{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_177-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-04-16","aktenzeichen":"VII ZR 177/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Berichtigter Leitsatz BGB § 633 Abs. 2 Satz 2 a.F. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer zu Recht den Ein- wand des unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwands er- hoben hat, ist der Grad des Verschuldens des Unternehmers an der Entstehung des Mangels in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Allein der Umstand, dass der Unternehmer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, rechtfertigt ohne eine solche Gesamt- abwägung nicht, dem Unternehmer diesen Einwand zu verweigern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 177/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBerichtigter Leitsatz \n\nBGB § 633 Abs. 2 Satz 2 a.F. \n\nBei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer zu Recht den Ein-\n\nwand des unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwands er-\n\nhoben hat, ist der Grad des Verschuldens des Unternehmers an der \n\nEntstehung des Mangels in die Gesamtabwägung einzubeziehen. \n\nAllein der Umstand, dass der Unternehmer den Mangel vorsätzlich oder \n\ngrob fahrlässig herbeigeführt hat, rechtfertigt ohne eine solche Gesamt-\n\nabwägung nicht, dem Unternehmer diesen Einwand zu verweigern. \n\nBGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZR 177/07 - OLG Koblenz \n\nLG Trier \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, \n\nHalfmeier und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 3. September 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nGegenstandswert: 33.119,38 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. \n\nDie von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Unternehmer die \n\nMängelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskos-\n\nten verweigern darf, wenn er einen Mangel vorsätzlich herbeigeführt hat, ist \n\ndurch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. \n\n3 \n\nNach dem anwendbaren § 633 Abs. 2 BGB a.F. ist ein Unternehmer be-\n\nrechtigt, die Beseitigung eines Mangels zu verweigern, wenn sie einen unver-\n\nhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ein unverhältnismäßiger Aufwand ist anzu-\n\nnehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer \n\nmangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichs-\n\nweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv \n\nein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertra-\n\nges, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher \n\nKosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhält-\n\nnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsge-\n\nmäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand \n\nunter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar-\n\nstellt. Von Bedeutung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer \n\nden Mangel verschuldet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. April 2008 - VII ZR 214/06, BauR 2008, 1140 = NZBau 2008, 575 = ZfBR \n\n2008, 476 m.w.N.; Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 64/04, BauR 2006, \n\n377, 378). \n\n4 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist abweichend von ei-\n\nnigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, BauR 2001, \n\n1922; BauR 1987, 572; OLG Hamburg, MDR 1974, 489) der Grad des Ver-\n\nschuldens des Unternehmers an der Entstehung des Mangels stets als Um-\n\nstand gewertet worden, der in die Gesamtabwägung eingeht (BGH, Urteil vom \n\n23. Februar 1995 - VII ZR 235/93, BauR 1995, 540 = ZfBR 1995, 197, m.w.N.; \n\nUrteil vom 10. April 2008 - VII ZR 214/06, aaO; Urteil vom 10. November 2005 \n\n- VII ZR 64/04, aaO jeweils m.w.N.). Daraus folgt ohne weiteres, dass nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Grad des Verschuldens \n\nallein nicht der Schluss gezogen werden kann, der Unternehmer dürfe sich \n\nnicht auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für die Mängelbeseitigung \n\nberufen. Es ist eine Gesamtabwägung notwendig, bei der der Grad des Ver-\n\nschuldens entscheidend ins Gewicht fallen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April \n\n2008 - VII ZR 214/06, aaO), die es im Einzelfall jedoch auch erlaubt, dem Un-\n\nternehmer die Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes selbst \n\ndann zu gestatten, wenn er den Mangel vorsätzlich herbeigeführt hat. \n\n5 \n\nDiese Rechtsprechung wird von der Literatur weitgehend gebilligt \n\n(Messerschmidt/Voit-Moufang, § 635 Rdn. 112 m.w.N.; Staudinger/Peters/ \n\nJacoby (2008), § 635 Rdn. 13; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, \n\n3. Aufl., 6. Teil Rdn. 41; PWW/Leupertz, 3. Aufl., § 635 Rdn. 8; Kuffer/Wirth-\n\nDrossart, Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht, S. 425; \n\nKleine-Möller/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Aufl., § 12 Rdn. 418; \n\nBamberger/Roth/Voit BGB, 2. Aufl. 2008, § 635 Rdn. 14; Englert/Motzke/Wirth-\n\nFuchs, Komm. zum BGB-Bauvertragsrecht 2007, § 635 Rdn. 22). Die teilweise \n\nabweichende Auffassung in der Literatur, der Unternehmer verliere das Recht \n\naus § 633 Abs. 2 BGB schon deshalb, weil er den Mangel grob fahrlässig oder \n\nvorsätzlich herbeigeführt habe (Mandelkow, BauR 1996, 656, 658; Werner/ \n\nPastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1576; \n\nIngenstau/Korbion-Wirth, \n\n16. Aufl. 2007, VOB/B § 13 Nr. 6 Rdn. 48), gibt dem Senat keinen Anlass, von \n\nseiner Rechtsprechung abzuweichen. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revisi-\n\non zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 14.02.2006 - 11 O 400/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 03.09.2007 - 12 U 333/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-16/vii-zr-177-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-16/vii-zr-177-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:15.094044+00:00"}}