putzes ankommen, weist der Senat \n\nauf Folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Anspruch \n\nauf großen Schadensersatz zu versagen sein, wenn der Mangel so geringfügig \n\nist, dass der Besteller gegen Treu und Glauben handeln würde, wenn er den \n\nAnspruch durchsetzen würde (BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, \n\nBGHZ 27, 215, 220). Sollte es darauf ankommen, wird das Berufungsgericht \n\ndiese Würdigung vorzunehmen haben. § 634 Abs. 3 BGB ist nicht anwendbar \n\n(BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, aaO). Bei der Gesamtwürdigung \n\nist der Umstand mit einzubeziehen, dass die Beklagte bewusst von der Baube-\n\nschreibung abgewichen ist. Dieser Umstand zwingt jedoch entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nicht dazu, einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu \n\nverneinen. \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 17.11.2005 - 18 O 299/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 21 U 1/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/vii-zr-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/vii-zr-54-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:31.114415+00:00"}}