{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__46-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"VII ZR 46/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 322 Abs. 1 Die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen den Ar- chitekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern des Architekten bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und der Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 46/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2008 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 322 Abs. 1 \n\nDie Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen den Ar-\n\nchitekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung steht einer Klage auf \n\nErsatz desselben Schadens wegen Fehlern des Architekten bei der gesondert zu \n\nbeurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und der Abnahme des Bauwerks \n\ndann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, \n\ndass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits \n\nwar. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-\n\nter Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den \n\nRichter Dr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar \n\n2007 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum \n\nvom 20. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Bo-\n\nchum zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen mangel-\n\nhafter Architektenleistungen im Rahmen der Planung und Erstellung einer Re-\n\ngenwasserversickerungsanlage. \n\nDer Kläger war Bauherr der M.-Schule in B. und beauftragte mit Gene-\n\nralplanervertrag vom 14./21. April 1997 die Beklagte zu 3, eine Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1 und 2 sind, hin-\n\n3 \n\n4 \n\nsichtlich des zweiten Bauabschnittes dieses Bauvorhabens mit den Architekten-\n\nleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI. \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Überschwemmungsscha-\n\ndens in Höhe von 260.851,78 € in Anspruch, der auf Mängel der Regenwasser-\n\nversickerungsanlage zurückzuführen ist. \n\nDer Schaden war bereits in dem Rechtsstreit 2 O 540/03 beim Landge-\n\nricht B. vom Kläger gegen die jetzige Beklagte zu 3 geltend gemacht worden. In \n\nder Klageschrift vom 12. September 2003 war zur Begründung des Zahlungs-\n\nanspruchs ausgeführt worden: \n\n\"…In der Folgezeit haben die Parteien sowie weitere am Bau beteiligte \nFirmen im Rahmen eines außergerichtlichen Beweissicherungsverfahrens die \nUrsache für die Überschwemmung erforscht. Zu diesem Zwecke wurde im Ein-\nverständnis aller Parteien beauftragt der Sachverständige Dr. Ing. O. aus B. Im \nRahmen der Schadensuntersuchung wurde festgestellt, dass die insgesamt auf \ndem Grundstück befindlichen Versickerungsanlagen I bis III aus verschiedenen \nGründen nicht funktionsfähig und ausreichend dimensioniert sind. \n\nBeweis: Sachverständigengutachten des Dr. O. für das Gericht in Ab-\n\nlichtung als Anlage 2 K anbei. \n\nAus dem Gutachten geht unbestritten hervor, dass die maßgebliche Ur-\nsache für den Überschwemmungsschaden eine fehlende Ausführungsplanung \nfür die Versickerungsanlagen war. Diese Planung zu erstellen war Aufgabe der \nBeklagten, die diese Leistung überhaupt nicht erbracht haben….\" \n\n5 \n\nIm Gutachten des Sachverständigen O. waren Mängel der Entwurfspla-\n\nnung, die fehlende Ausführungsplanung, fehlerhafte Bauausführung und fehler-\n\nhafte Objektüberwachung für diverse Beanstandungen an den Versickerungs-\n\nanlagen I bis III als Fehlerquelle aufgelistet und Bauunternehmer und Architekt \n\nals Verantwortlichen zugeschrieben worden. \n\n6 \n\nAuf den Einwand der damaligen Beklagten, die Anlage sei bereits im \n\nRahmen des ersten Bauabschnittes errichtet worden und ausweislich des Ab-\n\nnahmeprotokolls vom 28. April 1997 bei Vertragsschluss der Parteien schon \n\nfertig gestellt gewesen, trug der Kläger vor, der entsprechende Auftrag zur Er-\n\nstellung der Ausführungsplanung an die Beklagte sei bereits im Jahr 1996 \n\nmündlich vergeben worden. \n\n7 \n\nDiese Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts B. vom \n\n6. Januar 2004 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe trotz entspre-\n\nchenden Hinweises des Gerichts die Beauftragung der Beklagten mit der Erstel-\n\nlung der Ausführungsplanung für die Versickerungsanlagen nicht substantiiert \n\ndargelegt. \n\n8 \n\nIm vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend, die Versickerungs-\n\nanlage sei aufgrund einer fehlerhaften Entwurfsplanung der Beklagten zu 3 \n\nmangelhaft ausgeführt worden. Die Beklagten hätten diese der ausführenden \n\nBaufirma zugänglich gemacht. Weiter habe die Beklagte zu 3 ihre vertraglich \n\nübernommene Bauaufsicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt und im Rahmen \n\nder Abnahme bestehende Mängel der Anlage nicht beanstandet. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil über den \n\ngeltend gemachten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die \n\nBerufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im gleichen Um-\n\nfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, die erneu-\n\nte Klage sei unzulässig, weil das Landgericht B. über den Streitgegenstand des \n\nvorliegenden Verfahrens bereits im Verfahren 2 O 540/03 rechtskräftig ent-\n\nschieden habe. \n\nII. \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil sowie das Urteil des Landgerichts halten der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Zuläs-\n\nsigkeit der vorliegenden Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft verneint. \n\n13 \n\n1. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet \n\n- als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben \n\nStreitgegenstand (ne bis in idem; BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR \n\n60/03, BGHZ 157, 47, 50 f.; Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ \n\n93, 287, 289). Unzulässig \n\nist deshalb eine erneute Klage, deren \n\nStreitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits iden-\n\ntisch ist (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757). \n\n14 \n\n15 \n\n2. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist mit dem des Vorpro-\n\nzesses nicht identisch. \n\na) Zum Streitgegenstand sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer \n\nnatürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt \"sei-\n\nnem Wesen nach\" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung \n\ngestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines \n\nRechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urteil vom \n\n13. Juni 1996 - III ZR 40/96, BB 1997, 121; Urteil vom 19. Dezember 1991 \n\n- IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5). Ob die einzelnen Tatsachen dieses Lebens-\n\nsachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die \n\nParteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvor-\n\ngangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können, ist nicht erheblich. \n\nInfolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im \n\nVorprozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetrage-\n\nnen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu \n\ndem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil \n\nvom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 f. m.w.N.). \n\n16 \n\nb) Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ein Kläger, der \n\nSchadensersatz wegen Mängeln eines Architektenwerkes einklagt, die er auf \n\nein vorprozessual eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen stützt, regel-\n\nmäßig alle in diesem Gutachten aufgelisteten Mängel des Architektenwerks \n\nzum Gegenstand des Rechtsstreits macht. Um diese Wirkung herbeizuführen, \n\nist es nicht erforderlich, dass er alle im Gutachten einzeln aufgeführten Fehler \n\ndes Architekten, die nach dem Ergebnis des Gutachtens für den geltend ge-\n\nmachten Schaden ursächlich geworden sind, gesondert aufführt. Es genügt \n\ngrundsätzlich, den Schaden zu beschreiben, ihn dem Werk des Architekten zu-\n\nzuordnen und sich auf die vorgerichtliche Begutachtung durch den Sachver-\n\nständigen und die dort aufgelisteten Mängel zu berufen. \n\n17 \n\nAnders kann es jedoch sein, wenn der Kläger sich entschließt, ausdrück-\n\nlich nur einen bestimmten Fehler des Architektenwerks zu rügen und zur allei-\n\nnigen Grundlage seines Schadensersatzbegehrens zu machen. Es ist dem An-\n\nspruchsteller unbenommen, einzelne abgrenzbare Mängel des Architekten-\n\nwerks gesondert gerichtlich geltend zu machen. Allerdings muss diese Be-\n\nschränkung aus seinem Prozessvortrag für alle am Rechtsstreit Beteiligten ein-\n\ndeutig sein. \n\n18 \n\nc) Letzteres ist hier der Fall. Im Vorprozess vor dem Landgericht B. hat \n\nder Kläger ausweislich seiner Klagebegründung seinen Schadensersatzan-\n\nspruch ausschließlich mit der fehlenden Ausführungsplanung begründet. Nur so \n\nhat auch die Beklagte den Prozessvortrag seinerzeit verstanden und sich daher \n\nausschließlich mit dem Argument verteidigt, nicht mit der Ausführungsplanung \n\nbeauftragt worden zu sein. Auch das Gericht hat sich auf die alleinige Prüfung \n\ndieser Frage beschränkt. Die anderen Mängel des Architektenwerks, die das \n\nGutachten des Sachverständigen O. erwähnt hat, haben im Rechtsstreit keine \n\nBeachtung gefunden, weil nach dem Verständnis aller Prozessbeteiligten der \n\nKläger sich ausdrücklich auf den Mangel fehlender Ausführungsplanung be-\n\nschränkt hat. \n\n19 \n\nUnter diesem Blickwinkel stellt sich die im Vorprozess geltend gemachte \n\nSchadensersatzforderung wegen Nichterbringung der Ausführungsplanung als \n\neine andere Forderung dar als die im Mittelpunkt des vorliegenden Tatsachen-\n\nvorbringens stehende Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter Entwurfs-\n\nplanung, mangelhafter Bauüberwachung und Pflichtverletzung bei der Abnah-\n\nme. Alle Forderungen haben zwar ihre gemeinsame Grundlage in dem Archi-\n\ntektenvertrag vom 14./21. April 1997, gründen sich jedoch nicht auf dieselbe \n\nPflichtverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, BauR \n\n1998, 332 = ZfBR 1998, 144; Urteil vom 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95, \n\nBauR 1996, 427 = ZfBR 1996, 137). Vielmehr hat der Kläger verschiedene für \n\nden eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzungen geltend gemacht, \n\ndie auf selbständigen, voneinander unabhängigen Tatsachen, also mehreren \n\nLebenssachverhalten beruhen, die unterschiedlichen Sachvortrag des Klägers \n\nerfordern und die auch jeweils eine andere Verteidigung der Beklagten bedin-\n\ngen. Die in der vorliegenden Klage vorgetragenen Pflichtverletzungen der feh-\n\nlerhaften Entwurfsplanung, der mangelhaften Bauüberwachung und der unzu-\n\nreichenden Mängelüberprüfung bei Abnahme gehören bei einer natürlichen, \n\nvom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt \"seinem We-\n\nsen nach\" erfassenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember \n\n1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5) nicht zu dem Tatsachenkomplex der feh-\n\nlenden Ausführungsplanung, den der Kläger im Vorprozess dem Gericht aus-\n\nschließlich unterbreitet hatte. Unterscheidet sich der Streitgegenstand des neu-\n\nen Rechtsstreits aber von dem des Vorprozesses, weil ein anderer Sachverhalt \n\nvorgetragen wird, der im früheren Verfahren eindeutig nicht Gegenstand war, so \n\nsteht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuen Klage nicht entgegen. Das \n\ngilt auch dann, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die \n\nTatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozess \n\nhätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember \n\n1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249; Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR \n\n15/85, BauR 1986, 117 = ZfBR 1985, 284; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR \n\n111/80, NJW 1981, 2306). \n\nIII. \n\n20 \n\nDa beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzulässig ab-\n\ngewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung beider ange-\n\nfochtenen Urteile an das Landgericht zurück \n\n(vgl. BGH, Urteil vom \n\n17. September 2003 \n\n- VIII ZR 321/02, NJW 2003, 3418; Urteil vom \n\n18. November 1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, jeweils m.w.N.). \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 20.06.2006 - 2 O 301/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2007 - 12 U 99/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/vii-zr-46-07","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/vii-zr-46-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:54.470981+00:00"}}