{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_164-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-04-17","aktenzeichen":"VII ZR 164/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. April 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HOAI § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 6; ZPO § 286 A, B, G a) Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist ge- mäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berück- sichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen. b) Eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchst- sätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2 HOAI. BGB § 631 Abs. 1, § 280 Abs. 1; ZPO § 286 a) Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungs- anspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. b) Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entste- hen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196). c) Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leis- tungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leis- tungsausführung darlegungspflichtigen Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. d) Welchen Sachvortrag der Unternehmer danach zur Erfüllung seiner sekundären Dar- legungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zu- gänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und Kontrollbedürf- nis des Bestellers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 164/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n17. April 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHOAI § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 6; ZPO § 286 A, B, G \n\na) Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist ge-\nmäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berück-\nsichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit \neiner solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der \nHOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen. \n\nb) Eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt \nnicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchst-\nsätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus \n§ 6 Abs. 2 HOAI. \n\nBGB § 631 Abs. 1, § 280 Abs. 1; ZPO § 286 \n\na) Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungs-\nanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für \ndie Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. \n\nb) Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach \nTreu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, \nderen Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen \nvom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entste-\n\nhen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen \nGrundsätzen darlegen und beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. Februar \n2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196). \n\nc) Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leis-\ntungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leis-\ntungsausführung darlegungspflichtigen Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung \nermöglicht wird. Insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. \n\nd) Welchen Sachvortrag der Unternehmer danach zur Erfüllung seiner sekundären Dar-\nlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zu-\ngänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der \nGegenseite beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und Kontrollbedürf-\nnis des Bestellers. \n\nBGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Rich-\n\nter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den \n\nRichter Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 6. Juli 2007 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt restliche Vergütung aus einer \"Beratungsvereinba-\n\nrung\" mit der Beklagten. \n\nDie Beklagte erwarb im September 2002 von der Streithelferin zu 1 ein \n\nGrundstück mit neu zu errichtendem Verwaltungsgebäude. Mit der Bauausfüh-\n\nrung war die Streithelferin zu 2 beauftragt. Am 22. Dezember 2003 erklärte die \n\nBeklagte gegenüber der Streithelferin zu 1 trotz vorhandener Mängel die Ab-\n\nnahme der Bauleistung. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll heißt es hierzu: \"Die \n\nAbnahme erfolgt in dem beiderseitigen Bewusstsein, dass noch nicht alle Män-\n\ngel und Restleistungen erfasst werden konnten“. Vor diesem Hintergrund ver-\n\neinbarten die Parteien, dass alle bis zum 31. Januar 2004 (Innenbereich) bzw. \n\n31. März 2004 (Außenbereich) gerügten Mängel als bei der Abnahme vorbehal-\n\nten gelten sollten. Zum Jahreswechsel 2003/2004 übergab die Beklagte das \n\nGebäude an ihre Mieterin, die S. AG. \n\n3 \n\nAm 22. Dezember 2003 unterzeichnete der Univ.-Prof. Dr.-Ing. R. eine \n\ndas o.g. Objekt betreffende Beratungsvereinbarung zwischen der Beklagten \n\nund \"dem unabhängigen Berater Univ.-Prof. Dr. R., R. GmbH, Mainz\", welche \n\nder Beklagten mit Fax vom 8. Januar 2004 übersandt und von ihr am 22. Janu-\n\nar 2004 unterschrieben zurückgereicht wurde. Danach sollte die Tätigkeit des \n\nBeraters für \"die Teilleistungen Vertragsabgleich, Mängelfeststellungen und \n\n-dokumentation, Mängelmanagement, Bewertung von Minderungsbeträgen, \n\nNachabnahmen\" mit Stundenverrechnungssätzen von 205,00 € (Gutachtertä-\n\ntigkeit R.), 130,00 € (Mitarbeiterstunden) und 50,00 € (Sekretariatsarbeiten) \n\nvergütet werden. Die Parteien haben u.a. darüber gestritten, ob diese Vereinba-\n\nrung mit R. oder mit der Klägerin (R. GmbH) getroffen wurde. \n\n4 \n\nFür die auf dieser Grundlage von R. mit sieben Mitarbeitern und einem \n\nSekretariat in den Monaten Januar und Februar 2004 erbrachten Leistungen \n\nerteilte die Klägerin der Beklagten zwei Rechnungen vom 22. März und \n\n20. April 2004 über insgesamt 332.567,61 €. Diese Rechnungen, denen nach \n\nTagen aufgegliederte Stundenaufstellungen für R. und seine Mitarbeiter \n\nzugrunde lagen, beglich die Beklagte. Die in gleicher Weise aufgestellten Mo-\n\nnatsrechnungen der Klägerin für weitere Leistungen des R. und seiner Mitarbei-\n\nter in den Monaten März bis Juni 2004 über insgesamt 724.181,79 € bezahlte \n\nsie hingegen nicht. \n\n5 \n\nDiesen Betrag zzgl. Zinsen hat die Klägerin mit der Klage in erster Linie \n\naus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht des R. geltend ge-\n\nmacht. Hierzu hat sie im Verfahren erster Instanz eine die Monatsabrechnun-\n\ngen zusammenfassende Schlussrechnung vom 21. November 2005 über den \n\no.g. Betrag vorgelegt und dieser Schlussrechnung getrennte Stundenaufstel-\n\nlungen für R. und seine Mitarbeiter beigefügt, in denen die an den jeweiligen \n\nTagen angeblich erbrachten Leistungen stichwortartig beschrieben sind. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat substantiierten Tatsachenvortrag der Klägerin zum \n\nvergütungspflichtigen Stundenaufwand sowie zu den geltend gemachten Ne-\n\nbenkosten vermisst und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten \n\nBerufung hat die Klägerin ihr Klageanliegen weiterverfolgt und hilfsweise für \n\nden Fall, entsprechend dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten nach den \n\nVorgaben des § 10 HOAI abrechnen zu müssen, auf Verurteilung der Beklagten \n\nzur Auskunft über die anrechenbaren Kosten des in Rede stehenden Bauvor-\n\nhabens angetragen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Bezahlung von \n\nNebenkosten in Höhe von 8.586,67 € nebst Zinsen verurteilt und die weiterge-\n\nhende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\n7 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren in \n\nden Vorinstanzen aberkannten Vergütungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision der Klägerin führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klägerin aus wirksam abgetretenem Recht \n\ndes R. für berechtigt, dessen Vergütungsansprüche aus der mit der Beklagten \n\ngetroffenen Beratungsvereinbarung geltend zu machen. Bezahlen müsse die \n\nBeklagte gemäß §§ 398, 631 BGB, § 7 HOAI allerdings nur die nachgewiese-\n\nnen Nebenkosten in Höhe von 8.586,67 €. Ansprüche auf das darüber hinaus \n\nvereinbarte Stundenhonorar stünden der Klägerin hingegen nicht zu, weil sie \n\nden vergütungspflichtigen Zeitaufwand nicht schlüssig dargelegt habe. \n\n10 \n\nDie zwischen R. und der Beklagten schriftlich bei Auftragserteilung durch \n\nGegenzeichnung des Angebots des R. getroffene Stundenhonorarabrede sei \n\nwirksam. Sie unterliege nur zum Teil und nur hinsichtlich solcher Tätigkeiten \n\nden preisrechtlichen Vorschriften der HOAI, die den in den Leistungsphasen 8 \n\n(Objektüberwachung) und 9 (Objektbetreuung) nach § 15 Abs. 2 HOAI aufge-\n\nführten Grundleistungen entsprächen. Das treffe auf Leistungen des R. im Zu-\n\nsammenhang mit der Feststellung und Dokumentation von Mängeln sowie der \n\nKontrolle von Mängelbeseitigungsarbeiten zu, wohingegen die ihm darüber hin-\n\naus übertragenen Tätigkeiten als Gutachter im Sinne des § 33 HOAI, die Ermitt-\n\nlung von Minderungsbeträgen sowie die Wahrnehmung schiedsrichterlicher \n\nAufgaben im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin zu 1 kei-\n\nne Entsprechung im Grundleistungskatalog des § 15 Abs. 2 HOAI fänden und \n\ndeshalb nicht dem Regelungsbereich der HOAI unterlägen. \n\n11 \n\nHinsichtlich des von der HOAI erfassten Teils der Vergütung sei die Klä-\n\ngerin nicht an die in der Verordnung festgesetzten Honorarhöchstsätze gebun-\n\nden. § 4 Abs. 3 HOAI gestatte den Vertragsparteien, für außergewöhnliche \n\nLeistungen ein über diesen Höchstsätzen liegendes Honorar schriftlich zu ver-\n\neinbaren. Bei den R. im Stundenlohn übertragenen Tätigkeiten des Mängelma-\n\nnagements handele es sich um solche außergewöhnlichen Leistungen, weil er \n\nfaktisch für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei. So hätten sich die Be-\n\nklagte und ihre Streithelferinnen zu 1 und 2 mittelbar darauf verständigt, R. mit \n\ndem von allen Beteiligten für erforderlich erachteten Mängelmanagement zu \n\nbetrauen und dessen Votum zu akzeptieren. Bei wirtschaftlicher Betrachtungs-\n\nweise sei R. demnach mit der Abwicklung von zwei Vertragsverhältnissen be-\n\nfasst gewesen, deren Auftragswert insgesamt über dem nach § 16 Abs. 3 HOAI \n\nfür die freie Vereinbarkeit des Honorars maßgeblichen Grenzwert gelegen ha-\n\nbe. \n\n12 \n\nEbenfalls nicht zu beanstanden sei, dass die Vertragsparteien eine die \n\nHöchstsätze der HOAI möglicherweise überschreitende Vergütung in Form ei-\n\nnes Zeithonorars vereinbart hätten. Zwar sehe die HOAI die Möglichkeit einer \n\nStundenhonorarvergütung nur in Ausnahmefällen vor. Die sich hieraus erge-\n\nbenden Beschränkungen beträfen indes nicht die Vergütung für außerhalb des \n\nRegelungsbereichs der HOAI liegende Leistungen des R.; sein Honorar für \n\nGutachtertätigkeiten im Sinne des § 33 HOAI habe er nach dieser Vorschrift \n\nebenfalls frei mit der Beklagten vereinbaren dürfen. Mit Rücksicht auf diese frei \n\nzu vereinbarenden Honorarteile habe die nach § 4 Abs. 3 HOAI gestattete \n\nÜberschreitung der Höchstsätze einheitlich auch für die dem Preisrecht der \n\nHOAI unterliegenden Leistungselemente als Stundensatzvereinbarung getrof-\n\nfen werden können. Eine Aufspaltung der Honorarvereinbarung in eine teilweise \n\nAbrechnung nach Stunden und eine Abrechnung im Übrigen nach anrechenba-\n\nren Baukosten sei im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar und angesichts der \n\ngrundsätzlich gestatteten Überschreitung der Höchstsätze auch nicht zur Wah-\n\nrung der preisrechtlichen Grundsätze der HOAI erforderlich gewesen. \n\n13 \n\nGleichwohl stehe der Klägerin das für die Monate März bis Juni 2004 gel-\n\ntend gemachte Stundenhonorar nicht zu. Sie habe auch unter Berücksichtigung \n\nder mit Schriftsatz vom 21. November 2005 zur Akte gereichten Schlussrech-\n\nnung nebst Stundenaufstellungen den vergütungspflichtigen Stundenaufwand \n\nnicht hinreichend dargelegt. Hierzu hätte die Klägerin angesichts des Umfangs \n\ndes Auftrages und der Anzahl der mit der Abwicklung des Auftrages befassten \n\nMitarbeiter des R. im Einzelnen darlegen müssen, welche konkreten Tätigkeiten \n\njeweils wie lange ausgeführt worden seien. Diesen Anforderungen genüge ihr \n\nTatsachenvortrag nicht. Zwar habe die Klägerin R. und seinen Mitarbeitern be-\n\nstimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen, diesen Vortrag allerdings nicht mit den \n\nihrer Schlussrechnung beigefügten Stundenaufstellungen und den dort stich-\n\nwortartig niedergelegten Tätigkeitsbeschreibungen in Beziehung gesetzt, die im \n\nÜbrigen teilweise nicht plausibel und widersprüchlich seien. In Erwägung des-\n\nsen sei ihr Vorbringen zum Umfang der vergütungspflichtigen Leistungen des \n\nR. insgesamt unschlüssig und einer Beweiserhebung durch Vernehmung der \n\nhierzu von ihr benannten Zeugen nicht zugänglich. \n\nII. \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheiden-\n\nden Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die \n\nschlüssige Darlegung eines nach Stundenaufwand abzurechnenden Honorar-\n\nanspruchs verkannt. Infolgedessen hat es die den zuerkannten Betrag über-\n\nsteigende Klageforderung mit unzutreffender Begründung für nicht gerechtfer-\n\ntigt erachtet. \n\n15 \n\n1. Im Ergebnis zu Recht und von der Revision nicht beanstandet nimmt \n\ndas Berufungsgericht an, dass die Beklagte und R. in der schriftlichen Bera-\n\ntungsvereinbarung vom 22. Dezember 2003/22. Januar 2004 eine wirksame \n\nStundenhonorarabrede für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen \n\ngetroffen haben. Die Wirksamkeit dieser Vergütungsvereinbarung hängt nicht \n\ndavon ab, ob die Bemessung des Honorars für die Vertragsleistungen den bin-\n\ndenden preisrechtlichen Vorschriften der HOAI unterliegt. \n\n16 \n\na) Der Honoraranspruch des R. folgt aus § 631 Abs. 1 BGB. Danach \n\nkönnen die Vertragsparteien die Vergütung für Werkleistungen in den durch \n\n§§ 134, 138 BGB gezogenen Grenzen frei vereinbaren. Das schließt die Ver-\n\neinbarung einer nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütung ein. Die dem R. \n\nzur Ermittlung, Dokumentation, Bewertung und Beseitigung von Baumängeln \n\nübertragenen Aufgaben sind Leistungen, die nach Werkvertragsrecht zu beur-\n\nteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1981 - VII ZR 310/79, BGHZ 82, \n\n100, 105 f. - Objektüberwachung; Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 475/00, \n\nBGHZ 149, 57, 60 f. - Baumängelgutachten; Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR \n\n80/86, BauR 1987, 456 = ZfBR 1987, 189 - Sanierungsgutachten). \n\n17 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass wesentliche Teile \n\nder von R. erbrachten Leistungen dem Regelungsbereich der HOAI unterliegen, \n\nergibt sich nichts anderes. Auch dann waren die Vertragsparteien nicht gehin-\n\ndert, ein Zeithonorar wirksam zu vereinbaren. \n\n18 \n\naa) Die Wirksamkeit der vorliegenden Stundenhonorarabrede ergibt sich \n\nallerdings nicht bereits aus der Vorschrift des § 16 Abs. 3 HOAI, wonach das \n\nHonorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kos-\n\nten über dem Tafelhöchstwert von 25.564.594,00 € liegen, frei vereinbart wer-\n\nden kann. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die anrechenbaren Kosten die-\n\nsen Tafelhöchstwert überschreiten. Das Berufungsgericht hat hierzu keine \n\nFeststellungen getroffen. Eigene Feststellungen sind dem Senat nicht möglich. \n\n19 \n\nAndere Vorschriften der HOAI, welche die Vereinbarung eines Zeithono-\n\nrars ausdrücklich vorschreiben oder zulassen, finden ersichtlich keine Anwen-\n\ndung. Deshalb stellt sich die grundsätzliche Frage, ob für Architektenleistungen \n\nim Sinne der HOAI abseits solcher Anordnungs- oder Erlaubnistatbestände ein \n\nZeithonorar gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam vereinbart werden kann. Sie ist zu \n\nbejahen. \n\n20 \n\nbb) Allerdings wird in der Literatur ganz überwiegend die Auffassung ver-\n\ntreten, die Abrechnung von Architektenleistungen nach Zeitaufwand sei nur in \n\nden von der HOAI ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Deshalb könne eine \n\nZeithonorarabrede nur wirksam getroffen werden, wenn das Honorar nach der \n\nHOAI entweder frei vereinbar sei oder die Verordnung die Vereinbarung eines \n\nZeithonorars ausdrücklich vorsehe (Vygen in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, \n\n6. Aufl., § 6 Rdn. 2; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., \n\nRdn. 1301; Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, \n\n§ 23 Rdn. 17; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 911; Jochem, \n\nHOAI, 4. Aufl., § 6 Rdn. 1; Hartmann, Die neue Honorarordnung für Architekten \n\nund Ingenieure, § 6 Rdn. 2; Neumeister in: Kuffer/Wirth, Handbuch des Fach-\n\nanwalts Bau- und Architektenrecht, 2. Aufl., 10. Kapitel, Rdn. 21; Motzke/Wolff, \n\nPraxis der HOAI, 3. Aufl., S. 219). Dieser Auffassung haben sich einige Ober-\n\nlandesgerichte angeschlossen (OLG Frankfurt, BauR 2000, 435, 436; OLG \n\nDüsseldorf, NJW-RR 1999, 669, 670). \n\n21 \n\ncc) Die Gegenmeinung hält demgegenüber die Vereinbarung eines Zeit-\n\nhonorars gemäß § 4 Abs. 1 HOAI für wirksam, sofern sie schriftlich bei Auf-\n\ntragserteilung erfolgt und vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände in § 4 Abs. 2, \n\n3 HOAI den Preisrahmen der Mindest- und Höchstsätze beachtet (Börgers, \n\nBauR 2006, 914 ff.; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 4 Rdn. 11 \n\nund § 6 Rdn. 2 f.; Rath in: Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 6 \n\nRdn. 2). \n\n22 \n\ndd) Der Senat, der die Streitfrage bisher offengelassen hat (BGH, Urteil \n\nvom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, BauR 1990, 236, 238 = ZfBR 1990, 75, \n\n76), schließt sich der letztgenannten Auffassung an. \n\n23 \n\n(1) § 4 Abs. 1 HOAI gestattet es den Vertragsparteien unter den dort ge-\n\nnannten Voraussetzungen, das Honorar für die von der Verordnung erfassten \n\nArchitekten- und Ingenieurleistungen privatautonom zu vereinbaren. Diese Re-\n\ngelung, die Bestandteil des Preisrechts der Architekten und Ingenieure ist, be-\n\ngrenzt nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Vertragsfreiheit nur \n\nhinsichtlich der Höhe des Honorars durch eine Bindung an die in der Verord-\n\nnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze (BR-Drucks. 270/76, Seite 7 f.; \n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, BauR 1990, 236, \n\n238 = ZfBR 1990, 75, 76). Sie beruht ihrerseits auf der in Art. 10 des Gesetzes \n\nzur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie \n\nzur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) enthaltenen \n\nErmächtigungsgrundlage des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Archi-\n\ntektenleistungen (GIA), das in § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 die Bindung \n\ndes Honorars der Architekten und Ingenieure an Mindest- und Höchstsätze vor-\n\nschreibt. Gesetzgeberisches Ziel der so geschaffenen Preisbindung war es, im \n\nlangfristigen Interesse einer Stabilisierung der Mieten eine u.a. durch den An-\n\nstieg der Baupreise verzerrte Marktsituation auf dem Wohnungsmarkt zu mil-\n\ndern und die Wirtschaftlichkeit von Bauwerken zu steigern (Begründung des \n\nRegierungsentwurfs, BT-Drucks. VI/1549, Seite 6, 14). Dieses gesetzgeberi-\n\nsche Ziel ist durch die hier in Rede stehende Art einer privatautonomen Preis-\n\ngestaltung nicht berührt. Dementsprechend finden sich weder in § 4 Abs. 1 \n\nHOAI noch in den zugrunde liegenden Ermächtigungsnormen dahingehende \n\nBeschränkungen. \n\n24 \n\n(2) Solche Beschränkungen ergeben sich auch nicht aus dem Rege-\n\nlungsgefüge der HOAI. Maßstab für die Wirksamkeit einer gemäß § 4 Abs. 1 \n\nHOAI grundsätzlich zulässigen Honorarvereinbarung sind die dort genannten \n\nVoraussetzungen. Die Honorarvereinbarung muss schriftlich bei Auftragsertei-\n\nlung und innerhalb des durch Mindest- und Höchstsätze festgelegten Honorar-\n\nrahmens getroffen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist das Ho-\n\nnorar auch dann nach dem Inhalt der Vereinbarung zu berechnen, wenn hier-\n\ndurch von den Honorarbemessungsgrundlagen der HOAI abgewichen wird oder \n\ndiese ganz außer Kraft gesetzt werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 \n\n- VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 738 f. = NZBau 2005, 285, 287 = ZfBR 2005, \n\n355, 357 f.). Das ist für die einvernehmliche Abänderung der nach § 10 HOAI \n\nmaßgeblichen Honorarbemessungsgrundlagen unbestritten (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, aaO) und darüber hinaus auch für die \n\nVereinbarung eines von diesen Honorarparametern völlig abgelösten Pau-\n\nschalhonorars allgemein anerkannt (BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - VII ZR \n\n239/86, BauR 1988, 364, 365; KG, BauR 1994, 791; Vygen in: Korbion/ \n\nMantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdn. 49; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, \n\nHOAI, 9. Aufl., § 4 Rdn. 21; Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Ar-\n\nchitektenrecht, § 23 Rdn. 1; Rath in: Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., \n\n§ 4 Rdn. 47; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 913). \n\n25 \n\nNach diesen Maßstäben ist kein Grund ersichtlich, warum den Vertrags-\n\npartnern die Möglichkeit genommen sein soll, anstelle beispielsweise eines \n\nPauschalhonorars die Abrechnung nach Zeitaufwand zu vereinbaren. Einen \n\nsolchen Grund stellt es jedenfalls nicht dar, dass die Höhe des Stundenlohnho-\n\nnorars bei Vertragsschluss nicht betragsmäßig feststeht. Nicht anders ist es, \n\nwenn die Vertragspartner auf eine Honorarvereinbarung verzichten und die Ab-\n\nrechnung gemäß § 10 HOAI auf der Grundlage von anrechenbaren Kosten er-\n\nfolgen muss, über deren sich nach der Systematik des § 10 Abs. 2 HOAI fort-\n\nentwickelnde Höhe die Vertragspartner bei Vertragsschluss regelmäßig keine \n\nverlässlichen Erkenntnisse haben. Dementsprechend reicht es für eine nach § 4 \n\nAbs. 1 HOAI wirksame Honorarvereinbarung aus, dass die Vergütung schon bei \n\nVertragsschluss in einer Weise bestimmbar festgelegt ist, die es den Vertrags-\n\npartnern nach der Erbringung der Leistungen ermöglicht, das Honorar zuverläs-\n\nsig zu ermitteln und zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR \n\n198/97, BauR 2000, 1196; zu § 5 Abs. 4 HOAI: BGH, Urteil vom 24. November \n\n1988 - VII ZR 313/87, BauR 1989, 222, 223 = ZfBR 1989, 104; Vygen in: \n\nKorbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdn. 18; Koeble \n\nin: \n\nLocher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 4 Rdn. 17). Diese Voraussetzungen sind \n\nerfüllt, wenn die Vertragspartner Stundensätze vereinbaren, mit denen das Ho-\n\nnorar unter Heranziehung des tatsächlich angefallenen Zeitaufwands errechnet \n\nwerden kann. Der Senat übersieht nicht die besonderen Risiken, die sich für \n\nden Auftraggeber aus dem Abschluss eines Stundenlohnvertrags im Hinblick \n\ndarauf ergeben können, dass der zeitliche Aufwand für ihn noch nicht hinrei-\n\nchend abschätzbar ist. Die werkvertraglichen Vorschriften nehmen diese struk-\n\nturellen Unwägbarkeiten einer Abrechnung nach tatsächlich angefallenem Auf-\n\nwand hin. Es ist nicht zu erkennen, dass sie durch das Preisrecht der HOAI be-\n\nseitigt werden sollen. \n\n26 \n\nc) Die demnach grundsätzlich zulässige Zeithonorarvereinbarung ist, so-\n\nweit sie dem Preisrecht der HOAI unterliegt, gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, \n\nwenn sie schriftlich bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI fest-\n\ngesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffen wird oder diese zulässigerweise \n\nunter- beziehungsweise überschreitet. Das ist hier der Fall. \n\n27 \n\naa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass die \n\nVertragspartner das Honorar schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart haben. \n\nAuftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1, 4 HOAI ist der Vertragsschluss \n\n(BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 737 = \n\nNZBau 2005, 285, 286 = ZfBR 2005, 355, 356; Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR \n\n320/84, BauR 1985, 582, 583), den das Berufungsgericht zutreffend in der nach \n\n§ 147 Abs. 2 BGB rechtzeitigen Unterzeichnung der die Honorarabrede enthal-\n\ntenden Beratungsvereinbarung vom 22. Dezember 2003/22. Januar 2004 durch \n\ndie Beklagte erblickt. Dass R. seine Tätigkeit im Interesse einer nach den Um-\n\nständen dringend gebotenen Beschleunigung der Mängelbegutachtung abspra-\n\nchegemäß bereits aufgenommen hatte, bevor die schriftliche Beratungsverein-\n\nbarung für die Beklagte unterzeichnet worden war, rechtfertigt es nicht, entge-\n\ngen den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts einen früheren mündlichen Vertragsschluss anzunehmen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, aaO). \n\n28 \n\nbb) Das Berufungsgericht lässt offen, ob das vereinbarte Zeithonorar die \n\nin der HOAI festgesetzten Höchstsätze überschreitet. Es geht davon aus, dass \n\ndie Vertragspartner wegen der Außergewöhnlichkeit der dem R. übertragenen \n\nLeistungen gemäß § 4 Abs. 3 HOAI ohnehin nicht an die Einhaltung dieser \n\nHöchstsätze gebunden gewesen sind. Das nehmen die Parteien hin. \n\n29 \n\n30 \n\nd) Die in Erwägung all dessen wirksam nach § 4 Abs. 1 HOAI getroffene \n\nZeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. \n\nDie Vorschrift regelt die Berechnung des Honorars nur in den Fällen, in \n\ndenen die preisrechtlichen Bestimmungen der Verordnung eine von den Vorga-\n\nben der §§ 10 ff. HOAI abweichende Abrechnung nach Zeitaufwand anordnen \n\noder ausdrücklich zulassen. Das ergibt sich daraus, dass die Berechnung des \n\nHonorars nach der HOAI grundsätzlich nach den Berechnungsgrundlagen der \n\n§§ 10 ff. HOAI oder vergleichbarer Regelungen mit der Vorgabe entsprechen-\n\nder Mindest- und Höchstsätze erfolgt. § 6 HOAI füllt die Lücke, die entsteht, \n\nwenn dieser Preisrahmen durch Regelungen der HOAI verlassen ist und die \n\nMindest- und Höchstsätze nach §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen \n\nnicht mehr anwendbar sind. Wäre § 6 HOAI auf jede Zeithonorarvereinbarung \n\nanwendbar, die mit Architekten geschlossen wird, läge darin eine allgemeine \n\nBeschränkung des Stundenlohns für einen Architekten, die von der Ermächti-\n\ngungsgrundlage nicht gedeckt wäre. Dieses Verständnis stünde zudem mit dem \n\nprimär geltenden Abrechnungssystem der HOAI nach anrechenbaren Kosten \n\nnicht im Einklang, weil dort der Zeitaufwand keine Rolle spielt. Bei einer rechts-\n\ngeschäftlichen Vereinbarung eines Zeithonorars in den Fällen, in denen die \n\nHOAI ein Zeithonorar nicht anordnet oder ausdrücklich zulässt, ergeben sich \n\ndie einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze folglich aus den §§ 10 ff. HOAI \n\noder vergleichbaren Regelungen. In diesen Fällen ist deshalb auch § 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 HOAI nicht anwendbar (im Ergebnis ebenso Börgers, BauR 2006, 914, \n\n920). \n\n31 \n\n2. Das Berufungsgericht, das ebenfalls von der Wirksamkeit der Zeitho-\n\nnorarvereinbarung ausgeht, meint, der Klägerin stehe die hieraus geltend ge-\n\nmachte Stundenlohnvergütung nicht zu, weil sie den für die Erbringung der Ver-\n\ntragsleistungen tatsächlich angefallenen Zeitaufwand nicht schlüssig dargelegt \n\nhabe. Es vermisst insbesondere nachvollziehbaren und - weitergehend - plau-\n\nsiblen Vortrag der Klägerin dazu, welche konkreten Tätigkeiten R. und seine \n\nMitarbeiter mit welchem Stundenaufwand erbracht haben sollen. \n\n32 \n\nDagegen wendet sich die Revision mit Recht. Mit seinen Erwägungen \n\nverkennt das Berufungsgericht die Struktur eines Stundenlohnvertrages und \n\nüberspannt so im Ergebnis die Anforderungen, die an eine Abrechnung des \n\nvereinbarungsgemäß zu vergütenden Zeitaufwands zu stellen sind. \n\n33 \n\na) Verpflichtet sich der Besteller, die Vertragsleistungen des Unterneh-\n\nmers nach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen zu vergüten, so ergibt \n\nsich die solcherart gemäß § 631 Abs. 1 BGB vereinbarte Vergütung aus dem \n\nProdukt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden. \n\nZur Begründung seines Vergütungsanspruchs im Prozess muss der Unterneh-\n\nmer im Ausgangspunkt also nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie \n\nviele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stun-\n\ndensätzen angefallen sind. Dies folgt aus der allgemeinen Regel, wonach der \n\nKläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen darzulegen und zu be-\n\nweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, \n\n1196, 1197; Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222; Urteil \n\nvom 21. November 1989 - X ZR 21/89, ZfBR 1990, 129). \n\n34 \n\nDemgegenüber setzt die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnver-\n\ntrages entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung \n\ngrundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten \n\nArbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Ab-\n\nschnitten (Tagen) aufgeschlüsselt werden. Solch eine Zuordnung mag sinnvoll \n\nsein. Zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands er-\n\nforderlich ist sie nicht, weil seine Bemessung und damit die im Vergütungspro-\n\nzess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängen, wann der Unternehmer wel-\n\nche Tätigkeiten ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR \n\n123/83, BauR 1984, 667, 668 = ZfBR 1984, 289, 290). Sie muss deshalb vom \n\nUnternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertrags-\n\nparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich ver-\n\neinbart haben. Eine dahingehende Abrede kann ausdrücklich oder konkludent \n\nnach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles getroffen worden sein. Jeden-\n\nfalls muss sich aus ihr die Verpflichtung zur detaillierten Abrechnung hinrei-\n\nchend deutlich ergeben, so dass der Unternehmer darauf vorbereitet ist, den \n\nhierfür erforderlichen Dokumentationsaufwand zu betreiben. \n\n35 \n\nEtwas anderes folgt nicht daraus, dass der Unternehmer einen Erfolg \n\nschuldet, für dessen Verwirklichung es ihm nicht gestattet sein darf, unbe-\n\nschränkt vergütungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben, und die Stundenlohn-\n\nvergütung durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers be-\n\ngrenzt wird, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten (BGH, Urteil vom \n\n1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197; OLG Karlsruhe, BauR \n\n2003, 737, 739 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.; OLG Hamm, BauR \n\n2002, 319, 320 f.; OLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41; Staudinger/ \n\nPeters/Jacoby \n\n(2008), \n\n§ 632 Rdn. 14; Messerschmidt \n\nin: Kapell-\n\nmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, § 15 Rdn. 24; Werner/Pastor, Der \n\nBauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1211 und 1215). Dies führt entgegen einer in der \n\nRechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Hamm, BauR 2002, 319, 320 f.; \n\nOLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41) und in Teilen des Schrifttums \n\n(Staudinger/Peters/Jacoby (2008), § 632 Rdn. 14; Messerschmidt in: Kapell-\n\nmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, § 15 Rdn. 64; Werner/Pastor, Der \n\nBauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1211) vertretenen Meinung nicht dazu, dass der \n\nWerklohnanspruch des für Stundenlohn arbeitenden Unternehmers von vorne-\n\nherein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wird, den der Unternehmer \n\nfolglich darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen hätte. Denn die Verlet-\n\nzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung wirkt \n\nsich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt einen vom Be-\n\nsteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gemäß \n\n§ 280 Abs. 1 BGB entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Bestel-\n\nler nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil \n\nvom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197 f.; ebenso: OLG \n\nKarlsruhe, BauR 2003, 737, 739 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.; \n\nVoit in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 631 Rdn. 80; Keldungs, BauR 2002, \n\n322). Dieser Anspruch des Bestellers geht dahin, ihn von der Vergütung des \n\nzeitlichen Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlichen Betriebsfüh-\n\nrung beruht. Im Ergebnis führt der berechtigte Einwand also mittelbar zu einer \n\nHerabsetzung der Vergütung, soweit der Besteller den hierfür notwendigen Be-\n\nweis erbracht hat. \n\n36 \n\nb) Es ist demnach Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stunden-\n\nlohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen \n\nsich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt. \n\n37 \n\naa) An die dem Besteller obliegende Darlegung solcher Tatsachen sind \n\nkeine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR \n\n198/97, aaO). Der Besteller hat in der Regel keine Kenntnis von den konkreten \n\nUmständen, unter denen der Unternehmer die Vertragsleistungen erbringt. \n\nDeshalb kann von ihm nicht erwartet werden, dass er seinen Unwirtschaftlich-\n\nkeitsvorwurf mit in Einzelheiten gehendem Sachvortrag zu eben diesen Um-\n\nständen erhärtet. Andererseits ist es ihm nach allgemein für eine geordnete \n\nProzessführung geltenden Grundsätzen nicht gestattet, die Erforderlichkeit des \n\nvom Unternehmer abgerechneten Zeitaufwands ohne jeden tatsächlichen An-\n\nhaltspunkt \"ins Blaue hinein\" zu bestreiten. Vielmehr muss er die ihm bekannten \n\noder ohne weiteres ermittelbaren Umstände vortragen, aus denen sich die Un-\n\nwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt. Ausreichend in diesem Sinne ist \n\nsein Vortrag, wenn er das Gericht in die Lage versetzt, hierüber Beweis zu er-\n\nheben. Die Angabe von Einzelheiten ist dazu nicht notwendig. Es genügt, wenn \n\nder Besteller Tatsachen vorträgt, die den Anspruch auf Freistellung von über-\n\nhöhten Stundenlohnforderungen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 \n\n- V ZR 95/91, NJW 1992, 3106). Dafür reicht es aus, dass der Besteller im ihm \n\nmöglichen Umfang Anhaltspunkte darlegt, nach denen der vom Unternehmer \n\nfür die feststellbar erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den \n\nGrundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsausführung entspricht. \n\n38 \n\nDie sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten \n\nSachvortrag setzen voraus, dass der Besteller die Möglichkeit hat, die Wirt-\n\nschaftlichkeit des vom Unternehmer in Ansatz gebrachten Zeitaufwands zu prü-\n\nfen und zu beurteilen. Dafür muss er zunächst wissen, wie viele Stunden der \n\nUnternehmer mit welchen Stundensätzen abrechnet. Ob sich der in Ansatz ge-\n\nbrachte Zeitaufwand im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung hält, \n\nhängt zudem davon ab, wofür er angefallen ist. Der Besteller muss also nach-\n\nvollziehen können, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat. \n\nDafür reicht es in der Regel aus, dass sich der dem Stundenlohn unterliegende \n\nLeistungsgegenstand nach Art und Inhalt aus dem Vertrag oder nach Erbrin-\n\ngung der Leistung in sonstiger Weise ergibt. In diesen Fällen ist eine Überprü-\n\nfung des abgerechneten Zeitaufwands durch den Besteller auf Wirtschaftlichkeit \n\nohne weiteres möglich und auch das Gericht hat auf den vom Besteller erhobe-\n\nnen Einwand unwirtschaftlicher Leistungsausführung ausreichende Anknüp-\n\nfungspunkte, diese Frage gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverstän-\n\ndigengutachtens zu klären. \n\n39 \n\nbb) Anders zu beurteilen sind hingegen insbesondere die Fälle, in denen \n\nder Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Un-\n\nternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die \n\nWirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen. Dies ist bei-\n\nspielsweise der Fall bei so genannten angehängten Stundenlohnarbeiten, die \n\nregelmäßig ohne fest umschriebenen Leistungsumfang für Unvorhergesehenes \n\nvereinbart werden und nur bei Bedarf auszuführen sind. Bei einer solchen \n\nKonstellation kann der Besteller bereits nicht erkennen, welche Leistungen er-\n\nbracht wurden und erst recht nicht beurteilen, ob der hierfür in Ansatz gebrachte \n\nZeitaufwand erforderlich war. Er ist also von vornherein nicht in der Lage, zur \n\nWirtschaftlichkeit des Aufwandes schlüssig vorzutragen. \n\n40 \n\nAus dieser besonderen Lage des Bestellers ergibt sich deshalb eine se-\n\nkundäre Darlegungslast des Unternehmers, der zu Art und Inhalt der nach Zeit-\n\naufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen muss, dass \n\ndem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungs- und be-\n\nweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. \n\nÄhnlich hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (Urteil \n\nvom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266 f.). Die dort für die \n\nAbrechnung des gekündigten Bauvertrages gemäß § 649 Satz 2 BGB hinsicht-\n\nlich des ersparten Aufwands aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch \n\nhier. Sie beruhen auf der Erwägung, dass nur der Unternehmer dem Besteller \n\ndie tatsächlichen Informationen verschaffen kann, die dieser für die Überprü-\n\nfung der Vertragsleistung auf ihre Wirtschaftlichkeit und die schlüssige Begrün-\n\ndung seines Unwirtschaftlichkeitseinwands benötigt. \n\n41 \n\nDaraus folgt: Bleibt die Art der geschuldeten Leistungen bei Vertrags-\n\nschluss offen und konkretisiert sich der Vertragsinhalt erst mit ihrer Ausführung, \n\nist vom Unternehmer zu erwarten, dass dieser nicht nur die aufgewendeten \n\nStunden angibt, sondern auch die diesem Aufwand zugrunde liegende Leistung \n\nim obigen Sinne hinreichend konkret beschreibt. Erst dann kann das Gericht \n\nüber den Einwand des Bestellers entscheiden und beurteilen, ob und inwieweit \n\neine Beweisaufnahme notwendig ist. Kommt der Unternehmer seiner sekundä-\n\nren Darlegungslast nicht nach, so darf der Einwand der Unwirtschaftlichkeit \n\nnicht als unschlüssig behandelt werden. Die prozessualen Nachteile, die sich \n\ndaraus ergeben, dass der Unternehmer keine ausreichenden Informationen \n\nliefert, die den Besteller in die Lage versetzen, den Einwand der Unwirtschaft-\n\nlichkeit schlüssig zu begründen, treffen den Unternehmer. Dabei darf allerdings \n\nnicht übersehen werden, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistung beurteilt wer-\n\nden muss, soweit ausreichende Informationen vorhanden sind. \n\n42 \n\nWelchen Sachvortrag der Unternehmer zur Erfüllung seiner sekundären \n\nDarlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden Betrachtung \n\nnicht zugänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen \n\nVorbringens der Gegenseite (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 \n\n- VII ZR 123/83, BauR 1984, 667 = ZfBR 1984, 289) beurteilt werden. Maßstab \n\nhierfür ist das Informations- und Kontrollbedürfnis des Bestellers, das wiederum \n\ndurch die Vertragsgestaltung und den Vertragsinhalt beeinflusst ist (BGH, Urteil \n\nvom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, aaO). Ergibt sich beispielsweise - wie \n\nhier - aus dem Vertrag, dass der Unternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen \n\nLeistungspflichten mehrere unterschiedlich zu vergütende Mitarbeiter beschäf-\n\ntigt, so kann sich für ihn die Verpflichtung ergeben, die den einzelnen Mitarbei-\n\ntern zugewiesenen Arbeitsstunden zumindest danach aufzuschlüsseln, mit wel-\n\ncher Art von Leistungen sie befasst waren, wenn der Besteller im Streitfall sei-\n\nnen Einwand der Unwirtschaftlichkeit auf den Vorwurf stützt, einfache Tätigkei-\n\nten seien von überqualifizierten Mitarbeitern zu demnach überhöhten Stun-\n\ndensätzen ausgeführt worden. \n\n43 \n\ncc) Allerdings dürfen auch die sich so ergebenden Anforderungen an die \n\nsekundäre Darlegungslast des Unternehmers nicht überspannt werden. Sie fin-\n\nden ihre Grenze dort, wo das Gericht auf der Grundlage des ihm unterbreiteten \n\nTatsachenvorbringens in die Lage versetzt ist, den für die erbrachten Vertrags-\n\nleistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlichen Zeitaufwand sach-\n\nverständig anhand feststellbarer Leistungsergebnisse ermitteln zu lassen. Auch \n\ninsoweit ist darauf hinzuweisen, dass Einzelheiten nur in dem Umfang vorge-\n\ntragen werden müssen, in dem es das Kontroll- und Informationsinteresse des \n\nBestellers erfordert. Die Ermittlung von ins Einzelne gehenden Anknüpfungstat-\n\nsachen, die sich aus der Sicht des Gutachters als notwendig darstellen, kann, \n\nsoweit zulässig, dem Gutachter überlassen werden. \n\n44 \n\ndd) Im Ergebnis kommt es in einem Prozess, in dem der Unternehmer \n\naufgrund einer Stundenlohnvereinbarung eine Vergütung verlangt und der Be-\n\nsteller die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung bestreitet, darauf an, ob die \n\nParteien nach den dargelegten Grundsätzen ausreichende Angaben gemacht \n\nhaben, die eine Beweisaufnahme über die Wirtschaftlichkeit der Betriebsfüh-\n\nrung ermöglichen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch für die in vie-\n\nlen Fällen darüber hinaus streitige Frage herangezogen werden, ob der Unter-\n\nnehmer die abgerechneten Stunden überhaupt erbracht hat. Denn den danach \n\nermittelten Aufwand wird das Gericht, sofern er den geltend gemachten nicht \n\nübersteigt oder der Unternehmer nicht anderweitig nachweist, mehr Stunden \n\ngeleistet zu haben, im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zur Bemessung der \n\ngerechtfertigten Stundenlohnvergütung heranziehen. Damit ist dann auch die \n\nFrage nach der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beantwortet. Sie \n\nstellt sich allerdings ebenso in den Fällen, in denen der vom Unternehmer ab-\n\ngerechnete Zeitaufwand entweder unstreitig oder bewiesen ist und die Parteien \n\n(nur) darüber streiten, ob dieser Aufwand im Sinne einer wirtschaftlichen Be-\n\ntriebsführung erforderlich war. Auch dann bietet ein nach obigen Grundsätzen \n\neinzuholendes Sachverständigengutachten eine taugliche Entscheidungsgrund-\n\nlage. Allerdings wird das Gericht zu berücksichtigen haben, dass dem Unter-\n\nnehmer bei der Organisation seines Betriebes und der Durchführung des kon-\n\nkreten Vertrages ein Spielraum zuzubilligen ist. Dementsprechend ist nicht je-\n\nder Aufwand, den er über die vom Sachverständigen für erforderlich erachteten \n\nArbeitsstunden hinaus betreibt, pflichtwidrig unwirtschaftlich. Wie groß dieser \n\nSpielraum ist, inwieweit der Unternehmer also den objektiv erforderlichen Zeit-\n\naufwand beanstandungsfrei überschreiten darf, ist eine vom Gericht unter Hin-\n\nzuziehung des Sachverständigen im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage. \n\n45 \n\nc) Nach diesen Kriterien hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der \n\nKlägerin zur Höhe des geltend gemachten Zeithonorars nicht als insgesamt un-\n\nschlüssig behandeln dürfen. \n\n46 \n\naa) Die Klägerin hat unter Heranziehung ihrer Schlussrechnung vom \n\n21. November 2005 nebst beigefügten Stundenaufstellungen im Einzelnen vor-\n\ngetragen, wie viele Stunden R. und seine Mitarbeiter für die Erledigung der Ver-\n\ntragsleistungen gearbeitet haben. Damit hat sie zunächst den Anforderungen \n\nan die schlüssige Darlegung ihres Zeithonoraranspruchs genügt. Ob die in An-\n\nsatz gebrachten Arbeitsstunden tatsächlich erbracht wurden, kann, soweit strei-\n\ntig, durch Erhebung des hierzu angetretenen Zeugenbeweises geklärt werden. \n\n47 \n\nFür die schlüssige Darlegung des Zeitaufwandes waren eine Aufschlüs-\n\nselung des Gesamtaufwandes nach einzelnen Tätigkeiten und die Benennung \n\nder mit diesen Tätigkeiten befassten Mitarbeiter nicht erforderlich. Vertragliche \n\nVereinbarungen über einen dementsprechend detaillierten Aufwandsnachweis \n\nsind nicht feststellbar getroffen worden. Soweit sich aus dem nach § 15 VOB/B \n\nfür Stundenlohnarbeiten vorgesehenen Abrechnungssystem solche Anforde-\n\nrungen ergeben, handelt es sich um nicht verallgemeinerungsfähige Vorgaben, \n\ndie mangels Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag für den vorliegenden Fall \n\nkeine Anwendung finden. Dass die Klägerin tatsächlich tätigkeitsbezogen abge-\n\nrechnet hat, ändert an alledem nichts. \n\n48 \n\nEbenfalls unerheblich für die Beurteilung der Schlüssigkeit des Vorbrin-\n\ngens der Klägerin sind die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ent-\n\nscheidung herangezogenen Plausibilitätserwägungen. Die Behauptung, es sei \n\neine bestimmte Anzahl von Stunden gearbeitet worden, ist nachprüfbar. Ob sie \n\nunter Berücksichtigung der Gesamtumstände plausibel ist, wird, vorbehaltlich \n\neiner hier nicht veranlassten Zurückweisung widersprüchlichen und deshalb \n\nprozessual unbeachtlichen Vorbringens, erst im Rahmen der Würdigung der \n\nzuvor zu erhebenden Beweise relevant. \n\n49 \n\nbb) Die Beklagte hat u.a. auch die Unwirtschaftlichkeit der von R. er-\n\nbrachten Leistungen behauptet. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, \n\ninwieweit das wechselseitige Vorbringen der Parteien hierzu nach den darge-\n\nlegten Grundsätzen den Anforderungen an einen substantiierten Prozessvor-\n\ntrag genügt. Insoweit ist auf folgendes hinzuweisen: Gegenstand der vertragli-\n\nchen Leistungsverpflichtung des R. waren umfangreiche Tätigkeiten im Zu-\n\nsammenhang mit der Erfassung, Dokumentation und Beseitigung von Mängeln \n\ndes in Rede stehenden Bauvorhabens. Diese Tätigkeiten sind in der Bera-\n\ntungsvereinbarung nach grob umrissenen Teilbereichen beschrieben. Die Ho-\n\nnorarabrechnung der Klägerin, die nach anderen Abrechnungsparametern auf-\n\ngestellt ist, greift diese Beschreibungen nicht, jedenfalls nicht unmittelbar auf. \n\nDaran scheitert eine gerichtliche Überprüfung des abgerechneten Zeitaufwands \n\nauf seine Wirtschaftlichkeit allerdings nicht. Sie ist möglich, soweit sich aus den \n\nTätigkeitsbeschreibungen in den Stundenaufstellungen ein Bezug zu konkreten \n\nVertragsleistungen ergibt oder jedenfalls mit sachverständiger Hilfe aufgeklärt \n\nwerden kann, welcher Zeitaufwand für die in der Beratungsvereinbarung ge-\n\nnannten Teilleistungen anzusetzen ist. So wird ein Sachverständiger beispiels-\n\nweise ermitteln können, welcher Zeitaufwand für den nach dem Vertrag vorge-\n\nsehenen und zur Beurteilung der Mängelsituation erforderlichen Vertragsab-\n\ngleich betrieben werden musste. Die Verträge liegen vor oder können auf An-\n\nforderung beschafft werden. Wie viele Stunden ihre Auswertung im Lichte der \n\numfangreich dokumentierten Mängelsituation erforderte, lässt sich also auch \n\njetzt noch nachvollziehen. In gleicher Weise kann der Aufwand für die zur Män-\n\ngelfeststellung erforderlichen Begehungen sämtlicher Räume des Gebäude-\n\nkomplexes und die Dokumentation der festgestellten Mängel, die in mehreren \n\nAktenordnern vorgelegt ist, ermittelt werden. Allen diesen Vertragsleistungen ist \n\ngemein, dass sie nach Art und Inhalt bereits im Vertrag festgelegt waren und \n\nihre Erledigung anhand konkreter Arbeitsergebnisse sachverständig nachvoll-\n\nzogen werden kann. Aus einer entsprechenden sachverständigen Begutach-\n\ntung wird sich ergeben, welcher Zeitaufwand für die Erbringung jener Vertrags-\n\nleistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlich war und nach wel-\n\nchen der im Vertrag vereinbarten Stundensätze dieser Aufwand abzurechnen \n\nist. \n\n50 \n\nDiese Vorgehensweise ist dem Gericht demgegenüber hinsichtlich sol-\n\ncher Vertragsleistungen verschlossen, die nicht nach Art und Inhalt unter-\n\nscheidbar aus dem Vertrag bestimmt werden können. Das betrifft insbesondere \n\ndiejenigen Leistungen des dem R. umfassend übertragenen Mängelmanage-\n\nments, die sich erst bei der Ausführung des Vertrages ergaben und zeitmäßig \n\nkeinen nachvollziehbaren Niederschlag in den Arbeitsergebnissen gefunden \n\nhaben. So lässt sich insbesondere der Aufwand für die im Zusammenhang mit \n\nder Beseitigung von Mängeln angefallenen Tätigkeiten in Ermangelung nach-\n\nprüfbaren Vorbringens der Klägerin dazu, welche Mängel auf welche Weise \n\nbeseitigt wurden, derzeit nicht ermitteln. Die Klägerin hat beispielsweise vorge-\n\ntragen, dass sie einen erhöhten Aufwand für die Überwachung gehabt habe, \n\nweil die Mängelbeseitigung bei einzelnen (nicht näher bezeichneten) Mängeln \n\nmehrfach versucht worden sei. Diese Angaben sind so nicht überprüfbar und \n\ndeshalb nicht ausreichend, der sekundären Darlegungslast zu genügen. Wenn \n\ndie Klägerin sich nicht in der Lage sieht, hierzu ergänzend vorzutragen, muss \n\nder für die Mängelbeseitigung bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderliche \n\nAufwand danach ermittelt werden, welche Mängel unstreitig beseitigt wurden \n\nund welcher Aufwand dafür jedenfalls erforderlich war. Im Übrigen wäre die \n\nKlage abzuweisen. \n\n51 \n\n3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Deshalb \n\nist das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache \n\nist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung \n\nweist der Senat auf Folgendes hin: \n\n52 \n\nDas Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin mit allen von ihr \n\nnach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen beauftragt war. Diese Prüfung \n\nwird es nachzuholen haben. Die Parteien streiten hierüber. Die Beklagte hat \n\ninsbesondere in Abrede gestellt, dass die von der Klägerin erbrachte und abge-\n\nrechnete Erarbeitung eines Dokumentationssystems Gegenstand des Gutach-\n\ntenauftrages gewesen sei. Gleiches gilt für die Tätigkeiten im Zusammenhang \n\nmit der Feststellung und Beseitigung von Mängeln an den mieterseitigen Aus-\n\nbaugewerken. Ob diese Leistungen geschuldet waren, wird sich nur durch Aus-\n\nlegung des Vertrages feststellen lassen. Eine solche Auslegung ist bisher nicht \n\nerkennbar erfolgt. Von ihrem Ergebnis hängt vorrangig ab, ob und wenn ja, wel-\n\nche Leistungen die Klägerin vergütet verlangen kann. \n\n53 \n\nDie Klägerin hat auch im Revisionsverfahren an ihrer Behauptung fest-\n\ngehalten, die Beklagte sei mit der Art der Abrechnung des Zeithonorars einver-\n\nstanden gewesen und habe diese spätestens durch die widerspruchslose Be-\n\nzahlung der ersten beiden Teilrechnungen gebilligt. Damit wird sich das Beru-\n\nfungsgericht abermals befassen müssen. Sollte es in diesem Punkt beim bishe-\n\nrigen Ergebnis bleiben, wird es die Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin \n\nzur Höhe des geltend gemachten Zeithonorars nach Maßgabe der hierzu vom \n\nSenat entwickelten Grundsätze erneut zu prüfen haben. Hierzu wird es den \n\nParteien, die ihren Sachvortrag ebenfalls auf die ihnen nun erstmals zur Kennt-\n\nnis gebrachten Kriterien für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten einrichten \n\nmüssen, Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen geben müssen. In diesem \n\nZusammenhang weist der Senat schon jetzt vorsorglich darauf hin, dass die \n\nBeklagte die Prüfbarkeit der in Rede stehenden Schlussrechnung rechtzeitig \n\ninnerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung gerügt hat (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118). Soweit das \n\nBerufungsgericht an seiner bisher vertretenen Auffassung festhalten will, die \n\nabgerechneten Leistungen unterlägen zumindest teilweise den Preisvorschrif-\n\nten der HOAI, wird es die Vorschrift des § 8 Abs. 1 HOAI zu berücksichtigen \n\nhaben. Im Hinblick darauf, dass der Vertrag nach dem Willen der Parteien ein-\n\nheitlich abgerechnet werden sollte, wäre bei verständiger Würdigung nach \n\nMaßgabe dieser Regelung die Fälligkeit der gesamten Forderung von der Ertei-\n\nlung einer prüfbaren Schlussrechnung abhängig, so dass die Klage nur als der-\n\nzeit unbegründet abgewiesen werden könnte. \n\n54 \n\nVon dem Ergebnis der Schlüssigkeitsprüfung wird abhängen, in welchem \n\nUmfang Beweis durch Zeugenvernehmung und Einholung von Sachverständi-\n\ngengutachten erhoben werden muss. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2006 - 4 O 199/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2007 - 14 U 101/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-17/vii-zr-164-07","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-17/vii-zr-164-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:11.212445+00:00"}}