{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__43-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"VII ZR 43/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Ein Teilbetrag aus einem Schlussrechnungssaldo kann mit einer Teilklage auch dann ohne weitere Individualisierung in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn in die Schlussrechnung auch Ansprüche aus Änderungsanordnungen oder zusätzli- chen Leistungen eingestellt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 43/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 \n\nEin Teilbetrag aus einem Schlussrechnungssaldo kann mit einer Teilklage auch dann \n\nohne weitere Individualisierung in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn \n\nin die Schlussrechnung auch Ansprüche aus Änderungsanordnungen oder zusätzli-\n\nchen Leistungen eingestellt sind. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07 - OLG Celle \n\n LG Hildesheim \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Kläger wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n1. März 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht eine Verletzung des \n\nVerfahrensgrundrechts der Kläger auf rechtliches Gehör, da das Berufungsge-\n\nricht ihnen nach den (rechtlich fehlerhaften) richterlichen Hinweisen in der \n\nmündlichen Verhandlung keine ausreichende Möglichkeit zu ergänzendem Vor-\n\ntrag zur Zulässigkeit der Teilklage eingeräumt hat. \n\n2 \n\nBereits das Landgericht hatte die Kläger zu Unrecht auf Bedenken gegen \n\ndie Teilklage hingewiesen, die diese in zulässiger Weise erhoben hatten. Es ist \n\nauf diese Bedenken sodann im Urteil nicht mehr zurückgekommen und hat \n\nnach erfolgter Beweisaufnahme die Klage mangels Fälligkeit der Werklohnfor-\n\nderung abgewiesen. Der in erster Instanz aufgeworfenen Frage nach der Zu-\n\nlässigkeit der Klage kam damit im Berufungsverfahren zunächst keine Relevanz \n\nmehr zu. Die Kläger konnten davon ausgehen, dass sie einen rechtlichen Hin-\n\nweis erhalten würden, sollte die Zulässigkeitsfrage vom Berufungsgericht erneut \n\ngestellt und anders beurteilt werden. Sie konnten des Weiteren davon ausge-\n\nhen, dass ihnen ein angemessener Zeitraum zur Stellungnahme eingeräumt \n\nwerden würde (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VII ZR 149/06 -, in Juris \n\ndokumentiert). Das Berufungsgericht hat verfahrensfremde Akten mit der dort \n\nvorgelegten Abtretungserklärung vom 30. Dezember 2006 beigezogen und die-\n\nse ohne vorherige Mitteilung informatorisch zum Gegenstand der mündlichen \n\nVerhandlung gemacht. Es hat erst zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, \n\ndass es die - auf den rechtlich unzutreffenden Hinweis des Landgerichts hin - \n\nauf Position 1 der Schlussrechnung bezogene Klage für unzulässig hält und wie \n\nes die Abtretungserklärung auslegt. Das Berufungsgericht hätte den Klägern die \n\nMöglichkeit einräumen müssen, auf diese für sie überraschende Wende des \n\nProzesses zu reagieren und nochmals umfassend zur Problematik der Zuläs-\n\nsigkeit der Teilklage vorzutragen. Eine der Sache angemessene Reaktion nach \n\nkurzfristiger Unterbrechung der Sitzung konnte von ihnen angesichts des dar-\n\ngestellten Prozessverlaufs nicht verlangt werden. Wenn das Berufungsgericht \n\ndie Schriftsatzfrist versagt und auch den nachgereichten Schriftsatz der Kläger \n\nunberücksichtigt gelassen hat, erweist sich dies nicht nur als verfahrensfehler-\n\nhaft, sondern stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. \n\n3 \n\n2. Auf diesem Verstoß kann das Berufungsurteil beruhen. Es kann nicht \n\nausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer zutreffenden Be-\n\nurteilung der Frage der Zulässigkeit der Teilklage gelangt wäre, hätte es einen \n\ndurch die gebotene Gewährung von Schriftsatzfrist ermöglichten Vortrag der \n\nKläger zu den in Rede stehenden Zulässigkeitsfragen in seine Erwägungen \n\neinbeziehen können. \n\n4 \n\nDie bisherige Beurteilung der Zulässigkeitsproblematik ist rechtsfehler-\n\nhaft. Das Berufungsgericht hat die Klage deshalb als unzulässig angesehen, \n\nweil es angenommen hat, dass der mit der Schlussrechnung geltend gemach-\n\nten Restwerklohnforderung aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten resul-\n\ntierende Einzelforderungen zugrunde lägen, die Gesamtforderung damit auf \n\nunterschiedlichen Klagegründen beruhe und die Kläger nicht hinreichend deut-\n\nlich gemacht hätten, auf welchen Klagegrund sie ihre Forderung stützten. Diese \n\nÜberlegungen vermögen eine Unzulässigkeit der Teilklage nicht zu begründen. \n\nDie Kläger haben einen (erstrangigen) Teilbetrag aus dem Saldo geltend ge-\n\nmacht, der sich aus der von ihnen erstellten Schlussrechnung ergab, die eine \n\nGesamtabrechnung ihrer werkvertraglichen Vergütungsansprüche gegen die \n\nBeklagte enthielt. Das war zulässig und bedurfte keiner weiteren Individualisie-\n\nrung oder Eingrenzung. \n\n5 \n\nDem steht die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der \n\nZulässigkeit eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2006 \n\n- VII ZR 151/05, BauR 2007, 429 = NZBau 2007, 167 = ZfBR 2007, 252) nicht \n\nentgegen. Die dort angestellten Erwägungen zu den Anforderungen an die Prü-\n\nfung unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen vor Erlass eines Grundurteils sind \n\nnicht auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage in dem Fall übertragbar, dass \n\neine Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo im Wege der Teilklage \n\ngeltend gemacht wird. Die für die verschiedenen Leistungen angesetzten Be-\n\nträge sind in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rechnungs-\n\nposten anzusehen (BGH, Urteil vom 9. November 2006, aaO; Urteil vom \n\n22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94). Der \n\nSchlussrechnungssaldo stellt in diesem Sinne eine einheitliche Forderung dar, \n\nvon der ein erstrangiger Teilbetrag ohne Weiteres geltend gemacht werden \n\nkann, auch wenn in die Schlussrechnung Forderungen zum Beispiel aus Ände-\n\nrungsanordnungen (§ 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5 VOB/B) oder zusätzlichen Leistungen \n\n(§ 1 Nr. 4, § 2 Nr. 6 VOB/B) eingestellt sind. \n\nDie Abtretung vom 30. Dezember 2006 steht dieser Beurteilung nicht \n\nentgegen. Sie hat auf die Zulässigkeit der Teilklage bei dem hier vorliegenden \n\nSachverhalt keinen Einfluss. \n\n3. Das Urteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die \n\nSache zurückzuverweisen. \n\n6 \n\n7 \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \nLG Hildesheim, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3 O 399/04 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2007 - 6 U 158/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/vii-zr-43-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/vii-zr-43-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:49.150290+00:00"}}