{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__17-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"VII ZR 17/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Januar 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 366 Abs. 1, § 121 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Tilgungsbestimmung bei mehreren Gläubigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 17/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 366 Abs. 1, § 121 Abs. 1 \n\nZu den Voraussetzungen der nachträglichen Tilgungsbestimmung bei mehreren \n\nGläubigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ \n\n167, 337). \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 17/07 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. November 2007 durch die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner, \n\nDr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 19. Dezember 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht im Revisionsverfahren aus abgetretenem Recht \n\nRestwerklohnansprüche der A. GmbH gegen die Beklagte bis zum Betrag von \n\nnoch 184.000 € geltend. \n\nDie Klägerin lieferte der inzwischen insolvent gewordenen A. GmbH auf-\n\ngrund eines im Jahr 1993 geschlossenen Warenkreditvertrags unter Eigen-\n\ntumsvorbehalt Material für Heizungs- und Sanitäranlagen. Die von der A. GmbH \n\nakzeptierten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin (künf-\n\ntig: AVL) enthalten unter \"VII. Eigentumsvorbehalt\" u.a. eine Regelung über ei-\n\nnen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit einer Vorausabtretung der Werklohn-\n\nforderung, sofern der Käufer das von der Verkäuferin gelieferte Material auf-\n\ngrund eines Werkvertrages mit einem Dritten verwendet. \n\n3 \n\nDie Beklagte beauftragte die A. GmbH zwischen Februar 1994 und März \n\n1996 mit der Ausführung der Gewerke Sanitär und Heizung für die Bauvorha-\n\nben K. und K.-N. in P. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung mit \n\nSchreiben vom 23. August 1996 an. Die Beklagte bestimmte am 27. Mai 2002 \n\nnachträglich, dass ihre an die A. GmbH geleisteten Abschlagszahlungen vor-\n\nrangig auf die an die Klägerin abgetretenen Teile der Werklohnforderungen \n\nder A. GmbH aus den näher bezeichneten Bauverträgen anzurechnen seien. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe gegen die A. GmbH noch \n\nForderungen aus Lieferungen für die Bauvorhaben K.-N. in Höhe von \n\n565.161,12 DM und K. in Höhe von 962.330,29 DM. Sie ist der Ansicht gewe-\n\nsen, dass ihr unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen aus den \n\nBauaufträgen für die Blöcke 10/11, 13/15, 33 und 35/52 (Bauvorhaben K.) so-\n\nwie für die Blöcke 8 und 14 (Bauvorhaben K.-N.) Werklohnansprüche gegen die \n\nBeklagte wirksam abgetreten worden seien, die die Höhe ihrer gegen die \n\nA. GmbH gerichteten Forderungen überstiegen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat angenommen, dass der Klägerin Werklohnforderun-\n\ngen der A. GmbH für das Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 367.771,35 DM und \n\nfür das Bauvorhaben K. in Höhe von 613.755,29 DM wirksam abgetreten wor-\n\nden seien. Es hat die Klage jedoch im Hinblick auf die nachträgliche Tilgungs-\n\nbestimmung der Beklagten und deren Abschlagszahlungen an die A. GmbH in \n\nden Jahren 1994 bis 1996 abgewiesen. \n\n6 \n\nDie Berufung der Klägerin, mit der diese bis zur Höhe eines Betrages \n\nvon 184.000 € jeweils einen erststelligen Teilbetrag der an sie abgetretenen \n\nWerklohnforderungen aus den Bauaufträgen entsprechend der erstinstanzlich \n\nbestimmten Reihenfolge geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben. \n\n7 \n\nMit Urteil vom 11. Mai 2006 (VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337) hat der Se-\n\nnat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sa-\n\nche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. Er hat die Berechtigung des Schuldners anerkannt, nach Offenle-\n\ngung einer aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilab-\n\ntretung der gegen ihn gerichteten Forderung an den Vorbehaltslieferanten in \n\nentsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, \n\ndass seine an den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vor-\n\nrangig auf die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurech-\n\nnen seien. Allerdings müsse der Schuldner entsprechend dem § 121 Abs. 1 \n\nBGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken die Leistungsbestimmung unverzüg-\n\nlich vornehmen, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten habe. \n\nHierzu hatte das Berufungsgericht keine hinreichenden tatsächlichen Feststel-\n\nlungen getroffen. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung der Klägerin erneut zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren im gleichen Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n10 \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Schriftsatz vom 27. Mai \n\n2002 erklärte nachträgliche Tilgungsbestimmung der Beklagten sei unverzüg-\n\nlich vorgenommen worden, nachdem sie von der Teilabtretung Kenntnis erlangt \n\nhabe. Es stellt dabei nicht auf den Zugang der Abtretungsanzeige vom \n\n23. August 1996 oder der Klagebegründung vom 28. Dezember 2001 nebst \n\nAnlagen ab, sondern auf die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vor dem \n\nLandgericht am 21. März 2002 und billigt der Beklagten eine Überlegungszeit \n\nzur Prüfung der an diesem Tag übergebenen umfangreichen Unterlagen in sie-\n\nben Aktenordnern von zwei Monaten zu. \n\n12 \n\nDurch die wirksam ausgeübte nachträgliche Tilgungsbestimmung sei die \n\nan die Klägerin abgetretene Werklohnforderung in voller Höhe durch die sie \n\nübersteigenden Abschlagszahlungen der Beklagten an die A. GmbH erloschen. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. \n\n1. Nach § 366 Abs. 1 BGB wird, wenn der Schuldner dem Gläubiger aus \n\nmehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und \n\ndas von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, diejeni-\n\nge Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Dem Schuldner \n\nsteht ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB darüber hinaus \n\nfür den Fall zu, dass eine einheitliche Forderung zwischen mehreren Gläubi-\n\ngern aufgeteilt ist (BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, \n\n2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47, 168, 171 \n\nm.w.N.). Wenn der Schuldner bei der Leistung infolge einer ihm nicht offenge-\n\nlegten Teilabtretung von dem Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts nach \n\n§ 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis hat und es folglich auch nicht ausüben kann, \n\nist es ihm gestattet, dieses Recht zur Tilgungsbestimmung unverzüglich nach-\n\nträglich wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ \n\n167, 337, 342). \n\n15 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Würdi-\n\ngung, die nachträgliche Tilgungsbestimmung durch die Beklagte am 27. Mai \n\n2002 sei unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erfolgt. \n\n16 \n\na) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Kenntniserlangung von \n\nder Aufspaltung der Werklohnforderung auf mehrere Teilgläubiger sind aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die Offenlegung der Abtretung im \n\nSchreiben der Klägerin vom 23. August 1996 kann nicht abgestellt werden, weil \n\nsich aus dessen Wortlaut eine Teilabtretung bis zur Höhe der Werklieferungen \n\nnicht ergab, sondern die Klägerin vielmehr die gesamte Werklohnforderung der \n\nA. GmbH für sich reklamierte. Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstan-\n\nden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich aus der Zustel-\n\nlung der Klageschrift mit den maßgeblichen Vertragsbedingungen als Anlage \n\ndiese Kenntnis ebenfalls noch nicht mit hinreichender Sicherheit ergab. Einer-\n\nseits hatte die Klägerin auch in der Klageschrift noch sämtliche Werklohnforde-\n\nrungen der A. GmbH gegen die Beklagte für sich beansprucht. Andererseits war \n\nden mit der Klageschrift übergebenen Unterlagen weder zu entnehmen, inwie-\n\nweit tatsächlich von der Klägerin gelieferte Waren bei der Ausführung der Bau-\n\nleistungen durch die A. GmbH in den einzelnen Bauvorhaben der Beklagten \n\nVerwendung gefunden hatten, noch welche Forderungsteile der A. GmbH ge-\n\ngen die Beklagte aus welchen Bauvorhaben in welcher Höhe wegen des ver-\n\nlängerten Eigentumsvorbehalts teilweise an die Klägerin abgetreten waren. Die \n\nzu dieser Beurteilung notwendigen Unterlagen hat die Klägerin erst im Termin \n\nvom 21. März 2002 übergeben. Das Berufungsgericht war durch das Senatsur-\n\nteil vom 11. Mai 2006 nicht gehindert, auf diesen Termin als Zeitpunkt der \n\nKenntniserlangung abzustellen. Insoweit konnte das Senatsurteil keine binden-\n\nde Wirkung entfalten. \n\n17 \n\nb) Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die nachträgliche Til-\n\ngungsbestimmung im Schriftsatz vom 27. Mai 2002 sei unverzüglich erfolgt, \n\nbegegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken. \n\n18 \n\naa) Unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB, also ohne schuldhaf-\n\ntes Zögern, erfolgt eine Rechtshandlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den \n\nUmständen des Einzelfalles zu bemessenden Prüfungs- und Überlegenszeit \n\nvorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2003 - X ZR 209/00, BGH-\n\nReport 2003, 908; Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 \n\n= ZfBR 1994, 222). Der Schuldner muss sich daher so bald, wie es ihm nach \n\nden Umständen möglich und zumutbar ist, erklären. Soweit erforderlich, darf er \n\nzuvor den Rat eines Rechtskundigen einholen oder anderweitige Erkundigun-\n\ngen vornehmen. \n\n19 \n\nbb) Ob die Erklärung unverzüglich erfolgt ist, unterliegt im Revisionsver-\n\nfahren nur eingeschränkter Nachprüfung. Das Revisionsgericht kann die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts regelmäßig nur darauf überprüfen, ob das \n\nGericht den Rechtsbegriff verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Ver-\n\nfahrensfehler unterlaufen sind und ob es etwa wesentliche Tatumstände über-\n\nsehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - VIII ZR 244/02, NJW 2003, 1246; Urteil vom \n\n1. Dezember 1993 - VIII ZR 129/92, NJW 1994, 443). Derartige Rechtsfehler \n\nlässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat den Begriff \n\nder Unverzüglichkeit rechtsfehlerfrei ausgelegt. Es hat eine eingehende Würdi-\n\ngung aller Umstände des Falles vorgenommen und dabei die beiderseitigen \n\nInteressen der Parteien angemessen berücksichtigt. \n\n20 \n\n3. Das Berufungsurteil kann gleichwohl nicht aufrechterhalten bleiben. \n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts belegen nicht, dass die nachträgliche \n\nTilgungsbestimmung zum Erlöschen der Forderung geführt hat. \n\n21 \n\nDas Recht einer (nachträglichen) Tilgungsbestimmung kann dem \n\nSchuldner nur dann zustehen, wenn in dem Zeitpunkt, in dem er seine Leistung \n\nerbringt, die Voraussetzungen des § 366 Abs. 1 BGB vorliegen. Er muss dem \n\nGläubiger demnach im Zeitpunkt der Leistung aus mehreren Schuldverhältnis-\n\nsen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet sein oder eine einheitliche Forde-\n\nrung muss zwischen mehreren Gläubigern aufgeteilt sein und das von ihm Ge-\n\nleistete darf nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen ausreichen. \n\n22 \n\nDie Werklohnforderung der A. GmbH gegen die Beklagte war im Wege \n\nder Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes teilweise in Höhe \n\ndes Rechnungsbetrages der gelieferten Waren als künftige Forderung im Vor-\n\naus an die Klägerin abgetreten. Diese Vorausabtretung erlangte erst mit Einbau \n\nder Materialien durch die A. GmbH in den Bauvorhaben der Beklagten Wirk-\n\nsamkeit, wenn die Klägerin durch die Verbindung ihr vorbehaltenes Eigentum \n\nnach § 946 BGB verliert. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sich die Werklohnfor-\n\nderung, die bislang nur der A. GmbH (auch in Form von Abschlagsforderungen) \n\nzustand, auf mehrere Gläubiger aufspalten. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte \n\nein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB bestehen, wenn die \n\nZahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen ausreichten. \n\n23 \n\nZu Recht macht die Revision geltend, dass sich aus den von der Klägerin \n\nübergebenen Lieferscheinen und Rechnungen Bedenken gegen die Annahme \n\nergeben, dass sämtliche Zahlungen der Beklagten an die A. GmbH erst nach \n\ndem Einbau der jeweils gelieferten Waren erfolgt sind. Hierzu haben die Tatsa-\n\ncheninstanzen bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen, obwohl \n\nes sich um Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der Tilgungsbestimmung \n\nund damit der Erfüllung handelt. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, \n\ndass die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungen nicht aus zwei Teilforderungen \n\nzwei Gläubigern gegenüber verpflichtet war, ihr kein nachträgliches Tilgungsbe-\n\nstimmungsrecht zustand und daher keine vollständige Erfüllungswirkung einge-\n\ntreten ist. \n\nIII. \n\n24 \n\n25 \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Für die neue \n\nVerhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: \n\nDas Berufungsgericht wird, nachdem es den Parteien Gelegenheit zu er-\n\ngänzender Stellungnahme gegeben hat, die erforderlichen Feststellungen \n\nnachzuholen haben, ob die Beklagte im Zeitpunkt ihrer vom Landgericht festge-\n\nstellten Zahlungen ein Tilgungsbestimmungsrecht hatte, weil der Einbau der \n\nvon der Klägerin gelieferten Materialien jeweils vor dem Zahlungstermin stattge-\n\nfunden hatte. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Til-\n\ngungsbestimmung und damit der Erfüllung trifft grundsätzlich die Beklagte, die \n\nKlägerin allenfalls eine sekundäre Behauptungslast. \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2002 - 93 O 1/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2006 - 6 U 124/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/vii-zr-17-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/vii-zr-17-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:45.707886+00:00"}}