{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_208-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"VII ZR 208/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 208/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, \n\ndie Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer für die Beklagte geführten Beschwerde der Streithelferin zu 2 \n\ngegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom \n\n21. September 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 458.949,93 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Berufungsurteil beruht, soweit es zum Nachteil der Beklagten er-\n\ngangen ist, auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG den von der Beklagten benannten Zeugen Ro. nicht \n\nvernommen. Die Beklagte hatte diesen Zeugen in erster Instanz für ihre Be-\n\nhauptung angeboten, die Klägerin habe die notwendige Wasserauflast nicht \n\nmittels eines C-Rohres gegeben, sondern habe niemals mehr als einen Garten-\n\nschlauch benutzt. Der Zeuge ist vom Landgericht nicht vernommen worden. In \n\nder Berufungsinstanz hat die Beklagte auf dieses Beweisangebot mit Schriftsatz \n\nvom 22. August 2007 in zulässiger Weise Bezug genommen. Der Beweisantritt \n\nzur Vernehmung des Zeugen Ro. war erheblich, denn nach der Behaup-\n\ntung der Beklagten konnte die erforderliche Wasserlast durch Zufuhr von Was-\n\nser mittels eines Gartenschlauchs nicht hergestellt werden. Es sind keine Grün-\n\nde des formellen oder materiellen Rechts erkennbar, den Beweisantritt unbe-\n\nachtet zu lassen. \n\nDarauf, dass das Berufungsgericht die gebotene Vernehmung des Zeu-\n\ngen unterlassen hat, beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass das \n\nBeweisergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen an-\n\nderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO. Er weist zudem darauf hin, dass jedenfalls nunmehr auch die per-\n\nsönliche Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen durch das Beru-\n\nfungsgericht sowie die Anhörung des Sachverständigen geboten erscheinen, \n\nsoweit das Berufungsgericht aus den Zeugenaussagen Anknüpfungstatsachen \n\nentnehmen will, zu denen der Sachverständige nicht oder nicht umfassend be-\n\nfragt worden ist. Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, dass bei \n\n3 \n\n4 \n\neinem Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik eine Vermutung beste-\n\nhen kann, dass die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ver-\n\nstoß entstehenden Schäden auf diesen zurückzuführen sein können. \n\nKniffka Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 28 O 545/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2007 - 21 U 23/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/vii-zr-208-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/vii-zr-208-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:38.123287+00:00"}}