{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_188-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"VII ZR 188/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 354 a a.F. Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam, kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich schließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. November 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 188/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nHGB § 354 a a.F. \n\nIst eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam, \n\nkann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich \n\nschließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht \n\nwerden kann. \n\nBGH, Urteil vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07 - OLG Jena \nLG Erfurt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den \n\nRichter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und \n\nLeupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Oktober 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn aus abgetretenem \n\nRecht. \n\nMit schriftlichem Bauvertrag vom 25. Juni 2004 beauftragte die Beklagte \n\ndie H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) mit Abbrucharbeiten. In § 11 dieses Ver-\n\ntrages heißt es: \n\n\"Eine Abtretung der dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG erwach-\nsenden Forderung an Dritte ist ohne Zustimmung des AG ausgeschlos-\nsen.\" \n\n3 \n\nAm 13. September 2004 trat die Zedentin ihre Forderungen gegen die \n\nBeklagte aus dem Bauvertrag in Höhe von 30.000 € erfüllungshalber an die Klä-\n\ngerin ab, die der Zedentin Baumaschinen zur Durchführung ihrer Arbeiten ver-\n\nmietet hatte. Diese Forderungsabtretung teilte die Zedentin der Beklagten mit \n\nSchreiben vom 15. September 2004 mit. Im Telefax vom 9. November 2004 \n\nerklärte die Beklagte gegenüber der Zedentin: \n\n4 \n\n5 \n\n\"…zunächst haben wir Ihre Forderungsabtretung an die Firma E. vom \n13.09.2004 zur Kenntnis genommen. Soweit geprüfte Rechnungsbeträge \nan Sie auszuzahlen sind, so werden wir unter Berücksichtigung der zu-\nvor genannten Forderungsabtretung fällige und von Ihnen bestätigte \nRechnungen der Firma E. direkt an diese zum Ausgleich bringen. Diese \nErklärung erfolgt aber ungeachtet vorrangiger Rechte Dritter.\" \n\nMit Schreiben vom 18. November 2004 teilte die Zedentin der Beklagten \n\nmit, dass Rechnungen der Klägerin in Höhe von 13.304 € freigegeben und zu \n\nbezahlen seien. \n\nAm 12. Januar 2005 kündigte die Beklagte den Bauvertrag mit der Ze-\n\ndentin. In der Folge entstand zwischen der Beklagten und der Zedentin Streit \n\nüber den nach der Kündigung noch an die Zedentin zu zahlenden Restwerk-\n\nlohn. Am 18./20. Januar 2005 einigten sie sich, dass die Beklagte an die Kläge-\n\nrin die von der Zedentin bestätigten Rechnungen in Höhe von 13.304 € zahlt \n\nund an die Zedentin 30.995,84 € sowie weitere 400 €. Diese Zahlungen leistete \n\ndie Beklagte. Am 30. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Zedentin eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab der Klägerin die \n\nWerklohnforderung zum eigenen Einzug frei. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin klagt weitere 8.519,41 € nebst Zinsen aus abgetretenem \n\nRecht ein. Sie behauptet, die Beklagte habe bereits vor der Abtretungsverein-\n\nbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin die Zustimmung zur Abtretung \n\neiner erstrangigen Forderung aus dem Bauvertrag in Höhe von 30.000 € erteilt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Jena 2008, 18 veröffent-\n\nlicht ist, ist der Auffassung, dass die zwischen der Zedentin und der Klägerin \n\nerfolgte Abtretung eines Teils der Werklohnforderung trotz des bestehenden \n\nAbtretungsverbotes nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam sei. Es lässt offen, ob \n\ndie Zedentin über die Vergleichsbeträge hinaus Forderungen gegen die Beklag-\n\nte hätte geltend machen können. Denn die Beklagte habe mit der Zedentin ei-\n\nnen Vergleich über die Restwerklohnforderung schließen können. Durch den \n\nVergleich sei die Gesamtforderung auf die Vergleichssumme reduziert worden. \n\nDie Beklagte habe die Vergleichsbeträge mit Wirkung für und gegen die Kläge-\n\nrin schuldbefreiend an die Zedentin gezahlt. \n\n10 \n\nAuf die von der Klägerin behaupteten Absprachen mit der Beklagten, nur \n\nnoch an die Klägerin zu zahlen, komme es nicht an. Diese seien unwirksam; \n\ndenn nach § 354 a Satz 2 HGB könne der Schuldner grundsätzlich mit befrei-\n\nender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Hiervon abweichende Ver-\n\neinbarungen verstießen gegen § 354 a Satz 3 HGB, der sich auch auf Satz 2 \n\nbeziehe. \n\n11 \n\nEine unzulässige Rechtsausübung, bei deren Vorliegen die Tilgungswir-\n\nkung nach § 354 a Satz 2 HGB nicht eingetreten wäre, sei nicht gegeben. Die \n\nBeklagte habe ein berechtigtes Interesse gehabt, an die Zedentin zu leisten und \n\nsich durch Zahlung des restlichen Vergleichsbetrages von ihren Verbindlichkei-\n\nten zu befreien, nachdem die Zedentin ihr gegenüber eine über den Betrag von \n\n13.304 € hinausgehende Forderung der Klägerin nicht bestätigt habe. \n\nII. \n\n12 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht \n\ngeht offenbar davon aus, dass der Zedentin vor dem Vergleich Forderungen \n\nzugestanden haben könnten, die den nach dem Vergleich insgesamt zu zah-\n\nlenden Betrag jedenfalls in Höhe der Klageforderung übersteigen. Zu Unrecht \n\nprüft es diese Forderungen nicht, weil es rechtsfehlerhaft den Vergleich zwi-\n\nschen der Beklagten und der Zedentin für wirksam hält. \n\n13 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das in § 11 des \n\nBauvertrages enthaltene Verbot der Abtretung ohne Zustimmung der Beklagten \n\neinem Abtretungsausschluss nach § 354 a HGB (in der bis zum 18. August \n\n2008 geltenden Fassung) gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 \n\n- VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445) und die Abtretung eines Teils der Werklohnfor-\n\nderung an die Klägerin nach § 354 a Satz 1 HGB gleichwohl wirksam ist. \n\n14 \n\n2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, \n\ndass die Beklagte mit der Zedentin trotz wirksamer Abtretung einen der Kläge-\n\nrin gegenüber wirksamen Vergleich schließen konnte, in dem diese möglicher-\n\nweise wegen eines Teils ihrer werkvertraglichen Vergütungsforderung nachge-\n\ngeben hat. \n\n15 \n\na) Mit der Abtretung der Teilwerklohnforderung ist die Klägerin Forde-\n\nrungsinhaberin geworden. Die Zedentin hat ihre Rechte an der abgetretenen \n\nForderung, insbesondere ihre Einzugsermächtigung, verloren. § 354 a Satz 2 \n\nHGB gibt \n\nihr \n\nlediglich eine Empfangszuständigkeit \n\n(MünchKommHGB/ \n\nK. Schmidt, § 354 a Rdn. 19). Diese ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach \n\n§ 354 a Satz 2 HGB unabhängig von der Kenntnis der Abtretung sowohl an die \n\nKlägerin als Zessionarin als auch an die H. GmbH als Zedentin mit befreiender \n\nWirkung leisten kann (vgl. BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 b). \n\n16 \n\n17 \n\nb) Die Beklagte konnte nach der Forderungsabtretung mit der Zedentin \n\nkeinen wirksamen Vergleich schließen. \n\naa) Grundsätzlich endet nach § 407 Abs. 1 BGB mit der Kenntnis des \n\nSchuldners von der Abtretung die Möglichkeit des Zedenten, wirksam in Anse-\n\nhung der Forderung Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ob § 354 a Satz 2 HGB \n\nden Schuldner davon abweichend berechtigt, nach Abtretung mit dem Zedenten \n\neinen Vergleich über die Forderung zu schließen, ist in der Literatur umstritten \n\nund bislang höchstrichterlich nicht geklärt. \n\n18 \n\nEinerseits wird dies bejaht. Dem Schuldner solle ein über § 407 Abs. 1 \n\nBGB hinausgehender Schutz gewährt werden. Die Rechtsposition des Schuld-\n\nners gegenüber dem Zedenten solle durch die entgegen dem Abtretungsverbot \n\nnach § 354 a Satz 1 HGB wirksame Abtretung erhalten bleiben, so dass er \n\nauch bei Kenntnis der Abtretung andere forderungsbezogene Rechtsgeschäfte \n\nmit dem Zedenten wirksam vornehmen könne. Die Gleichstellung der sonstigen \n\nRechtsgeschäfte sei im Rahmen des § 354 a Satz 2 HGB im Wege ergänzen-\n\nder Rechtsfortbildung vorzunehmen \n\n(Canaris, HGB Großkommentar, \n\n4. Auflage, § 354 a Rdn. 12; ders. Handelsrecht, § 26 Rdn. 27; Bauer, § 354 a \n\nHGB - eine geglückte gesetzgeberische Lösung eines rechtspolitischen Prob-\n\nlems?, Diss. 2001, S. 132, 129 ff.; Saar, ZIP 1999, 988, 992; Wagner, WM \n\nSonderbeilage 1/1996, S. 15; ders. WM 1994, 2093, 2100). \n\n19 \n\nAndererseits wird vertreten, dass ein Vergleich zwischen Schuldner und \n\nZedent nicht gemäß § 354 a Satz 2 HGB wirksam sein könne. Dies wird damit \n\nbegründet, dass der Zedent lediglich eine Empfangszuständigkeit habe, die \n\nweder dem Schuldner noch dem Zedenten die Befugnis gebe, Letzteren noch \n\nals Forderungsinhaber zu behandeln. Sowohl der Wortlaut als auch die Syste-\n\nmatik sprächen dafür, forderungsbezogene Rechtsgeschäfte als nicht von \n\n§ 354 a Satz 2 HGB erfasst anzusehen (MünchKommHGB/K. Schmidt, § 354 a \n\nRdn. 22; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, § 354 a Rdn. 11; Pfeiffer/Lange, \n\nHandbuch der Handelsgeschäfte, § 6 Rdn. 96; Staudinger/Busche, BGB, Bear-\n\nbeitung 2005, § 399 Rdn. 71; Baukelmann, Festschrift für Hans Erich Brandner \n\nzum 70. Geburtstag, S. 185, 195 f.; Bruns, WM 2000, 505, 509; Derleder, BB \n\n1999, 1561, 1562). \n\n20 \n\nbb) Diese letztgenannte Auffassung trifft zu. Dafür spricht bereits der \n\nWortlaut des § 354 a Satz 2 HGB, in dem der Begriff \"leisten\" verwendet wird. \n\nGemeint sind damit die Erfüllungshandlungen im Sinne der §§ 362, 364 BGB, \n\ndenen die Aufrechnung gleichsteht (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR \n\n358/02, NJW-RR 2004, 50, 52; Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP \n\n2005, 445). Anders als in § 407 Abs. 1 BGB, wo der Gesetzgeber die forde-\n\nrungsbezogenen Rechtsgeschäfte der Leistung gleichgestellt hat (so auch in \n\n§ 893 BGB und in § 2367 BGB), findet sich in § 354 a Satz 2 HGB hierfür kein \n\nHinweis. \n\n21 \n\nAus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich ein anderes Ver-\n\nständnis des Begriffs \"leisten\" nicht herleiten. Ziel der Regelung soll es sein, \n\n\"das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger \n\neinzustellen sowie Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen mit dem alten \n\nGläubiger vornehmen zu können\" zu wahren (BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter \n\n5 b). Als \"Zahlungsvereinbarung\" im Sinne der Gesetzesbegründung lässt sich \n\nnicht der Abschluss des Vergleichs über die Forderung verstehen; denn da-\n\ndurch würde dem Zedenten eine Verfügung über die bereits wirksam abgetre-\n\ntene Forderung gestattet werden (K. Schmidt, Festschrift \n\nfür Herbert \n\nSchimansky, 1999, S. 503, 511). Ein über eine bloße Empfangszuständigkeit \n\nhinausgehendes Recht des Zedenten, insbesondere eine Verfügungszustän-\n\ndigkeit zum Abschluss eines Vergleichs, vermag § 354 a Satz 2 HGB jedoch \n\nnicht zu begründen. Nur dem Schuldner soll die Rechtsposition erhalten blei-\n\nben, die dieser dem Zedenten gegenüber innehatte (vgl. BGH, Urteil vom \n\n26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445). Der Zedent dagegen soll \n\nnach wirksamer Abtretung nicht über fremde Rechtspositionen (des Zessionars) \n\nin einer diese verkürzenden Weise verfügen können (so zu Recht Derleder, BB \n\n1999, 1561, 1562). Der Schuldnerschutz des § 354 a Satz 2 HGB bleibt hinrei-\n\nchend gewahrt, wenn die Vorschrift eng ausgelegt wird. \n\n22 \n\nEin Vergleich des Schuldners mit dem Zedenten, nach dem die Forde-\n\nrung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist deshalb \n\nnur unter den Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB wirksam. Da § 354 a \n\nHGB nach der Gesetzesbegründung die Interessen des Schuldners wie auch \n\ndie schutzwürdigen Belange Dritter gleichrangig stellt (BT-Drucks. 12/7912, \n\nS. 25), muss eine Mitteilung über die erfolgte Abtretung an den Schuldner auch \n\nim Rahmen des § 354 a HGB für eine entsprechende Rechtssicherheit und \n\nRechtsklarheit sorgen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner nur noch mit \n\ndem Zessionar wirksam einen solchen Vergleich schließen. Die Gegenansicht \n\nhätte eine nicht unerhebliche Entwertung der Forderungsabtretung als Kredit-\n\nmittel zur Folge, die im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention stünde \n\n(BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 a; vgl. Baukelmann, Festschrift für Brand-\n\nner, aaO, S. 196). \n\n23 \n\n3. Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben, und die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\n24 \n\nVorsorglich weist der Senat zu der Frage, ob die Beklagte mit schuldbe-\n\nfreiender Wirkung an die Zedentin zahlen konnte, auf Folgendes hin. Die Kläge-\n\nrin hat behauptet, die Beklagte habe der Abtretung in einem vorher geführten \n\nGespräch mit der Zedentin und der Klägerin zugestimmt. Ist das der Fall, ist \n\n§ 354 a HGB nicht anwendbar. Es kommt dann darauf an, wie die Abrech-\n\nnungsmodalitäten geregelt wurden. Diese Frage hat das Berufungsgericht letzt-\n\nlich offengelassen. \n\n25 \n\nAuf die Frage, ob § 354 a Satz 3 HGB dazu führt, dass eine Vereinba-\n\nrung unwirksam ist, mit der der Schuldner auf das Recht verzichtet, an den Ze-\n\ndenten zu zahlen, kommt es nur an, wenn die Klägerin sich allein auf das Fax \n\nvom 9. November 2004 stützen kann. Denn in diesem Fax hat die Beklagte der \n\nAbtretung nicht zugestimmt, sondern lediglich erklärt, sie werde an die Klägerin \n\nzahlen. \n\n26 \n\nDer Senat hat Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vertretene \n\nAuffassung, eine nach der Abtretung getroffene Vereinbarung zwischen dem \n\nSchuldner und dem Zessionar sei nach § 354 a Satz 3 HGB unwirksam. Diese \n\nMeinung wird zwar unter Hinweis auf den Wortlaut und die systematische Stel-\n\nlung des § 354 a Satz 3 HGB auch in der Literatur vertreten (Baumbach/Hopt, \n\nHGB, 33. Auflage, § 354 a Rdn. 3; Ruß in HK-HGB, 7. Auflage, § 354 a Rdn. 5; \n\nNörr/Scheyhing/Pöggeler, Sukzessionen, 2. Auflage, § 3 VII 5; Wagner, WM \n\nSonderbeilage 1/1996, S. 3 f.). Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nach \n\nAnsicht des Senats nicht ausreichend, dass § 354 a Satz 2 HGB dem Schutz \n\ndes Schuldners dient und nicht angenommen werden kann, dass der Gesetz-\n\ngeber diesem die Möglichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt geworde-\n\nnen Abtretung auf den eingeräumten Schutz zu verzichten. Es spricht daher viel \n\ndafür, das Gesetz einschränkend dahin auszulegen, dass nach der Abtretung \n\nerfolgte Vereinbarungen des Schuldners mit dem Zessionar, die Zahlungen \n\nwürden an diesen erfolgen, nicht von der Verbotsnorm erfasst sind (Münch-\n\nKommHGB/K. Schmidt, § 354 a Rdn. 30; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, \n\n7. Auflage, § 354 a Rdn. 15; Pfeiffer/Lange, Handbuch der Handelsgeschäfte, \n\n§ 6 Rdn. 102; Bauer, § 354 a, aaO, S. 137; Henseler, BB 1995, 5, 8 f.; Saar, \n\nZIP 1999, 988, 993). Schützenswerte Interessen des Zedenten stehen dem \n\nnicht entgegen. Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung an ihn \n\nerfolgen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung, der Schuldner \n\nwerde an den Zessionar zahlen, gegen ein öffentliches Interesse verstößt. \n\nKniffka Kuffer Safari Chabestari \n\n Halfmeier Leupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 29.01.2007 - 3 O 1420/06 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 10.10.2007 - 7 U 137/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/vii-zr-188-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":26},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 893","ref_norm":"893","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2367","ref_norm":"2367","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/vii-zr-188-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:42.874320+00:00"}}