{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_205-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"VII ZR 205/07","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 205/07 \n\nHinweisbeschluss \n\nvom \n\n24. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat erachtet die Beschränkung der Zulassung der Revision durch das \n\nBerufungsgericht nicht für wirksam. Inhalt und Umfang der vom Berufungsgericht \n\nbeabsichtigten Revisionszulassung ergeben sich deutlich aus den in den Gründen \n\ndes Berufungsurteils (Seite 45 unter 3a) enthaltenen Überlegungen. Die dort zur \n\nBegründung der Zulassung angeführten Fragen betreffen jedoch, entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern deren \n\nBegründetheit, nämlich das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs \n\nauf der Grundlage der 92. Abschlagsrechnung. Die im Tenor des Berufungsurteils \n\nvorgenommene Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage stellt \n\nsich deshalb als eine Falschbezeichnung dar; die vom Berufungsgericht tatsächlich \n\ngewollte Beschränkung der Zulassung auf die in den Gründen genannten Fragen \n\nkonnte - als Beschränkung auf einen Teil der die Begründetheit der Forderung \n\nbetreffenden Rechtsfragen - nicht wirksam erfolgen. \n\nDie Revision der Beklagten ist somit als ohne Beschränkung zugelassen \n\nanzusehen und erfasst die gesamte Beschwer der Beklagten durch das \n\nBerufungsurteil. Der Senat erachtet die in der „Begründung von Revision und \n\nNichtzulassungsbeschwerde“ der Beklagten vom 26. Februar 2008 ausgeführten \n\nRügen als den Zulässigkeitserfordernissen genügende Begründung dieser Revision \n\nim gesamten Umfang. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\nEiner Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde bedarf es nicht; diese ist vielmehr gegenstandslos. Der Senat wird daher \n\nTermin zur mündlichen Verhandlung über die (unbeschränkte) Revision der \n\nBeklagten und über die Anschlussrevision der Klägerin bestimmen. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 18.04.2007 - 11 O 252/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 31.10.2007 - 14 U 95/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/vii-zr-205-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/vii-zr-205-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_205-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:04.416143+00:00"}}