{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_130-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"VII ZR 130/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 a.F. Ein Mangel eines Ingenieurwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflich- tung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 130/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 635 a.F. \n\nEin Mangel eines Ingenieurwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar \n\ntechnisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflich-\n\ntung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 130/07 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter \n\nDr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter \n\nDr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 15. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten wegen Mängeln der Planung für das \n\nTragwerk eines 10-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses in B. auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch. Die Klägerin hatte dieses als Generalunternehmerin zu \n\neinem Pauschalfestpreis für K. schlüsselfertig zu errichten. Sie beauftragte den \n\nBeklagten mit der Tragwerksplanung. Der Beklagte hatte für K. am 8. Mai 2001 \n\neine statische Berechnung vorgelegt, die Vertragsgrundlage dieser Beauftra-\n\ngung wurde. Durch den ersten Nachtrag zur statischen Berechnung plante der \n\nBeklagte u.a. die Gründungsplatte um, worauf er die Klägerin im Schreiben vom \n\n18. August 2001 und in der \"Abweichungsliste Ausführungsplanung\" vom \n\n31. August 2001 hinwies. Auf der Grundlage dieser statischen Berechnung er-\n\nstellte der Beklagte die Schal- und Bewehrungspläne. Die Umplanung des Be-\n\nklagten beinhaltete den Wechsel der Betongüteklasse von B 35 zu B 45 und \n\nführte zu Stahlmehrverbrauch. K. lehnte die Nachtragsangebote der Klägerin \n\nbetreffend den Wechsel der Betonart unter Verweis auf den Pauschalfestpreis \n\nab. \n\n2 \n\nDie Klägerin behauptet, die Umplanung mit dem Wechsel der Betongüte-\n\nklasse sei technisch nicht erforderlich gewesen und die Konstruktion der Bo-\n\ndenplatte daher überdimensioniert. Dies stelle einen Mangel der Tragwerkspla-\n\nnung des Beklagten dar, der Mehraufwand in Höhe der Klageforderung von \n\n99.932,36 € verursacht habe. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis fin-\n\nden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 \n\n§ 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht verneint ohne Beweiserhebung eine Verpflich-\n\ntung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus § 635 BGB oder posi-\n\ntiver Vertragsverletzung des Ingenieurvertrages, da den Beklagten keine Pflicht \n\nzur Wahrung vermögensrechtlicher Interessen der Klägerin treffe. Die Haupt-\n\npflicht des Fachplaners sei die rechtzeitige und mangelfreie Erstellung der Pla-\n\nnung. Diese sei hier nicht fehlerhaft, da die Bodenplatte technisch und statisch \n\nunbedenklich sei. Die von der Klägerin behauptete Überdimensionierung der \n\nBodenplatte durch Wahl einer zu hohen Qualitätsstufe des zu verwendenden \n\nBetons betreffe dagegen lediglich wirtschaftliche Gesichtspunkte. Hierdurch \n\nhabe der Beklagte nicht gegen Nebenpflichten aus dem Ingenieurvertrag ver-\n\nstoßen. Die Grundsätze der Sachwalterhaftung des Architekten könnten auf das \n\nvorliegende Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer \n\nnicht angewendet werden. Dem Beklagten seien mit dem Ingenieurvertrag auch \n\nkeine Pflichten zur Ermittlung und Kontrolle von Kosten übertragen worden. \n\nAuch ein Kostenrahmen sei nicht abgesteckt worden. \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat ei-\n\nnen Anspruch auf Schadensersatz aus § 635 BGB gegen den Beklagten \n\nschlüssig vorgetragen. \n\na) Ein Mangel eines Architektenwerkes kann auch dann vorliegen, wenn \n\ndie Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der ver-\n\ntraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird \n\n(BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87). Denn ein \n\nVertrag über eine Planungsleistung ist regelmäßig dahingehend auszulegen, \n\ndass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere \n\nden Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Nichts an-\n\n6 \n\n7 \n\nderes gilt für die Planungsleistung eines Ingenieurs. Sowohl der Architekt als \n\nauch der Ingenieur haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirt-\n\nschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten (BGH, \n\nUrteil vom 7. Juli 1988 - VII ZR 72/87, BauR 1988, 734 = ZfBR 1988, 261). Da-\n\nbei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen allgemeine Ver-\n\nmögensinteressen wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkei-\n\nten \"so kostengünstig wie möglich\" zu bauen (BGH, Urteil vom 23. November \n\n1972 - VII ZR 197/71, BGHZ 60, 1). Der Planer hat aber im Rahmen der Wahr-\n\nnehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und \n\nBelange des Bauherrn Rücksicht zu nehmen. \n\n8 \n\nAuch bei Beachtung dieser Vorgaben kommt nur im Ausnahmefall ledig-\n\nlich eine bestimmte Planungslösung in Betracht. Regelmäßig ist eine Vielzahl \n\nvon denkbaren Varianten innerhalb der Vorgaben, Gegebenheiten und Anforde-\n\nrungen vertretbar. Der Planer hat innerhalb der gezogenen Grenzen ein plane-\n\nrisches Ermessen. \n\n9 \n\nDas entbindet den Planer jedoch nicht davon, bei der Planung die wirt-\n\nschaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten und darauf zu \n\nachten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird \n\n(Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 258; Bindhardt/ \n\nJagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 6 Rdn. 23, 82, 218, 358; \n\nKoeble in Kniffka/Koeble, Kompendium, 3. Aufl., C 12. Teil, Rdn. 407; Koeble in \n\nLocher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., Einleitung 56, 96; Wirth in \n\nKorbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Einführung 197; jeweils m.w.N.). \n\nDies hat der Bundesgerichtshof für den Fall eines überdimensionierten Funda-\n\nments und dadurch entstandene Mehrkosten bereits entschieden (BGH, Urteil \n\nvom 6. Juli 1964 - VII ZR 88/63, VersR 1964, 1045). \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Klägerin hierzu ausrei-\n\nchend vorgetragen hat. Sie behauptet, die pflichtwidrige Planung des Beklagten \n\nhabe zu einer technisch und statisch überflüssigen Überdimensionierung der \n\nBodenplatte durch Wechsel der Betonklasse von B 35 zu B 45 geführt, was bei \n\nder Klägerin Mehrkosten in Klagehöhe verursacht habe. Diesen vom Beklagten \n\nbestrittenen Vortrag hat die Klägerin unter Beweis durch Sachverständigengut-\n\nachten gestellt. Da die Begründung der Klägerin für einen Anspruch auf Scha-\n\ndensersatz nach § 635 BGB gegen den Beklagten wegen Planungsmangels \n\nschlüssig ist, durfte das Berufungsgericht die Klage nicht ohne Beweiserhebung \n\nabweisen. \n\n11 \n\nc) Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung zur Sach-\n\nwalterhaftung des Architekten passe nicht auf das Verhältnis der Klägerin als \n\nGeneralunternehmerin zum beklagten Tragwerksplaner als deren Subunter-\n\nnehmer, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Haftung des Beklagten \n\nnicht aus einer sachwalterähnlichen Stellung hergeleitet wird. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nAuch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Kla-\n\ngeabweisung nicht. \n\n1. a) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei durch die Schriftstücke \n\ndes Beklagten vom 18. und 31. August 2001 hinreichend auf die Umplanung im \n\nBereich der Betonklasse hingewiesen worden. Es sei daher Sache der Klägerin \n\ngewesen, die kostenmäßige Auswirkung der Planänderung zu prüfen und bei \n\nfehlendem Einverständnis zu widersprechen, ansonsten sei von einer konklu-\n\ndenten einvernehmlichen Festlegung auszugehen. \n\n14 \n\nb) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Schreiben vom \n\n18. August 2001 keine Veränderungen hinsichtlich der Betongüte der Boden-\n\nplatte enthält. \n\n15 \n\nIn der \"Abweichungsliste Ausführungsplanung\" vom 31. August 2001 ist \n\nzwar die Änderung der Betonklasse von B 35 zu B 45 enthalten, allerdings wird \n\ndiese dort vom Beklagten als \"statisch erforderlich\" dargestellt. Diesen Hinweis \n\nihres Fachplaners musste die Klägerin nicht nochmals überprüfen oder überprü-\n\nfen lassen, sondern sie durfte sich auf diese Feststellung verlassen. \n\n16 \n\n2. a) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe auf eigenes Risiko \n\ngehandelt, als sie die Umplanung des Beklagten umgesetzt habe, ohne die An-\n\nnahme ihres eigenen Nachtragsangebots durch K. abzuwarten. Die entstande-\n\nnen Mehrkosten könne sie daher nicht auf den Beklagten abwälzen. \n\n17 \n\nb) Der Beklagte kann der Klägerin als deren Fachplaner nicht zum Vor-\n\nwurf machen, dass sie seinen Vorschlägen zur Umplanung \"als statisch erfor-\n\nderlich\" ungeprüft gefolgt ist. \n\n18 \n\nEine Nachtragsforderung gegenüber K. kam von vorneherein nicht in Be-\n\ntracht, wenn die Veränderung der Betongüte nicht erforderlich war. Dass die \n\nKlägerin im Vertrauen auf die Angaben des Beklagten versucht hat, einen \n\nNachtrag durchzusetzen, ist weder eine Billigung der Umplanung als mangelfrei \n\nnoch hindert es die Klägerin, ihren etwaigen Mängelanspruch gegen den Be-\n\nklagten durchzusetzen. \n\n19 \n\n3. a) Das Berufungsgericht sieht im Wechsel der Betonarten keinen \n\nPflichtenverstoß des Beklagten, weil der Beklagte wegen des vertraglich festge-\n\nlegten hohen Qualitätsstandards des Bauvorhabens etwa aus Kostengründen \n\nnicht gehalten gewesen wäre, die nach statischen Erfordernissen der Trag-\n\nwerksplanung noch zulässige, einfachste Betongüte zu wählen. Zudem hätte \n\ndie Verwendung von Beton der Klasse B 35 zu einem Mehr an Biege- und \n\nSchubbewehrung geführt, was die Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt \n\nhabe. \n\n20 \n\nb) Hierbei übersieht das Berufungsgericht Sachvortrag mit Beweisantritt \n\nder Klägerin, wonach die Verwendung von Beton der Güteklasse B 45 nicht zu \n\neiner qualitativen Wertsteigerung des Gebäudes geführt habe. Mit dem hohen \n\nQualitätsstandard des Gebäudes nach Vertrag und Prospekt dürfte im Übrigen \n\nauch eher die hochwertige Ausstattung des Gebäudes als dessen Gründungs-\n\nplatte angesprochen sein. \n\n21 \n\nDer Mehrbedarf an Biege- und Schubbewehrung bei der Verwendung \n\nvon Beton B 35 ist in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Sach-\n\nverständigen S., K. und Partner vom 15. Februar 2002 auf Seite 16 und 17 \n\nrechnerisch dargestellt und bei der Schadensberechnung bereits mitberücksich-\n\ntigt worden (16,1 % statt 18 % Erhöhung des Stahlbedarfs in der Grundbeweh-\n\nrung). Das hat das Berufungsgericht übersehen. \n\nIII. \n\n22 \n\nDanach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an einen an-\n\nderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Der Senat macht von \n\nder Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht wird die von der Klägerin behauptete unwirtschaft-\n\nliche Überdimensionierung des Tragwerks, die auf der Umplanung des Beklag-\n\nten beruhen soll, mit den angebotenen Beweismitteln überprüfen und danach \n\ndie Frage der Mangelhaftigkeit des Werkes des Beklagten erneut beantworten \n\nmüssen. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2003 - 2 O 131/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2007 - 21 U 18/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-zr-130-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-zr-130-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:45.011594+00:00"}}