{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_159-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-05-19","aktenzeichen":"VII ZR 159/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 159/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner \n\nund Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 10. April 2008 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens trägt die Beklagte. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit ihrer Anhörungsrüge beantragt die Beklagte, das Verfahren nach \n\nMaßgabe ihrer Anträge in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom \n\n21. Dezember 2007 fortzuführen. Sie trägt dazu vor, sie sei durch Beschluss \n\ndes Senats vom 10. April 2008, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zu-\n\nrückgewiesen worden sei, in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Abs. 1 GG, aber \n\nauch in anderen Grundrechten in entscheidungserheblicher Weise verletzt wor-\n\nden. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Begründung ihrer Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde und erläutert erneut, warum das Berufungsgericht Verfah-\n\nrensfehler begangen und die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagte \n\nin ihren Grundrechten aus Artikel 103 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1, jeweils in \n\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, verletzt habe. Weiter trägt sie vor, \n\njedenfalls ergebe sich aus dem Beschluss vom 10. April 2008 nicht, dass sich \n\nder Senat mit den von der Beklagten angeführten rechtlichen Gesichtspunkten \n\naus einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in seinem Nichtzu-\n\nlassungsbeschluss auseinandergesetzt habe und er sich der verfassungsrecht-\n\nlichen Relevanz seiner Entscheidung bewusst gewesen sei. Dadurch perpetuie-\n\nre er die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch \n\ndas Berufungsgericht. Sie rügt weiter, das Berufungsurteil sei mit zahlreichen \n\nund entscheidungsrelevanten Mängeln zum Nachteil der Beklagten behaftet. \n\nDas Berufungsgericht habe gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesi-\n\ncherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen. Die Entscheidung bedürfe von \n\nVerfassungs wegen der Korrektur. Die Revision hätte zugelassen werden müs-\n\nsen. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 \n\nZPO) erhoben worden, sie ist jedoch nicht zulässig. Mangels der Rüge einer \n\n\"neuen und eigenständigen\" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwer-\n\ndeverfahren ist eine Fortsetzung des Verfahrens durch den Senat nicht veran-\n\nlasst. \n\n3 \n\n1. Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO gegen einen die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde zurückweisenden Beschluss ist nur dann zulässig, wenn sich die \n\nAnhörungsrüge gegen eine \"neue und eigenständige\" Verletzung des Arti-\n\nkel 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Dagegen ist die \n\nAnhörungsrüge unzulässig, soweit mit ihr lediglich geltend gemacht wird, der \n\nVerstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör set-\n\nze sich dadurch fort, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen \n\nworden sei. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage abwei-\n\nchend von der Auffassung des Beschwerdeführers beurteilt und einen Zulas-\n\nsungsgrund trotz der von ihm erhobenen Rügen gegen das Berufungsurteil für \n\nnicht gegeben erachtet, begründet keine eigenständige Gehörsverletzung. Das \n\nVorbringen, mit dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beru-\n\nfungsgericht gerügt wird, wird bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \n\ngeprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung \n\ndurch dasselbe Gericht sein (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR \n\n38/07, NJW 2008, 923). \n\n2. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht \n\ndarin, dass der Bundesgerichtshof gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von der \n\ngesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, von einer näheren Be-\n\ngründung abzusehen (BGH, aaO). \n\n3. Die Beklagte hat im Wesentlichen erneut die vermeintlichen Verstöße \n\ndes Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (und andere \n\nVerfahrensverstöße) gerügt. Soweit sie darüber hinaus geltend macht, der Be-\n\nschluss des Senats lasse nicht erkennen, dass er sich mit einer vermeintlich\n\n4 \n\n5 \n\ndivergierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und \n\ndie verfassungsrechtliche Relevanz erkannt habe, ist das der Sache nach keine \n\nRüge einer \"neuen und eigenständigen\" Gehörsverletzung. Die Beklagte macht, \n\nwas auch fern liegend wäre, nicht geltend, dass der Senat ihre Ausführungen in \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder bei der \n\nEntscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr rügt sie allein eine feh-\n\nlende Begründung. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 25.11.2003 - 8 O 47/03 KfH 2 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 6 U 242/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-19/vii-zr-159-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-19/vii-zr-159-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_159-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:41.780672+00:00"}}