{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_114-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"VII ZR 114/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HOAI §§ 69 Abs. 1, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 a) Anlagen einer Anlagengruppe sind gemeinsam abzurechnen, es sei denn, dem Auftragnehmer sind mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 HOAI in Auftrag gegeben worden. b) Mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 HOAI liegen nicht schon deshalb vor, weil funktionell verschiedenartige Anlagen einer Anlagengruppe un- abhängig voneinander funktionieren und selbständig an das öffentliche Versor- gungsnetz angeschlossen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 114/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHOAI §§ 69 Abs. 1, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 \n\na) Anlagen einer Anlagengruppe sind gemeinsam abzurechnen, es sei denn, dem \n\nAuftragnehmer sind mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 HOAI \n\nin Auftrag gegeben worden. \n\nb) Mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 HOAI liegen nicht schon \n\ndeshalb vor, weil funktionell verschiedenartige Anlagen einer Anlagengruppe un-\n\nabhängig voneinander funktionieren und selbständig an das öffentliche Versor-\n\ngungsnetz angeschlossen werden. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VII ZR 114/07 - OLG Rostock \n LG Rostock \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, \n\ndie Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock \n\nvom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Kläger hat ingenieurtechnische Leistungen für ein Senioren- und \n\nPflegeheim erbracht. Er hat seine Leistungen für die verschiedenen Anlagen \n\n(Heizung, Lüftung, Gas, Oberflächenwasser, Wasser, Schmutzwasser, Feuer-\n\nlöschanlage, Strom- und Blitzschutz, Fernmeldetechnik, Netzersatzanlage) ge-\n\ntrennt abgerechnet und das sich aus dieser Abrechnung ergebende Honorar \n\nverlangt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und u.a. geltend gemacht, das \n\nHonorar sei auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer \n\nAnlagengruppe abzurechnen. \n\n2 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage \n\nteilweise stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, die Anlagen einer An-\n\nlagengruppe müssten gemeinsam abgerechnet werden, § 69 Abs. 1 HOAI. \n\nDem stehe nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wo-\n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nnach für die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs entscheidend sei, ob \n\ndie Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zusammengefasst \n\nseien. Diese Rechtsprechung betreffe andere Sachverhalte. \n\n2. Die Zulassung der Revision ist insoweit nicht veranlasst, weil die Vor-\n\naussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere besteht kein \n\nBedarf, die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage herbeizuführen. Die Rechts-\n\nlage ist eindeutig. \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zwingt die Regelung \n\ndes § 69 Abs. 1 HOAI den Auftragnehmer, die ingenieurtechnischen Leistungen \n\nfür Anlagen nach Anlagengruppen abzurechnen. Nach § 69 Abs. 1 HOAI richtet \n\nsich das Honorar für Grundleistungen u.a. nach den anrechenbaren Kosten der \n\nAnlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6 HOAI. Nach dieser \n\nRegelung, die in § 69 Abs. 2 HOAI bestätigt wird, können die Anlagen einer An-\n\nlagengruppe grundsätzlich nicht getrennt abgerechnet werden. Eine getrennte \n\nAbrechnung findet gemäß § 69 Abs. 7 HOAI in Verbindung mit § 22 Abs. 1 \n\nHOAI allerdings statt, wenn der Auftrag mehrere Anlagen erfasst. Mehrere An-\n\nlagen in diesem Sinne liegen nicht allein deshalb vor, weil sie selbständig von \n\nanderen Anlagen einer Anlagengruppe funktionieren und getrennt an das öf-\n\nfentliche Netz angeschlossen werden. Das trifft für eine Vielzahl der in § 68 \n\nHOAI genannten Anlagen zu. Bei einer derartigen Auslegung des § 69 Abs. 7 in \n\nVerbindung mit § 22 Abs. 1 HOAI würde § 69 Abs. 1 HOAI praktisch kaum Be-\n\ndeutung erlangen. \n\n5 \n\nEtwas anderes folgt nicht aus den Entscheidungen des Senats, in denen \n\ner zum Verständnis des § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HOAI Stel-\n\nlung genommen hat. In diesen Entscheidungen ging es allein um die Frage, \n\ninwieweit mehrere Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 HOAI vorliegen können, \n\ndie einer in § 68 Nr. 2 HOAI genannten Technik - es handelte sich um Anlagen \n\nder Wärmeversorgung - zuzuordnen sind. Insoweit hat der Bundesgerichtshof \n\ndarauf abgestellt, dass es nicht darauf ankommt, inwieweit ein oder mehrere \n\nGebäude durch eine Heizungsanlage versorgt werden, und entschieden, dass \n\nmehrere Anlagen vorliegen, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz ange-\n\nschlossen und allein betrieben werden können (BGH, Urteil vom 12. Januar \n\n2006 – VII ZR 293/04, BauR 2006, 697, 699 = NZBau 2006, 251 = ZfBR 2006, \n\n342; Urteil vom 24. Januar 2002 – VII ZR 461/00, BauR 2002, 817, 818 = \n\nNZBau 2002, 278 = ZfBR 2002, 479). Aus diesen Entscheidungen kann nichts \n\ndafür hergeleitet werden, dass unterschiedliche Anlagen nur deshalb entgegen \n\n§ 69 Abs. 1 HOAI getrennt abgerechnet werden, weil sie unterschiedlichen \n\nFunktionen dienen. \n\n6 \n\nDavon geht auch die Literatur übereinstimmend aus, soweit sie sich mit \n\ndieser Frage befasst (Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Auflage, § 69 \n\nRdn. 12; Vogelheim, NZBau 2003, 430, 431; Seifert, IBR 2006, 209; ders. IBR \n\n2005, 380; Hartmann, HOAI, § 69 Rdn. 18). Soweit Eich/Burwick (BauR 2007, \n\n309, 313) eine andere Auffassung vertreten, widerspricht diese erkennbar der \n\nVerordnung. Der von ihnen befürwortete Umkehrschluss (aaO S. 313) entbehrt \n\njeder Grundlage und ist von ihnen auch nicht begründet worden. Ein Klärungs-\n\nbedarf kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Landgericht sich \n\ndieser Meinung angeschlossen hat. Das beruht darauf, dass das Landgericht \n\nverfahrenswidrig zu der Rechtsfrage ein Gutachten eines der letztgenannten \n\nAutoren eingeholt und sich ohne weiteres dessen Begründung angeschlossen \n\nhat. \n\n7 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 16.12.2005 - 3 O 58/01 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 U 2/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/vii-zr-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/vii-zr-114-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:55.274913+00:00"}}