{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_201-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"VII ZR 201/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 201/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick \n\nund Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte \n\nträgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nGegenstandswert: 46.819,86 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund, die Revision zuzulassen, \n\n§ 543 Abs. 2 ZPO, besteht nicht. \n\n1. Der Beschwerde ist einzuräumen, dass Bedenken gegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts bestehen, der von den Klägern nach dem Rücktritt \n\nvom Bauvertrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch rechtfertige sich \n\naus § 280 Abs. 1 BGB; die Beklagte hafte auf den durch den Rücktritt entstan-\n\ndenen Schaden, weil sie die Pflicht verletzt habe, die Bodenplatte und das Kel-\n\nlergeschoss binnen angemessener Frist derart herzustellen, dass die nachfol-\n\ngenden Arbeiten ohne bautechnische Bedenken hierauf gegründet und zügig \n\nbis zur Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens fortgeführt werden konnten. \n\n3 \n\nDanach käme es nicht darauf an, ob der Rücktritt vom Bauvertrag des-\n\nhalb ausgeschlossen war, weil die Kläger möglicherweise keine wirksame Frist \n\nzur Nachbesserung gesetzt haben und möglicherweise auch noch keine wirk-\n\nsame Frist setzen konnten, weil die Gesamtleistung der Beklagten nicht fällig \n\nwar. Es ist fraglich, ob dies unter Berücksichtigung der Systematik der \n\n§§ 280 ff., § 323 BGB ausgeklammert werden kann. Auch ist der Beschwerde \n\nzuzugeben, dass die Frage klärungsbedürftig ist, ob der Besteller einem Unter-\n\nnehmer vor Ablauf der Fertigstellungsfrist eine Frist zur Beseitigung von Män-\n\ngeln mit der Folge setzen kann, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zu-\n\nrücktreten kann. \n\n4 \n\n2. Die Zulassung der Revision gäbe jedoch keine Gelegenheit zur Klä-\n\nrung dieser Frage. Die Entscheidung wird jedenfalls im Ergebnis durch die wei-\n\ntere Begründung getragen, nach der der Rücktritt auch dann berechtigt sei, \n\nwenn die Leistung im Juli 2005 nicht fällig gewesen sein sollte; die Gutachten \n\nim selbständigen Beweisverfahren zeigten eine derartige Vielzahl erheblicher \n\nMängel auf, dass den Klägern die Vertragsfortführung nicht zumutbar gewesen \n\nsei. \n\n5 \n\n6 \n\nEinen Zulassungsgrund hat die Beklagte insoweit nicht dargelegt. \n\na) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag sofort zurücktreten, \n\nwenn die Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung des Interes-\n\nses des Unternehmers an der Vertragserfüllung für ihn unzumutbar ist. Ist die \n\nLeistung fällig, ergibt sich das aus § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Denn dann liegen \n\nbesondere Umstände im Sinne dieser Regelung vor. Ist die Leistung nicht fällig, \n\nergibt sich das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 4 BGB. \n\n7 \n\nb) Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Zulassung der Revision sei \n\ndeshalb geboten, weil die Begründung des Berufungsgerichts nicht rechtsstaat-\n\nlichen Anforderungen genüge. Die Begründung des Berufungsgerichts ist zwar \n\nknapp. Sie darf jedoch nicht isoliert gesehen werden, sondern steht im Zusam-\n\nmenhang mit den vorhergehenden Erörterungen und den Feststellungen des \n\nlandgerichtlichen Urteils. Insoweit reicht sie noch aus. Aus den übrigen Urteils-\n\ngründen ergibt sich, dass die Beklagte in einer ungewöhnlichen Häufigkeit ge-\n\ngen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat. Die Verstöße haben zu \n\ngravierenden Mängeln geführt, die auch die Standfestigkeit des Gebäudes in \n\nFrage stellen. Die Annahme, den Klägern sei eine weitere Vertragserfüllung \n\ndurch die Beklagte unzumutbar, fußt ersichtlich auf der nahe liegenden Würdi-\n\ngung, dass die Kläger jedenfalls nach der Bestätigung der bereits im Kellerge-\n\nschoss aufgetretenen Mängel durch das im selbständigen Beweisverfahren er-\n\nstattete Gutachten das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Beklagten end-\n\ngültig verloren haben, wie es bereits in dem Schreiben zum Ausdruck gebracht \n\nwurde, mit dem der Rücktritt erklärt wurde. \n\n8 \n\nDie Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe keine Mängel \n\nfestgestellt, ist unbegründet. Die vom Landgericht im Einzelnen aufgeführten \n\nMängel waren in der Berufung nicht mehr streitig. Unbegründet ist auch die Rü-\n\nge, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Beklagte zur Beseiti-\n\ngung der Mängel nicht fähig gewesen sei. Darauf kommt es nicht an. Maßgeb-\n\nlich ist allein, ob die Kläger zu Recht das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der \n\nBeklagten verloren haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1966 - VII ZR \n\n144/64, BGHZ 46, 242, 245). Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob \n\ndie Kläger stets den Abriss des gesamten Kellers gefordert und eine andere \n\nMängelbeseitigung nicht zugelassen haben. Das Berufungsgericht hat ohne \n\nRechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte eine geeignete Nachbesserung \n\nnicht angeboten hat. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \nLG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 21.03.2007 - 3 O 93/06 - \nOLG Koblenz, Entscheidung vom 18.10.2007 - 5 U 521/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/vii-zr-201-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/vii-zr-201-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:23.680458+00:00"}}