{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_106-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"VII ZR 106/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche we- gen einer überhöhten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Vorausset- zungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsver- zeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine ver- tragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 106/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nMacht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche we-\n\ngen einer überhöhten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Vorausset-\n\nzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsver-\n\nzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine ver-\n\ntragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich sind. \n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 - OLG Düsseldorf \n\n LG Kleve \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil \n\ndes 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n8. Mai 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Streithelferin der Klägerin trägt die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht Rückforderungs- und Zinsansprüche wegen einer \n\nüberhöhten Schlussrechnung eines Bauvertrages mit der Beklagten geltend. \n\nDie Beklagte erbrachte für die Klägerin, eine GmbH, an der mehrere \n\nGemeinden beteiligt sind, in den Jahren 1999/2000 Bauleistungen. Mit Schluss-\n\nrechnung vom 26. Juni 2000 rechnete sie insgesamt 148.492,12 € ab. Die Klä-\n\ngerin glich die sich aus dieser Schlussrechnung ergebende Restforderung im \n\nAugust/September 2000 aus, nachdem ihre mit der Prüfung beauftragte Streit-\n\nhelferin die Schlussrechnung durch das Ingenieurbüro K. hatte prüfen lassen. \n\n3 \n\nZur Vorbereitung von Prüfungen durch den Landesrechnungshof prüfte \n\ndie Streithelferin der Klägerin die Schlussrechnung erneut und gelangte nun zu \n\ndem Ergebnis, dass die Beklagte zwei Positionen zu Unrecht und zwei Positio-\n\nnen mit falschen Massen abgerechnet hatte. Die Klägerin errechnete daraus \n\neine Überzahlung in Höhe von 42.652,61 €. \n\n4 \n\nDiesen Betrag sowie vertraglich vereinbarte Zinsen hierauf für den Zeit-\n\nraum von September 2000 bis Januar 2005 in Höhe von 6.495,95 € hat die Klä-\n\ngerin mit dem am 8. August 2005 bei Gericht eingegangenen Mahnbescheids-\n\nantrag geltend gemacht. Die Beklagte hat behauptet, die Abrechnung entspre-\n\nche den \"vor Ort\" getroffenen Absprachen, und hat die Einrede der Verjährung \n\nerhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung der Klägerin und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht der Klage \n\nwegen eines Teils der begehrten Zinsen in Höhe von 4.412,34 € stattgegeben; \n\nim Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nim Hinblick auf die Frage des Beginns der neuen Verjährungsfrist zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Streithelferin der Klägerin das Klagebegehren in vollem \n\nUmfang weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die Beklagte um \n\n42.652,61 € überzahlt. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sei jedoch verjährt. An die Stelle der ursprünglich \n\n30-jährigen Verjährungsfrist sei ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 \n\nBGB getreten. Diese neue Frist habe am 1. Januar 2002 begonnen, weil zu \n\ndiesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen für den Fristbeginn gemäß \n\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt gewesen seien. Die Klägerin müsse sich die \n\nKenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des von der Streithelferin mit der \n\nRechnungsprüfung eingesetzten Bauleiters zurechnen lassen. Das von der \n\nStreithelferin eingesetzte Ingenieurbüro habe im Jahre 2000 grob fahrlässig die \n\nZuvielberechnung übersehen. Es habe die Rechnungsprüfung ohne Hinzuzie-\n\nhung des Leistungsverzeichnisses vorgenommen; dies stelle eine ungewöhn-\n\nlich große Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar. \n\n7 \n\nDie Klägerin habe einen unverjährten Anspruch auf Zinsen für den Zeit-\n\nraum von Januar 2002 bis Dezember 2004. Nach der vertraglichen Vereinba-\n\nrung schulde die Beklagte für 53 Monate 4 % Zinsen jährlich aus dem Nettobe-\n\ntrag der Überzahlung. Die Verjährung dieser Ansprüche habe jeweils am Ende \n\ndes Jahres begonnen, in dem die Zinsen fällig geworden seien. Da auch inso-\n\nweit nunmehr eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, die am 1. Januar 2002 zu \n\nlaufen begonnen habe, seien mit dem Ablauf des Jahres 2004 auch jene Zins-\n\nansprüche verjährt, die bis zum 31. Dezember 2001 fällig geworden seien. Die \n\nfür Januar 2005 geltend gemachten Zinsen könne die Klägerin wegen der Ver-\n\njährung der Hauptforderung nicht verlangen. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Revision bringt vor, die Änderung der Rechtsordnung durch das In-\n\nkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes habe die Geschäfts-\n\ngrundlage entfallen lassen, so dass das Vertragsverhältnis anzupassen sei. Die \n\nKlägerin als öffentliche Auftraggeberin habe sich unter der früheren Rechtslage \n\ndarauf einstellen können, dass es einer abschließenden Rechnungsprüfung \n\ndurch die Rechnungsprüfungsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Ablauf \n\ndes Jahres der Schlusszahlung nicht bedurfte. Dies sei ihrem Geschäftspartner \n\nbewusst gewesen, und dieser habe es daher zur Grundlage seiner geschäftli-\n\nchen Disposition machen müssen, überzahlten Werklohn auch noch nach Jah-\n\nren zurückerstatten zu müssen. Es liege nahe, dass sich die Parteien bei \n\nKenntnis der Gesetzesänderung verpflichtet hätten, jedenfalls über einen Zeit-\n\nraum von mindestens fünf Jahren die Einrede der Verjährung gegenüber Rück-\n\nzahlungsansprüchen nicht zu erheben. Zudem habe das Berufungsgericht le-\n\ndiglich eine grob fahrlässige Zahlungsanweisung festgestellt; dies könne nicht \n\nmit der Kenntnis des Rückforderungsanspruchs gleichgesetzt werden. Schließ-\n\nlich müsse sich die Klägerin die Kenntnis des Bauleiters nicht zurechnen las-\n\nsen; maßgeblich sei vielmehr die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters \n\nder Klägerin oder vielmehr des Rechnungsprüfungsamtes. \n\n9 \n\n10 \n\nIII. \n\nDamit dringt die Revision nicht durch. \n\n1. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für \n\ndie geltend gemachten Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 \n\nBGB gilt. Diese Frist konnte gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nur dann \n\nam 1. Januar 2002 zu laufen beginnen, wenn zu diesem Zeitpunkt die subjekti-\n\nven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt waren. Der vom Beru-\n\nfungsgericht zitierten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 \n\n- XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1) hat sich auch der Senat inzwischen angeschlos-\n\nsen (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, BauR 2008, 351 \n\n= NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163, und vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\n11 \n\nb) Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht \n\nangenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am \n\n1. Januar 2002 erfüllt waren. \n\n12 \n\naa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt die Kenntnis oder grob fahrlässige \n\nUnkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. \n\nInsofern sind die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der an-\n\nspruchsbegründenden Norm erfüllen; dagegen ist grundsätzlich nicht vorausge-\n\nsetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht \n\n(BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 m.w.N., in Juris dokumen-\n\ntiert). \n\n13 \n\nDie Klägerin hatte die danach erforderliche Kenntnis. Sie kannte das \n\nLeistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung. Wie das Beru-\n\nfungsgericht festgestellt hat, sind die vertragswidrige Abrechnung und Masse-\n\nermittlung aus diesen ohne weiteres ersichtlich. \n\n14 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass das \n\nRechnungsprüfungsamt die erforderliche Kenntnis hatte. Das Gesetz stellt al-\n\nlein auf die Person des Gläubigers ab. Dafür, dass zusätzlich oder allein die \n\nKenntnis eines Dritten maßgeblich wäre, bietet es keine Stütze (vgl. Zimmer-\n\nmann, BauR 2007, 1798, 1803 ff.). \n\n15 \n\nbb) Im Übrigen muss sich die Klägerin auch die grob fahrlässige Un-\n\nkenntnis des von ihr mit der Rechnungsprüfung betrauten Bauleiters zurechnen \n\nlassen. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Bauleiter bei der Rech-\n\nnungsprüfung im Jahr 2000 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem \n\nMaße außer Acht gelassen hat. Bei dieser Prüfung waren dieselben Tatsachen \n\nzu prüfen, die nun Grundlage des Rückforderungsanspruchs sind. Ohne grobe \n\nFahrlässigkeit hätte daher der Bauleiter von diesen Tatsachen bereits bei der \n\nersten Rechnungsprüfung im Jahr 2000 Kenntnis erlangen müssen. \n\n17 \n\nDiese grob fahrlässige Unkenntnis muss sich die Klägerin zurechnen \n\nlassen. Der Gläubiger muss sich das Wissen zurechnen lassen, das ein Dritter, \n\nden er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwor-\n\ntung betraut, in diesem Rahmen erlangt (BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 \n\n- VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323). Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze sind \n\nentgegen der Auffassung der Revision auch auf eine GmbH, an der die öffentli-\n\nche Hand beteiligt ist, anzuwenden. \n\n18 \n\nDas Ingenieurbüro K. hat in eigener Verantwortung für die Klägerin die \n\nPrüfung der Schlussrechnung vorgenommen, bei der es die fraglichen Kennt-\n\nnisse hätte erlangen müssen. Die Klägerin hat die Streithelferin und diese den \n\nBauleiter mit der Rechnungsprüfung beauftragt. Die Klägerin hat sich diese \n\nWeitergabe der Aufgabe der Rechnungsprüfung jedenfalls dadurch zu eigen \n\ngemacht, dass sie auf das von dem Ingenieurbüro K. ermittelte Prüfergebnis die \n\nSchlusszahlung geleistet hat. Dass die Klägerin davon ausging, dass eine wei-\n\ntere Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgen würde, ändert daran \n\nnichts, denn dadurch hat sie das Ingenieurbüro nicht aus der ihm eigenen Ver-\n\nantwortung entlassen. \n\n19 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Änderung der Geschäfts-\n\ngrundlage durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes\n\nnicht in Erwägung gezogen. Dies folgt bereits daraus, dass die Anwendung der \n\nGrundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtspre-\n\nchung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine derart einschneiden-\n\nde Änderung handelt, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu \n\neinem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu ver-\n\neinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen \n\nvertraglichen Regelung für die betreffende Partei deshalb unzumutbar wäre \n\n(BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 393). Da-\n\nvon kann hier keine Rede sein. Art. 229 § 6 EGBGB schafft für die Überlei-\n\ntungsfälle einen angemessenen Interessenausgleich. Er trägt den Belangen \n\ndes Gläubigers dadurch hinreichend Rechnung, dass in dem Fall, dass eine \n\nVerjährungsfrist verkürzt worden ist, diese erst mit dem Inkrafttreten der Neure-\n\ngelung in Lauf gesetzt worden ist und der Fristbeginn zusätzlich die Kenntnis\n\noder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände \n\nvoraussetzt. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die öffentliche Hand \n\nGläubigerin ist, erst recht wenn sie, wie es hier der Fall ist, in privatrechtlicher \n\nOrganisationsform handelt. Zudem ist es rein spekulativ, dass die Parteien, wie \n\ndies die Revision behauptet, eine über Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hi-\n\nnausgehende Regelung getroffen hätten. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 O 98/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2007 - I-23 U 163/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/vii-zr-106-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/vii-zr-106-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:19.338326+00:00"}}