{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__32-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"VII ZR 32/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. September 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 639 Abs. 2 a.F.; VOB/B (1990) § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind. Die Hemmung endet auch, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verwei- gert, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt. Sie endet ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigert und der Auf- tragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehnt. VOB/B (1990) § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 Erbringt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsleistungen und werden diese abge- nommen, beginnt mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 14/88, BGHZ 108, 65).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 32/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. September 2008 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 639 Abs. 2 a.F.; VOB/B (1990) § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 \n\nBessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B \ndie Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten \nabgenommen sind. \n\nDie Hemmung endet auch, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verwei-\ngert, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt. Sie endet ferner, wenn der \nAuftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigert und der Auf-\ntragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehnt. \n\nVOB/B (1990) § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 \n\nErbringt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsleistungen und werden diese abge-\nnommen, beginnt mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 \nSatz 3 VOB/B (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 14/88, BGHZ \n108, 65). \n\nBGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 32/07 - OLG Dresden \n LG Chemnitz \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter \n\nHalfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbe-\n\nseitigung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, weitere Nach-\n\nbesserungskosten zu zahlen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob \n\nsich die Beklagten zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen können. \n\nDie Klägerin beauftragte, wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist, \n\ndie Beklagte zu 1 mit der Erstellung einer Lagerhalle. Die Beklagte zu 2 ist de-\n\nren Komplementärin. Vereinbart war die Geltung der VOB/B in der damals gel-\n\ntenden Fassung (1990) mit einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und vier \n\nWochen. Der Generalunternehmervertrag sah in Nr. 12 eine Abnahme \"gemäß \n\n§ 12 VOB\" vor. Weiter heißt es dort in Absatz 5, dass die Parteien eine \"förmli-\n\nche Abnahme gem. § 12 Abs. 4 VOB\" vereinbaren. \n\nMit der Erstellung des Trapezdaches war die R. KG, welcher der Streit \n\nverkündet worden ist, als Nachunternehmerin beauftragt. Das Dach ist schad-\n\nhaft, streitig ist die Höhe der Mängelbeseitigungskosten. \n\nDie Halle wurde am 27. Mai 1991 abgenommen. Die Klägerin verlangte \n\nmit Schreiben vom 11. Januar 1994 und vom 23. Februar 1995 die Beseitigung \n\nvon Undichtigkeiten des Daches. Die Beklagte zu 1 leitete die Schreiben an die \n\nStreitverkündete weiter, die jeweils Nachbesserungsarbeiten durchführte. Die \n\nStreitverkündete teilte zuletzt am 11. November 1998 mit, den Mangel behoben \n\nzu haben. Auf eine erneute Mängelanzeige vom 27. März 2000 lehnte die Be-\n\nklagte zu 1 die weitere Mängelbeseitigung endgültig Ende November 2000 ab. \n\nÜber die Mängel wurde am 21. Juni 2001 auf Antrag der Klägerin ein \n\nselbständiges Beweisverfahren eingeleitet. \n\nDie Beklagten haben sich gegen die Klage mit der Einrede der Verjäh-\n\nrung verteidigt. Die Instanzgerichte haben diese Einrede durchgreifen lassen \n\nund die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-\n\ngehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n9 \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, dass die vereinbarte Verjährungs-\n\nI. \n\nfrist von fünf Jahren und vier Wochen mit der Abnahme am 27. Mai 1991 be-\n\ngonnen habe und regulär am 24. Juni 1996 abgelaufen wäre. Der Auftraggeber \n\nhabe bei dem vorliegenden konkreten Mangel nur einmal die Möglichkeit ge-\n\nhabt, die zweijährige Regelfrist durch schriftliche Mängelrüge in Gang zu set-\n\nzen. Daher habe nur die erste Anzeige vom 11. Januar 1994 diese Wirkung \n\nentfalten können. Ihr komme jedoch letztlich keine verlängernde Wirkung zu, \n\nweil die Frist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B vor der vertraglichen Frist ab-\n\ngelaufen sei. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei durch die den Mängelanzeigen \n\nfolgenden Nachbesserungen mehrfach gehemmt worden. Unter Berücksichti-\n\ngung aller Hemmungstatbestände sei die Forderung bei Einleitung des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens verjährt gewesen. \n\n11 \n\nDie Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B hätten nicht \n\nvorgelegen. Sie verlangten die tatsächliche Durchführung von Nachbesse-\n\nrungsarbeiten. Mit der Abnahme dieser Leistungen beginne eine neue zweijäh-\n\nrige Verjährungsfrist. Die dafür notwendige Abnahme habe jedoch nicht stattge-\n\nfunden. Unstreitig habe keine förmliche Abnahme im Sinne des § 12 Nr. 4 \n\nVOB/B stattgefunden. Die in Nr. 12 Abs. 1 des Generalunternehmervertrags \n\nvorgesehene Abnahmeregelung beziehe sich nicht nur auf die Hauptleistung, \n\nsondern auch auf die Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen. Die Verein-\n\nbarung einer förmlichen Abnahme, auf die auch nicht verzichtet worden sei, \n\nstehe der Annahme einer konkludenten Abnahme entgegen. Um die Wirkung \n\ndes § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B zu erzielen, hätten die Mängelbeseiti-\n\ngungsarbeiten förmlich abgenommen werden müssen. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Verjährung \n\nder Ansprüche der Klägerin mit der Abnahme am 27. Mai 1991 begonnen hat \n\nund die für die Beurteilung der Verjährung maßgebende erste Anzeige vom \n\n11. Januar 1994 keinen Einfluss gehabt hat, weil die aufgrund dieser Rüge lau-\n\nfende Regelfrist von zwei Jahren vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist \n\nvon fünf Jahren und vier Wochen abgelaufen ist. \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht beurteilt rechtsfehlerhaft die Hemmung der Ge-\n\nwährleistungsfrist lediglich in Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB und berechnet \n\ndie Zeitpunkte der Hemmung der Verjährungsfrist lediglich danach, wann die \n\nBeklagte zu 1 nach den Mängelanzeigen der Klägerin das Ergebnis der Prüfung \n\nmitteilte, den Mangel für beseitigt erklärte oder die Fortsetzung der Beseitigung \n\nverweigerte. Dies wird der Interessenlage in einem Fall, in dem auf § 13 Nr. 5 \n\nAbs. 1 Satz 3 VOB/B abzustellen ist, nicht gerecht. Gemäß dieser Regelung \n\nbeginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung die Regelfrist des § 13 \n\nNr. 4 VOB/B, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine solche abweichende \n\nVereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. \n\n15 \n\nWie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR \n\n14/88, BGHZ 108, 65, 68), wird die Mängelbeseitigungsleistung als Erfüllungs-\n\nhandlung im Rahmen der den Auftragnehmer bei der Herstellung des Werks \n\ntreffenden Pflichten verselbständigt und nach ihrer Abnahme einer eigenen \n\nGewährleistungsregelung mit neuer Verjährungsfrist unterzogen. Die Regelung \n\nin § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B sichert das Interesse des Auftraggebers an \n\neiner ihrerseits mangelfreien Nachbesserung in besonders sachgerechter Wei-\n\nse. Sie schützt ihn nicht nur vor unzureichenden Nachbesserungsversuchen, \n\ndie lediglich die Mangelerscheinungen und nicht den Mangel selbst beseitigen, \n\nsondern auch vor neuen, durch die Nachbesserung erst herbeigeführten Män-\n\ngeln. \n\n16 \n\nDieser Schutz wäre jedoch unvollkommen, wenn die durch die Mängel-\n\nbeseitigungsleistungen erfolgte Hemmung der Verjährung des Gewährleis-\n\ntungsanspruchs allein durch die Erklärung des Auftragnehmers beendet würde, \n\ner habe die Mängel beseitigt, und die Leistung gleichwohl nicht mangelfrei er-\n\nbracht ist. Denn dann könnte er durch einfache Erklärung die Hemmung been-\n\nden, ohne dass eine neue Gewährleistungsfrist beginnt. Dies entspricht nicht \n\ndem Rechtsgedanken und der Systematik des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B. \n\nDiese Regelung geht vielmehr davon aus, dass eine Abnahmeprüfung erfolgt, \n\nmit der die Erklärung des Auftragnehmers, die Mängelbeseitigung sei vorge-\n\nnommen, überprüft und eventuell auch beanstandet werden kann. Wenn erst \n\nmit der Abnahme eine neue Frist laufen soll, so setzt die Regelung des § 13 \n\nNr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B stillschweigend voraus, dass die Hemmung der alten \n\nFrist bis zur Abnahme oder einer dieser gleichstehenden Erklärung nicht been-\n\ndet wird. Insoweit wird die Regelung des § 639 Abs. 2 BGB abbedungen. \n\n17 \n\nDie nach § 639 Abs. 2 BGB erfolgte Hemmung der Verjährung des Ge-\n\nwährleistungsanspruchs wird danach im VOB/B-Vertrag dann, wenn eine Män-\n\ngelbeseitigung erbracht wurde, durch die Abnahme der Mängelbeseitigungsleis-\n\ntung beendet. Sie wird auch dann beendet, wenn der Auftraggeber die Abnah-\n\nme endgültig verweigert, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt. \n\nInwieweit die Hemmung beendet ist, wenn der Auftraggeber die Abnahme ver-\n\nweigert, weil die Mängelbeseitigungsarbeiten noch nicht zu einer vertragsge-\n\nrechten Leistung geführt haben, hängt vom weiteren Verhalten des Auftrag-\n\nnehmers ab. Lehnt dieser die Mängelbeseitigung seinerseits endgültig ab, so ist \n\nauch die Hemmung beendet. Denn dann steht fest, dass eine Abnahme der \n\nLeistung nicht mehr in Betracht kommt und damit auch keine Möglichkeit mehr \n\nbesteht, die zweijährige Frist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B in Gang zu \n\nsetzen, sieht man von dem Fall ab, dass der Auftraggeber trotz der Mängel die \n\nAbnahme erklärt. \n\n18 \n\nReagiert der Unternehmer auf die versagte Abnahme mit weiteren Män-\n\ngelbeseitigungsversuchen, so dauert die Hemmung der Verjährung fort. Glei-\n\nches gilt, wenn er nicht reagiert, ohne dass dieses Verhalten als endgültige \n\nVerweigerung angesehen werden könnte. \n\n19 \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nneue Frist von zwei Jahren nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B habe nicht \n\nbegonnen, weil die Mängelbeseitigungsarbeiten nicht abgenommen worden \n\nseien. \n\n20 \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass für \n\nden Lauf der zweijährigen Frist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B die Abnah-\n\nme der Mängelbeseitigungsarbeiten erforderlich ist. Mit der Abnahme der \n\nNachbesserungsarbeiten beginnt die neue Regelfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 \n\nSatz 3 VOB/B zu laufen. \n\n21 \n\nb) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, eine Abnahme \n\nkönne deshalb nicht angenommen werden, weil die Parteien eine förmliche Ab-\n\nnahme vereinbart hätten und diese nicht erfolgt sei. \n\n22 \n\nNicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die in \n\nNr. 12 des Generalunternehmervertrags vereinbarte förmliche Abnahme und \n\ndie dort vorgesehene (Abs. 4) Klausel zur Ingebrauchnahme beziehe sich auch \n\nauf die Mängelbeseitigungsarbeiten nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B. Da \n\nes sich insoweit beim Generalunternehmervertrag um Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen handelt, ist der Senat bei ihrer Auslegung nicht an das tatrichterliche \n\nVerständnis gebunden, sondern kann die Bestimmung selbst auslegen (BGH, \n\nUrteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323). Der Generalunter-\n\nnehmervertrag weist unter Nr. 12 Abs. 1 nur aus, dass die Abnahme der Leis-\n\ntung der Auftragnehmerin \"gemäß § 12 VOB/B\" erfolge und bereits jetzt eine \n\nförmliche Abnahme vereinbart sei. Die Bezugnahme in beiden Fällen nur auf \n\n§ 12 VOB/B und die Nichterwähnung der Abnahme der Mängelbeseitigungsar-\n\nbeiten (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B) lassen es als fernliegend erscheinen, \n\ndass die Vereinbarung der förmlichen Abnahme sich auch auf die Abnahme der \n\nMängelbeseitigungsarbeiten gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B bezieht. \n\nGegen dieses Verständnis spricht vor allem, dass regelmäßig die Nachbesse-\n\nrungsarbeiten im Verhältnis zur Hauptleistung nur einen geringfügigen Teil der \n\nWerkleistung ausmachen und die Parteien deshalb in der Regel nicht ein forma-\n\nlisiertes Verfahren und den damit verbundenen Aufwand, wie es § 12 Abs. 4 \n\nVOB/B vorsieht, wollen. \n\n23 \n\nc) Damit entfällt die Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndie zweijährige Frist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B habe nicht beginnen \n\nkönnen, weil die vereinbarte förmliche Abnahme nicht stattgefunden habe. Es \n\nwäre allein zu prüfen gewesen, ob eine anderweitige Abnahme, gegebenenfalls \n\ndurch konkludentes Verhalten oder in der Form des § 12 Nr. 5 VOB/B, eingreift. \n\nIII. \n\n24 \n\n25 \n\nDanach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDas Berufungsgericht wird die Hemmung der Verjährung nach den vom \n\nSenat aufgestellten Grundsätzen erneut zu beurteilen haben. Gegebenenfalls \n\nwird es dann erneut zu prüfen haben, ob die Zweijahresfrist des § 13 Nr. 5 \n\nAbs. 1 Satz 3 VOB/B durch eine Abnahme in Gang gesetzt worden ist und ob \n\ndiese durch neue Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen \n\noder Erklärungen gehemmt worden ist. Auch wird zu prüfen sein, ob die Zwei-\n\njahresfrist mehrfach in Gang gesetzt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom \n\n15. Juni 1989 - VII ZR 14/88, BGHZ 108, 65, 68). Schließlich muss das Beru-\n\nfungsgericht in seine Überlegungen auch einbeziehen, dass nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs Maßnahmen im Zusammenhang mit einer\n\nMängelbeseitigung als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungsverpflichtung ge-\n\nwertet werden können, so dass der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen ist \n\nund diese neu beginnt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 363/86, \n\nBauR 1988, 465, 467; Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92, BauR \n\n1994, 103; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961; Urteil \n\nvom 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04, BauR 2007, 710). \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Safari Chabestari Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2006 - 7 O 4809/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 30.01.2007 - 5 U 923/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zr-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zr-32-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:28.778921+00:00"}}