{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_204-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"VII ZR 204/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":"Verkündet am: 25. September 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 637 Ein Urteil, mit dem dem Auftraggeber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskos- ten zugesprochen wird, enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftrag- nehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen, gegebenenfalls auch die den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvor- nahmekosten (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138 und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 210).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 204/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. September 2008 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 637 \n\nEin Urteil, mit dem dem Auftraggeber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskos-\nten zugesprochen wird, enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftrag-\nnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen, \ngegebenenfalls auch die den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvor-\nnahmekosten (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR \n41/74, BGHZ 66, 138 und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, \n345 = ZfBR 1986, 210). \n\nBGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07 - OLG Nürnberg \n\nLG Amberg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen als Auftraggeber vom beklagten Auftragnehmer die \n\nErstattung der Kosten einer von ihnen durchgeführten Mängelbeseitigung. In \n\nder Revision geht es nur um die Frage, ob dieser Anspruch verjährt ist. \n\nDie Kläger beauftragten den Beklagten im Mai 1997 mit Außenputzarbei-\n\nten. Die Geltung der VOB/B und eine fünfjährige Gewährleistungsfrist wurden \n\nvereinbart. Am 24. Juli 1997 bezahlten die Kläger die Schlussrechnung. Mit \n\nSchreiben vom 10. August 2001 rügten sie Mängel und forderten den Beklagten \n\nunter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam, \n\nleiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein und erhoben am \n\n2. Dezember 2003 Klage auf Zahlung von Vorschuss auf die Mängelbeseiti-\n\ngungskosten in Höhe von 10.760 €. Bei diesem Betrag handelt es sich um den \n\nnach dem Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens auf den Beklagten \n\nentfallenden Teil der Sanierungskosten. Einen Feststellungsantrag hinsichtlich \n\netwaiger darüber hinausgehender Mängelbeseitigungskosten stellten die Kläger \n\nnicht. Der Beklagte wurde in jenem Verfahren rechtskräftig antragsgemäß ver-\n\nurteilt. \n\n3 \n\nBei der von den Klägern sodann durchgeführten Sanierung fielen erheb-\n\nlich höhere Kosten an. Die Kläger haben daher den Beklagten auf Zahlung von \n\nSelbstvornahmekosten in Höhe von weiteren 7.049 € in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat die im März 2007 erhobene Klage abgewiesen, da der An-\n\nspruch verjährt sei. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nvom Berufungsgericht wegen der Frage der Verjährung zugelassenen Revision \n\nverfolgen sie ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in IBR 2007, 673 \n\n(Volltext bei ibr-online.de) veröffentlicht ist, hält den Anspruch der Kläger auf \n\nErstattung der Selbstvornahmekosten für verjährt. Die Verjährungsfrist sei, ge-\n\nhemmt durch das selbständige Beweisverfahren und die Klage auf Kostenvor-\n\nschuss, am 21. Februar 2006 abgelaufen. Bei dem Anspruch der Kläger hande-\n\nle es sich nicht um eine bereits titulierte Forderung i.S. von § 197 Abs. 1 Nr. 3 \n\nBGB, die erst nach 30 Jahren verjähre. Das Urteil, mit dem den Klägern Kos-\n\ntenvorschuss zugesprochen worden sei, stehe einem Urteil über einen Teilan-\n\nspruch gleich, dem keine Rechtskraft in Bezug auf die Nachforderung zukom-\n\nme. Dies habe zur Folge, dass die 30-jährige Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 \n\nBGB nur den titulierten Vorschussanspruch ergreife und die weiterhin einklag-\n\nbare Nachforderung nach den allgemeinen Vorschriften verjähre. Es treffe nicht \n\nzu, dass die Verurteilung zur Zahlung von Vorschuss gleichzeitig Elemente ei-\n\nnes Feststellungsurteils enthalte und sich deshalb die Rechtskraft nicht auf den \n\nbezifferten Anspruch beschränke. Ein Urteil, mit dem einer Vorschussklage \n\nstattgegeben werde, sei ein Leistungsurteil, dessen Rechtskraft sich nur auf das \n\nBestehen der geltend gemachten Rechtsfolge beziehe. Daran ändere sich \n\nnichts dadurch, dass es keine endgültige materielle Zuweisung des ausgeurteil-\n\nten Betrags enthalte und Nachforderungen ebenso wie Rückerstattungen mög-\n\nlich blieben. Präjudizielle Rechtsverhältnisse nähmen an der Rechtskraft nicht \n\nteil. Es bestehe auch kein praktisches Bedürfnis, Vorschussurteilen eine weiter-\n\ngehende Wirkung zuzusprechen. Es hätte den Klägern offen gestanden, recht-\n\nzeitig Feststellungsklage zu erheben. Dass der Bundesgerichtshof die Erhe-\n\nbung einer Feststellungsklage neben einer Vorschussklage für entbehrlich \n\ngehalten habe (Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138, 142 \n\nund vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345, 347 = ZfBR 1986, \n\n120), stelle dieses Ergebnis nicht in Frage. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch der Klä-\n\nger auf Erstattung ihrer Selbstvornahmekosten ist nicht verjährt. Das rechtskräf-\n\ntige Urteil hinsichtlich des Vorschussanspruchs der Kläger steht der Verjährung \n\nentgegen. \n\n1. Mit der Vorschussklage wird ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz der \n\nvoraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Die Klage um-\n\nfasst den Vorschussanspruch in der Höhe, in der er zur Beseitigung des Man-\n\ngels sachlich erforderlich ist. Der Vorschuss stellt aber nichts Endgültiges dar, \n\nsondern muss abgerechnet werden. Gegebenenfalls kann eine Nachzahlung \n\nverlangt werden (BGH, Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, \n\n138, 141 und VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 149; vom 20. Februar 1986 - VII ZR \n\n318/84, BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 120 und vom 24. April 1986 - VII ZR \n\n262/85, BauR 1986, 576 = ZfBR 1986, 219). Die Wirkung der Vorschussklage \n\nist nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Sie deckt vielmehr hinsichtlich \n\nder Unterbrechung der Verjährung auch spätere Erhöhungen, gleichviel worauf \n\nsie zurückzuführen sind, ab, sofern sie nur denselben Mangel betreffen (BGH, \n\nUrteile vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81, 83 und vom \n\n1. Februar 2005 - X ZR 112/02, NZBau 2005, 514 = ZfBR 2005, 551). \n\n8 \n\n2. Aus diesem auch in die Zukunft gerichteten Wesen einer Vorschuss-\n\nklage folgt, dass ein Vorschussurteil gleichzeitig auch Elemente eines Feststel-\n\nlungsurteils enthält. Dem Grunde nach wird die Verpflichtung des Auftragneh-\n\nmers festgestellt, die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu tragen, \n\nauch wenn das so im Tenor des Urteils keinen Ausdruck findet (vgl. Kniffka, ibr-\n\nonline-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 3. Juni 2008, § 637 BGB Rdn. 77). \n\nDiese Feststellung bezieht sich grundsätzlich nicht nur auf Nachforderungen in \n\nForm eines weiteren Vorschusses, sondern auch auf solche in Form von bei der \n\nSanierung angefallenen, den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvor-\n\nnahmekosten. Bei dem Kostenvorschuss handelt es sich um einen vorwegge-\n\nnommenen Ersatz der Selbstvornahmekosten nach § 633 Abs. 3 BGB a.F., \n\n§ 637 Abs. 1 BGB, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (vgl. BGH, Urteile vom 14. April \n\n1983 - VII ZR 258/82, BauR 1983, 365 = ZfBR 1983, 185 und vom \n\n24. November 1988 - VII ZR 112/88, BauR 1989, 201, 202 = ZfBR 1989, 60). \n\nAuch bei einer Vorschussklage hat der Auftraggeber regelmäßig bereits den \n\nendgültigen Gesamtbetrag der Mängelbeseitigungskosten im Sinn, wenn auch \n\nauf einer nur vorläufigen Basis. Der Auftragnehmer seinerseits muss so lange \n\nmit Nachforderungen rechnen, als die Kosten der Mängelbeseitigung nicht end-\n\ngültig feststehen. Die Vorschussklage ist daher regelmäßig so zu verstehen, \n\ndass gleichzeitig die Nachschusspflicht des Auftragnehmers für den Fall festge-\n\nstellt werden soll, dass der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (Kniffka \n\naaO; vgl. auch Handschumacher, JurisPR-PrivBauR 6/2008 Anm. 6). Dement-\n\nsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass neben der Vorschussklage \n\neine Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung entbehrlich \n\nist (Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138, 142 und vom \n\n20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345, 347 = ZfBR 1986, 210). \n\nWird sie dennoch erhoben, hat sie lediglich klarstellende Funktion (BGH, Urteil \n\nvom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81, 83). \n\n9 \n\n10 \n\n3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass zu einer \n\nanderen Beurteilung. \n\na) Den genannten Urteilen des Senats zur Entbehrlichkeit einer Feststel-\n\nlungsklage kann nicht entnommen werden, dass der Senat bei diesen Ent-\n\nscheidungen nur den typischerweise drohenden Rechtsverlust durch Verjäh-\n\nrung im Auge gehabt hätte. Eine Feststellungsklage ist nur dann entbehrlich, \n\nwenn durch die Vorschussklage neben der früheren Unterbrechung und heuti-\n\ngen Hemmung der Verjährung auch die sonstigen Wirkungen eines Feststel-\n\nlungsurteils eintreten. \n\n11 \n\nb) Es ist nicht von Bedeutung, dass präjudizielle Rechtsverhältnisse oder \n\nsonstige Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder \n\nNichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht, wie \n\netwa das Eigentum bei einer erfolgreichen Räumungsklage, nicht an der \n\nRechtskraft teilnehmen. Darum geht es hier nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob \n\nein auf Zahlung von Kostenvorschuss lautendes Urteil bei verständiger Würdi-\n\ngung dahin auszulegen ist, dass es auch Elemente eines Feststellungsurteils \n\nenthält. \n\n12 \n\n4. Danach ist der Anspruch der Kläger auf Ersatz ihrer Selbstvornahme-\n\nkosten nicht verjährt. Durch das im Vorprozess ergangene Urteil über die Vor-\n\nschusspflicht des Beklagten ist dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt wor-\n\nden. Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt auch für ihn die Verjährungsfrist \n\n30 Jahre. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Amberg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 O 224/07 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 1 U 1757/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zr-204-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 637","ref_norm":"637","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zr-204-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:43:54.335586+00:00"}}