{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__51-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"VII ZR 51/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AGBG § 9 Abs. 1 Bf Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine Verpflichtung des Auftragnehmers vorsieht, eine Vertragserfüllungs- bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch dann unwirksam, wenn der Auftragnehmer wahlweise die Sicherheit durch Hinterlegung leisten kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 51/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAGBG § 9 Abs. 1 Bf \n\nEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die \n\neine Verpflichtung des Auftragnehmers vorsieht, eine Vertragserfüllungs-\n\nbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch dann unwirksam, wenn \n\nder Auftragnehmer wahlweise die Sicherheit durch Hinterlegung leisten \n\nkann. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - VII ZR 51/07 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, \n\nDr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 2. Februar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. \n\nStreitwert: 1.212.886,60 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus zwei Vertragserfüllungsbürgschaf-\n\nten, die auf erstes Anfordern lauten, auf Zahlung von 1.212.886,60 € in An-\n\nspruch. Die Bürgschaften hat die Beklagte für eine Auftragnehmerin der Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) gestellt. In dem im Jahre 2001 zwi-\n\nschen der Klägerin und ihrer Auftragnehmerin geschlossenen Bauvertrag wurde \n\ndie Geltung der VOB/B vereinbart. Nach einer vom Berufungsgericht als Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingung der Klägerin angesehenen Vertragsklausel hatte \n\ndie Auftragnehmerin eine auf erstes Anfordern zahlbare Vertragserfüllungs-\n\nbürgschaft in Höhe von 10 v.H. des Pauschalfestpreises zuzüglich Umsatzsteu-\n\ner zu stellen. Alternativ war sie berechtigt, die Sicherheit durch Hinterlegung \n\nvon Geld zu leisten. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen \n\nhat die Klägerin Beschwerde eingelegt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ein die Zulassung der \n\nRevision erfordernder Grund liegt nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. \n\nDas Berufungsgericht geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die \n\nKlausel in § 10 des Vertrags, nach der die Auftragnehmerin eine Vertragserfül-\n\nlungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen oder die Sicherheit durch Hin-\n\nterlegung zu leisten hat, unwirksam ist. \n\nDie Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen \n\neine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, benachteiligt den Unternehmer \n\nunangemessen und ist daher nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (BGH, Urteil \n\nvom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, BGHZ 150, 299; Urteil vom 4. Juli 2002 \n\n- VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229). Dies gilt auch für eine entsprechende Klausel \n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, da \n\ndem Auftragnehmer bei Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den Rückgriff \n\ndes Bürgen Liquidität entzogen wird und er seinen möglichen Rückforderungs-\n\nanspruch gerichtlich geltend machen muss (BGH, Urteil vom 25. März 2004 \n\n- VII ZR 453/02, BauR 2004, 1143 = NZBau 2004, 322 = ZfBR 2004, 550). Die-\n\nse unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers wird nicht dadurch \n\nbeseitigt, dass ihm wahlweise die Möglichkeit eingeräumt wird, die Sicherheit \n\ndurch Hinterlegung zu leisten. Denn in diesem Fall wird ihm in gleicher Weise \n\nLiquidität entzogen. Auch auf die hinterlegte Summe kann er nur mit Zustim-\n\nmung des Bestellers zugreifen, die er gegebenenfalls in einem Prozess erstrei-\n\nten muss. Dem Umstand, dass der hinterlegte Sicherheitseinbehalt gegebenen-\n\nfalls verzinst wird und der private Auftraggeber im Gegensatz zum öffentlichen \n\nAuftraggeber im Rückforderungsprozess nicht gerichtskostenfrei auftreten kann, \n\nkommt kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai \n\n2007 - VII ZR 210/06, BauR 2007, 1575 = NZBau 2007, 583 = ZfBR 2007, 671). \n\n6 \n\nVon dieser Auffassung abweichende Entscheidungen des OLG Hamm \n\n(BauR 1998, 135) und des OLG München (BauR 2001, 1618) sind durch die \n\nneueren Senatsentscheidungen überholt. Eine weitere Klärung durch den Senat \n\nist nicht veranlasst. \n\n7 \n\nVon einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung \n\nder Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist \n\n(§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). \n\nDressler Kniffka Bauner \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 O 91/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2007 - 26 U 91/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__51-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/vii-zr-51-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__51-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__51-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/vii-zr-51-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__51-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:47.270703+00:00"}}