{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_137-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"VII ZR 137/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 137/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, \n\ndie Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom 13. Juni 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr \n\nals 60.013,48 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Um-\n\nfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, \n\nan einen anderen Senat des Oberlandesgerichts Naumburg zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH. Er \n\nmacht Restwerklohn für Bauarbeiten geltend, die die H. GmbH für die Beklagte \n\nals Nachunternehmerin erbracht hat. In der Beschwerde geht es nur noch dar-\n\num, ob der Kläger die bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen nach Ein-\n\nheitspreisen abrechnen kann, die in einer \"Massenermittlung\" enthalten sind, \n\ndie die H. GmbH der Beklagten nach Vertragsschluss in einem verschlossenen \n\nUmschlag übergeben hat. Diese \"Massenermittlung\" besteht aus für einzelne \n\nGewerke gebildeten Positionen, den ihnen zugeordneten Mengen, den jeweili-\n\ngen Einheitspreisen und den Positionspreisen. Sie endet mit dem Gesamtpreis, \n\nden die Parteien abzüglich eines Nachlasses bereits bei Vertragsschluss ver-\n\neinbart hatten. Die \"Massenermittlung\" entspricht in ihren Positionen und Positi-\n\nonspreisen nicht der Preisaufgliederung des Angebots, das die H. GmbH vor \n\nVertragsschluss abgegeben hat und das Grundlage der Auftragserteilung am \n\n22. Juli 2003 war. Diese Preisaufgliederung des Angebots enthielt keine Ein-\n\nheitspreise. Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Klägers, nach den \n\nEinheitspreisen der \"Massenermittlung\" abzurechnen, aufgrund einer am \n\n19. August 2003 getroffenen Vereinbarung bejaht. Das Protokoll zu dieser Ver-\n\neinbarung lautet: \n\n\"H. (H. GmbH) übergibt D. (Beklagte) einen verschlossenen Umschlag \n\nmit der Urkalkulation und ein Mengengerüst, welches Grundlage zur Kalkulation \n\nbildete. Dieses wird Basis für die Abrechnung der durch H. erbrachten Leistun-\n\ngen.\" \n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger den sich daraus ergebenden \n\nWerklohn zugesprochen. Es hat die Revision nicht zugelassen. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\n4 \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der sich die \n\nBeklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung des Werklohns aus drei Positio-\n\nnen der Schlussrechnung in Höhe von insgesamt 65.934,13 € wendet, führt im \n\nUmfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts, § 544 \n\nAbs. 7, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht meint unter Bezugnahme auf die Ausführungen \n\ndes Landgerichts, die Parteien hätten einen Einheitspreisvertrag geschlossen \n\nund sich am 19. August 2003 darüber verständigt, dass nach den Einheitsprei-\n\nsen abgerechnet wird, die die H. GmbH in einem verschlossenen Umschlag bei \n\nder Beklagten hinterlegt hat. Das Landgericht hatte ausgeführt, dies folge aus \n\ndem Besprechungsprotokoll vom 19. August 2003, wonach die zu übergebende \n\nUrkalkulation und das Mengengerüst Abrechnungsgrundlage hätten sein sollen. \n\nAnlass für diese Besprechung sei das Schreiben der H. GmbH vom 18. August \n\n2003 gewesen, wonach diese um Abstimmung zur Abrechnung nach Einheits-\n\npreisen gebeten habe, weil ein Leistungsverzeichnis nicht erstellt worden sei. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, da die auf Verlangen der Beklagten vor Ver-\n\ntragsschluss erstellte Preisaufgliederung des Angebots keine Einheitspreise \n\nenthalten habe, könne die Beklagte nicht damit gehört werden, die aus dieser \n\nAufgliederung errechenbaren Einheitspreise seien als vereinbart anzusehen. \n\nEine Beweisaufnahme über die Besprechung am 19. August 2003 sei nicht ver-\n\nanlasst. Die Behauptung der Beklagten, die Abrechnung nach dem Mengenge-\n\nrüst bzw. nach der Urkalkulation der H. GmbH habe nur bei notwendigen Ände-\n\nrungen oder Anpassungen, wie beispielsweise bei Nachträgen, Teilkündigun-\n\ngen und der Herausnahme von Leistungen gelten sollen, stehe im offenen, von \n\nihr nicht aufgelösten Widerspruch zum Anlass der Besprechung und zum dar-\n\naufhin im Protokoll festgehaltenen Ergebnis der Besprechung. \n\n7 \n\n2. Das Berufungsurteil beruht, soweit es angefochten ist, auf einem Ver-\n\nstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 \n\n8 \n\n9 \n\nGG. Zu Recht rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht bei seiner Wür-\n\ndigung entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten übergangen hat. \n\na) Allerdings ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht zu der Auffassung gekommen ist, die Parteien hätten einen Ein-\n\nheitspreisvertrag geschlossen. Das wird durch die vom Berufungsgericht her- \n\nangezogenen Urkunden mehrfach bestätigt. \n\nb) Unter Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Ge-\n\nhör kommt das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung, der Kläger könne \n\nseiner Abrechnung die Einheitspreise aus der im verschlossenen Umschlag \n\nübergebenen \"Massenermittlung\" zugrunde legen. Das Berufungsgericht hat \n\nentscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen. \n\nDas belegt die Begründung seines Urteils, wonach die Behauptung der Beklag-\n\nten zum Verständnis der Vereinbarung vom 19. August 2003 in einem von ihr \n\nnicht aufgelösten Widerspruch zum Anlass der Besprechung und deren Ergeb-\n\nnis stehe. \n\n10 \n\naa) Die Beklagte hat ausreichend dargelegt, wie diese Vereinbarung zu \n\nverstehen ist. Sie hat mit ihrer Behauptung den Widerspruch zu dem Verständ-\n\nnis, welches das Berufungsgericht von der Vereinbarung hat, aufgelöst. \n\n11 \n\nDie Beklagte hat zwar in erster Linie die Auffassung vertreten, dass Teil-\n\npauschalen vereinbart gewesen seien, so dass eine Abrechnung nach Mengen \n\nund Einheitspreisen nicht in Betracht komme. Sie hat aber auch darauf hinge-\n\nwiesen, dass bei einem Verständnis des bereits im Juli 2003 geschlossenen \n\nVertrages als Einheitspreisvertrag die Festlegung von Einheitspreisen in der \n\nBesprechung vom 19. August 2003 nicht notwendig gewesen sei, weil sich die \n\nEinheitspreise rechnerisch aus den Positionspreisen und den jeweiligen Men-\n\ngen in der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisaufgliederung des Angebots \n\nergäben. Diese Auffassung hat im Übrigen auch der Kläger in der mündlichen \n\nVerhandlung vom 28. April 2004 vertreten. Auf der Grundlage dieser vom Beru-\n\nfungsgericht unberücksichtigt gelassenen Ausführungen erscheint das von der \n\nBeklagten behauptete und unter Beweis gestellte Verständnis der Vereinbarung \n\nvom 19. August 2003 nicht ausgeschlossen. \n\n12 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat sich zudem nicht mit dem naheliegenden \n\nEinwand der Beklagten befasst, die Parteien hätten keine Vereinbarung treffen \n\nwollen, nach der es allein der H. GmbH oblegen hätte, die Einheitspreise zu \n\nbestimmen, ohne dass die Beklagte von diesen Preisen in Kenntnis gesetzt \n\nwird. Eine solche Vereinbarung wäre so ungewöhnlich, dass es an dem Kläger \n\ngelegen hätte, den Hintergrund näher zu erläutern. Ungewöhnlich wäre es \n\nauch, dass die Parteien ihrer Vereinbarung ein anderes Verständnis von einer \n\nUrkalkulation zugrunde gelegt hätten, als es im Baugewerbe allgemein üblich \n\nist. Denn eine Urkalkulation belegt üblicherweise die dem Angebot zugrunde \n\nliegende Kalkulation der Preise. Wird sie in einem verschlossenen Umschlag \n\nhinterlegt, wird damit regelmäßig die bis zum Bedarfsfall geheim zu haltende \n\nPreisermittlung offengelegt. Der Bedarfsfall sind Nachträge, Mengenverände-\n\nrungen oder andere Umstände, die dazu führen, dass der Vertragspreis verän-\n\ndert werden kann. In diesem Zusammenhang hätte sich das Berufungsgericht \n\nvor allem mit dem Einwand der Beklagten befassen müssen, bereits der Wort-\n\nlaut der Vereinbarung belege, dass nur eine Urkalkulation hinterlegt werden \n\nsollte. Allein das Mengengerüst habe Grundlage der Abrechnung sein sollen. \n\n13 \n\ncc) Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem Einwand \n\nder Beklagten befasst, mit der Vereinbarung vom 19. August 2003 hätten die \n\nParteien nicht beabsichtigt, der H. GmbH die Möglichkeit einzuräumen, die Ein-\n\nheitspreise so zu bilden, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden so genann-\n\nten Teilpauschalen auch dann überschritten werden, wenn keine Mengenmeh-\n\nrungen vorliegen. Dieses Verständnis der Vereinbarung vom 19. August 2003 \n\nliegt schon deshalb fern, weil die Beauftragung auf das Angebot der H. GmbH \n\nBezug nimmt und diesem Angebot eine Preisaufgliederung zugrunde liegt, die \n\nzwar keine Einheitspreise, jedoch Nettogesamtpreise ausweist. Auch wenn da-\n\nvon auszugehen ist, dass diese Nettogesamtpreise bei Mengenveränderungen \n\nnicht unveränderlich sein sollten, so gibt es keinen Anhaltspunkt für eine Einig-\n\nkeit der Parteien darüber, dass die H. GmbH berechtigt sein sollte, die dem Ver-\n\ntrag zugrunde liegende Preisermittlungsgrundlage, wie sie in der Preisaufglie-\n\nderung des Angebots zum Ausdruck gekommen ist, zu verlassen. \n\n14 \n\nc) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vor-\n\nbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteils-\n\nfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein \n\nGericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur \n\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen \n\nnicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu be-\n\nscheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt \n\nwerden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das \n\nGericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni \n\n1999 - 2 BvR 762/98, BauR 1999, 1211 = ZfBR 1999, 332 m.w.N.). Geht das \n\nGericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer \n\nFrage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entschei-\n\ndungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vor-\n\ntrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts uner-\n\nheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai \n\n1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 145 f; BGH, Beschluss vom 3. Mai \n\n2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367). Ein solcher Fall kann nicht nur vor-\n\nliegen, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung eine Vielzahl von gegen \n\nseine Auffassung sprechenden Ergebnissen der Beweisaufnahme unbeachtet \n\nlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - IV ZR 249/06, VersR 2007, \n\n833), sondern auch dann, wenn es bei der Vertragsauslegung naheliegende \n\nund erhebliche Gründe unberücksichtigt lässt, die eine Partei für ihre von der \n\nAuffassung des Gerichts abweichende Würdigung vorträgt. So liegt der Fall \n\nhier. Das Berufungsgericht ist auf wesentliche Argumente von zentraler Bedeu-\n\ntung für die Auslegung der Vereinbarung vom 19. August 2003 nicht eingegan-\n\ngen. \n\n15 \n\n3. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Beklag-\n\nten auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Bei Würdigung des über-\n\ngangenen Vortrags hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen müs-\n\nsen, dass die Vernehmung der Zeugen zu dem Verständnis der Vereinbarung \n\nin der Besprechung vom 19. August 2003 notwendig ist. Auf Grundlage des von \n\nder Beklagten dargelegten Verständnisses dieser Vereinbarung ist nicht auszu-\n\nschließen, dass die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung des Werklohns für die drei \n\nangefochtenen Positionen der Schlussrechnung verurteilt worden ist. \n\n16 \n\na) Eine gesonderte Position Baustelleneinrichtung kann nach dem von \n\nder Beklagten behaupteten Verständnis der Vereinbarung nicht berechnet wer-\n\nden. Denn die Preisaufgliederung des Angebots enthält diese Position nicht. Da \n\ndemnach die Baustelleneinrichtungskosten in die Preise der Preisaufgliederung \n\ndes Angebots eingerechnet werden mussten und der Kläger bisher auf Grund-\n\nlage seiner hinterlegten \"Massenermittlung\" die Position gesondert berechnet \n\nhat, müsste der Kläger, sollte sich das Verständnis der Beklagten als zutreffend \n\nerweisen, Gelegenheit erhalten, die Berechung auf der Grundlage der dem Ver-\n\ntrag zugrunde liegenden Preisaufgliederung des Angebots erneut vorzuneh-\n\nmen. \n\n17 \n\nb) Für die Kranstandfläche ist in der dem Angebot zugrunde liegenden \n\nPreisaufgliederung ein Betrag von 227 € ausgewiesen. Den Mehrbetrag stützt \n\nder Kläger auf eine Mengenmehrung von 10 qm auf 67 qm. Sollte die hinterleg-\n\nte \"Massenermittlung\" nicht Vertragsgrundlage geworden sein, kann nicht ohne \n\nweiteres von einer Mehrmenge ausgegangen werden, die mit dem vom Kläger \n\nin Ansatz gebrachten Einheitspreis abgerechnet wird. Sollte zu dieser Position \n\neine Mengenmehrung nach den getroffenen Vereinbarungen preisrelevant sein, \n\nkäme es darauf an, inwieweit die nach dem Vertrag zugrunde gelegte Fläche \n\nüberschritten ist. Die dem Vertrag zugrunde gelegte Fläche ergibt sich aus der \n\nBauwerkszeichnung, die in der Preisaufgliederung des Angebots unter Position \n\n11.10 genannt ist. \n\n18 \n\nc) Sollten die hinterlegte \"Massenermittlung\" nicht Vertragsgrundlage \n\ngeworden und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch Mengenmehrun-\n\ngen bei der Position \"Aufstandsfläche Behälter\" preisrelevant sein, so käme es \n\nebenfalls darauf an, welche Mengen der Preisaufgliederung des Angebots für \n\ndiese Leistung zugrunde zu legen waren. Deshalb kann nicht allein maßgeblich \n\nsein, dass der Kläger eine Mehrmenge bei der Bewehrung von 47,267 Tonnen \n\ndadurch errechnet, dass er von der tatsächlichen Menge von 79,267 Tonnen \n\ndie in seiner hinterlegten Massenermittlung dargestellte Menge von 32 Tonnen \n\nabzieht. Im Übrigen könnte Grundlage einer Abrechnung der \"Aufstandsfläche \n\nBehälter\" nur eine Preisaufstellung mit Preisen sein, deren Summe ohne Men-\n\ngenmehrung die in der Preisaufgliederung des Angebots für diese Leistung vor-\n\ngesehene Summe, nach Behauptung der Beklagten 104.842,00 €, nicht über-\n\nsteigt. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 15.02.2007 - 12 O 7/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 U 30/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/vii-zr-137-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/vii-zr-137-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:22.516027+00:00"}}