{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_105-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"VII ZR 105/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Cd; HOAI § 8 Abs. 1 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtig- ten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 und Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1). b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auf- traggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung ein- richtet. c) Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 105/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 242 Cd; HOAI § 8 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine \nabschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtig-\nten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so \neingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann \n(Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 \nund Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1). \n\nb) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auf-\ntraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung ein-\nrichtet. \n\nc) Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende \nzusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für \nden Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet. \n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen \n\ndas Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom \n\n10. November 2005 zurückgewiesen worden ist, soweit die Klage \n\nin Höhe von 747.419,52 € abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger hat von der Beklagten für Leistungen an verschiedenen Ob-\n\njekten Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 2.276.046,86 € verlangt. Ei-\n\nnen Teilbetrag von 747.419,52 € hat er als zusätzliches Honorar für die Gene-\n\nralplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) der Erweiterung eines Produktionsgebäu-\n\ndes (Werk II) geltend gemacht. Die Beklagte hatte dazu am 4. März 2002 den \n\nAuftrag erteilt. Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 850.000 € zzgl. Mehr-\n\nwertsteuer. Dieses Honorar wurde bezahlt, die letzte Rate im Mai 2003 auf-\n\ngrund der als Honorarschlussrechnung bezeichneten 7. Abschlagsrechnung \n\nvom 26. März 2003. \n\n2 \n\nDer Kläger berechnete am 10. Februar 2004 Nachforderungen. Das zu-\n\n3 \n\n4 \n\nsätzliche Honorar von 747.419,52 € für die Generalplanung des Werkes II stütz-\n\nte er auf eine Berechnung nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Ar-\n\nchitekten und Ingenieure (HOAI). Er ist der Auffassung, er sei an die Pauschal-\n\nhonorarvereinbarung nicht gebunden, weil diese nicht bei Auftragserteilung ge-\n\ntroffen worden sei und zudem der Mindestsatz unterschritten sei, ohne dass ein \n\nTatbestand vorliege, der diese Unterschreitung rechtfertige. \n\nDie Beklagte wendet sich gegen die Berechnung des Klägers. Sie hält \n\nden Kläger auch an seine Schlussrechnung vom 26. März 2003 gebunden. \n\nDas Landgericht hat die Klage in Höhe von 1.047.608,32 € durch Teilur-\n\nteil abgewiesen, auch soweit das zusätzliche Honorar für die Generalplanung \n\ndes Werkes II gefordert worden ist. Die Berufung des Klägers ist erfolglos \n\ngeblieben. Der Senat hat die Revision des Klägers zugelassen, soweit die Kla-\n\nge in Höhe von 747.419,52 € abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die \n\nZurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im \n\nUmfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne für seine Leistungen \n\nI. \n\nfür das Werk II kein über die Pauschalpreisabrede hinausgehendes Honorar \n\nverlangen, weil er an seine Schlussrechnung gebunden sei. Diese entfalte Bin-\n\ndungswirkung, denn sie habe einen eigenständigen Vertrauenstatbestand ge-\n\nschaffen. Der Kläger habe seine Schlussrechnung in Kenntnis der Erhöhung \n\nder Baukosten erstellt, ohne dies zu berücksichtigen. Der Kläger habe erstmals \n\netwa neun Monate nach Rechnungserteilung und sieben Monate nach deren \n\nBezahlung auf höhere Kosten hingewiesen und diese weitere zwei Monate spä-\n\nter geltend gemacht. Die Beklagte habe sich schon dadurch auf den Bestand \n\nder Rechnung eingerichtet, dass sie gezahlt und damit die entsprechende Ver-\n\nmögensdisposition getroffen habe. Weiterhin habe der Kläger in einem Schrei-\n\nben vom 4. Dezember 2002 von einer Festpreisgarantie gesprochen, um die \n\nBeklagte zu veranlassen, das Bauvorhaben tatsächlich umzusetzen und ihn mit \n\nder weiteren Ausführungsplanung zu beauftragen. Erst als es sich für den Klä-\n\nger abgezeichnet habe, dass das Bauvorhaben nicht durchgeführt und er nicht \n\nmit der weiteren Planung beauftragt werde, habe er sich dazu entschlossen, \n\nseine Honorarforderung fast zu verdoppeln. Es erscheine treuwidrig, wenn der \n\nKläger seine enttäuschte Erwartungshaltung hinsichtlich weiterer Aufträge zum \n\nAnlass nehme, sich nicht mehr an die von ihm erstellte Schlussrechnung und \n\nzugrunde liegende Kalkulation zu halten. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Ein Architekt hat gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das \n\nvertraglich vereinbarte oder sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarord-\n\nnung ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung \n\nerteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer sol-\n\nchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende \n\nForderung (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, \n\n133, 138 und VII ZR 50/92, BauR 1993, 239, 240 = ZfBR 1993, 68; Urteil vom \n\n7. März 1974 - VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208, 211). Auch wird die Forderung \n\ndurch die Schlussrechnung nicht in anderer Weise verkürzt. Sie bleibt in vollem \n\nUmfang bestehen. \n\n9 \n\n2. Der Architekt kann aber nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gehin-\n\ndert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzu-\n\nsetzen. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auf-\n\ntraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte \n\nund er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrech-\n\nnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung \n\nnicht mehr zugemutet werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Architekt die \n\nDifferenz zwischen dem ihm nach der HOAI preisrechtlich zustehenden und \n\ndem vertraglich vereinbarten Honorar nachfordert (BGH, Urteil vom 5. Novem-\n\nber 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133, 139; Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR \n\n290/95, BGHZ 136, 1, 9). \n\n10 \n\n3. Das Berufungsgericht, das die Unwirksamkeit der Honorarvereinba-\n\nrung und die Berechtigung der vom Kläger erhobenen Forderung unterstellt, \n\ngeht von diesen rechtlichen Voraussetzungen für eine Bindung des Architekten \n\nan die Schlussrechnung aus. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen nimmt es je-\n\ndoch an, dass sich die Beklagte im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit \n\nder Schlussrechnung so eingerichtet hat, dass ihr eine Nachforderung nicht \n\nmehr zugemutet werden kann. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht sieht diese Voraussetzung deshalb als erfüllt \n\nan, weil die Beklagte die Schlussrechnung bezahlt hat. Außerdem habe der \n\nKläger von einer Festpreisgarantie gesprochen. \n\n12 \n\nDiese Erwägungen spielen - ebenso wie der Umstand, dass die Schluss-\n\nrechnung in Kenntnis der Steigerung der anrechenbaren Kosten erteilt worden \n\nist und die Nachforderungen erst geraume Zeit später erhoben worden sind - \n\nlediglich bei der Würdigung eine Rolle, ob die Beklagte ein Vertrauen dahin ent-\n\nwickeln konnte, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Sie sind je-\n\ndoch nicht maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich infol-\n\nge der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihr \n\nnicht zugemutet werden kann, die dem Kläger kraft zwingenden Preisrechts \n\nzustehende Forderung zu bezahlen. Das setzt zum einen voraus, dass die Be-\n\nklagte im schützenswerten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung \n\nsich durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet \n\nhat, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Allein die Zahlung auf die \n\nSchlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar. Zum anderen ist erforder-\n\nlich, dass die durch die Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für die Beklagte nicht mehr \n\nzumutbar ist, weil sie eine besondere Härte für sie bedeutet (vgl. OLG Hamm, \n\nBauR 2004, 1643, 1644; OLG Köln, BauR 2007, 132, 133). \n\n13 \n\nb) Zu diesen Voraussetzungen fehlen jegliche Feststellungen. Diese \n\nwerden nicht durch den Hinweis darauf überflüssig, zum Anlass seiner Nach-\n\nforderung habe der Kläger die Enttäuschung darüber genommen, dass ihm wei-\n\ntere Aufträge nicht erteilt werden. Das allein macht das Verhalten des Klägers \n\nnicht in einer Weise unredlich, dass ihm die Nachforderung - ohne dass die von \n\nder Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Bindung an die \n\nSchlussrechnung vorliegen - verwehrt ist. Der Kläger macht mit der Nachforde-\n\nrung - wie in der Revision zu unterstellen ist - das ihm durch die HOAI garantier-\n\nte Honorar geltend. Es geht nicht an, ihn allein deshalb für unredlich zu halten, \n\nweil er in Erwartung weiterer Aufträge dieses Honorar zunächst nicht verlangt \n\nhat. \n\n14 \n\n4. Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung der Beklagten folgend, \n\ndie Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Be-\n\nreits im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht nur auf die Bindung an die \n\nSchlussrechnung abgestellt hat, stellt sich nicht die Frage, inwieweit die Bin-\n\ndung an Mindestsätze in der HOAI mit EG-Recht vereinbar ist. Ob der Kläger \n\nsein Honorar nach Mindestsätzen berechnen kann, ist nicht geklärt. \n\nIII. \n\n15 \n\nDas Berufungsurteil ist danach im Umfang der Anfechtung aufzuheben \n\nund die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue \n\nVerhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n16 \n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe die weitergehende \n\nForderung erlassen, indem er die Schlussrechnung gestellt habe, findet in den \n\nFeststellungen keine Stütze. Allein der Umstand, dass die Schlussrechnung \n\nüber das vertraglich vereinbarte Honorar erstellt wird und dies in der Erwartung \n\ngeschieht, dass weitere Aufträge erfolgen, rechtfertigt nicht die Annahme eines \n\nErlassvertrages. \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht wird erneut zu würdigen haben, inwieweit die \n\nBeklagte ein schützenswertes Vertrauen darauf entwickeln konnte, dass die \n\nKlägerin Nachforderungen nicht stellt. Bereits der Umstand, dass die Parteien \n\nein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar vereinbart haben, kann diesen \n\nVertrauenstatbestand begründen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR \n\n290/95, BGHZ 136, 1, 8). Bei der insoweit vorzunehmenden Würdigung wird \n\nsich das Berufungsgericht mit dem teilweise streitigen Vorbringen der Parteien \n\nauseinanderzusetzen und insbesondere zu berücksichtigen haben, dass ein \n\nschützenswertes Vertrauen darauf, dass nur das vereinbarte Honorar gefordert \n\nwird, in aller Regel voraussetzt, dass sich der Umfang der mit dem Pauschal-\n\nhonorar abgegoltenen Leistungen nicht nachhaltig verändert. Inwieweit sich \n\ntrotz Änderung der mit dem Pauschalhonorar vereinbarten Leistungen ein \n\nschützenswertes Vertrauen dadurch bilden kann, dass gleichwohl in der \n\nSchlussrechnung nur die vertraglich vereinbarte Forderung erscheint, lässt sich \n\nnur unter umfassender Würdigung aller Umstände beurteilen, zu denen sowohl \n\ndie Kenntnis oder die vorwerfbare Unkenntnis von der Unwirksamkeit der Pau-\n\nschalvereinbarung als auch die Erklärungen der Parteien und deren Wissen \n\nüber die Veränderung der Leistungen gehören. \n\n18 \n\n3. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht erneut damit ausei-\n\nnandersetzen müssen, ob die Beklagte sich in schützenswerter Weise so einge-\n\nrichtet hat, dass ihr eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zu-\n\ngemutet werden kann. Insoweit kommen Maßnahmen sowohl im Hinblick auf \n\nein Vertrauen in die Wirksamkeit der Vereinbarung als auch im Hinblick auf die \n\nEndgültigkeit der Schlussrechnung in Betracht. Fehlerhaft ist die Würdigung des \n\nLandgerichts, allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der \n\nHonorarrechnung des Klägers und der erstmaligen Geltendmachung eines wei-\n\ntergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI mache \n\ndie Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem abgerechneten Pauschalho-\n\nnorar und den Mindestsätzen für die Beklagte unzumutbar. Dieser Zeitraum ist \n\nunerheblich; maßgeblich ist, welche Maßnahmen die Beklagte im Hinblick auf \n\nein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat. Auch die \n\nAuffassung des Landgerichts, aufgrund des Vortrags der Beklagten sei nach \n\nder Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese sich darauf eingerichtet \n\nhabe, nichts mehr zu zahlen, ist bedenklich. Eine solche Lebenserfahrung lässt \n\nsich aus dem in Bezug genommen Vortrag nicht gewinnen. Der Umstand, dass \n\nder Generalplanervertrag unter den Genehmigungsvorbehalt der Konzernspitze \n\nfiel, belegt nicht, dass die Beklagte sich nach Vertragsschluss oder nach Ertei-\n\nlung der Schlussrechnung darauf eingerichtet hat, nicht mehr als die vertraglich \n\nvereinbarte Summe zu zahlen. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Jahr \n\n2003 Rückstellungen lediglich für den nach der vertraglichen Vereinbarung \n\nnoch offenen Betrag gebildet worden sind. Eine Lebenserfahrung, dass die \n\nForderung des Klägers bei dem nach Vertragsschluss erfolgten Verkauf der \n\nBeklagten eine nennenswerte Rolle gespielt hat, gibt es nicht. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.11.2005 - 9 O 451/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2007 - 10 U 229/05 - \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 105/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, \n\nHalfmeier und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDas Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 wird dahin klarge-\n\nstellt, dass die Aufhebung des Urteils des 10. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2007 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit erfolgt ist, als seine Berufung gegen das \n\nTeilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom \n\n10. November 2005 zurückgewiesen ist, soweit die Klage in Höhe \n\nvon 747.419,52 € nebst Zinsen abgewiesen ist. \n\nKniffka Bauner Eick \n\n Halfmeier Leupertz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/vii-zr-105-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/vii-zr-105-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:36.224574+00:00"}}