{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__28-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"VII ZR 28/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Ch a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen unangemessen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 79/98, BauR 1999, 645). b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungs- frist folgende Regelung enthält: \"Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witte- rungsbedingte Beeinträchtigungen. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzu- ges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme.\" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2007 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 28/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAGBG § 9 Ch \n\na) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der \n\nder Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens \n\nin Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro \n\nWerktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen \n\nunangemessen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR \n\n79/98, BauR 1999, 645). \n\nb) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im \n\nAnschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungs-\n\nfrist folgende Regelung enthält: \n\n\"Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witte-\n\nrungsbedingte Beeinträchtigungen. \n\nBei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine \n\nVertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzu-\n\nges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme.\" \n\nist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 28/07 - OLG Schleswig \n\nLG Lübeck \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die \n\nRichter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter \n\nDr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n21. April 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten eine Ver-\n\ntragsstrafe wegen Bauzeitüberschreitung. \n\nDer Schuldner (im Folgenden: Kläger) beauftragte die Beklagte auf der \n\nGrundlage eines von seinem Architekten vorgehaltenen Vertragsformulars im \n\nFebruar 2001 mit dem Abriss eines Einfamilienhauses und der schlüsselfertigen \n\nErstellung einer Hotelanlage mit Wohnungen, Tiefgaragen und Stellplätzen \n\nzu einem Pauschalfestpreis von 4.550.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer \n\n(= 2.698.598,55 € brutto). Die Geltung der VOB/B war nachrangig vereinbart. \n\nAußerdem sah der Vertrag vor, dass es auf Wunsch des Auftraggebers zu Än-\n\nderungen der Vertragsleistungen kommen könne; diese könnten sich erhöhend \n\noder mindernd auswirken. In § 3 heißt es: \n\n\"Bauzeit und Sicherheiten \n\nDer Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorbereitungsarbeiten \n\nund die Bauarbeiten gem. beigefügtem Bauzeitenplan (Anlage 1) \n\ndurchzuführen und bis zum 1. Februar 2002 fertigzustellen. An-\n\nschließend sind noch Restarbeiten und Reinigungsarbeiten zuläs-\n\nsig. \n\nUm eine Vermietung zu Ostern 2002 zu gewährleisten, muss ab \n\n1. Februar 2002 die Möblierung durch den AG durchgeführt wer-\n\nden. \n\nDie Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch \n\nwitterungsbedingte Beeinträchtigungen. \n\nBei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer \n\neine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag \n\ndes Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schluss-\n\nrechnungssumme.\" \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt für den Zeitraum vom 1. März bis 11. April 2002 für \n\ninsgesamt 33 1/3 Werktage eine Vertragsstrafe von 6.979,13 € zzgl. Mehr-\n\nwertsteuer je Werktag, insgesamt mithin 269.859,85 €. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begeh-\n\nren in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 1641 ff. veröffentlicht \n\nI. \n\nist, führt aus, die Vertragsstrafenvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle nach \n\n§ 9 AGBG nicht stand. Eine Vertragsstrafe von 0,3 % je Werktag (Montag bis \n\nSamstag) bedeute eine Vertragsstrafe von 0,34 % (richtig: 0,36 %) je Arbeitstag \n\n(Montag bis Freitag). Damit liege die Einsatzvertragsstrafe über den bisher in-\n\nsoweit für zulässig erachteten Größenordnungen. Außerdem sei es bedenklich, \n\ndass für die Bemessung der Einsatzvertragsstrafe die Auftragssumme, für die \n\nBestimmung der Obergrenze der Gesamtvertragsstrafe dagegen die Schluss-\n\nrechnungssumme maßgeblich sei. Dadurch verringere sich bei einer nachträgli-\n\nchen Absenkung des Auftragsvolumens der Zeitraum, innerhalb dessen die \n\nVertragsstrafe vollständig bis zu ihrer Obergrenze verwirkt sei und der kalkula-\n\ntorische Unternehmergewinn aufgezehrt werde \n\n(\"Gewinnverzehrungszeit-\n\nraum\"). \n\n7 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Vertragsstrafenvereinbarung ist unwirksam. Sie benachteiligt die Be-\n\nklagte unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG. Dies folgt allerdings \n\nnicht aus der Höhe des Tagessatzes von 0,3 % pro Werktag (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188). Die \n\nKlausel sieht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine verschuldensun-\n\nabhängige Vertragsstrafe vor (1.) und verstößt zudem gegen das Transparenz-\n\ngebot (2.). \n\n9 \n\n1. Die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine \n\nVertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Verwendungsgegners \n\nverwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen, § 9 Abs. 1 AGBG \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, \n\n1015; BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, BauR 1997, 123 \n\n= ZfBR 1997, 33). Dies trifft hier zu. \n\n10 \n\nDie Klausel des § 3 des Vertrags erklärt in Absatz 3 den Fertigstellungs-\n\ntermin vom 1. Februar 2002 für verbindlich und bestimmt, dass die Ausfüh-\n\nrungsfrist sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen verlän-\n\ngert. In unmittelbarem Zusammenhang hiermit wird in Absatz 4 die Verwirkung \n\nder Vertragsstrafe geregelt. Da diese Absätze nicht voneinander getrennt wer-\n\nden können und daher die Regelung über die Verbindlichkeit der Fertigstel-\n\nlungsfrist in Absatz 3 auch als Einschränkung des Verschuldenserfordernisses \n\nder Vertragsstrafe zu verstehen ist, ist von einer Auslegung dahin auszugehen, \n\ndass die Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, wenn die Beklagte eine Über-\n\nschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins aufgrund witterungsbeding-\n\nter Beeinträchtigungen nicht zu vertreten hat. Daran ändert nichts, dass die Ver-\n\ntragsstrafe nur für Zeiten des \"Verzuges\" zu zahlen ist und ergänzend die \n\nVOB/B und damit deren § 11 Nr. 2 vereinbart ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom \n\n13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287; Urteil vom 8. Juli \n\n11 \n\n12 \n\n2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611, 1612 = NZBau 2004, 613 = ZfBR \n\n2004, 790). Denn dem kommt gegenüber der speziellen Regelung, dass sich \n\ndie Fertigstellungsfrist \"auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigun-\n\ngen\" verlängert, keine entscheidende Bedeutung zu. \n\n2. Die Klausel verstößt zudem gegen das Transparenzgebot. \n\na) Treu und Glauben verpflichten den Verwender Allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög-\n\nlichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich bei Vertrags-\n\nschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar \n\nwerden kann. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Die-\n\nses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so \n\ngenau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten \n\nBeurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsge-\n\nbot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren \n\ndie Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar \n\nund präzise wie möglich umschreibt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 \n\n- VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f. m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Diesen Anforderungen wird die Vertragsstrafenklausel nicht gerecht, \n\nweil der Begriff der Auftragssumme, nach dem die Einsatzvertragsstrafe be-\n\nmessen werden soll, im Kontext der Klausel mehrere Deutungen zulässt und \n\ndaher zu unbestimmt ist. \n\n14 \n\nUnter \"Auftragssumme\" kann zunächst die nach der Abwicklung des Ver-\n\ntrags geschuldete Vergütung zu verstehen sein (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendi-\n\num des Baurechts, 2. Aufl., 7. Teil, Rdn. 90; Greiner, ZfBR 1999, 62, 63). Je-\n\ndoch ist in der Vertragsstrafenklausel der \"Auftragssumme\" die \"Schlussrech-\n\nnungssumme\" als weitere Bezugsgröße gegenübergestellt. Unter diesen Um-\n\nständen kann die \"Auftragssumme\" auch als ein Wert verstanden werden, der \n\nsich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten \n\nVergütung der Beklagten bemisst. Daher ist die Bemessungsgrundlage für den \n\nTagessatz der Vertragsstrafe nicht eindeutig bestimmt. Denn es bestehen hier \n\nzwei verschiedene gleichwertige Möglichkeiten, den Begriff \"Auftragssumme\" \n\nauszulegen. Diese Unklarheit führt dazu, dass die Rechte und Pflichten der Be-\n\nklagten in der Klausel nicht so klar und präzise wie nötig umschrieben sind. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 19.08.2004 - 6 O 69/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 21.04.2005 - 5 U 154/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/vii-zr-28-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/vii-zr-28-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__28-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:25.088536+00:00"}}