{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_211-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"VII ZR 211/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"HOAI § 4 Abs. 1 Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Hono- rarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf die- ser Leistungen wirksam und ist deshalb \"bei Auftragserteilung\" im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen. HOAI § 24 Ein bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich schriftlich geändert werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 211/07 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. November 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHOAI § 4 Abs. 1 \n\nDie bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Hono-\nrarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf die-\nser Leistungen wirksam und ist deshalb \"bei Auftragserteilung\" im Sinne des § 4 \nAbs. 1 HOAI getroffen. \n\nHOAI § 24 \n\nEin bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich \nschriftlich geändert werden. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 27. November 2008 - VII ZR 211/07 - OLG Rostock \n\n LG Neubrandenburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die \n\nRichter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter \n\nDr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 7. November 2007 abgeän-\n\ndert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom \n\n17. November 2006 werden zurückgewiesen. \n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ha-\n\nben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt aus abgetretenem Recht die Zahlung restlichen Ar-\n\nchitektenhonorars in Höhe von 10.751,73 €. \n\n2 \n\n3 \n\nDer beklagte Landkreis schloss mit der Zedentin am 5. März 2001 einen \n\nschriftlichen Architektenvertrag über den Erweiterungsbau und die Modernisie-\n\nrung eines Gymnasiums in L., Gebäude A und E. \n\nDieser Vertrag bestimmt in § 3 Ziff. 1 u.a.: \n\n\"Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach \n\n3.2. \n\nEr beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und \n\nDurchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.5 \n\n- einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch \n\nschriftliche Mitteilung. \n\nDer Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbrin-\n\ngen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 36 Monaten nach Fertig-\n\nstellung der Leistungen nach 3.2 zumindest die Leistungen nach 3.4 \n\nübertragen werden. \n\n… \n\nEin Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.5 \n\nbesteht nicht.\" \n\n4 \n\nDie Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 betreffen die für die Erstellung der \n\nHaushaltsunterlage nach Abschnitt F. 2.1 RBBau notwendigen Leistungen. § 3 \n\nZiff. 3 und 4 des Vertrags umfassen im Wesentlichen die Grundleistungen der \n\nLeistungsphasen 5 bis 7 des § 15 HOAI, die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 5 be-\n\nziehen sich auf die Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI. \n\n5 \n\nIn § 6 haben die Vertragsparteien festgelegt, in welche Honorarzonen die \n\nGebäude einzuordnen sind und welche Vom-Hundert-Sätze für die einzelnen \n\n6 \n\n7 \n\nLeistungen zu berechnen sind. Des Weiteren ist bestimmt, dass der Honorar-\n\nermittlung für die Leistungen nach § 3 Ziff. 3 bis 5 die nach § 10 HOAI anre-\n\nchenbaren Kosten, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung), \n\nohne Umsatzsteuer zugrunde zu legen sind. Außerdem haben die Vertrags-\n\npartner in § 6 Ziff. 8 vereinbart, dass bei Umbauten und Modernisierungen das \n\nHonorar für die Gebäude A und E um 25 % erhöht wird. \n\nDer Beklagte hat die in § 3 Ziff. 3 bis 5 des Vertrags vorgesehenen Leis-\n\ntungen nach Feststellung der Förderfähigkeit des Bauvorhabens mündlich in \n\nAuftrag gegeben. Am 2. Dezember 2002 haben die Parteien einvernehmlich \n\nden Umbauzuschlag auf 15 % reduziert. \n\nDie Zedentin hat die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 bis 5 des Vertrags \n\nvollständig erbracht und mit Schlussrechnungen vom 26. April 2005 getrennt \n\nnach den Gebäuden A und E abgerechnet. Unter Berücksichtigung von Ab-\n\nschlagszahlungen ermittelte sie für das Gebäude A eine Resthonorarforderung \n\nvon 2.965,27 € und für das Gebäude E eine Resthonorarforderung von \n\n7.786,46 €. Der Beklagte wendet sich nur insoweit gegen die Honorarforderung, \n\nals für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 ein Umbauzuschlag von 25 % in Ansatz \n\ngebracht wurde und für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 3 und 4 die anrechenba-\n\nren Kosten nach der Kostenfeststellung ermittelt wurden. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage hinsicht-\n\nlich des 15 % übersteigenden Umbauzuschlags zur Zahlung von 7.166,55 € \n\nnebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf dessen Beru-\n\nfung weitere 3.585,18 € nebst Zinsen zugesprochen. Die Berufung des Beklag-\n\nten, mit der dieser die Abweisung der Klage erstrebt hat, und die weitergehende \n\nBerufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht gesteht dem Kläger die geltend gemachte Hono-\n\nI. \n\nrarforderung in vollem Umfang zu. Die von dem Beklagten und der Zedentin im \n\nVertrag vom 5. März 2001 getroffene Honorarvereinbarung sei auch hinsichtlich \n\nder erst später beauftragten, gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 zu erbringenden Leistun-\n\ngen wirksam. Dies gelte auch für die in § 6 vorgesehene Bestimmung der anre-\n\nchenbaren Kosten nach der Kostenfeststellung. Der Wirksamkeit der Honorar-\n\nvereinbarung stehe nicht entgegen, dass der Auftrag für die nach § 3 Ziff. 3 bis \n\n5 zu erbringenden Leistungen nur mündlich und erst zu einem späteren Zeit-\n\npunkt erteilt worden sei. Eine Honorarvereinbarung müsse, um wirksam zu sein, \n\nnicht zwingend gleichzeitig mit der Auftragserteilung erfolgen; nach Sinn und \n\nZweck des § 4 Abs. 1 HOAI sei eine schriftliche Honorarvereinbarung vor ver-\n\nbindlicher Beauftragung ausreichend. Dass der Beklagte die gemäß § 3 Ziff. 3 \n\nbis 5 auszuführenden Leistungen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nur \n\nmündlich in Auftrag gegeben habe, sei im Hinblick auf die vorab getroffene \n\nschriftliche, das mögliche Höchsthonorar nicht überschreitende Honorarverein-\n\nbarung unschädlich. \n\n11 \n\nDie Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2002 habe nicht zu einer \n\nReduzierung des Umbauzuschlags für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 geführt. \n\nDie Vertragsparteien hätten den hinsichtlich der Honorarabrede einheitlichen \n\nVertrag nach Ausübung der dem Beklagten eingeräumten Option für die Leis-\n\ntungen gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 mit unverändertem Leistungsziel fortgesetzt. Die \n\nbei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung habe daher vor Beendi-\n\ngung der Architektentätigkeit nicht abgeändert werden können. \n\nII. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte \n\nund die Zedentin eine wirksame Honorarvereinbarung auch hinsichtlich der ge-\n\nmäß § 3 Ziff. 3 bis 5 des Vertrags vom 5. März 2001 zu erbringenden Leistun-\n\ngen getroffen haben. \n\n13 \n\na) Gemäß § 4 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach der schriftli-\n\nchen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen \n\nder Mindest- und Höchstsätze getroffen haben. Wenn es an einer schriftlichen \n\nVereinbarung bei Auftragserteilung fehlt, gelten gemäß § 4 Abs. 4 HOAI die \n\nMindestsätze als vereinbart. Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI ist \n\nder Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR \n\n2005, 735, 737 = NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005, 355; Urteil vom 6. Mai 1985 \n\n- VII ZR 320/84, BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222). \n\n14 \n\naa) Die Frage, ob eine Honorarvereinbarung \"bei Auftragserteilung\" im \n\nSinne des § 4 HOAI auch angenommen werden kann, wenn die preisliche Ver-\n\neinbarung bei Auftragserteilung bereits vorliegt, also im Voraus getroffen wurde, \n\nist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Diese Frage ist in Rechtsprechung \n\nund Literatur umstritten. Nach einer Meinung ist eine Honorarabrede nur wirk-\n\nsam, wenn sie gleichzeitig mit der Beauftragung der Architektenleistungen er-\n\nfolgt (OLG Braunschweig, BauR 2007, 903, 904; OLG Bamberg, MDR 2006, \n\n19; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdn. 24 und 34; Werner, \n\nBauR 1992, 695, 698). Nach anderer Ansicht ist eine Honorarvereinbarung \n\nauch wirksam, wenn sie vor Auftragserteilung getroffen wurde, weil die Formu-\n\nlierung in § 4 Abs. 1 HOAI \"bei Auftragserteilung\" nur den spätesten Zeitpunkt \n\nfür die Festlegung des Honorars benenne (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., \n\n§ 4 Rdn. 37 und 45; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 749; Löf-\n\nfelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 945; Pott/Dahlhoff/ \n\nKniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rdn. 11). \n\n15 \n\nbb) Eine Honorarvereinbarung, die für den Fall getroffen wird, dass die \n\nihr zugrunde liegenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt beauftragt \n\nwerden, ist jedenfalls dann wirksam, wenn die auszuführenden Leistungen und \n\ndas dafür zu beanspruchende Honorar von den Vertragsparteien schriftlich \n\nfestgelegt werden und der Auftraggeber das Angebot des Architekten zur \n\nErbringung dieser Leistungen später annimmt. \n\n16 \n\nDie Honorarvereinbarung \"bei Auftragserteilung\" hat Klarstellungs- und \n\nSchutzfunktion zugunsten des Auftraggebers (Locher/Koeble/Frik, aaO § 4 \n\nRdn. 37); nach der amtlichen Begründung zu § 4 HOAI sollen nachträgliche \n\nStreitigkeiten vermieden werden (BR-Drucks. 270/76, S. 8). Dieser Zweck wird \n\nregelmäßig auch erreicht, wenn die Vertragsparteien vor Vertragsschluss be-\n\nreits Verhandlungen über die preisliche Gestaltung eines in Aussicht genom-\n\nmenen Vertrags führen und sich insoweit für den Fall einer Auftragsvergabe auf \n\nein Honorar einigen. Die Honorarvereinbarung steht dann unter der aufschie-\n\nbenden Bedingung, dass die in Aussicht genommenen Leistungen tatsächlich in \n\nAuftrag gegeben werden. Die vorab getroffene Honorarvereinbarung wird mit \n\nder vertraglichen Vereinbarung über die auszuführenden Leistungen wirksam \n\nund ist deshalb \"bei Auftragserteilung\" getroffen. Die Bedenken, es könne we-\n\ngen Abweichungen von den ursprünglich vereinbarten Leistungen zu Streitigkei-\n\nten darüber kommen, ob die vereinbarte Vergütung noch gewollt sei (OLG \n\nBraunschweig, BauR 2007, 903, 905), rechtfertigen keine andere Beurteilung. \n\nDie Bedingung tritt nur ein, wenn die vereinbarte Leistung beauftragt wird. In-\n\nwieweit die Bedingung eintritt, ist eine im Einzelfall zu klärende Frage. Sie ver-\n\nanlasst keine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 HOAI. \n\n17 \n\nb) Danach ist die im Vertrag vom 5. März 2001 getroffene Honorarver-\n\neinbarung wirksam. Die Vertragsparteien haben in diesem Vertrag ein Honorar \n\nfür die Leistungen vereinbart, deren Beauftragung sich der Beklagte vorbehal-\n\nten hat. Sie haben alle Abrechnungsfaktoren des von der Zedentin für diese \n\nLeistungen zu beanspruchenden Honorars - Honorarzone, Ermittlung der anre-\n\nchenbaren Kosten, Vom-Hundert-Sätze - verbindlich festgelegt. Diese Verein-\n\nbarung stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beklagte sein Op-\n\ntionsrecht zur Beauftragung der Leistungen ausübte. \n\n18 \n\nc) Der Beklagte hat von seinem Optionsrecht durch mündliche Beauftra-\n\ngung der Zedentin Gebrauch gemacht. Zwischen der Zedentin und dem Beklag-\n\nten ist damit hinsichtlich der in § 3 Ziff. 3 bis 5 bestimmten Leistungen ein Archi-\n\ntektenvertrag zu den bereits in der Vereinbarung vom 5. März 2001 ausgehan-\n\ndelten Bedingungen zustande gekommen. Dass der Auftrag nur mündlich erteilt \n\nwurde und nicht wie vereinbart schriftlich, steht der Wirksamkeit des Vertrags \n\nnicht entgegen. Der Architektenvertrag bedarf keiner Form; die Parteien hatten \n\nes in der Hand, konkludent die Schriftform hinsichtlich der Ausübung des Opti-\n\nonsrechts abzubedingen. Von einer solchen Abrede ist auszugehen. \n\n19 \n\nd) Die Zedentin hat die anrechenbaren Kosten für die nach § 3 Ziff. 3 und \n\n4 erbrachten Leistungen auf Basis der Kostenfeststellung ermittelt. Dazu war \n\nsie aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Honorarabrede berechtigt. Die \n\nAbrechnung der Leistungen auf dieser Grundlage hält sich im honorarrechtlich \n\nzulässigen Rahmen; sie verstößt nicht gegen § 4 Abs. 3 HOAI. Danach ist eine \n\nHonorarvereinbarung unzulässig, wenn sie zu einer Vergütung führt, die das \n\nvon der HOAI vorgesehene Höchsthonorar überschreitet. Bei einer sich an den \n\nnach der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren orientierenden Honorarab-\n\nrede ist nicht entscheidend, ob jeder einzelne Abrechnungsfaktor isoliert be-\n\ntrachtet sich im Rahmen des von der HOAI Vorgegebenen hält, sondern nur, ob \n\ndie unter Berücksichtigung aller Abrechnungsfaktoren errechnete Vergütung \n\ndas höchstmögliche Honorar nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 16. Dezember \n\n2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 739 = NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005, \n\n355; Ebersbach, ZfBR 2006, 529, 530). Die Honorarvereinbarung vom 5. März \n\n2001 ist daher nicht deshalb unwirksam, weil die Vertragsparteien vereinbart \n\nhaben, dass die anrechenbaren Kosten für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 3 \n\nund 4 nach der Kostenfeststellung statt, wie in § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI vorgese-\n\nhen, nach dem Kostenanschlag zu ermitteln sind. Dass sich bei Berechnung \n\nnach der Kostenfeststellung höhere anrechenbare Kosten ergeben als bei Be-\n\nrechnung nach dem Kostenanschlag, ist unerheblich, da das nach der HOAI \n\nzulässige Höchsthonorar nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts jeweils nicht überschritten wird. \n\n20 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 a HOAI. Diese Vorschrift \n\nermöglicht eine Unterschreitung des Mindestsatzes und kann unter bestimmten \n\nUmständen auch zu einer Überschreitung des Höchstsatzes \n\nführen \n\n(Locher/Koeble/Frik, aaO, § 4 a Rdn. 6), schließt aber nicht aus, dass die Ver-\n\ntragsparteien eine Vereinbarung treffen, die hinsichtlich der Ermittlung der an-\n\nrechenbaren Kosten eine sowohl von § 10 als auch von § 4 a HOAI abweichen-\n\nde Berechnungsmethode vorsieht, solange der sich nach der HOAI ergebende \n\nHöchstsatz nicht überschritten wird. \n\n21 \n\n2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass \n\ndem Kläger für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 des Vertrags vom 5. März 2001 \n\nein Umbauzuschlag von 25 % zusteht. \n\n22 \n\na) Die Vertragsparteien haben sich nach der Beauftragung mit den Leis-\n\ntungen auf einen Umbauzuschlag von 15 % geeinigt. Mehr kann die Klägerin \n\nnicht verlangen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vertragliche Reduzie-\n\nrung des Umbauzuschlags könne sich nicht auf die Leistungen gemäß § 3 \n\nZiff. 2 des Vertrags auswirken, weil eine Honorarvereinbarung nach Vertrags-\n\nschluss bei unverändertem Leistungsziel bis zur Beendigung der Architekten-\n\nleistung nicht geändert werden könne, trifft nicht zu. \n\n23 \n\n§ 24 Abs. 1 HOAI verlangt, dass der Umbauzuschlag schriftlich verein-\n\nbart wird, nicht aber, dass dies, wie in § 4 Abs. 1 HOAI gefordert, bei Auftrags-\n\nerteilung erfolgt. Der Umbauzuschlag kann dementsprechend auch nach Auf-\n\ntragserteilung vereinbart werden (Locher/Koeble/Frik, aaO, § 24 Rdn. 16, \n\nPott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, aaO, § 24 Rdn. 5; Löffelmann/Fleischmann, aaO, \n\nRdn. 946 f.; Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO, § 24 Rdn. 11). Unterliegt somit die \n\nVereinbarung des Umbauzuschlags keiner zeitlichen Beschränkung, kann sie \n\nauch jederzeit geändert werden. Soweit der Senat entschieden hat, dass eine \n\nHonorarvereinbarung nicht vor Beendigung des Architektenauftrags geändert \n\nwerden kann (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 169/02, BGHZ 154, \n\n110, 117; Urteil vom 21. Januar 1988 - VII ZR 239/86, BauR 1988, 364 m.w.N.), \n\nbetrifft das lediglich die Vereinbarung von Honoraren, für die gemäß § 4 Abs. 4 \n\nHOAI der Mindestsatz gilt, sofern bei Auftragserteilung nichts anderes verein-\n\nbart worden ist. Dazu gehört die Vereinbarung nach § 24 HOAI nicht, weil sie \n\nnicht bei Auftragserteilung getroffen werden muss. \n\n24 \n\nb) Die Vertragsparteien waren daher nicht gehindert, nach Auftragsertei-\n\nlung eine Reduzierung des Umbauzuschlags zu vereinbaren. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Vereinbarung vom 2. Dezember 2002 dahin ausgelegt, dass sich \n\ndie vereinbarte Änderung des Umbauzuschlags auf alle von der Zedentin zu \n\nerbringenden Leistungen, nicht nur auf diejenigen gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 des \n\nVertrags vom 5. März 2001 bezieht. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. \n\nIm Vertrag vom 5. März 2001 ist unter § 6 Ziff. 8 eine generelle Erhöhung des \n\nHonorars um 25 % festgelegt. Eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen \n\nLeistungen ist auch in der Vereinbarung vom 2. Dezember 2002 nicht vorge-\n\nnommen worden. Der Umbauzuschlag ist dementsprechend auch für die Leis-\n\ntungen gemäß § 3 Ziff. 2 auf 15 % reduziert worden. \n\nKniffka Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 3 O 316/05 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 07.11.2007 - 2 U 2/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/vii-zr-211-07","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/vii-zr-211-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:51.529782+00:00"}}