{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_100-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"VII ZR 100/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 100/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n22. März 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin rügt zutreffend, dass das Berufungsgericht in entscheidungs-\n\nerheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs \n\nverletzt hat. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zum einen nach formloser Beiziehung der Ak-\n\nten aus dem Rechtsstreit 2 O 370/05 die darin befindlichen Sachverständigen-\n\ngutachten des Architekten L. zu Beweiszwecken verwertet, ohne die Parteien auf \n\ndiese Absicht hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. \n\nEs ist zum anderen, ohne der Klägerin durch gebotenen ausreichenden richterli-\n\nchen Hinweis Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben, von der fehlenden \n\nDarlegung des Umfangs der vertraglichen Pflichten der Beklagten sowohl betref-\n\nfend die Fenstermontage als auch die Dachkonstruktion des Wintergartens aus-\n\ngegangen; soweit im Verhandlungsprotokoll vom 22. März 2007 ein richterlicher \n\nHinweis dokumentiert ist, betrifft er nicht die hier relevanten Fragen. \n\n3 \n\nWenn das Berufungsgericht durch dieses mehrfach fehlerhafte prozessua-\n\nle Vorgehen weiteres Vorbringen der Klägerin zu den Kernfragen des Rechts-\n\nstreits abgeschnitten hat, liegt hierin nicht nur ein Verstoß gegen Verfahrens-\n\nrecht, sondern eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 \n\n4 \n\n5 \n\nGG. \n\n2. Hierauf kann das Berufungsurteil beruhen. \n\na) Die Klägerin hätte, wie in der Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ausgeführt ist, nach Erteilung gebotenen Hinweises vorgetragen, dass \n\ndie fachgerechte Montage von Fenster- und Türelementen die wind- und dampf-\n\ndichte Abdichtung einschließe, und dass nach der Verkehrsanschauung Angebo-\n\nte und Aufträge, die die Position \"Einbau\" oder \"Montage\" enthielten, die Herstel-\n\nlung einer solchen Abdichtung voraussetzten und mit einschlössen. Sie hätte \n\ndiese Behauptungen unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt. Es \n\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es solchen \n\nVortrag beachtet und zu den technischen Vorfragen hinsichtlich der bei der \n\nFenstermontage für die jeweiligen Gewerke sich stellenden Aufgaben jedenfalls \n\neine Anhörung des Sachverständigen vorgenommen, zu einer anderen Beurtei-\n\nlung des Pflichtenumfangs der Beklagten gelangt wäre. \n\n6 \n\nBei der Ermittlung des vertraglichen Leistungsumfangs kann die Vereinba-\n\nrung der Pflicht zur Montage von Fenstern die Auslegung nahe legen, dass die \n\nFenster in voll funktionsfähigen Zustand gebracht, also wind- und dampfdicht \n\nausgeführt werden müssen. Wenn demgegenüber im Hinblick auf die Vereinba-\n\nrung einer weiteren Position \"dreiseitiges Ausschäumen\" eine auf einen erheblich \n\ngeringeren Leistungsumfang gerichtete Auslegung der Vertragspflichten in Be-\n\ntracht gezogen werden soll, so kann dies aus Rechtsgründen nur nach einer um-\n\nfassenden interessengerechten Würdigung aller Umstände in Frage kommen. \n\nDie Schaffung der hierfür erforderlichen Tatsachengrundlage setzt vor allem vor-\n\naus, dass die Parteien die ihnen verfahrens- und verfassungsrechtlich zustehen-\n\nde Gelegenheit zu Vortrag, Stellungnahme und dazu haben, mit dem Sachver-\n\nständigen die technischen Vorfragen im einzelnen zu erörtern. \n\n7 \n\nb) Soweit es um die Mangelhaftigkeit der Dachkonstruktion des Wintergar-\n\ntens geht, hätte die Klägerin auf einen gebotenen Hinweis entsprechend ihrem \n\nVorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dass die von der \n\nBeklagten gewählte Konstruktion mangelbehaftet sei, und dafür Beweis durch \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens angeboten oder die mündliche \n\nAnhörung des Sachverständigen beantragt. Auch insoweit kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte die Klägerin ergänzenden \n\nVortrag gebracht und das Gericht diesen berücksichtigt und gegebenenfalls Be-\n\nweise erhoben, insbesondere eine Anhörung des Sachverständigen angeordnet, \n\nzu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung des Umfangs der Vertrags-\n\npflichten der Beklagten und der Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen gelangt wäre. \n\n8 \n\n3. Das Berufungsurteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben \n\nund die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \nLG Arnsberg, Entscheidung vom 13.07.2006 - 8 O 88/06 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 22.03.2007 - 23 U 42/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_100-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/vii-zr-100-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_100-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_100-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/vii-zr-100-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZR_100-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:46.153367+00:00"}}