{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_174-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"VII ZR 174/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MRVG Art. 10 § 3 Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grund- stück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aus- sicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Archi- tekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (Auf- gabe von BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. September 2008 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 174/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nMRVG Art. 10 § 3 \n\nTritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grund-\n\nstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aus-\n\nsicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der \n\nFolge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. \n\nEin Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Archi-\n\ntekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig \n\nmacht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (Auf-\n\ngabe von BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173). \n\nBGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 174/07 - OLG Düsseldorf \nLG Wuppertal \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nProf. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 2007 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein Architekt, begehrt aus abgetretenem Recht der R. GbR \n\n(künftig: GbR), für die er tätig war, nach vorzeitiger Beendigung eines Architek-\n\ntenvertrags Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Im Revisi-\n\nonsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob der Architek-\n\ntenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 \n\nMRVG nichtig ist. \n\n2 \n\nDer Beklagte suchte 1996 für sein Unternehmen nach einem geeigneten \n\nBaugrundstück. In diesem Zusammenhang kam es zum Kontakt zwischen den \n\nParteien. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, welche Abre-\n\nden zwischen den Parteien im Rahmen der Kontaktaufnahme getroffen wurden, \n\ninsbesondere ob und wann dem Kläger die Beauftragung mit Architektenleis-\n\ntungen für das zu suchende Grundstück in Aussicht gestellt wurde. \n\n3 \n\nDer Kläger schlug dem Beklagten ein Grundstück vor, das im Eigentum \n\nder Geschwister K. stand. 1996 oder 1997 arrangierte er ein erstes gemeinsa-\n\nmes Gespräch der Parteien mit den über 75-jährigen Eigentümern, die an den \n\nVerkauf ihres Grundstücks zuvor nicht gedacht hatten. In der Folgezeit wurden \n\nalle weiteren Gespräche mit den Eigentümern ausschließlich vom Kläger ge-\n\nführt. Dieser stellte am 7. Oktober 1997 eine erste Bauvoranfrage und fertigte \n\nam 8. Juli 1998 einen ersten Planungsentwurf. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 3. Dezember 1999 teilte der Kläger dem Beklagten im \n\nNamen der GbR mit, dass er einer Beschränkung der Architektenleistungen für \n\ndas geplante Bauvorhaben auf die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 \n\nHOAI nicht zustimmen könne und eine weitere Zusammenarbeit nur bei Erbrin-\n\ngung der gesamten Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß dem vorliegenden Entwurf \n\neines Architektenvertrags erfolgen könne. \n\nIn der Folgezeit kamen die Parteien überein, dass das zu erwerbende \n\nGrundstück geteilt werden solle. Die Eigentümer stimmten am 19. Februar 2000 \n\neiner Teilung zu. Der Kläger bemühte sich für die Eigentümer um eine Vermark-\n\ntung auch der zweiten Grundstückshälfte. \n\nMit Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 beauftragte der Beklagte \n\ndie GbR mit den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI für das geplan-\n\nte Bauvorhaben. Am 3. Mai 2001 schlossen der Beklagte und die Geschwister \n\nK. in Anwesenheit des Klägers einen notariellen Kaufvertrag über das Grund-\n\nstück. Nachdem der Beklagte mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten war, \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nverfasste der Kläger unter dem 5. August 2001 für die Geschwister K. ein \n\nMahnschreiben an den Beklagten. \n\nDer Beklagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 15. Juli \n\n2002. Von der Bebauung des Grundstücks nahm er Abstand. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndem Kläger lediglich 990,97 € aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt \n\nund hat im Hinblick auf die Frage, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, \n\ndie Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seinen \n\nHonoraranspruch in Höhe von noch 42.897,41 € nebst Zinsen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2008, 546 und \n\nOLGR 2008, 107 veröffentlicht ist, hält den Architektenvertrag vom 21. Februar \n\n2000 wegen Verstoßes gegen das in Art. 10 § 3 MRVG normierte Verbot der \n\nKoppelung von Grundstückserwerb und Architektenbindung für nichtig. Nach \n\ndieser Vorschrift ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines \n\nGrundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Pla-\n\nnung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen ei-\n\nnes bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. \n\n11 \n\nEinen solchen Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Archi-\n\ntektenvertrag hat das Berufungsgericht bejaht. Für den Beklagten habe objektiv \n\nder berechtigte Eindruck bestanden, der Kläger habe das Grundstück an der \n\nHand. Aufgrund der allein vom Kläger mit den Geschwistern K. geführten Ge-\n\nspräche habe jener zwangsläufig eine engere Beziehung zu den Grundstücks-\n\neigentümern gewonnen, was sich auch daran zeige, dass er die zweite Hälfte \n\ndes Grundstücks eigenverantwortlich im Auftrag der Eigentümer zum Verkauf \n\nangeboten habe. Eine gewisse Einflussmöglichkeit des Klägers auf die Ge-\n\nschwister K. offenbare sich auch in der Tatsache, dass der Kläger sich intensiv \n\num die Bebaubarkeit des Grundstücks durch Sicherung der Erschließung ge-\n\nkümmert, dem Beklagten den notariellen Kaufvertrag übersandt, dem Notarter-\n\nmin über die Eintragung der Grunddienstbarkeit bezüglich der Entwässerung \n\nund Veräußerung des Grundstücks beigewohnt sowie - wenn auch nach Ab-\n\nschluss der maßgeblichen Verträge - für die Eigentümer ein Mahnschreiben an \n\nden Beklagten verfasst habe. In Kenntnis dieses Näheverhältnisses habe der \n\nBeklagte das Schreiben vom 3. Dezember 1999 objektiv dahin verstehen müs-\n\nsen, dass sich die darin angesprochene weitere Zusammenarbeit auch auf den \n\nVerkauf des Grundstücks beziehe, da ein vernünftiger Grund, die Teilbeauftra-\n\ngung abzulehnen, nicht bestanden habe. Dass der Kläger auf dem Vollauftrag \n\nbeharrt habe, habe aus Sicht des Beklagten den Schluss nahegelegt, dass der \n\nKläger ein gewisses Druckmittel in Form der Einflussnahme auf den Grund-\n\nstücksverkauf habe. \n\n12 \n\nDas hält im Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, es liege ein \n\nII. \n\nVerstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Auf die Zulassungsfrage, ob das \n\nKoppelungsverbot verfassungswidrig ist, kommt es daher nicht an. \n\n13 \n\n1. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstücks steht nach \n\nbisheriger ständiger Rechtsprechung des Senats jede Verpflichtung des Erwer-\n\nbers zur Inanspruchnahme von Ingenieur- oder Architektenleistungen, ohne die \n\ner rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte erwerben können (BGH, \n\nUrteil vom 24. Juni 1982 - VII ZR 253/81, BauR 1982, 512, 513 = ZfBR 1982, \n\n219; Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 176). Ein Zu-\n\nsammenhang im Sinne des Gesetzes ist auch dort anzunehmen, wo das Ver-\n\nhalten des Architekten unter Berücksichtigung aller objektiv erkennbaren Be-\n\ngleitumstände als eine auf die Architektenbindung gerichtete Willenserklärung \n\nzu verstehen ist und der Erwerber das auch so aufgefasst hat (BGH, Urteil vom \n\n26. Februar 1981 - VII ZR 30/80, BauR 1981, 295, 296 = ZfBR 1981, 141; Urteil \n\nvom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 = ZfBR 1978, \n\n80). Grundsätzlich greift das Koppelungsverbot auch dann ein, wenn ein Archi-\n\ntekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Baugrundstücks von der Ver-\n\npflichtung des Interessenten zur Erteilung eines entsprechenden Auftrags ab-\n\nhängig macht (BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, \n\n176; Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 = \n\nZfBR 1978, 80). Der Senat hat es dabei in seiner Entscheidung vom 10. April \n\n1975 (aaO) als unerheblich angesehen, dass die Initiative zu den Bemühungen \n\ndes Architekten um ein für den Interessenten geeignetes Grundstück von dem \n\nInteressenten ausgegangen ist und dass der Architekt das Grundstück nicht \n\nselbst an der Hand hatte, sondern erst nach Erkundigungen dem Interessenten \n\neinen Makler benennen konnte, über den dieser dann das Grundstück erwarb. \n\n14 \n\n2. Nach dieser Rechtsprechung, der eine weite Auslegung des Art. 10 \n\n§ 3 MRVG zugrunde liegt, wäre der Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 \n\nwegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig. Rechtsfehlerfrei stellt \n\ndas Berufungsgericht fest, dass der Beklagte aufgrund der äußeren Umstände \n\neinem psychologischen Zwang zum Abschluss eines Architektenvertrags mit \n\ndem Kläger ausgesetzt war und befürchtete, bei Nichtbeauftragung des Klägers \n\ndas Grundstück zu verlieren. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerich-\n\nteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durch-\n\ngreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. \n\n15 \n\n3. Gegen das Koppelungsverbot sind vor allem in neuerer Zeit in der Li-\n\nteratur erhebliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken geäußert \n\nworden: Die Gründe, die zu seiner Einführung im Jahre 1971 geführt hätten, \n\nseien überholt. Es verzerre den Wettbewerb und verstoße gegen Art. 3 und \n\nArt. 12 GG (vgl. nur Pauly, BauR 2006, 769; Werner, BauR 2006, 1602; Vygen, \n\nBauR 2008, 730, 731). Das Berufungsgericht hat daher die Revision zur Klä-\n\nrung der Frage, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, zugelassen. \n\n16 \n\n4. Der Senat muss bei dem derzeitigen Verfahrensstand nicht darüber \n\nbefinden, ob Art. 10 § 3 MRVG - insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung \n\nder tatsächlichen Rahmenbedingungen - verfassungsgemäß ist. Er hält an dem \n\nder bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden weiten Verständnis des \n\nKoppelungsverbots nicht uneingeschränkt fest. Auf dieser Grundlage erscheint \n\nes nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen möglich, dass \n\neine Fallgestaltung vorliegt, die von dem enger zu verstehenden Koppelungs-\n\nverbot nicht erfasst wird. Insoweit bedarf es noch weiterer Feststellungen durch \n\ndas Berufungsgericht. \n\n17 \n\na) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war Hintergrund des \n\nGesetzes, dass in den Jahren vor seinem Erlass Grundstückseigentümer, die \n\nzur Baureifmachung ihres Geländes die Dienste eines Architekten in Anspruch \n\ngenommen hatten, diesem zusätzlich die Vermittlung der Veräußerung des \n\nBaugrundstücks an bauwillige Käufer überließen und sich im Gegenzug bereit-\n\nerklärten, die Grundstücke nur mit Architektenbindung zu veräußern. Dadurch \n\ngewannen Architekten häufig eine starke Stellung und die Erwerber sahen sich \n\nwegen der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Knappheit an Grundstücken \n\ngenötigt, einen bestimmten Architekten unabhängig von dessen fachlichen Ei-\n\ngenschaften und stilistischen Vorstellungen zu beauftragen (vgl. Korbion/ \n\nMantscheff/Vygen-Vygen, HOAI, 6. Auflage, Art. 10 § 3 MRVG Rdn. 1). Mit dem \n\n1971 erlassenen Koppelungsverbot wollte der Gesetzgeber der Gefahr entge-\n\ngenwirken, dass bei knappem Angebot an Baugrundstücken der Ingenieur oder \n\nArchitekt, der Grundstücke an der Hand hat, eine monopolartige Stellung er-\n\nwirbt, die nicht auf eigener beruflicher Leistung beruht, und dass eine berufs-\n\nfremde Tätigkeit des Ingenieurs oder Architekten, die der des Maklers ähnlich \n\nist, den Wettbewerb manipuliert (BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15; BGH, Urteil \n\nvom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 175). Es sollten der Leis-\n\ntungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Käufers erhalten wer-\n\nden (BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15). \n\n18 \n\nb) An diesem Gesetzeszweck muss sich die Auslegung von Art. 10 § 3 \n\nMRVG orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls eine zu weite \n\nAuslegung des Koppelungsverbots Gefahr läuft, in Konflikt mit der dem Archi-\n\ntekten durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit zu geraten. Vor die-\n\nsem Hintergrund ist es geboten, Art. 10 § 3 MRVG nicht anzuwenden, wenn der \n\nErwerber des Grundstücks den Architekten selbst veranlasst hat, ihm dieses zu \n\nvermitteln, und gleichzeitig die Beauftragung mit der Architektenleistung in Aus-\n\nsicht gestellt hat. \n\n19 \n\naa) Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit den Fällen, die den Er-\n\nlass des Koppelungsverbots veranlasst haben. Der Gesetzgeber wollte in erster \n\nLinie Grundstückserwerber davor bewahren, ihren Vorstellungen nicht entspre-\n\nchende Architekten nur deshalb beauftragen zu müssen, weil diese zuvor \n\n- insbesondere \n\nim Zusammenhang mit der Erschließung von Bauland - \n\nGrundstücke an die Hand bekommen hatten; die Architektenwahl der Erwerber \n\nsollte durch diesen Umstand nicht beeinflusst werden. Dagegen standen dem \n\nGesetzgeber nicht solche Fälle vor Augen, in denen, wie möglicherweise hier, \n\nder Erwerber dem Architekten schon im Zusammenhang mit der Bitte, ein pas-\n\nsendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, in Aussicht stellt, \n\nihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen. Gibt der Erwer-\n\nber in dieser Weise zu erkennen, dass er Grundstück und Architektenleistung \n\naus einer Hand erhalten will, bedarf er des Schutzes durch das Koppelungsver-\n\nbot nicht. Denn dann hat er den Architekten seines Vertrauens bereits gewählt, \n\nauch wenn sich dies noch nicht im Abschluss eines Architektenvertrags mani-\n\nfestiert hat. \n\n20 \n\nAuch der Wettbewerb wird nicht beeinträchtigt, da der Erwerber den Ar-\n\nchitekten nicht deswegen beauftragt, weil das Grundstück anders nicht zu be-\n\nkommen ist, sondern aufgrund seiner freien Entscheidung, die er bereits im \n\nRahmen der Grundstückssuche getroffen hat. Soweit der Architekt sich einen \n\nWettbewerbsvorteil gegenüber anderen Architekten dadurch verschafft, dass er \n\nsich zu der vom Auftraggeber gewünschten Vermittlungsleistung bereiterklärt, \n\nliegt darin ein im Rahmen des Konkurrenzkampfes legitimes Verhalten und kei-\n\nne vom Gesetz missbilligte Manipulation des Wettbewerbs, da der Architekt \n\nlediglich eine zusätzliche Leistung übernimmt, ohne eine überlegene Stellung \n\ngegenüber dem Grundstückserwerber einzunehmen und auszunutzen. \n\n21 \n\nbb) Macht der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des \n\nvon ihm ausgesuchten Grundstücks davon abhängig, dass ihm der zuvor in \n\nAussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird, gebietet es der von Art. 10 § 3 \n\nMRVG beabsichtigte Schutz der freien Architektenwahl und des Wettbewerbs \n\nnicht, einem in dieser Weise zustande gekommenen Vertrag die Wirksamkeit zu \n\nversagen. Die Freiheit, die einmal getroffene Wahl zu revidieren und einen an-\n\nderen Architekten zu beauftragen, bedarf keines besonderen Schutzes. Eine \n\nGefährdung des Wettbewerbs durch Manipulationen, die zu einer monopolarti-\n\ngen Stellung der Architekten, die Grundstücke an der Hand haben, führen kön-\n\nnen (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15), besteht nicht, wenn der Architekt eine \n\nüberlegene Stellung bezüglich des Grundstücks erst dadurch erwirbt, dass er \n\nden ihm vom Erwerber erteilten Auftrag zur Grundstückssuche ausführt. \n\n22 \n\n5. Der Senat kann nicht beurteilen, ob nach diesen Grundsätzen ein Ver-\n\nstoß gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 MRVG vorliegt. Den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, welche Vorstel-\n\nlungen der Parteien über den Umfang ihrer Zusammenarbeit den Bemühungen, \n\ndas Grundstück für das Unternehmen des Beklagten zu beschaffen, zugrunde \n\ngelegen haben. Hat der Beklagte schon von vornherein zu erkennen gegeben, \n\ndass er über die Vermittlungsleistung hinaus Architektenleistungen des Klägers \n\nin Anspruch nehmen möchte, liegt eine verbotene Koppelung des Architekten-\n\nvertrags an den Grundstückserwerb nicht vor. Dafür, dass dies der Fall war, \n\nspricht der Umstand, dass der Kläger schon lange vor Abschluss des schriftli-\n\nchen Architektenvertrags für den Beklagten eine erste Bauvoranfrage stellte \n\nund einen ersten Planungsentwurf fertigte. Soweit allerdings im Architektenver-\n\ntrag vom 21. Februar 2000 gegebenenfalls mehr Leistungen beauftragt sind, als \n\nvom Beklagten zuvor in Aussicht gestellt worden waren, kommt ein Verstoß \n\ngegen das Koppelungsverbot in Betracht, wenn der Beklagte zu diesem weiter-\n\ngehenden Auftrag dadurch veranlasst wurde, dass er aufgrund des Verhaltens \n\ndes Klägers objektiv davon ausgehen musste und davon ausgegangen ist, das \n\nGrundstück anders nicht bekommen zu können. \n\n23 \n\n6. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Dies gibt dem Berufungsgericht Gele-\n\ngenheit, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei wird es zu berück-\n\nsichtigen haben, dass die Beweislast dafür, dass eine verbotene Koppelung \n\nvorliegt, der Beklagte trägt. \n\nDressler Kniffka Bauner \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 05.10.2006 - 19 O 29/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.08.2007 - I-21 U 239/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_174-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zr-174-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_174-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_174-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zr-174-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_174-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:31.969971+00:00"}}